Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0026-Z2L/11
Vorschreibung einer nach Art. 201 Abs. 1 ZK entstandenen Zollschuld nach nachträglicher buchmäßiger Erfassung gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK für aus der Schweiz eingeführte DVDs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0026-Z2L/11vom 27.11.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Daher verbleibt im gegenständlichen Fall als einzige realistisch durchführbare (praktikable) Methode die im Art.31 Zollkodex normierte "Schlussmethode", bei der es sich zwar um eine Schätzmethode handelt, in die allerdings -allenfalls unter Abwandlung- die Grundsätze (bzw. das "Gedankengut") der in den Artikeln 29 bis 30 Zollkodex beschriebenen Methoden einzufließen haben. Man kann also sagen, dass im Rahmen der Schlussmethode die Zollwertermittlungsmethoden modifiziert, also unter "erleichterten Bedingungen" angewendet werden. Im gegenständlichen Fall hat das Zollamt Feldkirch Wolfurt dabei die deduktive Methode iSd Art.30 Abs.2 lit.c) Zollkodex iVm Art.152 ZK-DVO, also ausgehend von den in der Gemeinschaft verfügbaren Daten, nämlich den in der Homepage der Bf veröffentlichten (inländischen) Verkaufspreisen- aus Vereinfachungsgründen bietet sich bei den in Rede stehenden, zum ungewissen Verkauf eingeführten Waren ohnehin eine solche Bewertung auf der Grundlage des zu erwartenden Kaufpreises, der zudem anhand einer Preisliste (auf der Homepage der Bf) nachweislich festgestellt werden kann, an- als die zweckmäßigste Methode angesehen und wird dieser Auffassung auch seitens des Unabhängigen Finanzsenates beigepflichtet: Darnach war sohin - wie vom Zollamt durchgeführt (und oben bereits dargestellt) - mangels anderweitiger, gegebenenfalls auch seitens der Bf zur Verfügung gestellter Unterlagen und Beweismittel- aus den aus erwähnter Preisliste ersichtlichen Verkaufspreisen ein "Mittelwert" iHv € 20,00 je DVD zu bilden, wovon allerdings noch € 1,00 pro DVD (an in der Gemeinschaft entstandenen Gemeinkosten, Kosten für Verpackung und Versendung), wie von der Bf (erstmals) in der mündlichen Berufungsverhandlung angegeben, abzuziehen waren (siehe dazu auch Müller-Eiselt, EG-Zollrecht, Fach 4229, Rz. 192 bis 196: "...Der von der Zweigniederlassung an die Hauptniederlassung gezahlte "Transferpreis" kann nicht zu Grunde gelegt werden, weil es kein echter Kaufpreis ist. Bewertet wird in diesen Fällen auf der Stufe des jeweiligen Abnehmers. Nimmt die inländische Niederlassung die von der ausländischen Hauptniederlassung erhaltenen Waren auf Lager, um sie später zu verkaufen, liegt im Zeitpunkt der Bewertung kein Kaufgeschäft vor und scheidet somit grundsätzlich eine Zollwertermittlung nach Art.29 Zollkodex aus. Der Zollwert ist dann nach den Folgemethoden zu ermitteln. Zunächst besteht für den Zollanmelder die Möglichkeit, den zu erwartenden Kaufpreis (des Abnehmers) anzumelden, wenn dieser im Bewertungszeitpunkt bereits feststeht und- zB anhand von Preislisten- nachgewiesen werden kann.; ggf. in diesen Preisen enthaltene Elemente des Art.33 Zollkodex, wie zB innergemeinschaftliche Beförderungskosten oder Einfuhrabgaben, können abgezogen werden...... Liegen Transaktionswerte nicht vor, kann der Zollwert... anhand der deduktiven Methode ermittelt werden (Art. 30 Abs.2 lit.c) Zollkodex); hierbei kann nach Art.152 ZK-DVIO von einem bereits vorliegenden Verkaufspreis ausgegangen werden, zu dem eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der Gemeinschaft verkauft wurden. Dabei können grundsätzlich die bei Verkäufen in der Gemeinschaft ....