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BMF-010221/2415-IV/4/2009
Salzburger Steuerdialog 2009 - Außensteuerrecht und Internationales Steuerrecht
geltende FassungErlassBMF-010221/2415-IV/4/2009vom 24.09.2009Teil 2 von 2
Wortlaut laut Findok
Durch den EStR-Wartungserlass 2008/2 wurde die Zurechnungsregel der EStR 2000 Rz 104 um folgenden Zusatz ergänzt: "Die Vergütungen für höchstpersönliche Tätigkeiten sind ab 01.07.2009 demjenigen zuzurechnen, der die Leistung persönlich erbringt (zB Schriftsteller, Vortragender, Wissenschafter, "Drittanstellung" von Vorständen)".
Durch diese Ergänzung sollte in DBA-verträglicher Weise der bereits bisher geltende Grundsatz verdeutlicht werden, dass Einkünfte nur demjenigen steuerlich zugerechnet werden können, der diese Einkünfte generiert hat und der daher die Dispositionsgewalt für deren Erzielung innehat. Solange nationales Recht auf dieser Grundlage lediglich nach dem "economic-substance-Prinzip" festlegt, wem die Einkünfte zuzurechnen und wer demzufolge als "beneficial owner" der Einkünfte anzusprechen ist, wird diese Zurechnung durch DBA-Recht nicht beeinträchtigt (Z 22 des OECD-Kommentars zu Art. 1 OECD-MA und BFH 04.04.2007, I R 110/05).
Bei (beschränkt steuerpflichtigen) ausländischen Schriftstellern oder Vortragenden deckt sich die Zurechnungsregel im Wesentlichen mit dem ausdrücklich in § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 festgelegten Grundsatz, dass bei den dort genannten höchstpersönlichen Tätigkeiten inländische Steuerpflicht auch dann eintritt, wenn die Zahlungen an andere Personen geleistet werden ("Besteuerungsdurchgriff" auf die persönlich Tätigen).
Allerdings kann dieser auf der steuerlichen Zurechnung aufbauende Besteuerungsdurchgriff nicht in einer Art und Weise angewendet werden, dass hierdurch internationale Konfliktsituationen erzeugt werden. Wird daher beispielsweise von einer britischen Architekten-Ltd. der Auftrag für die Planung eines österreichischen Bürohochhauses übernommen, dann sind die Entgelte nicht dem mit der Bauplanungserstellung beauftragten Dienstnehmer, sondern der britischen Architekten-Gesellschaft zuzurechnen. Daher ist für die DBA-konforme Steuerentlastung in Österreich das von der Gesellschaft beigebrachte Formular ZS-QU2 erforderlich und es bedarf - ungeachtet des Besteuerungsdurchgriffes nach § 99 EStG 1988 und der Neuregelung in EStR 2000 Rz 104 - keines weiteren Entlastungsbegehrens durch den mit der persönlichen Planerstellung beauftragten Architekten.
Die Zurechnungsvorschrift der Rz 104 entfaltet im Verhältnis zum Ausland vor allem dort Wirkung, wo es um Aktivitäten geht, die nicht von § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 erfasst sind und bei denen die vertragsgegenständliche Leistung nur von einer natürlichen Person erbracht werden darf. Dies ist der Fall bei Vorstandsmitgliedern einer AG oder bei den Mitgliedern des Aufsichtsrates (UFS 16.12.2008, RV/0237-L/04). Es ist dies auch der Fall bei den Geschäftsführern einer GmbH (§ 15 Abs. 1 GmbHG).
Ist daher eine schweizerische AG im Bereich des "Interim Management" tätig und werden von dieser AG im Rahmen dieses Geschäftsmodells auch Vorstands-Mandate bzw. Geschäftsführertätigkeiten bei österreichischen Gesellschaften wahrgenommen, so sind die hierfür von den österreichischen Gesellschaften geleisteten Entgelte den als Vorstandsmitgliedern bzw. Geschäftsführern agierenden physischen Personen zuzurechnen, und zwar auch dann, wenn der Vertrag über die Übernahme der temporären Leitungsfunktionen ausschließlich mit der schweizerischen AG abgeschlossen worden ist. Es ist einzuräumen, dass nach der bisherigen österreichischen Verwaltungspraxis - wenn es sich bei der schweizerischen Management-Gesellschaft um ein operatives und daher nicht um ein funktionsloses Gebilde gehandelt hat - die Einkünftezurechnung an die Gesellschaft erfolgte (EAS 2029, 24.04.2002; EAS 2545, 02.02.2005). In dieser Hinsicht tritt ab 01.07.2009 nun tatsächlich eine Zurechnungsänderung ein. Diese hat zur Folge, dass dann, wenn die Voraussetzungen des § 47 EStG 1988 über ein steuerliches Dienstverhältnis eines Geschäftsführers zur österreichischen Gesellschaft vorliegen, inländische Lohnsteuerabzugspflicht ausgelöst wird. Art. 15 Abs. 1 DBA Schweiz steht nach Auffassung des BM für Finanzen dieser Steuerpflicht nicht entgegen. Sollte es hierdurch zu einer internationalen Doppelbesteuerung kommen (die Schweiz besteuert die Entgelte in den Händen der AG, während Österreich dies in den Händen der Vorstände bzw. Geschäftsführer tut), müsste der Besteuerungskonflikt auf der Grundlage von Art. 25 DBA Schweiz im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens geklärt werden (siehe EAS 3059, 24.04.2009).
3. Schwerpunkt Arbeitnehmer
3.1. Abgrenzung von Art. 15 Abs. 4 zu Art. 19 DBA Italien
3.1.1. Sachverhalt
An der medizinischen Universität in Innsbruck sind viele Ärzte beschäftigt, die täglich nach Italien (Ansässigkeitsstaat) zurückkehren. Sind diese Ärzte als Grenzgänger zu behandeln und daher in Italien steuerpflichtig oder ist die Universität auch nach der Privatisierung als "öffentliche Kasse" zu behandeln?
3.1.2. BMF/FB IStR
Nach Ansicht des BM für Finanzen hat das Universitätsgesetz 2002 (UG 2002, BGBl. I Nr. 120/2002), mit dem den Universitäten die Vollrechtsfähigkeit als Körperschaften öffentlichen Rechts zugesprochen worden ist, nicht bewirkt, dass damit die von ihnen ausgezahlten Bezüge nicht mehr als aus "öffentlichen Kassen" iSd § 98 Abs. 1 Z 4 zweiter Teilstrich EStG 1988 stammend anzusehen sind (EAS 3015, 18.11.2008). Denn obwohl § 4 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002, BGBl. I Nr. 120/2002) den Universitäten volle Rechtsfähigkeit gewährt, fixiert § 12 Abs. 1 UG 2002 die Verpflichtung der Finanzierung der Universitäten durch den Bund. Das UG 2002 gilt auch für die Medizinische Universität Innsbruck (§ 6 Z 6 UG 2002).
Art. 19 Abs. 1 lit. a DBA Italien betrifft allerdings - wie Art. 19 OECD-MA - nur Tätigkeiten, die als Leistung von Diensten an einen Vertragstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften in abhängiger Position anzusehen sind (VwGH 23.02.1994, 93/15/0175). Diese Vorschrift stellt daher auf die Leistungserbringung an einen "Vertragstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften" ab, wovon nach traditioneller Ansicht nicht rechtlich verselbständigte Einheiten des Kassenstaates erfasst sind. Lediglich wenn ein Abkommen auch Vergütungen von "anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts" erfasst, wären die von der Universität bezahlten Vergütungen unter die Kassenstaatsregel für den öffentlichen Dienst zu subsumieren (so zB in EAS 3015, 18.11.2008).
Mangels Anwendbarkeit der Kassenstaatsregel im DBA Italien ist für die Zuteilung des Besteuerungsrechts somit die allgemeine Bestimmung des Art. 15 DBA Italien und damit auch die Grenzgängerregelung des Art. 15 Abs. 4 auf die in Italien ansässigen Ärzte einschlägig. Liegen die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 4 vor, steht das Besteuerungsrecht demnach nur Italien als Ansässigkeitsstaat zu; eine Steuerrückerstattung erfolgt daher zu Recht.
3.2. Abgrenzung von Art. 14 zu Art. 15 OECD-MA bei Lehrbeauftragten
3.2.1. Sachverhalt
An Wiener Universitäten behandelt man ausländische Lehrende, die Blockseminare abhalten, als selbständig Tätige und zieht deshalb mangels fester Einrichtung in Österreich auf Grund einer mündlichen Erklärung überhaupt keine Steuer ab. Unter welche Zuteilungsregel fallen Dozenten, die Blockseminare an österreichischen Universitäten abhalten?
3.2.2. BMF/FB IStR
Für Zwecke der Abkommensanwendung richtet sich bei den in Österreich tätigen ausländischen Dozenten die Zuordnung ihrer Einkünfte auf der Abkommensebene nach den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Abgrenzungskriterien (Abs. 2 des Gastlehrererlasses BMF 21.12.2005, BMF-010221/0789-IV/4/2005). Entscheidend ist daher, ob ausländische Dozenten an österreichischen Bildungseinrichtungen gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 als deren Arbeitnehmer einzustufen sind. Dies ist der Fall, wenn ihre Lehrtätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausgeübt wird, und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen- oder Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst sind (dazu LStR 2002 Rz 992 ff); von dieser gesetzlichen Fiktion sind jedoch Tätigkeiten, deren Ausmaß durchschnittlich mindestens eine Semesterwochenstunde nicht erreicht, sowie Bezüge für fallweise Vorträge ausgenommen, selbst wenn ein vorgegebener Studien-, Lehr- oder Stundenplan vorliegt (LStR 2002 Rz 992a).
Halten daher ausländische Lehrende an inländischen Universitäten im Rahmen von universitären Lehraufträgen Blockseminare ab und ist diese Tätigkeit unter § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 zu subsumieren, so besteht ein österreichisches Besteuerungsrecht regelmäßig nach den Art. 15 oder Art. 19 OECD-MA entsprechenden Abkommensbestimmungen. Erfasst die Abkommensbestimmung für den öffentlichen Dienst über den Wortlaut des Art. 19 OECD-MA hinaus nicht nur die Leistungserbringung an einen "Vertragstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften", sondern auch Vergütungen von "anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts", so führt die öffentlich-rechtliche Qualifikation der Bildungseinrichtung dazu, dass die Lehrtätigkeit unter die dem Art. 19 OECD-MA entsprechenden Normen österreichischer DBA fällt (Abs. 4 des Gastlehrererlasses BMF 21.12.2005, BMF-010221/0789-IV/4/2005; EAS 3015). Nach Ansicht des BM für Finanzen hat das Universitätsgesetz 2002 (UG 2002, BGBl. I Nr. 120/2002), mit dem den Universitäten die Vollrechtsfähigkeit als Körperschaften öffentlichen Rechts zugesprochen worden ist, nicht bewirkt, dass damit die von ihnen ausgezahlten Bezüge nicht mehr als aus "öffentlichen Kassen" stammend anzusehen sind (EAS 3015, 18.11.2008).
Kommt die Kassenstaatsregel für den öffentlichen Dienst nicht zur Anwendung, fallen im DBA-Ausland ansässige Gastlehrer, die von § 25 EStG 1988 erfasst werden und daher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, regelmäßig unter jene Zuteilungsregel der österreichischen DBA, die dem Art. 15 OECD-MA nachgebildet sind. Ist ihr Arbeitgeber die österreichische Bildungseinrichtung, wird das Besteuerungsrecht Österreich selbst dann zugeteilt, wenn die inländische Lehrtätigkeit nur tageweise stattfindet.
In zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen sind allerdings Steuerbefreiungen für ausländische Gastlehrer vorgesehen, wobei in solchen Fällen die Befreiung üblicherweise davon abhängt, dass die inländische Lehrtätigkeit eine bestimmte Dauer (zumeist 2 Jahre) nicht überschreitet.
Im Übrigen und vor allem im Hinblick auf das Einsetzen der Besteuerung erst bei Überschreiten des Jahresgrenzwertes von 2.000 Euro mit den erzielten Einkünften wird auf die Ausführungen im Gastlehrererlass BMF 21.12.2005, BMF-010221/0789-IV/4/2005 verwiesen.
3.3. Anrechnung ausländischer Lohnsteuer durch den Arbeitgeber (§§ 41, 47, 76, 78, 84 EStG 1988; Art. 15 iVm Art. 24 DBA Großbritannien; EAS 1697, 25.7.2000 und AÖFV Nr. 197/1999)
3.3.1. Sachverhalt
In Österreich ansässige Dienstnehmer wurden durch einen österreichischen Arbeitgeber längerfristig nach GB in die dortige Betriebstätte entsendet. GB erhebt Lohnsteuer (laufende Einbehaltung und Abfuhr durch den ö Arbeitgeber). Das DBA Ö-GB sieht die Anrechnungsmethode vor.
Der Arbeitgeber berechnet im Schritt 1 ganz konventionell die österreichische Lohnsteuer. Unter Nutzung der Toleranzregel aus BMF EAS 1697 rechnet er im Schritt 2 die GB-LSt gleich selbst an. Durch unterschiedliche Bemessungsgrundlagen und Tarife verbleibt eine kleine restliche LSt-Zahllast zur Abfuhr an das österreichische Finanzamt.
Für die DN besteht ein/kein Grund zur Pflicht- oder Antragsveranlagung.
3.3.2. BMF/FB
Werden von österreichischen Arbeitgebern in Österreich ansässige Dienstnehmer in ausländische DBA-Partnerstaaten entsandt, mit denen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnungsmethode vorgesehen ist (insb. Italien, Großbritannien, USA, Kanada, Japan, Schweiz und Liechtenstein), dann muss zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung eine Veranlagung vorgenommen werden, da eine abkommenskonforme Anrechnung der ausländischen Steuern nicht im Lohnsteuerabzugsweg, sondern nur im Veranlagungsweg vorgenommen werden kann.
Wenn der österreichische Arbeitgeber in Fällen dieser Art nachweisen kann, dass die von ihm ausgezahlten Bezüge im DBA-Partnerstaat in abkommenskonformer Weise einer Besteuerung unterzogen werden, dann bestehen seitens des BM für Finanzen keine Bedenken, wenn - bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen - zur Vermeidung einer unterjährigen Doppelbesteuerung der Lohnsteuerabzug gänzlich unterbleibt (siehe hiezu die Ergebnisse des Salzburger Steuerdialogs 2007). Ist das Steuerniveau im DBA-Ausland deutlich niedriger als in Österreich, kann der österreichische Arbeitgeber ebenfalls diese Toleranzregelung anwenden, wenn er dokumentieren kann, dass der in das Ausland entsandte und simultan doppelt besteuerte Arbeitnehmer in Österreich veranlagt wird und dabei für das laufende Jahr eine Einkommensteuervorauszahlung festgesetzt wurde.
Eine (teilweise) Anrechnung durch den Arbeitgeber kann nicht vorgenommen werden, sondern der Arbeitgeber kann entweder die österreichische Lohnsteuer ungeachtet der (zusätzlichen) Besteuerung im Ausland einbehalten und abführen oder bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen die Einbehaltung und Abfuhr der österreichischen Lohnsteuer zur Gänze unterlassen.
4. Schwerpunkt Dokumentation
4.1. Lohnkontenführung bei Entsendung vom Ausland nach Österreich (§§ 76 ff EStG 1988)
4.1.1. Sachverhalt
Ein ausländischer Arbeitgeber hat zwar in Österreich gemäß
§ 81 Abs. 1 EStG 1988 eine Betriebstätte für Zwecke des Lohnsteuerabzugs, jedoch keine Betriebstätte nach dem anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen. Der Arbeitgeber hebt keine Lohnsteuer ein, weil auf Grund dieses DBA für die nach Österreich entsendeten Dienstnehmer keine Lohnsteuerpflicht gegeben ist. Muss der ausländische Arbeitgeber ein Lohnkonto führen bzw. Lohnzettel abgeben?
4.1.2. BMF/FB
Nach den innerstaatlichen Vorschriften (§ 47 Abs. 1 EStG 1988) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben, wenn im Inland eine Betriebstätte (§ 81 EStG 1988) des Arbeitgebers besteht. Infolgedessen treffen einen Arbeitgeber mit einer derartigen Betriebstätte alle weiteren Verpflichtungen wie Führung von Lohnkonten (§ 76 EStG 1988), Übermittlung von Lohnzettel (§ 84 EStG 1988), Gewährung der Einsicht in die Lohnkonten und die Lohnaufzeichnungen, Geschäftsbücher und sonstige für die Lohnsteuerprüfung relevante Unterlagen (§ 87 Abs. 1 EStG 1988), Geben von Erläuterungen (§ 87 Abs. 2 EStG 1988) und Erteilung von Auskünften (§ 87 Abs. 3 EStG 1988), aber auch - dem Grunde nach - Einbehaltung (§ 78 EStG 1988) und Abfuhr (§ 79 EStG 1988) der Lohnsteuer. Die beiden letzteren Pflichten können allerdings durch die unmittelbare Anwendung eines DBA durch den Arbeitgeber ins Leere gehen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Arbeitgeber die übrigen Verpflichtungen zwingend zu beachten hat.
4.2. § 99 EStG 1988 - Bestätigung der Abfuhr der Abzugssteuer
4.2.1. Sachverhalt
Beschränkt steuerpflichtige Künstler ersuchen österreichische Finanzämter um Ausstellung von Bestätigungen betreffend die Abfuhr der vom österreichischen Veranstalter abgeführten Abzugssteuer.
4.2.2. BMF/FB IStR
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung solcher Bestätigungen besteht weder nach österreichischem Steuerrecht noch nach DBA-Recht. Sollte ein DBA-Partnerstaat in seinem DBA eine derartige Verpflichtung sehen, so wäre dies in einem Verständigungsverfahren zu klären.
Liegen dem Ansuchen andere als abgabenrechtliche Interessen zu Grunde (zB zivilrechtliche Interessen), so ergibt sich auch daraus keine Verpflichtung der Abgabenbehörden. Sollte das Finanzamt eine derartige Bestätigung aber dennoch ausstellen, so wäre darauf zu achten, dass weder die abgabenrechtliche Geheimhaltungsverpflichtung (§ 48a BAO) verletzt wird, noch dass darüber bescheidmäßig abgesprochen wird. Inhalt einer solchen Bestätigung könnte jedenfalls nur der entrichtete Steuerbetrag sein, aber weder die Richtigkeit der Bemessungsgrundlage, noch die Richtigkeit des angewendeten Steuersatzes oder die Zuordnung des entrichteten Betrages zu einem bestimmten Künstler.
4.3. Nachweispflicht und Formvorschriften bei Auslandssachverhalten (§ 81 EStG 1988, DBA-Entlastungsverordnung)
4.3.1. Sachverhalt
Ein polnisches Bauunternehmen unterhält in Österreich für die Errichtung eines Gebäudes eine feste Geschäftseinrichtung für die Dauer von weniger als 12 Monaten. Für diese Tätigkeit entsendet das polnische Unternehmen in Polen ansässige Arbeiter für eine Dauer von jeweils 3 Monaten. Da das Besteuerungsrecht für die Löhne der Arbeiter auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens Polen zusteht, entlastet der Bauunternehmer unter Berücksichtigung der Bestimmungen der DBA-Entlastungsverordnung (siehe Steuerdialog International 2008). Die Formulare ZS-QU1 bzw. die Erklärungen der Arbeitnehmer werden beim Lohnkonto aufbewahrt. Nach Abschluss der Bauarbeiten wird die Betriebstätte (Baustelle) wieder aufgelassen. Wie lange und wo müssen die Nachweise (ZS-QU1 oder Erklärungen) aufbewahrt werden?
4.3.2. BMF/FB
Gemäß
§ 131 Abs. 1 BAO sind den Büchern und Aufzeichnungen zu Grunde zu legende Grundaufzeichnungen, die im Ausland geführt werden, innerhalb angemessener Frist in das Inland zu bringen und im Inland aufzubewahren. Die Formulare ZS-QU1 bzw. Erklärungen der Arbeitnehmer sind als Grundaufzeichnungen anzusehen und gemäß
§ 132 Abs. 1 BAO sieben Jahre aufzubewahren.
5. Rückzahlung von Guthaben auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen
5.1. § 13a AVOG, § 240 Abs. 3 BAO - Arbeitnehmerveranlagung vs. Steuerrückerstattung durch das FA BEO
5.1.1. Sachverhalt
Ein österreichischer Arbeitgeber beschäftigt einen in Österreich beschränkt steuerpflichtigen Mitarbeiter teilweise in Österreich und im Ausland. Auf Grund des mit dem anderen Staat abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens verliert Österreich das Besteuerungsrecht für einen Teil der Einkünfte an den anderen Vertragsstaat. Welches Finanzamt ist für die Rückerstattung von abkommenswidrig einbehaltener Lohnsteuer zuständig?
5.1.2. BMF/FB IStR
Aus praktischen Überlegungen wird die Erledigung dieser Anträge gemäß
§ 71 BAO an die Betriebstättenfinanzämter delegiert. Diese führen dann eine Rückerstattung gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO durch.
Bundesministerium für Finanzen, 24. September 2009
Normen und Schlagworte
- Art. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 98 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 81 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 23 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 5 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
- Art. 23 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
- Art. 12 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
- Art. 23 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 2 DBA L (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Luxemburg (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 54/1964
- Art. 10 DBA L (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Luxemburg (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 54/1964
- Art. 1 DBA L (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Luxemburg (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 54/1964
- Art. 4 DBA L (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Luxemburg (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 54/1964
- § 13 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 94 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 59 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 13a AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 13 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- § 99 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 25 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 15 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 19 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- § 4 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
- § 6 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
- § 12 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
- Art. 14 OECD - Organisation f. Wirtschaftliche Zusammenarbeit u. Entwicklung, BGBl. Nr. 248/1961
- Art. 5 OECD - Organisation f. Wirtschaftliche Zusammenarbeit u. Entwicklung, BGBl. Nr. 248/1961
- § 25 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 76 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 84 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010221/2415-IV/4/2009
- Stammnummer
- 42899
- Gültig
- 24.09.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF