Findok · Richtlinien
UP-4002
9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
geltende FassungRichtlinie2025-0.990.017gilt ab 16.01.2025
Inhaltsverzeichnis der UP-4002
Wortlaut laut Findok
9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Übergangsbestimmungen von 1. Jänner bis 31. Dezember 2025:
Für die Zwecke der Prüfung gelten Abschnitt 9.1., Abschnitt 9.2.1 und gegebenenfalls auch Abschnitt 9.2.2. auch für Ursprungsnachweise, die im Einklang mit den Übergangsregeln für den Ursprung (,Transitional Rules') ausgestellt oder ausgefertigt wurden, und für Ursprungsnachweise, die im Einklang mit den vor dem 1. Januar 2025 anwendbaren dem Übereinkommen vorausgehenden Protokollen ausgestellt oder ausgefertigt wurden.
Für die Zwecke der Prüfung gelten Abschnitt 9.1. und Abschnitt 9.2.1. auch, wenn das Ersuchen um Prüfung nach dem 1. Januar 2026 oder nach dem Tag des Inkrafttretens der Änderung der bilateralen Protokolle zwischen den Vertragsparteien zur Aufnahme eines Verweises auf das Übereinkommen in der zuletzt geänderten Fassung für Ursprungsnachweise gestellt wird, die im Einklang mit Anlage I zum Übereinkommen in der im AmtsblattABl. Nr. L 54 vom 26. Februar 2013 EU L 54/4 vom 26. Februar 2013 veröffentlichten Fassung und den dem Übereinkommen vorausgehenden Protokollen ausgestellt oder ausgefertigt wurden.
9.1. Gegenseitige Amtshilfe
(1) Die Zollbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander über die EU-Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, sowie die Muster für ermächtigten Ausführern erteilte Bewilligungsnummern und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und Ursprungserklärungen zuständig sind.
(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Übereinkommens zu gewährleisten, unterstützen die Vertragsparteien einander über ihre Zollverwaltungen bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen, der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.
9.2. Prüfung der Ursprungsnachweise
9.2.1. Prüfung der Präferenznachweise
(1) Eine nachträgliche Prüfung der Präferenznachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen haben.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Präferenznachweis schließen lassen. Dieses Verfahren wird Verifizierung genannt und ist in der Arbeitsrichtlinie UP-3000 unter Abschnitt 5.2. näher erläutert.
(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben.
(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllt sind.
(6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papieres oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Weitere Details über die praktische Vorgangsweise bei Verifizierungsverfahren können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 5. entnommen werden.
9.2.2. Prüfung der Lieferantenerklärungen
(1) Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden einer Vertragspartei, in der die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der Angaben in dem Papier haben.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 senden die Zollbehörden der in Absatz 1 genannten Vertragspartei die Lieferantenerklärung oder die Langzeit-Lieferantenerklärung und die Rechnungen, die Lieferscheine oder die anderen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, an die Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei zurück, in der die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen.
Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der in der Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben schließen lassen.
(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei durchgeführt, in der die Lieferantenerklärung bzw. die Langzeit-Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.
(4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung oder Langzeit-Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit eine solche Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.
9.3. Streitbeilegung
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des vorgenannten Abschnitts 9.2., die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind der in dem jeweiligen Abkommen eingerichteten bilateralen Stelle vorzulegen. Streitigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren, sondern mit der Auslegung dieses Übereinkommens entstehen, sind dem zuständigen Gremium vorzulegen.
Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.
9.4. Sanktionen
Sanktionen werden gegen jede Person angewandt, die ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen. Jede Vertragspartei sieht die Auferlegung straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Sanktionen bei Verstößen gegen ihre nationalen Rechtsvorschriften vor, die mit diesem Übereinkommen in Zusammenhang stehen.
9.5. Freizonen
(1) Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort nicht ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung eines guten Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei mit Ursprungsnachweis in einer Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, ein neuer Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt werden, wenn die Behandlung oder Bearbeitung diesem Übereinkommen entspricht.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.990.017
- GZ der Erstfassung
- 2024-0.881.957
- Stammnummer
- 83279
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4, 5 (geltend: 5)
- Gültig
- 16.01.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF