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Findok · Richtlinien

UP-4002

1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen

überholte Fassung (bis 03.12.2025)Richtlinie2025-0.641.855gilt ab 18.09.2025

Inhaltsverzeichnis der UP-4002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.09.2025 bis 03.12.2025.

Wortlaut laut Findok

1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen 1.1. Abkürzungen Übersichtstabelle | EU | Europäische Union | PANKUM-Staaten | Teilnehmerstaaten an der Paneuropäischen Kumulierung (genannt "PANKUM"): Island (IS), Norwegen (NO), Schweiz (CH) in Zollunion mit Liechtenstein (LI) und Türkei (TR) | EFTA Staaten | Island (IS), Norwegen (NO), Schweiz (CH) in Zollunion mit Liechtenstein (LI) | EWR | Europäischer Wirtschaftsraum (EWR): Europäische Union (EU), Island (IS), Norwegen (NO), Liechtenstein (LI) | PEM Staaten | Teilnehmerstaaten des Barcelona- Prozesses: Algerien (DZ), Ägypten (EG), Israel (IL), Jordanien (JO), Libanon (LB), Marokko (MA), Westjordanland und Gazastreifen (PS), Syrien (SY), Tunesien (TN) | SAP Staaten | Die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der EU teilnehmenden Staaten: Albanien (AL), Bosnien und Herzegowina (BA), Nord Mazedonien (MK), Montenegro (ME), Serbien (RS) und Kosovo (KO) Hinweis betreffend Kosovo: Die in der gesamten Arbeitsrichtlinie angeführte Bezeichnung "Kosovo" berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo | Übereinkommen | Regionales Übereinkommen über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Sprachgebrauch auch als "Konvention" bezeichnet) verlautbart im ABl. der EU Nr. L 54 vom 25. Februar 2013 | Revidierte Anlage I (Revised Rules) | Revidierte Anlage I des Regionalen Übereinkommens verlautbart im ABl. der EU Reihe L 2024/390 vom 19. Februar 2024 | Vertragsparteien | Vertragsparteien des regionalen Übereinkommens sind die EU, Island, Norwegen, Schweiz in Zollunion mit Liechtenstein, Färöer, Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Westjordanland und Gazastreifen, Syrien, Tunesien, Türkei, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nord Mazedonien, Montenegro, Serbien, Kosovo, Georgien, Moldau und Ukraine | ARL | Arbeitsrichtlinie 1.2. Grundsätzliches Mit dem Regionalen Übereinkommen über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, in der ARL als "das Übereinkommen" genannt, sollen die derzeit zwischen den Staaten der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone geltenden Protokolle über die Ursprungsregeln ersetzt werden. Die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, Moldau, Georgien und die Ukraine werden mit dem Übereinkommen in das System der Pan-Europa-Mittelmeer-Ursprungskumulierung aufgenommen. Das Übereinkommen darf insgesamt nicht zu einer ungünstigeren Situation führen, als in der früheren Beziehung zwischen den Freihandelspartnern, die die Pan-Europa- oder die Pan-Euro-Med-Kumulierung anwenden. Das Übereinkommen legt Bestimmungen für den Ursprung von Erzeugnissen fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden. Die dabei relevanten Begriffe "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und die damit zusammenhängenden Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in den Anlagen dieses Übereinkommens niedergelegt. Anlage I (siehe Anhang 9) des Übereinkommens enthält die allgemeinen Regeln für die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Anlage II des Anhangs VIII (siehe Anhang 8) des Übereinkommens enthält besondere Bestimmungen, die zwischen einzelnen Vertragsparteien anwendbar sind und Ausnahmen zu den in Anlage I festgelegten Bestimmungen enthalten. Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind: die Europäische Union (EU) die EFTA-Staaten (CH, IS, LI, NO) das Königreich Dänemark für die Färöer (FO) die Teilnehmer des Barcelona-Prozesses (DZ, EG, IL, JO, LB, MA, PS, SY, TN und TR) die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (AL, BA, MK, ME, RS und KO) die Republik Moldau (MD) Georgien (GE) Ukraine (UA) Drittstaaten können Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, sofern zwischen dem Bewerberland oder -gebiet und mindestens einer Vertragspartei ein Freihandelsabkommen mit Präferenzursprungsregeln geschlossen wurde. Im Übereinkommen wurde ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem jede Vertragspartei vertreten ist, welcher nachstehendes beschließt: Änderungen des Übereinkommens einschließlich Änderungen der Anlagen Einladungen an Drittstaaten, dem Übereinkommen beizutreten (siehe oben) Übergangsmaßnahmen im Falle des Beitritts neuer Vertragsparteien Transitional Rules - alternativ geltende Ursprungsregeln (bis Ende 2024) Das Übereinkommen aus dem Jahr 2013 (sieheEU ABl. Nr. L 54 vom 26.2.2013ABl. L54 v. 26.2.2013) wurde einer Revision unterzogen. Bis zur endgültigen Annahme durch alle Vertragsparteien wurde die Revision auf bilateraler Basis von einigen Vertragsparteien parallel zur Anlage I des Übereinkommens (alternativ geltende Ursprungsregeln - "Transitional Rules") bereits angewendet. (Details siehe ARL UP-4001). Revidierte Anlage I (ab 2025) Laut Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Übereinkommens über Pan Europa Mittelmeer Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023 tritt die Revision des Übereinkommens mit 1.1.2025 in Kraft und ist Gegenstand dieser ARL. Mit 31. Dezember 2024 endet somit die Anwendung der alternativ geltenden Ursprungsregeln. Laut Beschluss Nr. 2024/3112 vom 13. Dezember 2024 gilt die Anlage I des Übereinkommens in der im ABl. L 54 vom 26. Februar 2013ABl. EU L 54/4 vom 26. Februar 2013 veröffentlichten Fassung, siehe auch ARL UP-4000, bis zum 31. Dezember 2025 zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens übergangsmäßig parallel zu den Bestimmungen der gegenständlichen Arbeitsrichtlinie. Laut Beschluss Nr. 2/2024 vom 12. Dezember 2024 zur Änderung von Beschluss 1/2023 des Gemischten Ausschusses, gelten die Übergangsbestimmungen für die ab dem 1. Januar 2025 anwendbaren Änderungen des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, diese wurden im Abl. EU L 2025/17 am 9. Jänner 2025 veröffentlicht. Laut Durchführungsverordnung (EU) 2025/1728 der Kommission vom 8. August 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wurden die Verfahren zur Ausstellung und Ausfertigung von Ursprungsnachweisen angepasst. 1.3. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffe: a)"Kapitel", "Positionen" und "Unterpositionen" sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden "Harmonisiertes System" oder "HS" genannt) mit den Änderungen gemäß der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2004; b)"Einreihen" das Einreihen einer Ware in eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems; c)"Sendung" sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger versandt werden oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden; d)"Zollbehörden der Vertragspartei" der Europäischen Union: alle Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union; e)"Zollwert" den Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird; f)"Ab-Werk-Preis" den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Vertragspartei gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, so bezieht sich der Begriff "Hersteller" auf das Unternehmen, das den Subunternehmer beauftragt hat. Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten, die tatsächlich in der Vertragspartei bei der Herstellung des Erzeugnisses angefallen sind, so bezeichnet der Begriff "Ab-Werk-Preis" die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird; Erläuterung: Der "Ab-Werk-Preis" eines Erzeugnisses umfasst den Wert aller bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien und sämtliche Kosten (Kosten der Vormaterialien und sonstige Kosten), die der Hersteller tatsächlich trägt. Zum Beispiel muss der "Ab-Werk-Preis" von Videokassetten, Platten, Software-Trägern und ähnlichen Erzeugnissen, mit Aufzeichnungen, für die Rechte an geistigem Eigentum bestehen, so weit wie möglich alle vom Hersteller getragenen Kosten umfassen, die sich auf die bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse genutzten Rechte an geistigem Eigentum beziehen, unabhängig davon, ob der Inhaber dieser Rechte seinen Sitz oder seinen Aufenthaltsort im Herstellungsland hat. Rabatte (zB Mengen- oder Vorauszahlungsrabatte) werden nicht berücksichtigt. g)"austauschbare Vormaterialien" oder "austauschbare Erzeugnisse" sind Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art, der gleichen Handelsqualität und mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die nicht voneinander unterschieden werden können; h)"Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; i)"Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau; j)"Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen eines Erzeugnisses verwendet werden; k)"Höchstanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft" ist der zulässige Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der zugelassen ist, damit eine Herstellung als für die Erlangung der Ursprungseigenschaft ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt. Er kann als Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Vomhundertteil des Nettogewichts dieser verwendeten Vormaterialien aus einer bezeichneten Gruppe von Kapiteln, einem bezeichneten Kapitel, einer bezeichneten Position oder einer bezeichneten Unterposition ausgedrückt werden; l)"Erzeugnis" eine hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; m)"Gebiet" umfasst das Landgebiet, die Binnengewässer und das Küstenmeer einer Vertragspartei; n)"Wertzuwachs" ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft der anderen Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird; o)"Wert der Vormaterialien" ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird. Muss der Wert der verwendeten "Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe entsprechend. 1.4. Definition Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff 1."Zollpräferenzmaßnahmen" bzw. "Übereinkommen" die Kumulierungszone bestehend aus den Vertragsparteien; 2."Präferenzzone" das Gebiet der Vertragsparteien je nach Stand der Matrix über Kumulierungsmöglichkeiten verlautbart im Amtsblatt Serie C der EU (https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/fuer-unternehmen/ursprung-praeferenzen/weitere-informationen-ursprung-praeferenzen.html); 3."Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich aus den jeweiligen Abkommen der Vertragspartner ergibt; 4."Ursprungsregeln" die im jeweiligen Protokoll festgelegten alternativ zum Übereinkommen geltenden Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs; 5."Ursprungserzeugnis" Waren, welche die geltenden Ursprungsregeln zum Übereinkommen erfüllen; 6."Präferenznachweis" jenen urkundlichen Nachweis Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Erklärung auf der Rechnung, der bestätigt, dass es sich bei den betreffenden Waren um Ursprungserzeugnisse handelt; 7."Drittland" einen Staat oder ein Gebiet, der/das nicht der Präferenzzone angehört; 8."Drittlandsmaterialien" alle Waren die keine Ursprungszeugnisse sind; 9."Minimalbehandlung" nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.641.855
GZ der Erstfassung
2024-0.881.957
Stammnummer
83279
Enthalten in Fassung
4 (geltend: 5)
Gültig
18.09.2025 bis 03.12.2025
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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