Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100806/2017
Wiederaufnahme wegen nicht anzuerkennenden Betriebsausgaben iZm einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland und dem gleichen Gesellschafter-Geschäftsführer wie die Bf.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100806/2017vom 19.09.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auch die Zusammenfassung von Einzeltatsachen in einen Geschehniskomplex fällt unter den Tatsachenbegriff.
Keine neue Tatsache stellt eine andere rechtliche Beurteilung oder eine unterschiedliche Beweiswürdigung dar (vgl. u.a. VwGH 27.9.2012, 2009/16/0005).
Wiederaufnahmegründe müssen geeignet sein, einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeizuführen, was auch die eine Wiederaufnahme verfügende Behörde zu beurteilen hat. Schon im Wiederaufnahmeverfahren ist daher die materiellrechtliche Frage der möglichen Auswirkung auf den Sachbescheid zu berücksichtigen.
Gemäß § 279 Abs. 2 BAO hat das Bundesfinanzgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden.
Bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid wie dem der Wiederaufnahme von Amts wegen wird die Identität der Sache, über die vom Finanzamt abgesprochen wurde - und über welche das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs. 2 BAO zu entscheiden hat - durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr angewandten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde (vgl. VwGH 13.9.2018, Ro 2016/15/0012).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. VwGH 29.1.2015, 2012/15/0030) ist es grundsätzlich zulässig, wenn im Wiederaufnahmebescheid zur Begründung auf den Bericht über das Ergebnis einer durchgeführten Außenprüfung verwiesen wird.
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Aufwendungen sind dann betrieblich veranlasst, wenn eine Leistung, für die Ausgaben erwachsen, aus betrieblichen Gründen, erbracht wird (VwGH 15. 2. 2006, 2001/13/0291). Für den Betriebsausgabenabzug ist daher erforderlich, dass eine von einem Dritten erbrachte Leistung (im Interesse des Betriebes) bezogen wird.
Gemäß § 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Nach § 138 BAO haben die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern, zu ergänzen und dessen Richtigkeit zu beweisen. Erhöhte Mitwirkungspflichten bestehen nach der Judikatur bei Auslandsbeziehungen (VwGH 1.6.2006, 2004/15/0066).
Erhöhte Nachweisanforderungen bestehen nach herrschender Rechtsprechung und Lehre auch für Betriebsausgaben, die aus Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen stammen. Dem liegt zu Grunde, dass Rechtsbeziehungen zwischen Fremden so gestaltet werden, dass sie das tatsächliche Geschehen im Wirtschaftsleben widerspiegeln, sich also die Geschäftspartner "nichts schenken wollen" und dieser Interessengegensatz vielfach bei Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen und sonst einander Nahestehenden fehlt.
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen finden - selbst wenn sie den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechtes entsprechen (vgl. z.B. VwGH 23.9.1997, 93/14/0095; 26.1.1999, 98/14/0095) - im Steuerrecht nur dann Anerkennung, wenn sie kumulativ
nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität),
einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. VwGH 22.2.2000, 99/14/0082; 28.5.2015, 2013/15/0135).
Dies gilt vor allem deshalb, weil der in der Regel zwischen Fremden und Geschäftspartnern bestehende Interessengegensatz bei nahen Angehörigen auszuschließen ist und durch die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen entsprechend beeinflusst werden könnten. Die Kriterien für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen gelten auch für Verträge mit juristischen Personen, an denen ein Vertragspartner oder seine Angehörigen in einer Weise als Gesellschafter beteiligt sind, dass mangels eines Interessengegensatzes die Annahme nahe liegt, für eine nach außen vorgegebene Leistungsbeziehung bestehe in Wahrheit eine im Gesellschaftsverhältnis wurzelnde Veranlassung (vgl. VwGH 26.07.2007, 2005/15/0013; 25.11.1997, 96/14/0024; 4.6.2003, 97/13/0208; 18.9.2003, 99/15/0096; 24.9.2003, 97/13/0232, jeweils mwN).
Verträge, die zwischen Gesellschaften abgeschlossen werden, die von der gleichen Person vertreten oder wirtschaftlich dominiert werden, sind an jenen Kriterien zu messen, die für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden. Die Vereinbarung muss nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden. Dabei handelt es sich zunächst um eine Tatfrage, die auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in freier Beweiswürdigung zu lösen ist (vgl. VwGH 19.03.2024, Ra 2022/15/0089). Die Rechtsprechung über die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen beruht auf der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. VwGH 10.5.1988, 87/14/0084).
Die Vereinbarung muss schließlich einem Fremdvergleich standhalten. Die Vereinbarung kann bereits dem Grunde oder nur der Höhe nach fremdunüblich sein (VwGH 10.9.1998, 93/15/0051).
Wenn eine schriftliche Vereinbarung nicht vorliegt, so müssen doch zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile (Bestandgegenstand, zeitlicher Geltungsbereich des Vertrages, Höhe des Bestandzinses, allfällige Wertsicherungsklausel, Vereinbarung über das Schicksal der Mieterinvestitionen und über die Instandhaltungspflichten, Tragung von Betriebskosten) mit genügender Deutlichkeit fixiert sein (vgl. VwGH 17.05.2023, Ra 2022/13/0096; 08.09.1992, 87/14/0186).
Zum Erfordernis der Außenwirkung wird gefordert, dass vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen die gleichen Formvoraussetzungen erfüllen, die unter Fremden üblich sind. Schriftform ist nicht zwingend Voraussetzung, außer es ist nach Art und Inhalt des Vertrags üblich ihn in Schriftform abzuschließen.
Was den klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt betrifft, gilt nicht nur bei Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen der Grundsatz, dass bei zweifelhaftem Vertragsinhalt derjenige, der sich darauf beruft, zur Aufklärung besonders beizutragen hat. Verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten.
Bestehen begründete Zweifel an einer tatsächlichen Leistungserbringung zwischen Gesellschaften, die von derselben Person wirtschaftlich dominiert werden, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen, ob zwischen den Beteiligten im Vorfeld der angeblichen Leistung eine Vereinbarung geschlossen worden ist, die den Kriterien des VwGH, die dieser für die Anerkennung derartiger Leistungen aufgestellt hat, entspricht (BFG 4.3.2021, RV/5101246/2015).
Es muss dabei nicht nur die Vereinbarung rein formal den Kriterien der Fremdüblichkeit entsprechen, sondern auch die tatsächliche Abwicklung des Vertragsverhältnisses wie unter Fremden üblich erfolgen. So sind sowohl Barzahlungen als auch länger dauernde (und unverzinste) Stundungen kritisch zu würdigen und können zur Nichtanerkennung der Vereinbarung führen (VwGH 25.2.1997, 92/14/0039). Die Fremdvergleichsgrundsätze stellen nämlich nicht nur den Maßstab für die Vereinbarung, sondern auch für die Erfüllung derselben dar (vgl. z.B. VwGH 28.10.2009, 2005/15/0118).
Nach Ansicht der Bf. liege eine anzuerkennende Vermietung vor, weil die von der ***A*** Trans EURL zugelassenen Auflieger für Einsätze beim österreichischen Unternehmen benötigt worden seien, die Höhe der verrechneten Mieten für die Spezialauflieger, die nicht nach Anschaffungskosten bemessen werden könnten, nach Kilometerleistung und Bedarf angesetzt worden seien, die Verrechnungen über ein Verrechnungskonto geführt worden seien und Mietvereinbarungen bestanden hätten.
Die Abgabenbehörde ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung aus folgenden Erwägungen zur Feststellung gelangt, dass die Mietaufwendungen keine abzugsfähigen Betriebsausgaben darstellen:
Im Jahr 2011 wurden Aufwendungen für Mieten von zwei Aufliegern in Höhe von € 20.000 verbucht. Diese Auflieger wurden laut Eingangsrechnungen von der ***A*** Trans EURL, deren Geschäftsführer ***B*** ***A*** ist, angemietet.
Die verbuchten Betriebsausgaben wurden bei der ***A*** Trans EURL nicht als Einnahmen besteuert.
Die ***A*** Trans EURL verfügte über keine Betriebsstätte in Frankreich und übte keine Geschäftstätigkeiten aus.
Die Höhe der Miete stand in keinem Verhältnis zu den Anschaffungskosten und war daher fremdunüblich. Das Mietentgelt wurde nicht - wie behauptet - nach eingesetzten Kilometern, sondern pauschal festgelegt.
Die nachgereichten Mietverträge weisen kein Mietentgelt auf und sind daher in einem Fremdvergleich schon deshalb unüblich.
Es fehlen Überweisungen an die ***A*** Trans EURL und Sicherheiten.
Beweismittel bzgl. der Verwendung der Auflieger durch die Bf. konnten nicht vorgelegt werden.
Die Auflieger standen zum Zeitpunkt der Prüfung noch immer auf dem Betriebsgelände von ***B*** ***A***, der auch alle laufenden Kosten bezahlt hat.
Dies bildet - neben den Aufzählungen, welche Informationen über den Mietgegenstand, die Gestaltung und die Verhältnisse neu bekannt geworden sind - den Tatsachenkomplex, aufgrund dessen zu beurteilen ist, ob es sich dabei um taugliche Wiederaufnahmegründe handelt.
Die von der Abgabenbehörde herangezogenen Gründe stellen eine tragfähige Begründung dar, dass den Mietaufwendungen keine anzuerkennende Leistungsbeziehung zur Grunde liegt und dass diesen daher keine Betriebsausgabeneigenschaft zukommt.
***B*** ***A*** ist gleichzeitig sowohl Alleingesellschafter und Geschäftsführer der mietenden GmbH als auch der vermietenden Gesellschaft. Es gelangen daher die erhöhten Anforderungen für die Anerkennung von Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen zur Anwendung.
Die vorgelegten Mietvereinbarungen enthalten nicht einmal ein Mietentgelt und stellen daher wegen des Fehlens eines für Bestandsverträge notwendigen Vertragsbestandteiles keine tauglichen Vereinbarungen dar. Es liegen daher keine Vereinbarungen mit einem klaren und eindeutigen Inhalt vor.
Für 11 Jahre alte Auflieger mit Anschaffungskosten von ca. 56.700 wurde ein Mietentgelt von € 20.000 für fünf Monate (das entspricht € 48.000 pro Jahr) geltend gemacht. Die jährlichen Mietaufwendungen machen daher ca. 85 % des Kaufpreises aus. Ein fremder Dritter würde Mieten, die ein Vielfaches der Amortisationskosten betragen, nicht zahlen zumal es sich bei den Gegenständen um gebrauchte Transportmittel handelt, die einen erhöhten Instandhaltungsbedarf haben und die Instandhaltungskosten nicht vom Vermieter getragen wurden. Zum Einwand der Bf., dass eine Bemessung nach Anschaffungskosten nicht gerechtfertigt wäre, wird angemerkt, dass Vermieter in der Regel die Mieten nach den Investitionskosten bemessen und bei den Mieten zusätzlich Finanzierungskosten und eine sich nach den Marktgegebenheiten richtende Gewinnspanne berücksichtigen. Ein derart hoher Gewinnaufschlag - wie ihn ***B*** ***A*** vorgenommen hat - lässt sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für Auflieger am Markt nicht erzielen. Das verbuchte Mietentgelt ist nicht fremdüblich.
Auch die bloße Verbuchung als Verrechnungsschuld, das Fehlen von Zahlungsvereinbarungen und zinsenlose Stundung für mehrere Jahre sind im Geschäftsverkehr nicht üblich.
Hätte daher die Abgabenbehörde Kenntnis über die oben angeführten Tatsachen gehabt, wäre sie bereits im Zeitpunkt der Erlassung des wiederaufgenommenen Körperschaftsteuerbescheids zu der richtigen rechtlichen Schlussfolgerung gelangt, dass die Mietaufwendungen keine Betriebsausgaben darstellen und diese bei Erlassung des Körperschaftsteuerbescheids nicht berücksichtigt.
Die neu hervorgekommenen Tatsachen haben daher auch einen anderslautenden Spruch zur Folge, weil die Nichtberücksichtigung der Mietaufwendungen zu einer Erhöhung des Gewinns und der Körperschaftsteuer führt.
Die Wiederaufnahme liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung, die zu begründen ist, hat die Abgabenbehörde unter Bedachtnahme auf die amtswegige Wahrheitsermittlungspflicht (§ 115 Abs. 1 BAO) grundsätzlich der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) den Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) einzuräumen (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 303, Rz 31).
Die Wiederaufnahme des Verfahrens dient dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung; dies unabhängig davon, ob sie sich zu Gunsten des Abgabengläubigers oder zu Gunsten des Abgabenschuldners auswirkt. Sie darf somit (aus Ermessensüberlegungen) nur ausnahmsweise (insbesondere bei absoluter und relativer Geringfügigkeit der Auswirkungen, Vortäuschung von Aktiva in Gläubigerschädigungsabsicht, als Folge des Grundsatzes von Treu und Glauben oder bei Uneinbringlichkeit der aus ihr resultierenden Nachforderung) unterbleiben (vgl. Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 303 BAO Rz 1 [Stand 1.2.2021, rdb.at]).
Hinsichtlich der Geringfügigkeit legt die Rechtsprechung keinen strengen Maßstab an; so sind etwa laut VwGH 22.4.2009, 2006/15/0257 absolute Steuererhöhungen von rund € 1.000 bzw. Änderungen der Einkünfte um mehr als 2 % nicht geringfügig.
Die Abgabennachforderung, die zur Gänze aus der Berücksichtigung der neu hervorgekommenen Tatsachen resultierte, betrug € 5.000. Die Erhöhung des Gewinns machte rund 22 % des erklärten Gewinns aus. Schon aufgrund der absoluten und relativen Höhe der durch die neu hervorgekommenen Tatsachen eingetretenen Änderung war der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit einzuräumen.
Die Ermessensübung wurde von der belangten Behörde im Wiederaufnahmebescheid und im Bericht über die Außenprüfung, auf welchen im Bescheid verwiesen wurde, ausreichend begründet.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Körperschaftsteuer 2011 erfolgte daher zurecht.
3.1.2. Anspruchszinsen
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid gemäß § 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Ein Zinsenbescheid ist daher nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung anfechtbar, dass der maßgebende Körperschaftsteuerbescheid inhaltlich rechtswidrig sei.
Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (z.B. Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid; es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. Ritz, BAO7, § 205 Tz 32 ff, mwN).
Die Begründung der Beschwerde enthält ausschließlich Ausführungen in Zusammenhang mit der Wiederaufnahme bzw. der Körperschaftsteuer. Einwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Anspruchszinsen dem Grunde (z.B. fehlender Grundlagenbescheid) bzw. der Höhe (z.B. falsche Berechnung der Anspruchszinsen) nach finden sich in der Beschwerde nicht. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Körperschaftsteuerbescheid 2011
Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
(1) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
(2) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
(3) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
(4) eine Begründung.
Ziel der Bestimmung ist es, das Verwaltungsgericht in die Lage zu versetzen, über die Beschwerde eine Entscheidung zu treffen. Es genügt für die Bezeichnung des Bescheids, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet, und dass die Behörde aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht zweifeln kann, welcher Bescheid angefochten ist (vgl VwGH 24.6.2009, 2007/15/0041). Im Falle einer Beschwerde ist entscheidend, ob aus ihrem Inhalt hervorgeht, wogegen sie sich richtet (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0108).
Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Dabei kommt es darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 29.7.2014, 2011/13/0053).
Bei deutlicher Bescheidgestaltung, wenn die behördlichen Erledigungen etwa eine Trennung in Wiederaufnahmebescheide und Abgabenbescheide klar erkennen lassen, kommt der Bezeichnung des Gegenstandes der Beschwerde (Beschwerde betreffend Wiederaufnahmebescheide und/oder Sachbescheide) entsprechende Bedeutung zu, sodass eine Auslegung oder Umdeutung der diesbezüglich eindeutigen Parteierklärung nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 19.05.1993, 92/13/0269).
Im vorbereitenden Schriftsatz vom 3.9.2024 wurde vorgebracht, dass sich der Beschwerdeschriftsatz primär gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom 22. März 2017 wende. Im Rubrum sei zwar der abgeänderte Körperschaftsteuerbescheid 2011 ausdrücklich genannt, jedoch führe das jeweils vorangestellte Wort "betr." im Zusammenhang mit dem Einleitungssatz "Gegen sämtliche oben angeführte Bescheide wird innerhalb offener Frist durch den bevollmächtigten Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben", zu Zweifel gegen welche Rechtsakte sich die Beschwerde richte.
Aus der Anfechtungserklärung, wonach sich die Beschwerde gegen das Ergebnis der Außenprüfung lt. Bericht vom 14.3.2017 "Tz1 Mieten für Auflieger per insgesamt € 20.000,00, die den Betriebsergebnissen nicht zuzurechnen sind" richte, ergebe sich unzweifelhaft, dass sich die Beschwerde primär gegen den infolge der Wiederaufnahme abgeänderten Körperschaftsteuerbescheid richte.
Im letzten Absatz der Tz 1 im Betriebsprüfungsbericht heißt es jedoch: "Die vorher beschriebenen Tatsachen und Beweismittel sind im Zuge der AP neu hervorgekommen und jeder einzelne Punkt für sich bildet einen Wiederaufnahmegrund gemäß § 303 Abs 1 BAO." Der Verweis auf Tz 1 bedeutet daher keinesfalls, dass sich die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid und nicht den Wiederaufnahmebescheid richtet.
Auch die Bemerkung, dass sich die Ausführungen zu "Begründung und Sachverhalt" sowie zu "Verletzung des Parteiengehörs" ausschließlich auf die Fehler- und Mangelhaftigkeit des Körperschaftsteuerbescheides beziehen würden, bedeutet nicht, dass sich die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuer- und nicht gegen den Wiederaufnahmebescheid richtet, denn ohne die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel hinsichtlich der Körperschaftsteuer wäre eine Wiederaufnahme nicht zulässig gewesen.
Die steuerliche Vertretung der Bf. bezieht sich weiters auf den Beschwerdeantrag, dass die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben seien, in eventu die Wiederaufnahmebescheide betreffend Körperschaftsteuerbescheid 2011 aufzuheben und durch einen neu zu erlassenden Bescheid zu ersetzen seien, der den Beschwerdegründen Rechnung trage, leitet daraus ab, dass sich die Beschwerde primär gegen "den angefochtenen Bescheid" richte, was sich eindeutig durch die Wortfolge "für den Gesamtbetrag des mit dem angefochtenen Haftungsbescheid geltend gemachten Zahlungsanspruchs bis zur Entscheidung über die Beschwerde" in Punkt 4 des Antrages ergebe, und führt aus, dass die Anfechtung der Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen ohne Anfechtung des infolge der Wiederaufnahme abgeänderten Körperschaftsteuerbescheides 2011 ihrem Grunde und der Höhe nach keinen Sinn ergebe.
Der Antrag die "angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben" und "in eventu den Bescheid über die Wiederaufnahme vom 22. März 2017, betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2011 sowie den Bescheid vom 22. März 2017 über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011 aufzuheben und durch einen neu zu erlassenden Bescheid zu ersetzen", sagt nichts darüber aus, ob auch noch andere Bescheide als der Wiederaufnahmebescheid und der Anspruchszinsenbescheid angefochten wurden. Im Eventualantrag wird nur an Stelle der ersatzlosen Aufhebung eine Aufhebung mit nachfolgender Erlassung neuer Bescheide begehrt. Mangels Erlassung eines Haftungsbescheids konnte ein solcher auch nicht angefochten werden. Wenn ausgeführt wird, dass die Anfechtung des Anspruchszinsenbescheids ohne Anfechtung des Körperschaftsteuerbescheides ihrem Grunde und der Höhe nach keinen Sinn ergebe, wird auf Pkt. 3.1.2. verwiesen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine Aufhebung des Wiederaufnahmebescheids automatisch dazu führen würde, dass der Körperschaftsteuerbescheid 2011 aus dem Rechtsbestand ausscheiden würde und ein neuer Anspruchszinsenbescheid zu erlassen wäre.
Am 22. März 2017 wurden drei Bescheide erlassen:
1. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2011
2. Körperschaftsteuerbescheid 2011
3. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011
Es liegt damit eine klare Trennung der behördlichen Erledigungen in Wiederaufnahme- und Abgabenbescheide vor.
Wie von der steuerlichen Vertretung zutreffend ausgeführt wurde, hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides in einer Weise zu erfolgen, die es ermöglicht, unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der §§ 6 und 7 ABGB den angefochtenen Bescheid zu erkennen und jede Verwechslung darüber auszuschließen (vgl. VwGH 11.4.1991, 90/06/0223).
Aus der Formulierung "Wiederaufnahmebescheid vom 22. März 2017, betrifft Körperschaftssteuerbescheid für 2011, sowie den Bescheid vom 22. März 2017 über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011" in der Beschwerde ergibt sich, wie die belangte Behörde zutreffend schreibt, dass die Bescheidbezeichnung im Zuge der Beschwerde eindeutig und unzweifelhaft erfolgt ist und sich die Beschwerde 1. gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2011 und 2. gegen die Festsetzung der Anspruchszinsen 2011 richtet. Das Erfordernis der Nennung aller angefochtenen Bescheide stellt keinen überspitzten Formalismus dar. Eine Auslegung oder Umdeutung der eindeutigen, von einer Steuerberaterin eingebrachten Parteierklärung ist nicht möglich.
Die Berufungsbehörde, der keine den Erfordernissen des § 250 BAO entsprechende Berufung vorliegt, ist zu einer Sachentscheidung nicht zuständig (VwGH 4.4.1990, 89/13/0190).
Da hinsichtlich Körperschaftsteuer 2011 keine (fristgerecht eingebrachte) Beschwerde vorliegt, ist das Bundesfinanzgericht diesbezüglich nicht zur Entscheidung zuständig.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass eine in der Beschwerde monierte, angebliche Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde keinen absoluten Verfahrensmangel darstellen würde (vgl. Ritz/Koran, BAO7, Tz 21 zu § 115 BAO).
Verletzt die Abgabenbehörde das Recht auf Parteiengehör ist dies im Beschwerdeverfahren sanierbar (vgl. zB VwGH 2.12.2020, Ra 2020/13/0095). Da die Bf. im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt darzulegen, liegt eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs jedenfalls nicht mehr vor.
Zum Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung vom 3.9.2024 ist anzumerken, dass in § 278 BAO einerseits kein diesbezügliches Antragsrecht vorgesehen und andererseits von der belangten Behörde ohnehin kein Ermittlungsverfahren unterlassen wurde, sondern laufend Parteiengehör gewahrt wurde. Eine Zurückverweisung kam daher nicht in Betracht.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch die o.a. höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt bzw. ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Fragen, ob (und welche) neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen sind, ob diese bei Kenntnis zu einem anders lautenden Bescheid geführt hätten, ob eine anzuerkennende Leistungsbeziehung vorliegt, sind im Wege der Beweiswürdigung zu klärende Frage und stellen daher keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dar. Dass dem Beschwerdebegehren kein Erfolg beschieden sein konnte, lag vor allem an der Würdigung des Sachverhaltes und nicht daran, dass Zweifel an der Auslegung rechtlicher Vorschriften existierten. Daher ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Linz, am 19. September 2024
Dieses Dokument enthält 2 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100806/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100806.2017
- Stammnummer
- 146035
- Gültig
- 19.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF