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Findok · Richtlinien

UP-4002

8. Nachweis der Ursprungseigenschaft

geltende FassungRichtlinie2025-0.990.017gilt ab 21.01.2025

Inhaltsverzeichnis der UP-4002

Wortlaut laut Findok

8. Nachweis der Ursprungseigenschaft 8.1. Grundsätzliches Im Übereinkommen sind folgende Präferenznachweise vorgesehen: 1.die von einem Zollamt bestätigte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1; 2.die Erklärung auf der Rechnung, die innerhalb der Wertgrenze von 6.000 Euro, von jedem Ausführer oder unabhängig vom Wert der Sendung von einem "ermächtigten Ausführer", auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier (in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist) ausgestellt werden kann. Ungeachtet dessen können die Vertragsparteien vereinbaren, dass im Rahmen des Präferenzverkehrs zwischen ihnen die in Buchstaben a und b genannten Ursprungsnachweise durch Erklärungen zum Ursprung ersetzt werden, ausgefertigt von in einer elektronischen Datenbank registrierten Ausführern nach den nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien. Die Nutzung einer von in einer elektronischen Datenbank registrierten Ausführern ausgefertigten Erklärung zum Ursprung, die von zwei oder mehr Vertragsparteien vereinbart wurde, steht der Anwendung der diagonalen Kumulierung mit anderen anwendenden Vertragsparteien nicht entgegen. Außerdem können die Vertragsparteien die Einrichtung eines Systems vereinbaren, das es ermöglicht, die Ursprungsnachweise elektronisch auszustellen und/oder zu übermitteln. Bis zur Einrichtung eines solchen System sollten die Vertragsparteien elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen annehmen, die bei der Einfuhr vorgelegt werden, sofern a) die elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen auf dem Muster in Anhang IV (siehe Anhang IV4) beruhen, b) die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei ein sicheres internetgestütztes Online-System zur Prüfung der Echtheit elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen bereitstellen, c) die elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen eine einmalige Seriennummer und gegebenenfalls Sicherheitsmerkmale aufweisen, anhand deren sie identifiziert werden können, und d) das Datum, ab dem eine Vertragspartei mit der elektronischen Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen beginnt, in einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und nach den jeweiligen Verfahren der Vertragsparteien festgelegt wird. Eine Vertragspartei kann beschließen, die Annahme elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen auszusetzen, wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, und unterrichtet die anderen Vertragsparteien in diesem Fall hierüber vorab über das Sekretariat des Gemischten Ausschusses. In Fall einer Aussetzung ist in der Bekanntmachung gemäß Buchstabe d das Datum des Beginns der Aussetzung anzugeben. Gilt Artikel 8 Absatz 4 (zulässiger Wegfall des Kumulierungsvermerkes), so ergreift der in einer anwendenden Vertragspartei niedergelassene Ausführer, der einen Ursprungsnachweis auf der Grundlage eines anderen Ursprungsnachweises ausfertigt oder beantragt, für den eine Befreiung von der Verpflichtung zur Aufnahme des Kumulierungsvermerkes gilt, alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung einer etwaigen Kumulierung erfüllt sind, und er ist bereit, den Zollbehörden alle einschlägigen Unterlagen vorzulegen. 8.2. Verfahren zur Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines bevollmächtigten Vertreters, der unter der Verantwortung des Ausführers handelt, ausgestellt. (2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und den Antrag (siehe UP-3000 Abschnitt 2.) aus. Diese Formblätter sind in einer der Sprachen, in denen das jeweilige Abkommen abgefasst ist, und im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufüllen. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen. (3) Der Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, in der die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Übereinkommens vorzulegen. (4) Eine Warenverkehrsbescheinigung wird von den zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieser besonderen Regeln erfüllt sind. (5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. (6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben. (7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist (siehe auch UP-3000 Abschnitt 2.). ACHTUNG: Vermerk in Feld 7 "REVISED RULES" von 1. Jänner bis 31. Dezember 2025 Die im Einklang mit diesem Abschnitt ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 enthalten in Feld 7 die Erklärung in englischer Sprache ,REVISED RULES'. Diese Erklärung wird auch am Ende der im Einklang mit diesem Abschnitt ausgefertigten Ursprungserklärung angefügt. Die Erklärung ist den Ursprungsnachweisen bis zum 31. Dezember 2025 hinzuzufügen."

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.990.017
GZ der Erstfassung
2024-0.881.957
Stammnummer
83279
Enthalten in Fassung
3, 4, 5 (geltend: 5)
Gültig
21.01.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF