Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0265-L/08
1. Werbungskosten: doppelte Haushaltsführung; 2. außergewöhnliche Belastung: auswärtige Berufungsausbildung von Kindern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0265-L/08vom 12.12.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach den Feststellungen des Unabhängigen Finanzsenates, soweit er diese anhand der ihm vorgelegten, vom Bw beigebrachten Unterlagen und Nachweise- diesbezüglich wird auf den Grundsatz verwiesen, dass der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung der Umstände, auf die sich die Abgabenbegünstigung gründet, grundsätzlich Sache des Steuerpflichtigen ist (vgl. dazu insbes. VwGH 15.9.1999, 93/13/0057)- zu treffen in der Lage war, hat die Tochter des Bw seit Oktober 2004 (= Beginn des Wintersemesters 2004/2005) an der Medizinischen Fakultät der Universität I keine Lehrveranstaltungen mehr besucht und ist dort auch zu keinen Prüfungen mehr angetreten: Laut vom Vertreter des Bw -über ausdrückliche Aufforderung des Finanzsamtes in dessen Vorhalt vom 14.9.2007- vorgelegter (am 9.3.2005 ausgestellter) Bestätigung der Universität I über den Studienerfolg der VM scheint als letzte der von ihr absolvierten Prüfungen die am 13.5.2004 absolvierte ("Bausteine des Lebens (Biochemie I)") auf. Bestätigungen über den Besuch weiterer (zeitlich gesehen späterer) Lehrveranstaltungen (Praktika, Übungen) wurden, und zwar trotz (ausdrücklichem) Ergänzungsvorhalt der Finanzbehörde, weder für das Wintersemester 2004/2005 noch für das Sommersemester 2005 noch für das Wintersemester 2005/2006 vorgelegt. Daraus ist nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates zu schließen, dass sich die Genannte seit Beginn des Wintersemesters 2004/2005, sohin ab Oktober 2004, offensichtlich nicht mehr bemüht hat, ihr Ausbildungsziel (Abschluss des Diplomstudiums "Humanmedizin" an der LF Universität I ) zu erreichen bzw. ab dem erwähnten Zeitpunkt nicht mehr damit gerechnet werden konnte, dass ihr innerhalb der doppelten der gesetzlich festgelegten Studiendauer (12 Semester bzw. 6 Jahre), sohin bis September 2013 (24 Semester bzw. 12 Jahre ab Aufnahme des Medizinstudiums im September 2001), noch ein erfolgreicher Studienabschluss gelingt, zumal, wie aus den Aktenunterlagen hervorgeht, sie ab dem Sommersemester 2006 an der Universität Wn Rechtswissenschaft studiert. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen vom 21.2.2007, sie halte sich nach wie vor in I auf, wo sie "bis zum heutigen Tag" ihrem Studium nachgehe, ist sohin aktenwidrig bzw. steht nicht mit dem vorliegenden (sich aus der Einsichtnahme in den Bezug habenden Familienbeihilfenakt des Finanzamtes eindeutig ergebenden) Ermittlungsergebnis der Finanzbehörde nicht in Einklang. Desgleichen ist auch das weitere Berufungsvorbringen, sie sei seit 2003 in I "ordnungsgemäß" gemeldet, insofern hier nicht von Bedeutung, als im Abgabenverfahren Meldedaten zwar ein Indiz darstellen, von ausschlaggebender Bedeutung jedoch die tatsächlichen Verhältnisse sind (vgl. UFS 13.4.2011, RV/3319-W/10). Auch wenn der Vertreter des Bw in seiner Berufungseingabe vom 21.12.2007 nunmehr behauptet, die Feststellungen des Finanzamtes hätten kein Fehlen eines zielstrebigen Bemühens der Tochter, die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen, ergeben, so lässt er in einer (vorherigen) Eingabe, nämlich in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 29.10.2007, doch erkennen, dass er die Tatsache des mangelnden Studienerfolgs der Tochter des Bw offenbar ähnlich sieht, wenn er darin schreibt, " ....und wie die abgelegten Prüfungen zeigen, dieses Ziel anfangs auch erreicht." Der Vollständigkeit halber stellt der Unabhängige Finanzsenat klar, dass das Finanzamt im bisherigen Verfahren keineswegs festgestellt hat, dass es der Tochter des Bw nicht an ernsthaftem Bemühen gefehlt habe, die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen, sondern war es vielmehr so, dass das Finanzamt lediglich die Zwangsläufigkeit der dem Bw aus dem auswärtigen Studium seiner Tochter entstandenen Mehraufwendungen auf Grund deren Wohnmöglichkeit in der in Wn gelegenen Wohnung seiner Ehegattin (= Mutter der Studentin) verneint hat, sich zu deren Studienerfolg aber bisher nicht geäußert bzw. diesen Umstand offensichtlich nicht einmal näher geprüft hat.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass -anders als noch in den Veranlagungsjahren 2003 und 2004 (bis einschließlich September)- im Veranlagungsjahr 2005 der Tochter des Bw ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen, um ihr Ausbildungsziel zu erreichen, abzusprechen war, und somit eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Pauschalbetrages gem. § 34 Abs.8 EStG 1988 nicht vorgelegen ist. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2005 hat sich in diesem Punkt somit- jedenfalls im Ergebnis- als ebenfalls nicht rechtswidrig erwiesen.
Über die Berufung war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 12. Dezember 2012
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 25 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Aufwendungendoppelte HaushaltsführungWerbungskostenFamilienwohnsitzErwerbstätigkeitunübliche EntfernungWohnsitzUnzumutbarkeitBeschäftigungsortVerlegung des Familienwohnsitzesgemeinsamer HausstandMittelpunkt der LebensinteressenMehraufwandDienstwohnungHauptwohnsitzBerufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortesaußergewöhnliche BelastungPauschalbetragEinzugsbereich des Wohnortesernsthaftes und zielstrebiges BemühenAusbildungszielvorgeschriebene PrüfungenStudiendauerUniversitätZwangsläufigkeitWohnmöglichkeitfamiliäre HaushaltsführungVerpflegungNachweisGlaubhaftmachungMeldedatenStudienerfolg
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0265-L/08
- Stammnummer
- 63021
- Gültig
- 12.12.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF