Findok · Richtlinien
UP-4002
11. Schlussbestimmungen
geltende FassungRichtlinie2025-0.990.017gilt ab 01.01.2025
Inhaltsverzeichnis der UP-4002
Wortlaut laut Findok
11. Schlussbestimmungen
11.1. Änderung des Übereinkommens
Der Gemischte Ausschuss (darin ist jede Vertragspartei vertreten) kann beschließen, die Bestimmungen dieser geltenden Ursprungsregeln zum Regionalen Übereinkommen zu ändern.
11.2. Beitritt von weiteren Staaten
Sämtliche am Regionalen Übereinkommen teilnehmende Staaten können Vertragspartei dieser geltenden Ursprungsregeln werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.990.017
- GZ der Erstfassung
- 2024-0.881.957
- Stammnummer
- 83279
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 5)
- Gültig
- 01.01.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF