§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der…
…§ 136, 157 FinStrG einzustellen. Verantwortlichkeit des belangten Verbandes: Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden sind die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach…
… 23 Abs. 4 FinStrG , welche ein Unterschreiten der Mindestgeldstrafe ermöglicht hätten, wurden mit der gegenständlichen Beschwerde auch nicht vorgebracht. Aufgrund der Neubemessung der Geldstrafe erfolgte auch spruchgemäß die Herabsetzung der gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bemessenden Ersatzfreiheitsstrafe…
…des Bf. und sieht aufgrund des bisher untadeligen steuerlichen Verhaltens des Bf., des reumütigen Geständnisses und der zeitnahen vollständigen Schadensgutmachung eine Herabsetzung der Geldstrafe auf (annähernd) das gesetzliche Mindestmaß (§ 23 Abs. 4 FinStrG) als gerechtfertigt an. Da der Bf. zudem glaubhaft versichern konnte, dafür Vorsorge…
…Anwendung der Bestimmungen des § 23 Abs. 4 FinStrG abgemildert werden, womit sich die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Geldstrafe – auch im Vergleich mit der Judikatur des BFG in anderen Bundesländern – auf € 30.000,00 vermindern würde. Erschwerend sei lediglich die Mehrzahl der deliktischen Angriffe…
…Verfahrensdauer ist das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG die Geldstrafe unter das Ausmaß der gesetzlichen Mindeststrafe, welche im gegenständlichen Fall € 1.897,00 betragen hätte, auf € 1.400,00 herabgesetzt werden…
…737,10 ergebe sich gemäß § 38 Abs. 1 FinStrG eine Höchststrafe von € 212.211,30. Der Spruchsenat wäre somit mit seiner Geldstrafe von rund 7 % deutlich unter der in § 23 Abs. 4 FinStrG vorgesehenen Mindeststrafe von 10 % geblieben, wobei er nicht einmal die besonderen…
…StGB gelten dabei sinngemäß. Zusätzlich ist in § 23 Abs. 2 FinStrG ausdrücklich aufgetragen, darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung endgültig oder nur vorübergehend eintreten hätte sollen. Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG ist im verwaltungsbehördlichen Verfahren bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet…
…461,23 Umsatzsteuer 11/2018 in Höhe von € 14.426,01 Umsatzsteuer 12/2018 in Höhe von € 11.017,81 Umsatzsteuer 01/2019 in Höhe von € 9.863,67. L habe hiedurch die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und…
…Abs. 3 Z 5 VbVG. Der Senat hat somit unter Berücksichtigung der weiteren Milderungsgründe und des Umstandes, dass aus dem Konkursverfahren noch ein weiterer Anteil an Schadensgutmachung von 30 bis 50 % erwartet wird, die Geldbuße auf die Höhe einer Mindestgeldstrafe nach § 23 Abs. 4 FinStrG…
…nach § 23 Abs. 4 FinStrG (10 % des Höchstmaßes) - erscheint nicht angebracht, da die beschwerdeführende Partei durch ihr Verhalten über mehrere Jahre hinweg zur Abgabenverkürzung beigetragen und somit einen erheblichen Beitrag zum Tatgeschehen geleistet hat. Die Taten der Jahre 2013 und 2014 unterliegen gem. § 31 Abs…
…der Geldstrafe ist nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe in Form der Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen. Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % dieses Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; dass die in Frage…
…Vertretung Die Höhe der Geldstrafe ist außer Verhältnis zur wirtschaftlichen und sozialen Situation des Beschwerdeführers. § 23 Abs. 4 FinStrG sieht ausdrücklich vor, dass besondere Milderungsgründe eine Unterschreitung der Mindeststrafe rechtfertigen können. Dies erscheint im vorliegenden Fall aufgrund der Schuldenhöhe und der momentan fehlenden Erwerbstätigkeit des…
…§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe…
…Verkürzung endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Zusätzlich sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung wie hier sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel…
…so hat es so vorzugehen, als wäre auch von diesen Personen eine Beschwerde eingebracht worden. Gemäß § 4 Abs. 2 FinStrG richtet sich d ie Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung des Gerichtes erster…
…gelangt gemäß § 4 Abs. 2 FinStrG das zur Zeit der Tat geltende Recht zur Anwendung, hier also - falls ein Vorsatz des Dr.A nicht, wohl aber eine grobe Fahrlässigkeit seinerseits erweislich ist - § 34 FinStrG in der Fassung BGBl I 2010/104. 11. In Anbetracht der…
…gesehen, die Verkürzung der Einkommensteuern wohl endgültig gewesen wäre. Zusätzlich sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters (siehe dazu die Angaben den Beschuldigten) zu berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet…
…immer ein Zubrot zu seiner Haupttätigkeit als Angestellter bleiben. All diese Umstände rechtfertigen überdies eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 23 Abs 4 FinStrG. Die oben dargestellte - nunmehr bereits fast 8 Jahre zurückliegende - Ausnahmesituation änderte die wirtschaftliche und damit auch die persönliche Situation des Beschuldigten…
…23 Abs. 4 FinStrG dar und rechtfertigen nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes die Bemessung der Verbandsgeldbuße unter der Grenze der in normierten Mindestgeldstrafe (im gegenständlichen Fall € 1.836,88). Aus diesen Gründen konnte die Verbandsgeldbuße auf € 1.500,00 reduziert werden. Gemäß § 185 Abs…