Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1820-W/08
Unterliegen von den Mitgliedern an einen Verein geleistete Zahlungen der Versicherungssteuer, wenn das Mitglied im Fall des Schadens keinen Rechtsanspruch auf Unterstützung hat? (Abweisung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1820-W/08vom 20.02.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 1 Abs. 1 VersStG ist daher gegeben, wenn die Vereinsmitglieder Umlagen an die Bw.(als Verein) zur Unterstützung bei Eintritt von Schäden an deren Kraftfahrzeug zahlen, das Mitglied auf die Unterstützung zwar keinen Rechtsanspruch hat, jedoch die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Unterstützung zu gewähren ist, vom Vereinsausschuss aufgrund eines in den Vereinsstatuten detailliert geregelten Verfahrens nach freiem Ermessen getroffen wird. Die von den Mitgliedern der Bw. gezahlten Beiträge bzw. Umlagen der Jahre 2005 bis 2009 unterliegen der Versicherungssteuer.
Aus all diesen Gründen war den Berufungen der Erfolg zu versagen.
Wien, am 20. Februar 2012
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 914 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
prozentuelle VersicherungsteuerVersicherungsverhältnisVereinHaftungsbescheidUnterstützungUmlageBeiträgeGefahrtragungGefahrengemeinschaftSchadensvergütungfreies Ermessenbilliges ErmessenWillkürfreies BeliebenTreu und Glauben im VerkehrÜbung des redlichen VerkehrsRechtsanspruchgenau geregeltes VerfahrenSchadensmeldungSachverständigerVereinsausschussVereinsobmann
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1820-W/08
- Stammnummer
- 57940
- Gültig
- 20.02.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF