Findok · Richtlinien
UP-4002
Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (Revised Rules)
Fassung 4 — geltend ist 532 AbschnitteStammnr. 83279
Fassungen
Inhalt der Fassung 4
- Einleitung
- 1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen
- 2. Anwendungsbereich
- 3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
- 4. Warenkreis
- 5. Ursprungserzeugnisse
- 5.3. Ursprung durch Kumulierung
- 5.4. Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (vollständige Erzeugung)
- 5.5. In ausreichendem Maß be- oder verarbeitete Erzeugnisse (ausreichende Be- oder Verarbeitung)
- 5.6. Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung (Minimalbehandlung)
- 5.7. Maßgebende Einheit und Umschließungen
- 6. Territoriale Auflagen
- 7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
- 8. Nachweis der Ursprungseigenschaft
- 8.3. Nachträgliche Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- 8.6. Buchmäßige Trennung
- 8.9. Geltungsdauer und Vorlage der Präferenznachweise
- 8.13. Lieferantenerklärung
- 8.15. Abweichungen und Formfehler
- 9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
- 10. Ceuta und Melilla
- 11. Schlussbestimmungen
- 12. Rechtsgrundlagen
- Anhang 1 Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II
- Anhang 2 Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
- Anhang 3 Wortlaut der Ursprungserklärung
- Anhang 4 Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Anhang 5 Sonderbedingungen für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla
- Anhang 6 Lieferantenerklärung
- Anhang 7 Langzeit-Lieferantenerklärung
- Anhang 8 Liste der Vertragsparteien, die von der Möglichkeit der Ausdehnung der Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 auf die Einfuhr von Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems Gebrauch gemacht haben
- Anhang 9 Anlage I (Titel I bis VIII)
Reihenfolge nach dem Inhaltsverzeichnis der Fassung. Ein Abschnitt, der sich über mehrere Fassungen nicht geändert hat, ist nur einmal gespeichert · frühester Abschnitt gilt ab 01.01.2025.