Findok · Richtlinien
UP-4002
12. Rechtsgrundlagen
geltende FassungRichtlinie2025-0.990.017gilt ab 18.09.2025
Inhaltsverzeichnis der UP-4002
Wortlaut laut Findok
12. Rechtsgrundlagen
12.1. Allgemein
Beschluss des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, veröffentlicht im ABl. Nr. L 54 vom 26.2.2013
Beschluss Nr. 1/2023 des gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan Europa Mittelmeer Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023 zur Änderung des Regionalen Übereinkommens über Präferenzursprungsregeln [2024/390], veröffentlicht im ABl. L 2024/390 vom 19.02.2024 (geänderte Anlage I/Revised Rules)
Beschluss (EU) 2024/3112 des Rates vom 5. Dezember 2024 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem ab dem 1. Januar 2025 anwendbaren Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf die Änderung des Beschlusses Nr. 1/2023 dieses Gemischten Ausschusses zur Aufnahme von Übergangsbestimmungen in den Änderungen jenes Übereinkommens zu vertreten ist, veröffentlicht im ABl. L 2024/3112 vom 13.12.2024.
Beschluss (EU) 2024/3123 des Rates vom 5. Dezember 2024 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem ab dem 1. Januar 2025 anwendbaren Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf die Änderung des Beschlusses Nr. 1/2023 dieses Gemischten Ausschusses betreffend die Verwendung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen im Rahmen jenes Übereinkommens zu vertreten ist, veröffentlicht im ABl. L 2024/3123 vom 13.12.2024.
Beschluss Nr. 1/2024 des Gemischten Ausschusses des regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 12. Dezember 2024 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses betreffend die Verwendung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen im Rahmen des ab dem 1. Januar 2025 geltenden Übereinkommens, veröffentlicht im ABl. 2025/16 vom 9.1.2025.
Beschlusses Nr. 2/2024 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 12. Dezember 2024 zur Änderung von Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses zwecks Einführung von Übergangsbestimmungen für die ab dem 1. Januar 2025 anwendbaren Änderungen des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, veröffentlicht im ABl. 2025/17 vom 9.1.2025.
Siehe Anhang 1 Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II
Siehe Anhang 2 Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Siehe Anhang 3 Wortlaut der Ursprungserklärung
Siehe Anhang 4 Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Siehe Anhang 5 Sonderbedingungen für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla
Siehe Anhang 6 Lieferantenerklärung
Siehe Anhang 7 Langzeit-Lieferantenerklärung
SieheDurchführungsverordnung Anhang 8( ListeEU) 2025/1728 der Vertragsparteien, die vonKommission vom 8. August 2025 zur Änderung der MöglichkeitDurchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Ausdehnung der AnwendungVerfahren zur Ausstellung oder Ausfertigung von Artikel 7 Absatz 3Ursprungsnachweisen veröffentlicht im ABl. L 2025/1728 vom 11.8.2025 auf die Einfuhr von Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems Gebrauch gemacht haben.
Siehe Anhang 9 Anlage I (Titel I bis VIII)
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.990.017
- GZ der Erstfassung
- 2024-0.881.957
- Stammnummer
- 83279
- Enthalten in Fassung
- 4, 5 (geltend: 5)
- Gültig
- 18.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF