…Versicherungen, die dadurch zustande kommen, dass sich mehrere Personen, ohne dass ein Vertrag vorliegt, und ohne dass ein Gesetz dies anordnet, zur gegenseitigen Hilfe im Rahmen einer Gefahrengemeinschaft zusammenschließen. (Gambke-Flick, (deutsches) Versicherungsteuergesetz, Erläuterungsbuch4, (1966), 94). Im gegenständlichen Fall wurde aufgrund der Statuten der Verein…
…Ansprüchen und Verpflichtungen, wobei aber ein vertraglicher oder gesetzlicher Rechtsanspruch kein Wesensmerkmal darstellt. Es genügt ein faktischer, aus einer typischen Gefahrengemeinschaft sich ergebender Anspruch. Der Versicherungssteuer unterliegen danach nicht nur Vereinbarungen, durch welche ein Recht auf eine Leistung im Schadensfall begründet wird, sondern auch solche…
§ 1 Abs. 1 VersStG ist daher gegeben, wenn die Vereinsmitglieder Umlagen an die Bw.(als Verein) zur Unterstützung bei Eintritt von Schäden an deren Kraftfahrzeug zahlen, das Mitglied auf die Unterstützung zwar keinen Rechtsanspruch hat, jedoch die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Unterstützung…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Prof. Dr. Franz Weiler - Mag. Dr. Harald Weiler Partnerschaft Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 1010 Wien, Kärntner Straße 8, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 16. Dezember 2008, StNr. x1…
…dazu liegt bei einer "reinen Selbstversicherung" kein Vertrag zwischen 2 verschiedenen Rechtspersonen vor (keine Betriebsausgabe, da die Prämie als Rücklage verbucht wird). Außerdem sind hier Versicherer und Versicherungsnehmer eine Person. Das gleiche gilt für so genannte Gefahrengemeinschaften, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. 2. § 1 Abs…
…Verpflichtungen, wobei aber ein vertraglicher oder gesetzlicher Rechtsanspruch kein Wesensmerkmal darstellt. Es genügt ein faktischer, aus einer typischen Gefahrengemeinschaft sich ergebender Anspruch. Der VersSt unterliegen danach nicht nur Vereinbarungen, durch welche ein Recht auf eine Leistung im Schadensfall begründet wird, sondern auch solche Verhältnisse, bei…
…kommen, und 3. Versicherungen, die dadurch zustande kommen, dass sich mehrere Personen, ohne dass ein Vertrag vorliegt, und ohne dass ein Gesetz dies anordnet, zur gegenseitigen Hilfe im Rahmen einer Gefahrengemeinschaft zusammenschließen. (Gambke-Flick, (deutsches) Versicherungsteuergesetz, Erläuterungsbuch 4 , (1966), 94; RFH 13.8.1929, II…
…Versicherungen, die dadurch zustande kommen, dass sich mehrere Personen, ohne dass ein Vertrag vorliegt, und ohne dass ein Gesetz dies anordnet, zur gegenseitigen Hilfe im Rahmen einer Gefahrengemeinschaft zusammenschließen. (Gambke-Flick, (deutsches) Versicherungsteuergesetz, Erläuterungsbuch4, (1966), 94). Nach der (deutschen) Literatur wird die Annahme einer Versicherung…
…Versicherungen, die dadurch zustande kommen, dass sich mehrere Personen, ohne dass ein Vertrag vorliegt, und ohne dass ein Gesetz dies anordnet, zur gegenseitigen Hilfe im Rahmen einer Gefahrengemeinschaft zusammenschließen. (Gambke-Flick, (deutsches) Versicherungsteuergesetz, Erläuterungsbuch4, (1966), 94). Nach der (deutschen) Literatur wird die Annahme einer Versicherung…