üblichen Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten, soweit solche bekannt sind, von den Verkaufspreisen abgezogen werden; allerdings kommt bei Einfuhren durch Zweigniederlassungen bzw. Filialen ein solcher Abzug nur dann in Betracht, wenn für die Zweigniederlassung tatsächlich solche Gewinne entstanden bzw. Gemeinkosten angefallen sind.") Außerdem waren der hierauf entfallende Zoll und die Einfuhrumsatzsteuer "herauszurechnen"(um zum Wert frei Grenze und somit zum Zollwert zu gelangen), nicht aber ein (von der Bf gegenüber den von ihr ihren in den USA situierten Lieferanten zu zahlenden Einkaufspreisen vorgenommener) "Gewinnaufschlag", und zwar aus folgenden rechtlichen Erwägungen: Bei der in Rede stehenden Zweigniederlassung der Bf in Lochau handelt es sich laut festgestelltem Sachverhalt lediglich um ein Lager, das die (in der Schweiz situierte) Hauptniederlassung der Bf in der Gemeinschaft unterhält, von dem aus die Waren an die (im Gemeinschaftsgebiet, hauptsächlich in Österreich, ansässigen) Abnehmer (der Hauptniederlassung) vertrieben werden. (Laut Sachverhalt wird die Rechnung an den jeweiligen Kunden nach dessen Bestellung ausschließlich von der Hauptniederlassung der Bf in Zürich, Schweiz, ausgestellt). Für das Lager entsteht kein Gewinn, sodass ein solcher auch nicht in Abzug gebracht werden kann. Keinesfalls dürfen in solchen Fällen der Gewinn und die Gemeinkosten der Hauptniederlassung in Abzug gebracht werden, da man ansonsten auf den Selbstkostenpreis der Hauptniederlassung zurückrechnen würde, der jedoch nicht die Grundlage für eine Zollwertermittlung sein kann. In einem solchen Fall können daher allenfalls die für die Dienstleistung der Filiale gezahlten Entgelte (Unterhaltung des Lagers) abgezogen werden (siehe dazu Müller-Eiselt, EG-Zollrecht, Fach 4229, Rz. 199). Zum selben Ergebnis gelangt im Übrigen der (deutsche) Bundesfinanzhof (BFH), dessen Entscheidungen- entgegen der diesbezüglich von der Bf vertretenen Rechtsansicht- sehr wohl (auch) von der Zollbehörde bzw. vom Unabhängigen Finanzsenat als Auslegungsbehelf des EG-Zollrechts herangezogen werden darf, weil es sich dabei um Normen handelt, welche von den deutschen Zollbehörden gleichermaßen wie von den österreichischen Zollbehörden angewendet werden müssen, in seinem Beschluss vom 1.7.2009, VII B 151/08, in dem er feststellt "Wird der Zollwert nach der sog. deduktiven Methode ermittelt, ist von dem durch den Verkauf der eingeführten Waren in der Gemeinschaft erzielten Preis der Gewinnaufschlag des drittländischen Verkäufers nicht abzuziehen."
Es ist sohin zusammenfassend festzustellen, dass sich die vom Zollamt Feldkirch Wolfurt in seinem Abgabenbescheid bzw. seiner Berufungsvorentscheidung in Bezug auf die Feststellung des Zollwertes der in Rede stehenden, von der Bf zum freien Verkehr in das Gemeinschaftsgebiet eingeführten DVDs wie dargestellt angewendete Ermittlungsmethode aus den oben dargelegten rechtlichen Erwägungen als zulässig bzw. nicht rechtswidrig erwiesen hat und es bei der Berechnung lediglich auf Grund der Berücksichtigung der für das Lager der Bf entstandenen, der Höhe nach von ihr erst im Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung offengelegten Kosten (Gemeinkosten für Lagerhaltung und Versand) einer Korrektur durch den Unabhängigen Finanzsenat bedurfte.
Hingegen konnte der Unabhängige Finanzsenat bei seiner Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde dem Rechtsbehelfsvorbringen der Bf in Bezug auf deren Forderung, den "Einstandspreis" der in Rede stehenden DVDs der Zollwertermittlung zu Grunde zu legen, nicht folgen: Wie der Vertreter des Zollamtes in der mündlichen Verhandlung bereits richtig ausgeführt hat, ist im System des EG-Zollrechts ein "Einstandspreis" nicht enthalten; ob ein solcher "echt" oder "nicht "echt" ist, kann sohin nicht Gegenstand des Zollverfahrens bzw. des sich darauf beziehenden Rechtsbehelfsverfahrens sein. Aber auch der vom Vertreter der Bf in der mündlichen Berufungsverhandlung (erstmals) vorgebrachte Einwand, die Zollbehörde hätte eine Bewertung der in Rede stehenden Waren unter Anwendung des Art.30 Abs.2 lit.a) oder b) Zollkodex (nach dem Transaktionswert gleicher oder gleichartiger Waren) durchführen können, wobei sie lediglich bei einem amerikanischen Hersteller derartige DVDs bestellen -also quasi einen "Testankauf" tätigen- müssen, geht zur Gänze ins Leere bzw. erweist sich als gesetzlich nicht gedeckt, zumal -einmal abgesehen davon, dass es der Zollbehörde untersagt ist, derartige "Ermittlungen", die keinesfalls zu ihrem Aufgabengebiet gehört- allein schon auf Grund des Umstandes, dass es sich bei den "gleichen" bzw. "gleichartigen" Waren jedenfalls um solche handeln müsste, welche zeitnah zu den zu bewertenden Waren und zudem auf gleicher Handelsstufe eingeführt worden sind- dieses Kriterium bei einer -erst im Ermittlungszeitpunkt vorgenommenen- "Testbestellung",(wie vom Vertreter der Bf in der mündlichen Verhandlung vorgeschlagen) keinesfalls erzielt werden könnte. Andererseits stehen, wie oben bereits ausgeführt, weder der Zollbehörde noch dem Unabhängigen Finanzsenat entsprechende Daten über im maßgeblichen Bewertungszeitraum durchgeführte Einfuhrabfertigungen gleicher oder gleichartiger Waren zur Verfügung bzw. hat der Unabhängige Finanzsenat keinerlei Kenntnis hierüber, zumal es die Bf im bisherigen Verfahren unterlassen hat, derartige (stichhaltige) Verzollungsdaten bekanntzugeben. Es ist sohin diesbezüglich zusammenfassend festzuhalten, dass die Bf an der Zollwertermittlung durch die von ihr selbst vorgeschlagenen Methode nicht (ausreichend) mitgewirkt hat, sodass diese für den Unabhängigen Finanzsenat sich als nicht durchführbar erwiesen hat. Die von der Bf im Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten 2 (jeweils an die Bf adressierten) Rechnungen der Fa. GF, USA, vom 17.10.2011, und TCS, USA, vom 15.8.2011, konnten zum einen wegen der mangelnden Zeitbezogenheit- der maßgebliche Bewertungszeitraum war vom 4.1.2006 bis 14.4.2010- und zum anderen wegen des Umstandes, dass diese Fakturen ausschließlich Exportpreise (von in den USA ansässige Unternehmen) für ein Drittland (Schweiz) beinhalten und daher kein Zusammenhang mit den in Rede stehenden Einfuhren in die Gemeinschaft hergestellt werden kann, zumal die Bf diesbezüglich auch nicht deren Anerkennung als Vorerwerbspreise beantragt hat, nicht als im gegenständlichen Verfahren relevant anerkannt werden. Daher musste auch vom Unabhängigen Finanzsenat schließlich auf die von der Zollbehörde angewendete, sich als praktikabel und durch Daten und Unterlagen belegbar festgestellte Methode iSd Art.31 (iVm Art.30 Abs.2 lit.c) Zollkodex iVm Art. 152 ZK-DVO u. m. § 184 BAO zurückgegriffen werden.
Als rechtlich gänzlich irrelevant und somit bei der Entscheidungsfindung im gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahren unbeachtet zu bleiben hatte im Übrigen der Hinweis des Vertreters der Bf (in der mündlichen Berufungsverhandlung) auf den wirtschaftlichen Aspekt der gegenständlichen Angelegenheit, wonach die Bf in Österreich Arbeitskräfte beschäftige und beträchtliche Geschäftsumsätze tätige, für die sie auch entsprechende Steuern entrichte, da es bei der Beurteilung, ob und in welcher Höhe für eingeführte Waren Einfuhrabgaben zu entrichten sind, nicht darauf ankommen kann, ob mit diesen Waren im Inland steuerpflichtige Umsätze erzielt werden.
Durch den Unabhängigen Finanzsenat zu beurteilen und zu entscheiden war im gegenständlichen Fall hingegen, und zwar mangels entsprechender diesbezüglicher Feststellungen im Abgabenbescheid bzw. in der Berufungsvorentscheidung des Zollamtes von Amts wegen, im Zuge des gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahrens, die Verjährungsfrage: Gem. Art.221 Abs.3 Zollkodex darf nämlich die oberwähnte Mitteilung gem. Art.221 Zollkodex an den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen, außer es ist die Zollschuld auf Grund einer Handlung entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen worden ist, strafbar war (Abs.4 leg.cit.): In diesem Fall kann die Mitteilung unter der Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgelegt sind, auch noch nach Ablauf der (im Abs.3 leg.cit normierten) Dreijahresfrist erfolgen. Das diesbezügliche "geltende Recht" (= nationale Bestimmung in der österreichischen Rechtsordnung), das hierauf anzuwenden ist, findet sich im § 74 Abs.2 ZollR-DG und lautet: "Die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangsabgaben beträgt zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Ansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde." Dazu kann folgende rechtsrelevante Sachlage aus dem vorliegenden Akteninhalt entnommen werden: Sämtliche vom angefochtenen Abgabenbescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom 12.8.2010 erfassten Einfuhrabfertigungen von DVDs (und somit jene, hinsichtlich welcher im Abgabenbescheid (bzw. in der Berufungsvorentscheidung) eine Nacherhebung von Einfuhrabgaben (Zoll) erfolgt ist) sind im Zeitraum zwischen 4.1.2006 und 14.4.2010 angenommen worden und liegen damit innerhalb der zehnjährigen Verjährungsfrist. Dass im gegenständlichen Fall nicht die dreijährige, sondern die zehnjährige Verjährungsfrist gilt, ist auf Grund des (oben geschilderten) Sachverhalts festzustellen: Die Zollschuldentstehung steht hier im Zusammenhang mit einem vor dem Spruchsenat (§ 58 Abs.2 lit.a) iVm § 53 Abs.2 FinStrG) zu bestrafenden vorsätzlichen Finanzvergehen. Die Bf hat der obgenannten, für sie als (indirekter) Vertreterin beim Abfertigungszollamt einschreitenden Spedition die Unterlagen ("Rechnungen") geliefert, die zur unrichtigen (betragsmäßig zu geringen) Festsetzung des Zolls durch das Abfertigungszollamt geführt haben, obwohl sie gewusst hat, dass sie für die in Rede stehenden Einfuhren keine Handelsrechnungen ausstellen hätte dürfen bzw. die Anmelderin auf den Umstand, dass darin keine Transaktionswerte iSd Art.29 Zollkodex ausgewiesen sind, ausdrücklich hinweisen hätte müssen. Sie hat es daher zumindest billigend in Kauf genommen (= bedingter Vorsatz iSd § 8 Abs.1 FinStrG), dass dadurch Eingangsabgaben verkürzt werden. Dieses Verhalten der Bf entspricht dem Tatbild der Hinterziehung von Eingangsabgaben gem. § 35 Abs.2 FinStrG, welches auf Grund der Zuständigkeitsbestimmung des § 58 Abs.2 FinStrG bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 33.432,81 (und somit über der dort normierten Grenze von € 15.000,00 liegend) vom Spruchsenat als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu ahnden ist. Daraus erhellt, wie oben bereits festgehalten, dass diesfalls nicht die dreijährige, sondern die zehnjährige Verjährungsfrist zum Tragen kommt, was zur Folge hat, dass gegenständlichenfalls hinsichtlich sämtlicher vom Zollamt Feldkirch Wolfurt am 12.8.2010 nachträglich buchmäßig erfassten (Art.220 Abs.1 Zollkodex) und dem Bf gem. Art.221 Abs.1 Zollkodex (im Nachforderungsbescheid vom 12.8.2010) mitgeteilten Zollbeträge zum ( vorgenannten) Vorschreibungszeit (Zeitpunkt deren bescheidmäßigen Geltendmachung) noch nicht der Festsetzungsverjährung unterlagen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 27. November 2013
Normen und Schlagworte
- Art. 220 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 201 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 4 Z 18 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 4 Z 16 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 29 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 30 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 31 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 221 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 71 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 78 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 150 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 142 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 152 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 74 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 58 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 53 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ZollschuldnerZollwertermittlungZollschuldentstehungstatbestandVersandhandelUnternehmenssitzHauptniederlassungZweigniederlassungAuslieferungslagerRechnungzollrechtlich freier VerkehrZollanmeldungBewertungsmethodeindirekte VertretungAnmelderinArtikelpreisTransaktionswertZollwertEinfuhrzeitpunktEinfuhrzollschuldAbgabenbetragnachträgliche buchmäßige ErfassungAngabenunrichtige oder unvollständige UnterlagenWarenwertProforma-RechnungZollbehördeÜberprüfung der Anmeldungtatsächlich gezahlter oder zu zahlender PreisVerkauf zur AusfuhrAusfuhr in das Zollgebiet der GemeinschaftKaufgeschäftTransaktionswert gleicher WarenSchlussmethodeSchätzungKatalogpreisededuktive MethodeEinstandspreisExportpreisVorerwerbspreisVerjährungFestsetzungsverjährungVerjährungsfrist
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0026-Z2L/11
- Stammnummer
- 67816
- Gültig
- 27.11.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF