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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100806/2017

Wiederaufnahme wegen nicht anzuerkennenden Betriebsausgaben iZm einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland und dem gleichen Gesellschafter-Geschäftsführer wie die Bf.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100806/2017vom 19.09.2024Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Berufung den im § 250 Abs. 1 BAO bezeichneten Erfordernissen entspricht, ist davon auszugehen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf. Der Berufungsantrag soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit dem Bescheid anlastet (Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Berufung den im § 250 Abs. 1 BAO bezeichneten Erfordernissen entspricht, ist davon auszugehen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf. Der Berufungsantrag soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Bw dem Bescheid anlastet (VwGH 21. 01. 2004, 99/13/0120). Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, muss einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben (VwGH 26. 05. 2004, 2004/14/0035; VwGH 21. 01. 2004, 99/13/0120). Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, muss einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben (UFSW vom 03. 01. 2012, RV/3387-W/11 m. H. VwGH 06. 05. 2004, 2004/14/0035). Wie auch schon der VwGH mit Erkenntnis vom 28. 01. 1998, 96/13/0081, feststellt, ,ist davon auszugehen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf. Es genügt für die Bezeichnung des Bescheides, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet' (so BFG vom 06. 04. 2017, RV/5101234/2012 m.H. Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Linde Verlag, 4. Auflage, Seite 790, Rz 5). § 250 BAO steht nicht für sich, sondern ist in Verbindung mit § 85 Abs. 2 BAO zu verstehen. Ziel dieser beiden Bestimmungen - des § 250 Abs. 1 BAO und des § 85 Abs. 2 BAO - ist, dass die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung über die Beschwerde treffen zu können. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschwerde den im § 250 Abs. 1 BAO bezeichneten Erfordernissen entspricht, ist dabei davon auszugehen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf (BFG 15. 05. 2018, RV/5100460/2018 m. H. VwGH 20. 01. 1999, 98/13/0063; VwGH 17. 12. 1998, 97/15/0130; VwGH 28. 01. 1998, 96/13/0081). Auch eine unzulängliche Begründung des Rechtsmittels ist eine Begründung im Sinne des § 250 BAO (VwGH 20. 01. 1999, 98/13/0063 m.H. VwGH 28. 01. 1998, 96/13/0081). Der Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2011 erlassen mit dem sich aus den Feststellungen ergebenden höheren Gewinn, wurde zum Nachteil der Bf geändert, die zu einer Körperschaftsteuernachforderung von EUR 5.000,-- für 2011 führte. Antrag Es wird beantragt, den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2011 vom 22. 03. 2017 aufzuheben und die Angelegenheit zurückzuverweisen. Der Behörde möge aufgetragen werden, ein Ermittlungsverfahren samt Parteiengehör durchzuführen und die Angelegenheit nach Abschluss dieses Ermittlungsverfahrens durch Bescheid zu erledigen. […] Im vorliegenden Fall wurden nicht nur in wesentlichen Punkten Ermittlungen unterlassen, sondern überhaupt von einem Ermittlungsverfahren samt Parteiengehör Abstand genommen, sodass kein rechtsstaatliches Verfahren in der ,Sache' stattgefunden hat. Der Sachbescheid wurde mit dem Wiederaufnahmebescheid am 22.03.2024 erlassen. Im Wiederaufnahmebescheid vom 22. 03. 2017 wurde über keine Zahlungsansprüche entschieden. Maßstab des Wiederaufnahmebescheides war nicht die Ermittlung von Zahlungsansprüchen, sondern ob nach § 303 Abs. 1 letzter Satz BAO, ,die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte' und nicht herbeigeführt hat. Sohin reicht die Möglichkeit zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Die Beweiskraft der im Wiederaufnahmeverfahren von der belangten Behörde ins Treffen geführten Indizien reichen für die Festsetzung der Abgabenschuld nicht aus. Auf Seite 7 des ,Ergebnisses der Außenprüfung lt. Bericht gemäß Par 150 BAO vom 14. 03.2017 Tz1' bezieht sich der Prüfungsabschluss formell ausschließlich auf die Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 BAO. Antrag Der zum Nachteil abgeänderten Körperschaftbescheid für das Jahr 2011 vom 22. März 2017 möge in eventu ersatzlos aufgehoben, in eventu die Abgabenschuld erheblich herabgesetzt werden. Begründung: Die Beschwerdeführerin verweist auf den bisherigen im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens angenommenen Sachverhalt und bringt ergänzend vor sowie stellt zu ihrem Vorbringen unter Beweis wie folgt: Die Außenprüfung gelangte im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Feststellung, dass weder eine französische Betriebsstätte noch ein fremdüblich gestaltetes Mietverhältnis bestand, sondern die Bf mit den ausgestellten Rechnungen für das Jahr 2011 fingierte Betriebsausgaben für Mieten ohne eine anzuerkennende Leistungsbeziehung geschaffen hat und die Einkünfte der betroffenen Jahre um die Mietaufwendungen zu erhöhen sind. Diese Ansicht ist Ergebnis einer reinen Vermutung. Zwar ist der indizielle Beweis auch ein Vollbeweis. Er besitzt insoweit einen logischen Aufbau, als Folgerungen auf das zu beweisende Tatbestandsmerkmal mit Hilfe von Erfahrungstatsachen gezogen werden. Der Indizienbeweis erfordert damit zum einen Indizien (sogenannte Hilfstatsachen), zum anderen allgemeine Erfahrungssätze und schließlich Denkgesetze und logische Operationen, um auf das Vorhandensein der Haupttatsache folgern zu können. Der Grundsatz freier Beweiswürdigung schließt es daher nicht aus, Geschehensabläufe, die nach der Lebenserfahrung typisch sind, Gewicht beizumessen (VwGH 26.05.1993, 90/13/0155). Die Behörde darf die Annahme wesentlicher Sachverhaltselemente auf bloße Indizien nur dann nicht stützen, wenn es möglich ist, durch sonstige (direkte) Beweise den maßgeblichen Sachverhalt einwandfrei festzustellen (bereits VwGH 06.11.1961, 0390). Dies ist hier der Fall. Die belangte Behörde hat gegen diesen tragenden Rechtsatz der Beweiswürdigung eindeutig verstoßen. Das Ergebnis ist ein Konstrukt von Indizienbeweisen. Direkte Beweise sind naturgemäß schon wegen des lange zurückliegenden Zeitraums und der Auslandsberührung mit äußersten persönlichen Mühen und finanziellen Kosten verbunden, welche sich ***B*** ***A*** und die Bf bis dato ersparen wollten. Die Gründung und Fortführung einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft kann selbst bei Kosten- und Steuerersparnisabsicht nicht den Missbrauchstatbestand erfüllen. Auch dann nicht, wenn der Mehrheitseigentümer- oder Alleingesellschafter Willensentschlüsse der Gesellschaft bestimmt. Ihre rechtsreformbedingte Existenz ist eine Rechtstatsache, die für sich nicht nach § 22 beiseitegeschoben werden kann (s bereits Stoll BAO-Kommentar IBNS 3-7007-0493-3 zu § 22 Seite 248ff). Es ist daher im Lichte des wirtschaftlichen Eigentums ein rechtlich zulässiges Faktum, dass ***B*** ***A*** österreichischer Unternehmer und gleichzeitig Gesellschaftergeschäftsführer des französischen Unternehmens ***A*** Transports Routiers Nationaux et Internationaux (im Weiteren: ***EURL***) ist. Diese wurde 1991 von ***B*** ***A*** und dem 2006 verstorbenen Herrn ***C*** gegründet. Betriebsstätten in Frankreich waren, bzw. sind lt. Firmenbuchauszügen vorhanden und wurden auch dem Prüfungsorgan zur Vorlage bei der Schlussbesprechung angeboten, aber scheinbar ohne Angabe von Gründen schlechthin ignoriert. Miete für eine Betriebsstätte in Frankreich der ***EURL*** wurde und wird laufend lt. Mietvertrag vierteljährlich an die ***D*** (SIRET ***3***) bezahlt. Genaue Zeitangaben über Standorte in Frankreich sind aus oben angeführtem Firmenbuchauszug ersichtlich gewesen, bzw. wären ersichtlich gewesen, hätte man sich die nötige Mühe gemacht und nachgesehen. Zunächst war Herr ***C*** Geschäftsführer und es erfolgte eine Standortverlegung. Nach dem Tod des Geschäftspartners und der Veräußerung des Beratungsunternehmens kam es zur Auflösung der Geschäftsräumlichkeiten in ***Adr1-EURL*** und zur Einstellung der geschäftlichen Aktivitäten bei der französischen Gesellschaft. In den Jahren 2006 und 2007 erfolgten keine Kostenverrechnungen zwischen dem österreichischen Betrieb und der französischen Gesellschaft mehr. Nach dem Tod des Geschäftspartners und der Veräußerung des Beratungsunternehmens kam es zur Auflösung der Geschäftsräumlichkeiten in ***Adr1-EURL*** und zur Einstellung der geschäftlichen Aktivitäten bei der französischen Gesellschaft. Seither erfolgten keine Kostenverrechnungen zwischen den österreichischen Unternehmen und der ***EURL***. An Aktivvermögen verfügte die ***EURL*** über die beiden Sonderfahrzeuge. Nach herrschender Ansicht wirkt die Löschung nur deklarativ; die Gesellschaft besteht solange fort, als noch Aktivvermögen vorhanden ist. Fehlt es an einem Aktivvermögen, endet die Rechtspersönlichkeit der GmbH mit der amtswegigen Löschung (ständige Rechtsprechung in OGH RS0050186). Die zulässige Verwobenheit der ,wirtschaftlichen Position' von ***B*** ***A*** durch den sich ergebenden wirtschaftlichen Zusammenhang des französischen Unternehmens und seiner österreichischen Unternehmen ist steuerlich nicht als Angehörigenverhältnis zu qualifizieren. Die Regelungen über die Angehörigenvereinbarung nach § 25 BAO finden hier nicht statt, zumal es an einer familienähnlichen Einheit des Abgabepflichtigen und seiner Angehörigen fehlt, sohin nicht das Rechtsbild des Tatbestandes von ihm zusammen mit Angehörigen erfüllt wurde. Die Beweiskraft der von der Abgabenbehörde ins Treffen geführten Indizienbeweise verlieren unter diesem Aspekt entscheidend an Bedeutung. Der Umstand, dass die ***EURL*** von der französischen Steuerbehörde und die UID steuerlich gelöscht wurde, bedeutet nicht, dass dieses Unternehmen nicht zumindest in der Phase einer Liquidation weiterexistierte. Die Zuteilung einer UID-Nummer ist ein normativer Rechtsakt. Sohin muss auch die amtswegige Löschung dieser Nummer ein solcher sein. ***B*** ***A*** hätte in einem rechtsstaatlichen Verfahren davon nachweislich in Kenntnis gesetzt werden müssen, um dagegen rekurrieren zu können. ***B*** ***A*** wurde jedoch darüber nicht als alleiniger Geschäftsführer und Alleingesellschafter informiert, obwohl seine unternehmerische Position den Abgabenbehörden durch das französische Firmenbuch bekannt war. Bestritten wird, dass das französische Unternehmen 2007 steuerlich beendet wurde, zumal ***B*** ***A*** von den französischen Abgabenbehörden von der Löschung nicht in Kenntnis gesetzt wurde. Die durch den in zeitnahen Abständen ereigneten Tod des französischen Geschäftsführers sowie auch des französischen Steuerberaters bedingte geringfügige wirtschaftliche Tätigkeit dieses Unternehmen führte weder zu dessen Auflösung, Beendigung und zu keiner Liquidation. Es fand daher keine Vermögensauflösung statt, in welchem die beiden Auflieger einem Dritten etwa ***B*** ***A*** übertragen wurden. Eine solche ist auch nicht aktenkundig. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass möglicherweise Finanzordnungswidrigkeiten nach französischem Steuerrecht stattgefunden haben. Ein Umstand, welcher jedoch ebenfalls nicht aktenkundig ist und über den ***B*** ***A*** als nun alleiniger Geschäftsführer und Alleingesellschafter nicht informiert wurde, jedoch - dieser durch das französische Firmenbuch bekannt - informiert hätte werden müssen. Antrag Es wird beantragt, diesbezüglich den direkten Beweis von Amts wegen durch Auskünfte bei der französischen Abgabenbehörde einzuholen. ***B*** ***A*** konnte daher im Jahr 2011 davon ausgehen, dass die UID-Nummer des französischen Unternehmens weiterhin gültig ist bzw. gültig war. Die zulässige Verwobenheit der ,wirtschaftlichen Position' von ***B*** ***A*** erklärt es, dass er von der Existenz dieser Nummer ausgehen durfte. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung konnte er den Bestand der UID-Nummer ohne Kontrolle annehmen. Das von der Abgabenbehörde angenommene Indiz hinsichtlich fingierter Rechnungen geht wegen der tatsächlichen Leistungserbringungen ins Leere. Die österreichische Steuerbehörde hat in der Sache aktenkundig bereits mit der zuständigen französischen Steuerbehörde Kontakt aufgenommen. Es besteht die naheliegende Möglichkeit der belangten Behörde konkretere Ermittlungen zu tätigen. Antrag Es wird beantragt, diesbezüglich den direkten Beweis von Amts wegen durch Auskünfte bei der französischen Abgabenbehörde einzuholen. Von einer steuerlichen oder faktischen Beendigung des französischen Unternehmens kann keine Rede sein. Möglicherweise ist die französische Abgabenbehörde von einem Ruhen der Unternehmenstätigkeit nach französischem Steuerrecht ausgegangen. Die beiden verfahrensgegenständlichen Sonderfahrzeuge (Auflieger Marke Leci-Trailer) waren 2011 im Eigentum des französischen Unternehmens. Für die ,wirtschaftliche Betrachtungsweise' nach § 24 Abs. 1 BAO ist es unerheblich, ob die beiden Fahrzeuge auch im Anlageverzeichnis des Einzelunternehmens ***B*** ***A*** erfasst waren, zumal es auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt, welche auch Gegenstand des Ermittlungsverfahrens sind. Gekauft wurden die Auflieger von der ***EURL*** am 02.11.1999, die französische kraftfahrbehördliche Zulassung erfolgte am tt.12.1999. Diesbezüglich wurden bereits Rechnungen für die Anschaffung vorgelegt. Die Anschaffungskosten wurden ins AVZ der ***EURL*** aufgenommen. Französische Nummerntafeln befanden sich auf den Aufliegern bis zu deren Verwertung auf den Anhängern, die auch vom Prüfungsorgan fotografiert wurden. Die belangte Behörde äußerte Zweifel an der Existenz des französischen Unternehmens im Zeitraum 2008 bis 2011 und ob die beiden Anhänger im Eigentum derselben lagen. Unbestritten wurde das französische Unternehmen ***EURL*** im Jahre 1992 nach französischem Recht gegründet und wurden die beiden Auflieger auch von diesem Unternehmen rechtmäßig erworben und nach französischem Recht zugelassen, was die Position der ***EURL*** als zivilrechtliche Eigentümerin nicht nur bekräftigt, sondern rechtlich unwiderlegbar vermuten lässt. Antrag Es wird beantragt, diesbezüglich den direkten Beweis von Amts wegen durch Auskünfte über das zivilrechtliche Eigentum der beiden Fahrzeuge mit französischer kraftfahrbehördlicher Zulassung bei der französischen Abgabenbehörde einzuholen. War es im Jahr 2011 möglich, Fahrzeuge ohne Betriebssitz in Frankreich und ohne Eigentumsnachweis kraftfahrbehördlich zuzulassen? Es ist infolge der zulässigen ,wirtschaftlichen Position' von ***B*** ***A*** unbedeutend, ob die verfahrensgegenständlichen Mietverträge oder sonstige relevante Erklärungen mündlich oder schriftlich geschlossen wurden, wo sie abgeschlossen wurden, ob die Auflieger mit Fahrzeugen nur mit österreichischem Kennzeichen gezogen wurden, was auch nicht zutrifft. Im Hinblick auf die zulässige Verwobenheit der ,wirtschaftlichen Position' des ***B*** ***A*** ist es ebenso unerheblich, dass die Rechnungen an das Einzelunternehmen oder der Bf in deutscher Sprache geschrieben wurden, zumal die deutsche Sprache eine in der Europäischen Union anerkannte Sprache ist und ***B*** ***A***, der nur über Pflichtschulabschluss verfügt, die deutsche Sprache schon aufgrund seiner Bildung besser beherrscht. Auch dass auf den Rechnungen die vermeintlich rechtswirksam gelöschte UID-Nummer aufscheint, die Rechnungen durch ***B*** ***A*** geschrieben wurden, die Betriebsadresse in ***Adr1-EURL*** angeführt wurde, ist einzelfallbezogen unerheblich, weil die Vertragspartner und ihre rechtliche Beziehung hinreichend bestimmt sind. Zusammenfassend: Dass es keine schriftlichen Verträge gab, bzw. die vorgelegten Schreiben nicht fremdüblich sind, besagt nicht, dass keine Leistungsaustäusche stattgefunden bzw. diese nicht fremdüblich stattgefunden haben. Es kommt ausschließlich auf die Angemessenheit der von den beiden Unternehmen gegenseitig erbrachten Leistungen an. Die Verwendung der Auflieger von Herrn ***B*** ***A*** kann jederzeit von damaligen Kunden bezeugt werden. ***B*** ***A*** und die Bf haben diese Auflieger von ***EURL*** auf unbestimmte Zeit angemietet und die Mieten aufwandswirksam verbucht und steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht. Die Rechnungslegung wurde für 2008, 2009, 2010 und 2011 erst 2012 nachgeholt und die Mieten von ***EURL*** verbucht. Darin wurden jeweils als Betriebsausgaben die Amortisation für die Auflieger und Mieten für Geschäftsräume, sowie andere betriebliche Kosten angesetzt. Dies wurde von der französischen Steuerbehörde nicht im Ansatz beanstandet, sondern anerkannt. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Leistungen kommt es nicht auf den Vergleich von Anschaffungskosten zu den Miet- bzw. Nutzungsentgelten an. Ein allfälliges Missverhältnis ist nicht maßgebend. Vielmehr kommt es auf die Fremdüblichkeit der Mieten bzw. Nutzungsentgelte an. Ein solcher Vergleich ergibt, dass Fremdüblichkeit vorliegt. Es ist branchen- und fremdüblich, dass der Nutzungsberechtigte für die Erhaltungskosten samt der Kosten der amtlichen Überprüfung auf Betriebs- und Verkehrssicherheit aufkommt. Keinesfalls war Unentgeltlichkeit vereinbart und ist Entgeltlichkeit ex lege zu vermuten (§ 1152 ABGB, bereits OGH 20. 09. 1960, 4Ob60/60). Ob es sich dabei um Nutzungs- oder Mietentgelte handelt, ob Sicherheiten gewährt wurden, ist einzelfallbezogen unerheblich. Daher nochmals: Es kommt ausschließlich auf die Angemessenheit der von den beiden Unternehmen gegenseitig erbrachten Leistungen an. ***B*** ***A*** verfügte nach dem Tod des französischen Geschäftsführers im Jahr 2011 über eine unternehmensrechtliche Stellung, mit der jegliche Disposition zwischen seinem österreichischen Unternehmen und dem französischen Unternehmen wirtschaftlich gesehen zwangsweise als Insichgeschäfte zu beurteilen sind. Derartige Rechtsgeschäfte waren und sind erlaubt und führen auch nicht per se zu einer Fremdunüblichkeit im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung der erbrachten Leistungen zwischen den beiden Unternehmen (Nutzung der beiden Anhänger im Rahmen des österreichischen Unternehmens). Die Anschaffungskosten von € 28.376,70, das sind für die beiden Fahrzeuge € 56.753,40, haben für Mietentgelte keine Relevanz, da diese nach Kilometerleistung und Bedarf sinnvollerweise zu verrechnen sind. Die Mietentgelte haben sich nicht nach Anschaffungskosten zu richten und sind daher auch nicht überhöht, weil es sich um Spezialauflieger handelt, die Herr ***B*** ***A*** für Spezialtransporte benötigte. Es handelt sich daher um Mietentgelte nach Nachfrage, die in ökonomischer Weise nicht nach Anschaffungskosten und AfA berechnet werden können. Weiters ist auch anzuführen, dass eine Typengenehmigung und eine Zulassung in Österreich nicht möglich war, da die Auflieger nicht den österreichischen, Genehmigungs-Vorschriften entsprechen. In Österreich wären umfangreiche Umbauarbeiten erforderlich gewesen, welche wirtschaftlich nicht vertretbar waren. ***B*** ***A*** und die Bf erbrachten Leistungen im Logistik und Transportbereich. Dafür mussten Spezialauflieger für Spezialtransporte von Autoteilen (Auflieger Marke Leci-Trailer) verwendet werden, welche bei der Beladung sowie der Entladung spezifische Kriterien und technische Anforderungen erfüllen mussten. Beweis: zeugenschaftliche Einvernahme von ***B*** ***A*** In seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der ***EURL*** vermietete der GS/GF, Herr ***B*** ***A***, die Auflieger an seine österreichische Firma, weil die Notwendigkeit und der Bedarf gegeben waren, um seine Kunden zu bedienen, und daher eine Fremdvermietung weder erforderlich noch möglich war. Die beiden Anhänger wurden von ***B*** ***A*** im Rahmen seines Unternehmen ertrags- und gewinnorientiert genutzt und eingesetzt. Dieser Umstand kann durch direkte Beweisaufnahme nachgewiesen werden. Die Bf bzw. ***B*** ***A*** setzte die beiden Auflieger für Fahrten zwischen der ***G***, ***Adr-G*** und dem ***F*** Werk, ***Adr-F***, Deutschland im Lienenverkehr von Montag bis Freitag mit jeweils 2 Fahrern ein. Im Reiterhof in ***E***, Deutschland wechselten jeweils die Fahrer, um die Arbeitszeitvorschriften einzuhalten. Räumlichkeiten des Reiterhofes waren von der Bf bzw. von ***B*** ***A*** als Unterkünfte der Fahrer und Abstellplätze für die LKW samt Auflieger angemietet worden. Die beiden Auflieger als Sonderfahrzeuge mit einer Höhe von über 4.0 m war wegen der Beladung und Entladung spezieller Autoteile wirtschaftlich unverzichtbar. Deren Verwendung wurde ausdrücklich vom Auftraggeber eingefordert. Es wurden ausschließlich Autotüren für ***F*** in speziellen Halterungen bzw. Boxen transportiert. Die Logistik wurde von ***G*** selbst durchgeführt. Beweis: zeugenschaftliche Einvernahme der Fahrer [...] Die Verrechnung von Nutzungsentgelten nach gefahrenen Kilometern ist fremdüblich und macht schon deshalb Sinn, weil die beiden Anhänger sowohl im Einzelunternehmen ***B*** ***A*** als auch von der Bf zur Erbringung von Leistungen in Anspruch genommen wurden. Pauschalpreise sind auch hier fremdüblich, zumal diese betrieblichen Kosten in die Kostenrechnung der erbrachten Leistungen an Dritte (Kunden) durch ***B*** ***A*** preislich berücksichtigt wurden. Dem Argument, dass es auf die für eine Fremdüblichkeit erforderliche Angemessenheit der als Betriebsausgaben geltend gemachten Miet- bzw. Nutzungsentgelte ankomme und ein österreichischer Unternehmer in gleicher Lage die beiden Auflieger gekauft statt um die in Zweifel gezogene Miet- bzw. Nutzungsentgelte betrieblich verwendet hätten, wird entgegengehalten, dass die Auflieger nach österreichischem Recht nicht kraftfahrrechtlich typisiert und zum Verkehr zugelassen worden wären, jedoch die Abweichung (Hubdach) gerade zur Verwendung und Erfüllung der konkreten Aufträge unerlässlich gewesen waren. Beweis: Höhere Betriebskosten flossen fremdüblich in die Verrechnung gegenüber den Kunden ein. Dass die Miet- bzw. Nutzungsentgelte von ***B*** ***A*** festgesetzt wurden, schadet der Angemessenheitsprüfung der von den beiden Unternehmen gegenseitig erbrachten Leistungen nicht, wurden doch diese im Prüfungszeitraum durch die betriebliche Nutzung der Anhänger und Leistungserbringung an Dritte im Rahmen der österreichischen Unternehmen in fremdüblicher Höhe sowie wirtschaftsüblich weiterverrechnet. Antrag Es möge von Amts wegen ein Gutachten eines Sachverständigen der KFZ-Technik über die Angemessenheit der Miet- bzw. Nutzungsentgelte eingeholt werden. Ergebnis: Von ,mutwillig geschaffenen Betriebsausgaben' kann daher keinesfalls die Rede sein. Der in der Bilanz und GuV abgebildete Aufwand für die Auflieger des Einzelunternehmens ***B*** ***A*** als auch der Bf sind als Betriebsausgaben anzuerkennen." Als Beilagen wurden - abgesehen von bereits im Akt aufliegenden Unterlagen - eine Kopie des Firmenbuchauszugs (Immatriculation principale au registre de commerce et des sociétés) vom 9.4.2024, ein Ausdruck des Anlageverzeichnisses aus 2021 und Kopien der Rechnungen über die Auflieger aus 1999 lautend auf ***A*** Trans International übermittelt. Nachdem die steuerliche Vertretung am 4.9.2024 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei im Ausland lebenden Personen Aufgabe des Abgabepflichtigen ist, Personen, die als Zeugen vernommen werden sollen, stellig zu machen (VwGH 11.11.2022, Ra 2022/13/0006, VwGH 19.10.2022, Ra 2022/13/0079) und er auf die Möglichkeit die genannten Zeugen zur Verhandlung stellig zu machen hingewiesen wurde, übermittelte die steuerliche Vertreterin der Bf. ein Schreiben vom 6.9.2024, in welchem sie ausführte, die Bf. dieser Aufforderung in der Kürze nicht nachkommen könne und dass es einem Abgabepflichtigen oft unmöglich sei, im Ausland lebende Personen, deren Einvernahme als Zeugen zur Wahrheitsermittlung erforderlich sei, stellig zu machen. Umstände, welche mehr als zehn Jahre zurückliegen würden, seien überdies zeitfern. Oft würden Zeugen die Kosten der Anreise nicht freiwillig übernehmen wollen, zumal es an einem eigenen Interesse fehle. Dem Abgabenpflichtigen fehle es an Zwangsmitteln, das Erscheinen des Zeugen zu bewirken. Es entspreche nicht der Waffengleichheit, dem Gebot der Fairness und der Verhältnismäßigkeit, dem Abgabenpflichtigen die Beweislast uneingeschränkt aufzuerlegen. Hier sei ein gesteigertes Gebot des effektiven Rechtsschutzes gegeben, weil der Bf. uneingeschränkt ein unsachliches Risiko auferlegt werde. Die Rechtsschutzgarantie sei im Europäischen Recht verankert. So sei das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 47) festgeschrieben und müsse auch im Bereich des Steuerrechtes gelten. Die Zeugenaussage dieser vier Personen habe besonderen Beweiswert, zumal sie als Lenker der zwei Anhänger als Sonderfahrzeuge mit französischem Kennzeichen zu einem direkten Beweis des Vorbringens der Bf. führe. Die Bf. werde versuchen, andere Personen für die mündliche Verhandlung stellig zu machen, um ihr Vorbringen zu beweisen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 11.9.2024 wurden ***B*** ***A*** sowie drei von der Bf. stellig gemachte Zeugen einvernommen. Die weiteren mit Schriftsatz vom 3.9.2024 gestellten Beweisanträge wurden zurückgezogen. Abschließend wiederholte der Vertreter der belangten Behörde, dass genügend Wiederaufnahmegründe aufgekommen seien und eindeutig der Wiederaufnahmebescheid und der Anspruchszinsenbescheid bekämpft worden seien, sodass eine Auslegung oder Umdeutung nicht möglich sei. Auch der Fall des Einzelunternehmens sei beim BFG und beim VwGH gewesen und diese seien zum Schluss gekommen, dass die Vorgehensweise nicht fremdüblich gewesen sei. Wie jetzt hervorgekommen sei, seien die Auflieger durch einen Kredit in Österreich finanziert worden. Sie seien scheinbar im Anlageverzeichnis von beiden Firmen aufgeschienen und mehrfach abgeschrieben worden. Die 2016 angeforderten Ausgangsrechnungen seien nie vorgelegt worden. Es habe keine Mitarbeiter und kein Büro in Frankreich gegeben. Die Erklärungen seien daher in Österreich abzugeben, weil hier der Ort der Geschäftsleitung liege. Die Angehörigenjudikatur sei sehr wohl anzuwenden, auch mit ausländischen Firmen. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid und den Anspruchszinsenbescheid beantragt. Gegen den Körperschaftsteuerbescheid liege keine Beschwerde vor. Der steuerliche Vertreter der Bf. erwiderte, dass ihm auch nicht klar sei, wie die Anhänger zweimal ins Anlageverzeichnis hätten kommen können. Herrn ***A*** sei dafür nicht verantwortlich, weil er kein Buchhalter sei. Das Finanzamt hätte schon bei früheren Prüfungen erkennen können, dass mit Kredit finanziert worden sei. Der Ort der Geschäftsleitung spiele keine Rolle, weil Herr ***A*** nicht extra wegen jedem Gespräch nach Frankreich fahren habe müssen. Bezüglich einer ev. verdeckten Ausschüttung sei der Saldo mittlerweile zur Gänze abbezahlt worden. Es werde die Stattgabe der Beschwerde beantragt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Am 27.8.2012 wurde die Körperschaftsteuererklärung für 2011 der ***Bf1*** elektronisch eingereicht und am nächsten Tag die Körperschaftsteuer erklärungsgemäß veranlagt. Nach einer Außenprüfung, die im November 2014 begonnen und im März 2017 abgeschlossen wurde, wurde das Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2011 mit Bescheid vom 22.3.2017 gem. § 303 Abs. 1 BAO wiederaufgenommen und die Wiederaufnahmen mit im Zuge der Außenprüfung neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismitteln begründet. Gleichzeitig wurden mit Körperschaftsteuerbescheid 2011 eine Nachforderung von € 5.000,00 und mit Anspruchszinsenbescheid 2011 Zinsen in Höhe von € 380,17 festgesetzt. Im Rahmen der Außenprüfung wurde bekannt, dass Mieten für zwei Auflieger in Höhe von € 20.000,00 als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden. Als Vermieter wurde die ***A*** TRANS EURL angegeben. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer sowohl der Bf. als auch der ***A*** TRANS EURL war ***B*** ***A***. Die ***A*** Trans EURL wurde 1992 im Registre du Commerce et des Sociétés (französisches Firmenbuch) eingetragen. Der laut Firmenbuch bis 5.12.2015 aufrechte Sitz (***Adr1-EURL***) war die Adresse eines im Jahr 2006 verstorbenen französischen Steuerberaters. Die Gesellschaft hat laut der französischen Abgabenbehörde seit 2005 keine Steuererklärungen abgegeben, seit zumindest 2006 keine Geschäftstätigkeit ausgeübt und war seit Anfang 2007 steuerlich nicht mehr erfasst. Von der französischen Abgabenbehörde konnte kein Hinweis auf die Existenz einer geschäftlichen, handwerklichen oder industriellen Tätigkeit vorgefunden werden, weshalb diese Zweifel äußerte, ob die Dienstleistungen tatsächlich erbracht wurden. Erst nachdem ***B*** ***A*** mit Vorhalt vom 8.10.2015 davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass nach Kenntnis Finanzamts die französische Firma bereits per 31.12.2006 aufgelöst wurde, nahm er Kontakt mit dem französischen Steuerberater ***H***, auf, der bis dahin über keine Unterlagen betreffend die ***A*** TRANS EURL verfügte (s. E-Mail vom 6.11.2015). In der Folge wurde die Änderung des Firmensitzes der ***A*** TRANS EURL auf die Adresse dieses Steuerberaters veranlasst. Es gab keine Mietaufwendungen in Frankreich. Die Gesellschaft beschäftigte keine Arbeitnehmer. ***B*** ***A*** wurde ausschließlich von Österreich aus tätig. Es gab keine Betriebsstätte in Frankreich. Der Ort der Geschäftsleitung war in Österreich. ***B*** ***A*** kaufte die verfahrensgegenständlichen Auflieger unter der Bezeichnung***A*** TRANS International - unter welcher er auch mit seinem Einzelunternehmen aufgetreten ist - unter Angabe der Adresse der ***A*** TRANS EURL am 2.11.1999, da diese nach österreichischem Recht nicht ohne Umbauten hätten zugelassen werden können. Die Auflieger wurden in Frankreich am 6.12.1999 zugelassen. Die Anschaffungskosten betrugen je EUR 28.376,70, insgesamt somit € 56.753,40. Bezahlt wurden die Auflieger mittels eines von ***B*** ***A*** - und nicht von ***A*** TRANS EURL - aufgenommenen Kredits. Die beiden Auflieger wurden im Anlageverzeichnis des Einzelunternehmens von ***B*** ***A*** erfasst. Er machte für die Auflieger von 2000 bis 2007 Abschreibungen in Höhe von € 7.094,00 jährlich als Betriebsausgaben geltend. Nachdem die Auflieger in Österreich vollständig abgeschrieben waren, machte er von 2008 bis 2011 Mietaufwendungen für die beiden Auflieger in Höhe von € 48.000 jährlich (Ausnahme: 2008 wurde nur der halbe Betrag angesetzt und die zweite Hälfte im Jahr 2009 zusätzlich geltend gemacht) im Rahmen seines Einzelunternehmens geltend. Im Jahr 2011 wurde dieser Betrag auf das Einzelunternehmen (für 1.1.2011-31.12.2011: € 28.000) und die ***Bf1*** (1.8.2011 - 31.12.2011: € 20.000.00) aufgeteilt. Die vom Bf. wiederholt behauptete bedarfs- bzw. kilometerabhängige Verrechnung hat es nicht gegeben. Die jährliche Miete beträgt rund 85 % der Anschaffungskosten. Zwischen Anschaffungskosten und Miete besteht daher ein krasses Missverhältnis. Die geltend gemachten Mietaufwendungen sind nicht fremdüblich. Obwohl zunächst erklärt wurde, dass keine schriftlichen Mietverträge vorliegen würden, wurden 2016 für jeden Auflieger zwei sogenannte "Mietvereinbarungen" vorgelegt; jeweils eine zwischen ***A*** Trans Transports Routiers Nationaux et Internationaux E.U.R.L, ***Adr1-EURL***, und ***B*** ***A*** von 1.1.2011 bis 31.12.2011 und eine zwischen ***A*** Trans Transports Routiers Nationaux et Internationaux E.U.R.L und ***Bf1*** von 1.8.2011 ebenfalls bis 31.12.2011. Darin wird zwar der Mietgegenstand (Mega-Trailer, Hersteller: Lecitrailer, Type: 3E19B, Kennzeichen: (FR) ***7*** / (FR) ***8***, Fgst.-Nr.: ***9*** / ***10***) genau bezeichnet, weitere Angaben, etwa betreffend die Höhe des Bestandzinses, Zahlungsmodalitäten, Instandhaltungspflichten oder die Tragung von Betriebskosten, sind diesen Schriftstücken aber nicht zu entnehmen. Laut der angegebenen Mietdauer wären die Anhänger ab August 2011 zeitgleich sowohl an das Einzelunternehmen als auch an die Bf. vermietet worden. Fremdübliche Mietverträge liegen daher nicht vor. Rechnungen betreffend die Auflieger stellte ***B*** ***A*** erst im Jahr 2012 aus. Zahlungen an die ***A*** Trans EURL erfolgten nicht. Auch diese Vorgehensweise ist nicht fremdüblich. Am Ende der Tz 1 des Betriebsprüfungsberichts wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die fingierten Betriebsausgaben in Zusammenhang mit der französischen Firma durch nachträglich erstellte Unterlagen, die keinem Fremdvergleich standhalten würden, dokumentiert worden seien und wissentlich nur in Österreich erfasst worden seien. Sie würden jeglichen Fremdvergleich ausschließen und das Vorliegen einer Betriebsstätte in Frankreich erscheine ebenso nicht möglich. Daher könnten die Betriebsausgaben in Zusammenhang mit der Miete von Aufliegern aus Frankreich nicht anerkannt werden. Die beschriebenen Tatsachen und Beweismittel seien im Zuge der Außenprüfung neu hervorgekommen und jeder einzelne Punkt für sich bilde einen Wiederaufnahmegrund gemäß § 303 Abs. 1 BAO, weshalb eine Wiederaufnahme zu verfügen gewesen sei. Weiters wurde die Ermessensübung begründet. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich - soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig aus dem Parteienvorbringen, den vom Bf. vorgelegten Unterlagen, dem sonstigen Akteninhalt sowie dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 29.9.2021, RV/5100805/2017. Unstrittig sind die Tatsachenfeststellungen zum Anschaffungszeitpunkt, zu den Anschaffungskosten der Auflieger, dass sämtliche Kosten entweder vom Einzelunternehmen oder der Bf. getragen wurden, dass ***B*** ***A*** die Mietenrechnungen in Österreich ausgestellt und nur die Erfassung des Mietaufwandes in den Büchern und Steuererklärungen beim Einzelunternehmen bzw. der Bf., nicht jedoch die Erfassung der Einnahmen bei der französischen Gesellschaft, veranlasst hat. In der Beschwerde wurde bestritten, dass die Anschaffungskosten von insgesamt € 56.753,40 von Relevanz für die Mietentgelte seien, da die Mietentgelte nach Kilometerleistung und Bedarf zu verrechnen seien und sie auch nicht überhöht erscheinen würden, weil es sich um Spezialauflieger handle, die die Bf. für Spezialtransporte benötigt habe. In den Jahren 2008 bis 2011 wurden jährlich durchschnittliche Mietaufwendungen von € 48.000 als Betriebsausgaben geltend gemacht. Dabei wurden im Jahr 2008 zunächst "nur" der halbe Betrag als Mietaufwendungen verbucht und im Jahr 2009 insgesamt € 72.000 geltend gemacht. Es wurde also die zweite Hälfte für 2008 im Jahr 2009 zusätzlich als Betriebsausgaben angesetzt. Die durchschnittliche Monatsmiete betrug somit € 4.000. Aus den für 2011 erstellten Rechnungen ist ersichtlich, dass der Betrag von € 48.000 auf das Einzelunternehmen für 1.1.2011 - 31.12.2011 mit € 28.000 und die ***Bf1*** für 1.8.2011 - 31.12.2011 mit € 20.000 aufgeteilt wurde. Es wurden bei der Bf. für fünf Monate "Mitbenützung" also exakt fünf durchschnittliche Monatsmieten verbucht. Laut Rechnungen und "Mietvereinbarungen" wurden 2011 die Auflieger ganzjährig an das Einzelunternehmen und von August bis Dezember zusätzlich an die Bf. vermietet. Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung erklärte der steuerliche Vertreter der Bf., dass beide Unternehmen (d.h. das Einzelunternehmen und die Bf.) damit gefahren seien und es daher eine kilometerabhängige Abrechnung gegeben hätte und nicht nach Zeit abgerechnet worden sei. Über Vorhalt, dass der Bf. für fünf Monate genau € 20.000 verrechnet worden seien, was genau den durchschnittlichen monatlichen Verrechnungen von € 4.000 entspreche und daher bei der gleichzeitigen Nutzung der Auflieger ab August 2011 gegen die behauptete kilometerabhängige Verrechnung spreche, sagte ***B*** ***A*** in der mündlichen Verhandlung, dass sie jede Woche dieselbe Strecke von ca. 6.000 Kilometer gefahren seien; ob das deutsche Unternehmen Verträge mit der GmbH oder mit dem Einzelunternehmen gehabt habe, könne er nicht mehr sagen. Zum Ausmaß der Nutzung durch die Bf. konnte er also keine Angaben machen. Das zeigt deutlich, dass ***B*** ***A*** die Miete nicht - wie behauptet - bedarfs- bzw. kilometerabhängig, sondern pauschal nach Gutdünken festgelegt hat. Bei der Bf. wurde der auch im Einzelunternehmen angesetzte Pauschalbetrag von € 4.000 monatlich angesetzt und das obwohl die Auflieger laut Rechnungen und "Mietvereinbarungen" auch gleichzeitig an das Einzelunternehmen vermietet waren und wohl auch tatsächlich von diesem auch genutzt wurden. Die von der Bf. zur mündlichen Verhandlung stellig gemachten Zeugen konnten zwar grundsätzlich bestätigen, dass die Auflieger verwendet wurden, nicht jedoch, ob sie vom Einzelunternehmen oder der Bf. verwendet wurden. So sagte etwa der Zeuge Josef Muckenthaler aus, nicht mehr zu wissen, von wem er den Auftrag erhalten hatte, und ergänzte, er habe für Herrn ***A*** gearbeitet. Der Zeuge Peter Kraft, der von 1.7.2010 - 31.1.2012 beim Einzelunternehmen nichtselbständig beschäftigt war, sagte aus, dass er in diesem Zeitraum die Fahrzeuge gewaschen und kleine Reparaturen durchgeführt habe und er gelegentlich mit einem Fahrzeug zum Laden und wieder zurück in die Firma gefahren sei. Damit wurde lediglich eine Nutzung durch das Einzelunternehmen, bei dem er beschäftigt war, nachgewiesen, nicht jedoch eine Nutzung durch die Bf. Der Zeuge Andreas Undeutsch war nur im Jahr 2008 beim Einzelunternehmen beschäftigt und konnte daher keine Angaben über eine Nutzung durch die Bf., die erst im Jahr 2011 gegründet wurde, machen. Die jährlichen Mietaufwendungen machen ca. 85 % des Kaufpreises aus. Daraus ergibt sich deutlich das von der belangten Behörde festgestellte krasse Missverhältnis zwischen Anschaffungskosten und Miete. Abgesehen davon, dass nicht nachgewiesen wurde, in welchem Ausmaß die Auflieger vom der Bf. und nicht vom Einzelunternehmen genutzt wurden, liegt daher eine fremdunüblich hohe Miete vor. Die 2016 nachgereichten "Mietvereinbarungen" enthalten weder Angaben über ein pauschales noch ein kilometerabhängiges Mietentgelt. Es ist in einem Fremdvergleich nicht nur unüblich, dass Mietverträge überhaupt keinen Betrag für die Miete aufweisen, sondern es fehlt überhaupt ein essentieller Vertragsbestandteil. Die Mietenrechnungen stellte ***B*** ***A*** daher ohne vertragliche Grundlagen zum angesetzten Mietentgelt aus. Dass die verbuchten Mietaufwendungen für die Auflieger bis zumindest 2013 nicht bezahlt wurden, ergibt sich aus der Übersicht über die Bilanzzahlen der EURL. In der Beschwerde wurde weiters behauptet, dass lt. Firmenbuchauszügen in Frankreich Betriebsstätten vorhanden gewesen seien bzw. noch vorhanden seien und Miete für eine Betriebsstätte der ***A*** Trans EURL in Frankreich laufend lt. Mietvertrag vierteljährlich an die ***D*** bezahlt werde. In der mündlichen Verhandlung beharrte ***B*** ***A*** darauf, dass Büroraummieten von der EURL gezahlt worden seien. Über Vorhalt, dass in den Gewinn- und Verlustrechnungen der EURL keine Mieten verbucht wurden, antwortete er, dass er gezahlt habe, was ihm Herr ***C*** gesagt habe. Im Firmenbuch sind jedoch keine Betriebsstätten eingetragen, sondern nur der Sitz. Bei den dem Firmenbuchgericht als Sitz gemeldeten Adressen handelte es sich jeweils nur um die Anschrift des zum Zeitpunkt der Eintragung beauftragten Steuerberaters. Die Kanzlei des ehemaligen Steuerberaters gab es 2011 nicht mehr, da dieser bereits Jahre zuvor verstorben war und der neue Steuerberater wurde erst Ende 2015 beauftragt. Auch Zahlungen auf Anweisungen von Herrn ***C*** können nach 2006 nicht mehr erfolgt sein, da dieser laut Beschwerde bereits im Jahr 2006 verstorben ist. Ein Schreiben der französischen Abgabenbehörde an die ***A*** Trans EUL wurde mit der Aufschrift "unbekannter Empfänger" retourniert, weshalb ein Antrittsbesuch vor Ort an ***Adr1-EURL*** durchgeführt wurde. Dabei konnte kein Hinweis auf die Existenz einer betrieblichen Tätigkeit vorgefunden werden. Es war auch kein Briefkasten oder keine Glocke mit dem Namen ***A*** Trans vor Ort. Die französische Abgabenbehörde äußerte daher Zweifel, ob die Dienstleistungen tatsächlich erbracht wurden (s. Anfragebeantwortung vom 21.4.2015). Erst nachdem ***B*** ***A*** mit Vorhalt vom 8.10.2015 die Nichtanerkennung der geltend gemachten Betriebsausgaben angedroht wurde, da nach Kenntnis des Finanzamts die französische Firma bereits per 31.12.2006 aufgelöst worden sei, kontaktierte dieser den Steuerberater ***H***, der bis zumindest bis November 2015 über keinerlei Unterlagen bezüglich der ***A*** Trans EURL verfügte (s. E-Mail des Steuerberaters ***H*** vom 6.11.2015). Erst danach wurde die Eintragung einer Sitzverlegung im Registre du Commerce et des Sociétés (Firmenbuch) veranlasst. Als neuer Sitz wurde die Adresse des Steuerberaters ***H*** (***Adr2-EURL***) eingetragen. Büroräumlichkeiten standen der EURL dort nicht zur Verfügung und wären auch nicht erforderlich gewesen, da die EURL keine Mitarbeiter beschäftigte. Der einzige der - durch das Ausstellen von "Mietvereinbarungen" für Verkehrskontrollen und das nachträgliche Erstellen von Rechnungen - für die EURL tätig wurde, war ***B*** ***A*** und dieser wurde von Österreich aus tätig. Die Feststellung der Außenprüfung, dass keine Betriebsstätte in Frankreich bestand, trifft daher zu. Es war zwar im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Firmenbuch ein Sitz in ***Adr1-EURL*** eingetragen, tatsächlich war aber weder der Ort der Geschäftsleitung in Frankreich noch gab es dort eine Betriebsstätte. ***B*** ***A*** war der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer sowohl der Bf. als auch der ***A*** Trans EURL (s. Niederschriften vom 27.10.2016 und 11.9.2024 sowie Firmenbuchauszüge). In der Beschwerde wurde zwar behauptet, dass zunächst ***C*** Geschäftsführer der EURL gewesen sei. Tatsächlich war er aber nur gewerberechtlicher Geschäftsführer; unternehmensrechtlicher Geschäftsführer war seit Gründung der Gesellschaft ausschließlich ***B*** ***A***, was ***B*** ***A*** im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigte. Deshalb findet sich der Firmenzusatz E.U.R.L. (= Ein-Personen-GmbH) auch bereits auf den Zulassungsscheinen aus 1999. Dass nach dem Tod des gewerberechtlichen Geschäftsführers im Jahr 2006 für die in Frankreich registrierte Gesellschaft über einen Zeitraum von annähernd 10 Jahren weder Bücher geführt noch Erklärungen eingereicht wurden, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben im Auskunftsersuchen, die mit dem im Zuge der Außenprüfung vorgelegten E-Mailschriftverkehr aus 2015 und 2016 mit dem (neuen) Steuerberater in Frankreich und der französischen Abgabenbehörde bestätigt werden. Dass der Firmensitz nicht - wie behauptet - nach dem Ableben des ehemaligen Steuerberaters ohne Kenntnis von ***B*** ***A*** verlegt worden war (was schon allein aufgrund der Tatsache, dass nur er als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der E.U.R.L. berechtigt gewesen wäre eine Sitzverlegung zu veranlassen), trifft laut dem vorgelegten Firmenbuchauszug nicht zu. Erst nach Vorhalt, dass die "französische" Firma bereits per 31.12.2006 aufgelöst worden sei, kontaktierte er im November 2015 einen "neuen" Steuerberater, der für ihn die Sitzverlegung an seine eigene Firmenanschrift veranlasste (s. Firmenbuchauszug vom 26.1.2016; E-Mail vom 6.11.2015). Die Ansässigkeitsbescheinigung, die ohnehin nur als Indiz zu werten wäre, betrifft nur das Jahr 2016. Sie wurde beantragt nachdem infolge der drohenden Nichtanerkennung der Mietaufwendungen die Eintragung des geänderten Firmensitzes veranlasst und - die seit 2005 nicht mehr eingereichten (s. Anfragebeantwortung vom 21.4.2015) - Steuererklärungen nachgereicht wurden. Sie hat keine Relevanz für das Jahr 2011. Weder durch den am 15.2.2016 erstellten Jahresabschluss 2009 der EURL, der die Auflieger als Anlagevermögen ausweist, noch durch die auf die EURL ausgestellten Zulassungspapieren und Rechnungskopien aus 1999 wurde nachgewiesen, dass die Auflieger der EURL zuzurechnen waren bzw. deren wirtschaftliches Eigentum darstellten. Dass auf den Zulassungspapieren und Rechnungen die Bezeichnung ***A*** Trans - EURL bzw. ***A*** Trans International und die Adresse in ***Adr1-EURL*** aufscheinen, lässt sich dadurch erklären, dass ***B*** ***A*** diese Adresse gegenüber dem Lieferanten und der Behörde bekanntgab, da - wie in der Beschwerde ausgeführt - eine Typengenehmigung und eine Zulassung in Österreich nicht möglich waren, da die Auflieger nicht den Österreichischen Genehmigungsvorschriften entsprachen und für eine Zulassung in Österreich Umbauarbeiten erforderlich gewesen wären. Wie dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 29.9.2021, RV/5100805/2017 zu entnehmen ist, ist ***B*** ***A*** im Übrigen auch mit seinem Einzelunternehmen unter der Bezeichnung ***A*** Trans International aufgetreten. Da für die Jahre 2000 bis 2005 keine Abschlüsse vorgelegt wurden, ist nicht nachgewiesen, dass die Auflieger tatsächlich in diesen Jahren im Betriebsvermögen des französischen Betriebes erfasst waren. Fest steht hingegen, dass die Auflieger bei seinem Einzelunternehmen in den Jahren 2000 bis 2007 aufwandswirksam abgeschrieben wurden und selbst zum Zeitpunkt der Prüfung noch immer im Anlagevermögen des Einzelunternehmens ausgewiesen waren. Das Einzelunternehmen ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG, was bedeutet, dass die buchungsmäßige Erfassung des Anlagenzuganges auch eine Habenbuchung, somit einen Erwerbsvorgang, erfordert. Dieser ergibt sich daraus, dass ***B*** ***A*** die Auflieger mittels eines von ihm bei der Sparkasse aufgenommenen Kredits bezahlt hat (s. dessen eigene Aussage im Zuge der mündlichen Verhandlung am 11.9.2024). Es ist daher davon auszugehen, dass ***B*** ***A*** zumindest wirtschaftlicher Eigentümer der Auflieger war. Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige, der die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, wie insbesondere Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung und Veräußerung, auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache geltend machen kann (VwGH 20.3.2014, 2011/15/0120). Die bei den Sachverhaltsfeststellungen angeführten und von der Abgabenbehörde der Wiederaufnahme zugrunde gelegten neu hervorgekommenen Beweismittel und Tatsachen waren dem Finanzamt im Zeitpunkt der Erlassung des Körperschaftsteuerbescheids 2011 am 28.8.2012 nicht bekannt, sondern sind der belangten Behörde erst im Laufe der Außenprüfung durch Unterlagenvorlagen bzw. Auskünfte seitens der Bf., Erhebungen bei der französischen Abgabenbehörde und Abfragen internationaler Wirtschaftsdatenbanken zur Kenntnis gelangt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) 3.1.1. Wiederaufnahme § 303 Abs. 1 BAO lautet: "Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte." Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen. Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. VwGH 29.3.2017, Ro 2014/15/0030; 19.10.2016, Ra 2014/15/0058; 26.11.2015, Ro 2014/15/0035). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 18.9.2003, 99/15/0120; 29.9.2004, 2001/13/0135) ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nur aus der Sicht der jeweiligen Verfahren derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (vgl. VwGH 26.1.1999, 98/14/0038; 26.7.2000, 95/14/0094), also Sachverhaltselemente, die bei entsprechender Berücksichtigung zu einem anderen als vom Bescheid zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (vgl. z.B. VwGH 21.11.2007, 2006/13/0107; 26.2.2013, 2010/15/0064). Als Tatsachen kommen äußere Tatsachen, das sind in der Außenwelt sinnlich wahrnehmbare Ereignisse wie z.B. die Existenz und Beschaffenheit von Personen und Gegenständen (vgl. VwGH 26.7.2000, 95/14/0094) und innere Tatsachen, das sind Vorgänge des menschlichen Gefühls­ und Seelenlebens, in Betracht. Äußere Tatsachen stellen laut Rechtsprechung u.a. die Fremdüblichkeit oder Unangemessenheit einer Leistungsbeziehung zwischen nahen Angehörigen (VwGH 29.11.2006, 2002/13/0173) oder der tatsächliche Nichtanfall von Ausgabenposten (VwGH 7.7.2011, 2011/15/0060) dar. Innere Tatsachen unterscheiden sich dadurch, dass sie nicht einem direkten (unmittelbaren) Beweis zugänglich, sondern nur indirekt über den Indizienbeweis erschließbar sind. Dazu zählen beispielsweise die Absicht Abgaben vorsätzlich zu verkürzen (VwGH 26.2.2004, 99/15/0127; VwGH 20.4.2006, 2004/15/0113) oder ein Scheingeschäft abzuschließen (VwGH 28.1.2005, 2000/15/0214).

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100806/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100806.2017
Stammnummer
146035
Gültig
19.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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