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Findok · Richtlinien

UP-4002

5.5. In ausreichendem Maß be- oder verarbeitete Erzeugnisse (ausreichende Be- oder Verarbeitung)

geltende FassungRichtlinie2025-0.990.017gilt ab 21.01.2025

Inhaltsverzeichnis der UP-4002

Wortlaut laut Findok

5.5. In ausreichendem Maß be- oder verarbeitete Erzeugnisse (ausreichende Be- oder Verarbeitung) 5.5.1. Grundsätzliches In den meisten Fällen wird der Ursprung einer Ware nicht durch vollständige Erzeugung erzielt, und es muss daher eine ausreichende Be- oder Verarbeitung aller bei der Herstellung einer Ware verwendeten drittländischen Vormaterialien erfolgen, um präferenziellen Ursprung zu erzielen. Als ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt die Erfüllung der Herstellungsvoraussetzungen, die in der Ursprungsliste der geltenden Ursprungsregeln zum Übereinkommen vorgesehen sind. Die Ursprungsliste ist eine Liste der erforderlichen ausreichenden Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Bei der Auslegung der Ursprungsliste sind immer die Einleitenden Bemerkungen zur Ursprungsliste zu beachten. Die Ursprungsliste und die Einleitenden Bemerkungen dazu sind Anhänge zum Übereinkommen (siehe Abschnitt 12.). Die zu erfüllende Ursprungsregel ist in der Ursprungsliste in Spalte 3 angeführt. Wenn eine Ursprungsregel die Einhaltung eines Höchstanteils an Vormaterialien ohne Ursprung voraussetzt, können Zollbehörden die Bewilligung erteilen, den Ab-Werk-Preis der Erzeugnisse ausgehend von Durchschnittswerten zu berechnen, um Kosten- und Wechselkursschwankungen Rechnung zu tragen. Dabei wird ein durchschnittlicher Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses und ein Durchschnittswert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeweils ausgehend von der Summe der Ab-Werk-Preise für sämtliche Verkäufe derselben Erzeugnisse und der Summe des Wertes aller bei der Herstellung derselben Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft errechnet, wobei vom vorherigen Rechnungsjahr entsprechend der Festlegung durch die ausführende Vertragspartei ausgegangen wird bzw. - wenn keine Zahlen für das gesamte Rechnungsjahr vorliegen - von einem kürzeren Zeitraum, der jedoch mindestens drei Monate betragen sollte. Ausführer, die sich für die Berechnung von Durchschnittswerten entschieden haben, wenden diese Methode in dem Jahr, das auf das Bezugsjahr bzw. gegebenenfalls auf den kürzeren Bezugszeitraum folgt, durchgehend an. Sie können die Anwendung dieser Methode beenden, wenn in einem bestimmten Rechnungsjahr oder einem kürzeren Zeitraum von mindestens drei Monaten die Kosten- oder Wechselkursschwankungen, die die Anwendung der Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr festgestellt werden. 5.5.2. Ausnahme (allgemeine Toleranz) Anders als in Abschnitt 5.5. angeführt und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 dieses Abschnittes können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gemäß der Liste in Anhang II (siehe Anhang II2) bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, dennoch verwendet werden, sofern: a)ihr festgestelltes Nettogewicht 15 v. H. des Nettogewichts des Erzeugnisses bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, nicht überschreitet bzw. b)ihr festgestellter Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei nicht unter Buchstabe a fallenden Erzeugnissen nicht überschreitet. (1) Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, für die die Toleranzen in den Bemerkungen 6 und 7 in Anhang I (siehe Anhang I1) gelten. (2) Nach Absatz 1 ist es nicht zulässig, die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß den in der Liste in Anhang II (siehe Anhang II2 ) niedergelegten Regeln zu überschreiten. (3) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten nicht für Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Anders als in den Abschnitten 5.6. (Minimalbehandlung) und 5.7. (Maßgebende Einheit) Absatz 1 gilt die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels festgelegte Toleranz dennoch für Erzeugnisse, bei denen gemäß der Regel in der Liste in Anhang II (siehe Anhang II2 ) die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.990.017
GZ der Erstfassung
2024-0.881.957
Stammnummer
83279
Enthalten in Fassung
3, 4, 5 (geltend: 5)
Gültig
21.01.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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