Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2489-W/11
Tagesgelder und Spenden eines Mitglieds einer Landesregierung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/2489-W/11vom 28.09.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Schließlich ist für das fortgesetzte Verfahren zu bemerken, dass grundsätzlich Werbungskosten auch im Schätzungsweg ermittelt werden können. Dies setzt aber - § 184 Abs. 1 BAO erster Satz - voraus, dass die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, wobei sich die Schätzung nur auf die Ermittlung des Sachverhalts, nicht aber auf die hieraus resultierenden Rechtsfolgen beziehen kann. Dass diese Voraussetzungen gegeben sind, kann nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht gesagt werden, da das Finanzamt entsprechende Ermittlungsversuche bislang nicht getätigt und die bwP bislang die vom Finanzamt gewünschten Auskünfte erteilt hat.
Liegen die Voraussetzungen für eine Schätzung vor, sind nach § 184 Abs. 1 BAO zweiter Satz alle Umstände zu berücksichtigen, die für eine Schätzung von Bedeutung sind. So ist vor einer griffweisen Schätzung der Versuch zu unternehmen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt etwa für einen Teil des Besteuerungszeitraumes im Detail zu ermitteln und rechtlich zu würdigen, wobei die so gewonnenen Erkenntnisse dann - unter Berücksichtigung allfälliger diesbezüglicher Einwendungen des Steuerpflichtigen - auf den gesamten Besteuerungszeitraum hochgerechnet werden können.
Erst wenn sich eine Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen auf diese Art als nicht möglich erweist, kommt eine griffweise Schätzung (wie beispielsweise hinsichtlich des Privatanteils bei Computern, deren tatsächliche konkrete private oder berufliche Verwendung im Einzelnen sich typischerweise einer Nachprüfung entzieht, vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 11. GL § 16 Anm 25 "Computer") in Betracht. Diese Schätzung hat den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe zu kommen und darf einerseits weder zu einer Art Strafbesteuerung des Steuerpflichtigen noch andererseits zu einer klaren Bevorzugung eines Steuerpflichtigen gegenüber anderen Steuerpflichtigen in Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 114 BAO führen.
Wien, am 28. September 2011
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 165 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 101 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
WerbungskostenKlubbeitragArbeitsmittelRegalComputerReiseTagesgeldTaggeldDiätenAufwandSpendeBallBälleMusikkapelleLebensführungRepräsentationfreiwillige LeistungPolitikererlassPolitikerFunktionärLandesregierungRegierungsmitgliedLandeshauptmannLandeshauptmann-StellvertreterLandeshauptmann-StellvertreterinLandesratLandesrätinSchätzungErmittlungenParteienvernehmungKassation
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/2489-W/11
- Stammnummer
- 55516
- Gültig
- 28.09.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF