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Findok · Richtlinien

UP-4002

10. Ceuta und Melilla

geltende FassungRichtlinie2025-0.990.017gilt ab 01.01.2025

Inhaltsverzeichnis der UP-4002

Wortlaut laut Findok

10. Ceuta und Melilla 10.1. Anwendung der revidierten Ursprungsregeln zum Regionalen Übereinkommen (1) Der Begriff ,Europäische Union' umfasst nicht Ceuta und Melilla. (2) Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und die Portugiesische Republik und die Anpassungen der Verträge für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Die Vertragsparteien gewähren bei der Einfuhr von unter das relevante Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Europäischen Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union gewährt wird. (3) Für die Zwecke des Absatzes 2 betreffend Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gelten diese Regeln vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen im Abschnitt 10.2. sinngemäß. 10.2. Besondere Bedingungen (1) Vorausgesetzt, dass sie nicht verändert worden sind, gelten als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas: a)Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b)Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Erzeugnisse in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, oder dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse eines Vertragspartners oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über eine Minimalbehandlung (siehe Abschnitt 5.6.) hinausgehen; als Ursprungserzeugnisse einer anderen ausführenden Vertragspartei als der Europäischen Union: a)Erzeugnisse, die in der ausführenden Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt wurden; b)Erzeugnisse, die in der ausführenden Vertragspartei unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Erzeugnisse in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, oder dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der EU sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über eine Minimalbehandlung hinausgehen. (2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. (3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter setzt zu diesem Zweck den Namen der ausführenden oder einführenden Vertragspartei und "Ceuta und Melilla" in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder in die Ursprungserklärung ein. Außerdem werden diese Angaben bei Ursprungserzeugnissen aus Ceuta und Melilla in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder in die Ursprungserklärungen eingesetzt. (4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Übereinkommens in Ceuta und Melilla.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.990.017
GZ der Erstfassung
2024-0.881.957
Stammnummer
83279
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 5)
Gültig
01.01.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF