Findok · Richtlinien
UP-4002
10. Ceuta und Melilla
geltende FassungRichtlinie2025-0.990.017gilt ab 01.01.2025
Inhaltsverzeichnis der UP-4002
Wortlaut laut Findok
10. Ceuta und Melilla
10.1. Anwendung der revidierten Ursprungsregeln zum Regionalen Übereinkommen
(1) Der Begriff ,Europäische Union' umfasst nicht Ceuta und Melilla.
(2) Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und die Portugiesische Republik und die Anpassungen der Verträge für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Die Vertragsparteien gewähren bei der Einfuhr von unter das relevante Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Europäischen Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union gewährt wird.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 betreffend Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gelten diese Regeln vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen im Abschnitt 10.2. sinngemäß.
10.2. Besondere Bedingungen
(1) Vorausgesetzt, dass sie nicht verändert worden sind, gelten
als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
a)Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
b)Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
dass diese Erzeugnisse in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, oder
dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse eines Vertragspartners oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über eine Minimalbehandlung (siehe Abschnitt 5.6.) hinausgehen;
als Ursprungserzeugnisse einer anderen ausführenden Vertragspartei als der Europäischen Union:
a)Erzeugnisse, die in der ausführenden Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt wurden;
b)Erzeugnisse, die in der ausführenden Vertragspartei unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
dass diese Erzeugnisse in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, oder
dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der EU sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über eine Minimalbehandlung hinausgehen.
(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter setzt zu diesem Zweck den Namen der ausführenden oder einführenden Vertragspartei und "Ceuta und Melilla" in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder in die Ursprungserklärung ein. Außerdem werden diese Angaben bei Ursprungserzeugnissen aus Ceuta und Melilla in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder in die Ursprungserklärungen eingesetzt.
(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Übereinkommens in Ceuta und Melilla.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.990.017
- GZ der Erstfassung
- 2024-0.881.957
- Stammnummer
- 83279
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 5)
- Gültig
- 01.01.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF