Findok · Richtlinien
UP-4002
8.15. Abweichungen und Formfehler
geltende FassungRichtlinie2025-0.990.017gilt ab 01.01.2025
Inhaltsverzeichnis der UP-4002
Wortlaut laut Findok
8.15. Abweichungen und Formfehler
8.15.1. Unbedeutende Abweichungen und Formfehler
Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Präferenznachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Präferenznachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.1.1. zu entnehmen.
8.15.2. Gravierende Abweichungen und Formfehler
Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann aus "formalen Gründen" abgelehnt werden, wenn sie nicht vorschriftsgemäß ausgestellt wurde. In diesem Fall kann eine nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung nachgereicht werden. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.1.2. zu entnehmen.
8.16. In Euro (EUR) ausgedrückte Beträge (Wertgrenzen)
(1) Für die Zwecke der Wertgrenzen (6.000 Euro für Erklärung auf der Rechnung, 500 Euro für Erzeugnisse bei Kleinsendungen und 1.200 Euro bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren) werden in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, die Beträge in den Landeswährungen der Vertragsparteien, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Staaten jährlich festgelegt.
(2) Für die Begünstigungen (6.000 Euro für Erklärung auf der Rechnung, 500 Euro für Erzeugnisse bei Kleinsendungen und 1.200 Euro bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren) ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober eines jeden Jahres. Die Beträge sind der Kommission der Europäischen Union bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission der Europäischen Union teilt die Beträge den betreffenden Staaten mit.
(4) Eine Vertragspartei kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 vH vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Eine Vertragspartei kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 vH erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.
(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag einer Vertragspartei vom jeweiligen zuständigen Gremium überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft das Gremium, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.
Hinweis:
Auf der Homepage der Europäischen Kommission/Steuern und Zollunion können auf der Seite Gemeinsame Bestimmungen (europa.eu) unter dem Abschnitt "Wertgrenzen in Euro und entsprechende Beträge in Landeswährung" die aktuellen Gegenwerte zur Bestimmung der diversen Wertgrenzen abgerufen werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.990.017
- GZ der Erstfassung
- 2024-0.881.957
- Stammnummer
- 83279
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 5)
- Gültig
- 01.01.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF