Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300012/2016
Grob fahrlässiger sonstiger Tatbeitrag eines Rechtsanwaltes zu Verkürzungen an Einkommensteuer aus Grundstückstransaktionen bei den von ihm beratenen Verkäufern und dadurch begangene (grob) fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs. 1 FinStrG aF
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300012/2016vom 20.11.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Argumentation ist klug, aber wohl aus der Luft gegriffen: Der Tischlermeister C, geboren am cccc, war somit im Dezember 2012 bereits über 80 Jahre alt. Er ist bereits im Jahre 1998 in Alterspension gegangen. Die Maschinen seines Einzelunternehmens wurden - nach Abwicklung eines Insolvenzverfahrens im Jahre 2002 - 2003 gesammelt an einen Maschinenhändler veräußert. Anlässlich einer Außenprüfung des Finanzamtes Graz-Stadt im Dezember 2006 zu ABNr. qqqc wurde eine Betriebsaufgabe mit Ablauf des Jahres 2003 festgestellt und der Aufgabegewinn mit dem noch vorhandenen Verlustvortrag verrechnet. Der Wert des Grund und Bodens war dabei infolge der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 nicht zu erfassen; das vormalige Betriebsgebäude und restliche Wirtschaftsgüter sind in das Privatvermögen übergegangen. Einen weiteren Verlustvortrag hat es seit damals nicht gegeben, lediglich gezahlte Bankzinsen haben noch anteilig nachträgliche und alleinige Betriebsaufgaben dargestellt (Arbeitsbogen C, ABNr. qqqq, darin Ablichtung der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 19. Dezember 2006 zu ABNr. qqqc. Letzte kleine Umsätze haben noch bis 2006 stattgefunden (Kontoabfrage). Da B für ihren Ehegatten C die Buchhaltung erledigt hatte und auch mit Steuerberatern über steuerliche Agenden stets in Kontakt gewesen ist (Vorbringen des Beschuldigten vor dem Spruchsenat, Spruchsenatsakt Bl. 20), waren ihr diese Umstände bekannt. Ebenso war diese Entwicklung natürlich auch dem C selbst bekannt. Hätte daher also Dr.A tatsächlich Zweifel über eine unternehmerische Tätigkeit bzw. die Beendigung des Einzelunternehmens seines Mandanten bzw. über einen allfälligen Verlustvortrag etc. gehabt und solches zum Thema gemacht, wäre ihm unverzüglich der insoweit völlig eindeutige Lebenssachverhalt mitgeteilt worden. Im Übrigen ist es nur lebensnah, dass auch dem Beschuldigten selbst die Lebensumstände von B und C als jahrzehntelanger Vertrauensanwalt (Aussage B, Spruchsenatsakt Bl. 19 verso) und Darlehensgeber der Genannten genauestens bekannt gewesen sind. Ihm war somit bekannt, dass die Veräußerer mittellos sind und nunmehr mangels irgendwelcher geschäftlicher Tätigkeiten natürlich auch keine Beratung durch einen Steuerberater erhalten würden.
13. Es verbleibt somit im Ergebnis der Vorwurf, dass Dr.A unter Zeitdruck den Abschluss der Veräußerung der obgenannten, seinen langjährigen Klienten und Schuldnern B und C je zur Hälfte gehörenden Liegenschaften unter Einbindung des F und angestrebter Veräußerung auch einer diesem gehörenden Liegenschaft an eine Projektentwicklungsgesellschaft angestrebt hat und dafür die aus seiner Sicht für die potenziellen Verkäufer relevanten und zugunsten eines Verkaufes sprechenden Argumente in einem Schriftsatz an C vom 20. Dezember 2012 zusammengefasst hat, wobei er jedoch bei seiner Darstellung irrtümlich auf die nunmehrige Besteuerung derartiger Grundstückstransaktionen mittels Immobilienertragsteuer bzw. Einkommensteuer nicht hingewiesen hat, sondern diese vielmehr gedanklich zu diesem Zeitpunkt - trotz genauer Kenntnis der Lebensumstände der Verkäufer und trotz grundsätzlichem theoretischen Wissen um die Existenz der Immobilienertragsteuer - zur Gänze ausgeblendet hat und deshalb auch in Pkt. 9 des Schriftsatzes unzutreffend erklärt hat, dass C und seine Gattin B in diesem Zusammenhang auch keinerlei Steuern, Gebühren oder Kosten zu tragen hätten. Da diese angebliche Steuerfreiheit ein wesentliches Argument gewesen ist, hat er es auch am 21. Dezember 2012 mündlich in dieser Weise gegenüber C und B bzw. auch F wiederholt (was von diesem naheliegend als Erklärung, dass keine Immobilienertragsteuer anfallen würde, missverstanden wurde). C und B sind daher irrtümlich davon ausgegangen, dass die von ihnen erzielten Einkünfte aus den privaten Grundstücksverkäufen nicht der Einkommensteuer unterliegen würden und haben daher keine Einkommensteuererklärung eingereicht (C) bzw. den Vorgang in der eingereichten Einkommensteuererklärung nicht offengelegt (B), weshalb auch Einkommensteuern in spruchgemäßer Höhe verkürzt worden sind.
Ein rechtstreuer, gewissenhafter und besonnener Rechtsanwalt in der Lage des Beschuldigten hätte den Aspekt der ihm bekannten Einkommensteuerpflicht aus den Veräußerungsgeschäften bei seiner Information gegenüber den potenziellen Verkäufern mitbedacht und diese informiert, dass Immobilienertragsteuer bzw. Einkommensteuer anfallen würde und nicht im Gegenteil erklärt, dass keine Steuern anfallen würden. Der Beschuldigte hat mit seinem oben beschrieben Verhalten die ihm gebotene, mögliche und zumutbare Sorgfalt in derart ungewöhnlicher und auffallender Weise verletzt, dass der spätere tatsächliche Eintritt der Verkürzungen an Einkommensteuern, wie beschrieben, geradezu als wahrscheinlich vorhersehbar gewesen ist.
Dr.A hat daher tatsächlich grob fahrlässige Beiträge zu den eingetretenen Verkürzungen der Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 2013 betreffend C und B in Höhe von jeweils € 22.750,00 gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG in der Fassung BGBl I 2010/104 zu verantworten, weshalb sich die Beschwerde der Amtsbeauftragten als zutreffend erweist.
14. Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob die Verkürzung endgültig oder nur vorübergehend eintreten hätte sollen. Solcherart ist anzumerken, dass vom Tatgeschehen her, objektiv gesehen, die Verkürzung der Einkommensteuern wohl endgültig gewesen wäre.
Zusätzlich sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters (siehe dazu die Angaben den Beschuldigten) zu berücksichtigen.
Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt, und ist zu begründen. Derartige Gründe wurden nicht vorgebracht und sind auch der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs. 1 FinStrG in der Fassung BGBl I 2010/104 werden gemäß § 34 Abs. 4 FinStrG in der Fassung BGBl I 2010/104 mit Geldstrafen bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages geahndet.
Dabei ist nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe nach der Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen.
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die konkrete Geldstrafe auszumessen ist, beträgt daher € 22.750,00 + € 22.750,00 = € 45.500,00.
Läge ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und bestünden überdies beim Beschuldigten durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, wäre die Geldstrafe sohin mit etwa € 23.000,00 auszumessen.
Zu Gunsten des Beschuldigten spricht seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, seine nunmehrigen Klarstellung zu seinen schriftlichen Aufzeichnungen und die nunmehr vor dem Bundesfinanzgericht geäußerte Schuldeinsicht, als erschwerend gilt der Umstand, dass zwei Abgabepflichtige betroffen gewesen sind.
Mildernd ist weiters zu werten, dass dem Beschuldigten sein grobes Missgeschick bezüglich einer bestimmten, nun in dieser Weise nicht mehr gegebenen Rechtslage widerfahren ist, sich der Vorgang schon im Dezember 2012 ereignet hat und Dr.A sich laut Aktenlage zwischenzeitlich abgabenredlich verhalten hat.
Ebenso spricht zu seinen Gunsten, dass zwischenzeitlich zumindest Teile der verkürzten Abgaben (siehe oben) einbringlich gemacht werden konnten.
Dem steht wiederum entgegen, dass von einem Rechtsanwalt als Vertrauensperson der Bürger im Rechtsgeschehen auch ausreichend seriöse Auskünfte in steuerlichen Angelegenheiten erwartet werden, wenn er sie schon erteilt. Ist daher wie im gegenständlichen Fall ein derartiges Fehlverhalten eines Anwaltes zu bestrafen, welches zu einem nicht unbeträchtlichen Abgabenausfall geführt hat, muss diese Strafe ein Ausmaß haben, dass bei Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes andere Rechtsberatung erteilende Personen in der Lage des Beschuldigten zu ausreichender Sorgfalt angehalten werden und der verfahrensgegenständliche Vorgang nicht als belanglose Kleinigkeit missverstanden wird.
In gesamthafter Abwägung dieser Aspekte und unter Bedachtnahme auf persönlichen Umstände des Beschuldigten und seine gehobene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, wie von ihm geschildert, ist eine Geldstrafe im Ausmaß von € 7.000,00, das sind rund 15 % des Strafrahmens angemessen.
Gleiches gilt für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch der Umstand der gehobenen Einkommens- und Vermögenlage des Beschuldigten außer Ansatz zu lassen war.
15. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG war dem Beschuldigten ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00, aufzuerlegen.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung (also ein Monat nach Verkündung der Entscheidung) fällig gewesen und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterungen wären beim Finanzamt einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Tatsächlich hat sich für die gegenständliche Entscheidung als wesentlich die vorzunehmende Beweiswürdigung und das anzuwendende Ermessen erwiesen.
Graz, am 20. November 2018
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30b Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30b Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Immobilienertragsteuergrobe Fahrlässigkeitsonstiger Tatbeitrag eines RechtsanwaltesGünstigkeitsvergleichZweifelsgrundsatzStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2300012/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.2300012.2016
- Stammnummer
- 122226
- Gültig
- 20.11.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF