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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100127/2013

Entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung eines GmbH-Anteiles mit negativen Anschaffungskosten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100127/2013vom 09.09.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

38) Es ist durchaus richtig, dass die Bf weder gegenüber der LL-GmbH noch gegenüber der K-Holding aus der Zession im Jahr 2006 Ansprüche geltend machen konnte. Im gegenständlichen Fall geht es aber nicht um eine Forderung gegenüber der LL-GmbH oder gegenüber der K-Holding sondern um eine Forderung gegenüber Franz F und diese Forderung ist zweifelsfrei als Gegenleistung für die an ihm übertragenen Gesellschaftsanteile anzusehen. Franz F schuldete die übernommenen Verbindlichkeiten zwar der K-Holding, wirtschaftlich betrachtet ist aber die Übernahme dieser Verbindlichkeiten aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung der Bf mit der K-Holding sowohl als Gegenleistung für die Übertragung der Anteilsrecht der K-Holding als auch der der Bf anzusehen. 39) Nach § 21 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungswese der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Die formale rechtliche Gestaltung ist nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts Anderes ergibt (ua VwGH 24.01.2013, 2011/16/0156). Getrennt abgeschlossene Verträge sind dann als Einheit aufzufassen, wenn die Beteiligten trotz mehrerer getrennter Verträge eine einheitliche Regelung beabsichtigten und wenn zwischen den mehreren Verträgen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 19.3.2002, 97/14/0034). 40) Eine einheitliche Regelung war im gegenständlichen Fall zweifelsfrei gegeben, auch bestand zwischen den zeitgleich abgeschlossen Verträgen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang. Das angestrebte einheitliche wirtschaftliche Ziel der gegenständlichen Vereinbarungen war, dass sowohl die von der Bf als auch die von der (von der Bf und ihrem Ehegatten beherrschten) K-Holding gehaltenen Gesellschaftsanteile an der LL-GmbH an Franz F, gegen Übernahme der Gesellschafterverbindlichkeiten der LL-GmbH gegenüber der K-Holding, übertragen werden. 41) Dieses Ergebnis sollte ursprünglich dadurch erreicht werden, dass die Bf ihren Anteil an der LL-GmbH an die K-Holding verschenkt und die wiederum ihren eigenen und den von der Bf übernommen Anteil an Franz F um formal 1 EUR überträgt. Nach Auflösung dieser Verträge noch vor der für 1.8.2008 terminisierten Übertragung der Anteile, wurde dieses Ziel dadurch erreicht, dass sowohl die Bf als auch die K-Holding in gesonderten Verträgen ihre Anteile an der LL-GmbH an Franz F übertrugen und zwar die Bf in Form eines Schenkungsvertrages und die K-Holding in Form eines am gleichen Tag abgeschlossen Abtretungsvertrages mit einem vertraglich vereinbarten Entgelt von 1 EUR. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise sind diese zeitgleichen Übertragungsakte auch wenn sie in gesonderte Verträge gekleidet sind als einheitlicher Vorgang zu betrachten. Entsprechend sind auch die von Franz F dafür übernommenen Verbindlichkeiten der LL-GmbH gegenüber der K-Holding von über 1 Mio. EUR als einheitliche Gegenleistung, sowohl für den von der K-Holding als auch für den von der Bf übernommene Geschäftsanteil anzusehen. Abgesehen davon ist, wie oben unter Nr. 27 bereits ausgeführt, sebst bei einer Übertragung eines GmbH-Anteils ohne Entgelt zwischen Fremden in aller Regel eine Veräußerung und nicht eine Schenkung anzunehmen. 42) In Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes ist auf Grund des engen zeitlichen, persönlichen und sachlichen Zusammenhangs der gegenständlichen Vereinbarungen, der mangelnden Plausibilität, der von der Bf für die Unentgeltlichkeit vorgebrachten Überlegungen und insbesondere der von Franz F als Anteilserwerber übernommen Verbindlichkeiten, bei der von der Bf formal in einen Schenkungsvertrag gekleideten Übertragung der streitgegenständlichen GmbH-Anteile in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht von einer freigiebigen unentgeltlichen Zuwendung sondern von einem einheitlichen, auf die entgeltliche Übertragung von Geschäftsanteilen gerichteten Vorgang auszugehen, der den Tatbestand eines Veräußerungsgeschäfts im Sinne des § 31 EStG verwirklicht. 43) Als Einkünfte nach § 31 Abs. 3 EStG 1988 ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten sowie den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Wie bereits eingangs dargestellt, ergaben sich aus der der vorangegangenen Umgründung für den Gesellschaftsanteil der Bf an der LL-GmbH negative Anschaffungskosten von 170.962,77 EUR. Bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 31 Abs. 3 EStG 1988 führt der Abzug der negativen Anschaffungskosten zu positiven Einkünften (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2008, § 31 Rz. 34; Doralt/Kempf in Doralt, Einkommensteuergesetz, 8. Lfg. 2004, § 31 EStG, Rz. 146). 44) Auch wenn die von Franz F von der LL GmbH übernommenen Verbindlichkeiten als Gegenleistung für die erworbenen Anteilsrechte nicht gesondert bewertet worden sind, so hat das Finanzamt zu Recht zumindest die negativen Anschaffungskosten von 170.962,77 EUR der Besteuerung nach § 31 EStG unterzogen. III) Zulässigkeit einer Revision 1) Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2) Die gegenständliche Entscheidung hing in erster Linie von der Klärung und Würdigung des Sachverhaltes ab. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war hier nicht zu lösen. Für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision besteht daher kein Anlass. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Innsbruck, am 9. September 2016

Normen und Schlagworte

Veräußerung von Beteiligungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100127/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100127.2013
Stammnummer
112394
Gültig
09.09.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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