Werden einer in der Möbelbranche tätigen österreichischen Vertriebstochtergesellschaft einer in Südafrika errichteten börsennotierten Muttergesellschaft Beteiligungen an Holdinggesellschaften in Deutschland, Holland sowie der Schweiz übertragen, die ihrerseits direkt oder indirekt Beteiligungen an operativ tätigen Gesellschaften in Australien, Niederlande, Ungarn, Polen, Ukraine, Deutschland Schweiz halten, und kann…
Werden von einer deutschen Holding-GmbH, die Tochtergesellschaft einer österreichischen Familienholding-GmbH ist, Dividenden deutscher Kapitalgesellschaften bezogen und wird die Zurechnung der Dividenden an diese deutsche Holdinggesellschaft von der deutschen Steuerverwaltung anerkannt, jedoch der Gewinnausschüttung der deutschen Holdinggesellschaft an die österreichische Familienholding-GmbH die auf…
…§ 94a EStG 1988 bei österr. Zwischenholdinggesellschaft 2.1.1. Sachverhalt Muttergesellschaft der österreichischen Automobil-Holding-GmbH ist derzeit die deutsche Automobil-Beteiligungs-GmbH (mit über 99% beteiligt). Nunmehr soll im Zuge konzerninterner Strukturänderungen die österreichische Automobil-Holding-GmbH von der deutschen Automobil-Beteiligungs-GmbH in…
Durch den EStR-Wartungserlass 2008/2 wurde die Zurechnungsregel der EStR 2000 Rz 104 um folgenden Zusatz ergänzt: "Die Vergütungen für höchstpersönliche Tätigkeiten sind ab 01.07.2009 demjenigen zuzurechnen, der die Leistung persönlich erbringt (zB Schriftsteller, Vortragender, Wissenschafter, "Drittanstellung" von Vorständen)". Durch diese Ergänzung…
Gemäß Art. 10 DBA-Deutschland unterliegen grenzüberschreitende Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften eines Vertragsstaats an im anderen Vertragsstaat ansässige natürliche Personen einer Kapitalertragsteuerbelastung von 15%. Deutschland vertritt die Auffassung, dass die Beteiligungserträge den Gesellschaftern einer Holdinggesellschaft und sonach nicht dieser Holdinggesellschaft zuzurechnen sind, wenn im Ansässigkeitsstaat des…
Schüttet die österreichische Tochtergesellschaft ihre Gewinne unmittelbar an eine operative niederländische Muttergesellschaft aus, dann sind aus diesem Sachverhaltsbild keine Umstände erkennbar, die für die Annahme eines Missbrauchs sprechen könnten. Wenn nun diese niederländische Muttergesellschaft die Gewinnausschüttung nicht unmittelbar bezieht, weil sie die Beteiligung dauerhaft von…
…ob die ausgeschütteten Beträge in Deutschland verbleiben oder in das Drittausland weitergeleitet werden. Wenn daher die deutsche Muttergesellschaft die aus Österreich stammende Gewinnausschüttung durch Errichtung einer niederländischen Zwischenholdinggesellschaft in die Niederlande umlenkt, dann sind dadurch offensichtlich keine österreichischen Steuern umgangen worden. Sollte das Finanzamt bei…
…ob die ausgeschütteten Beträge im EU-Raum verbleiben oder in das Drittausland weitergeleitet werden. Wenn daher die genannten operativen Muttergesellschaften die aus Österreich stammende Gewinnausschüttung durch Errichtung einer luxemburgischen Zwischenholdinggesellschaft nach Luxemburg umlenken, dann sind dadurch offensichtlich keine österreichischen Steuern umgangen worden (entspricht sinngemäß EAS…
…ob die ausgeschütteten Beträge im EU-Raum verbleiben oder in das Drittausland weitergeleitet werden. Wenn daher die genannten operativen Muttergesellschaften die aus Österreich stammende Gewinnausschüttung durch Errichtung einer luxemburgischen Zwischenholdinggesellschaft nach Luxemburg umlenken, dann sind dadurch offensichtlich keine österreichischen Steuern umgangen worden (entspricht sinngemäß EAS…
Schüttet die österreichische Tochtergesellschaft ihre Gewinne unmittelbar an eine operative deutsche Muttergesellschaft aus, dann sind aus diesem Sachverhaltsbild keine Umstände erkennbar, die für die Annahme eines Missbrauchs sprechen könnten. Wenn nun diese deutsche Muttergesellschaft die Gewinnausschüttung nicht unmittelbar bezieht, weil sie die Beteiligung dauerhaft von…
…GmbH) war zu 100% an der W.I GmbH und diese zu 100% an der S.H ltd. ***3*** beteiligt. Die S.H war eine Zwischenholdinggesellschaft, die Beteiligungen in SO gehalten hat. Zweck des Großmutterzuschusses sei die Refinanzierung der im September 2010 erfolgten Erhöhung des…
…aufgebaut und später der Stiftung im Rahmen seiner Nachfolgeplanung zugewendet worden waren. Zum anderen hielt die Stiftung über eine Zwischenholdinggesellschaft auch Beteiligungen an mehreren Unternehmen ("L."). In 2006/2007 beabsichtigte die Geschäftsführung dieser Zwischenholding weitere L.-Filialen zu eröffnen und war mit der Evaluierung zusätzlicher…
…H. I., aufgebaut und später der Stiftung im Rahmen seiner Nachfolgeplanung zugewendet worden waren. Zum anderen hielt die Stiftung über eine Zwischenholdinggesellschaft auch Beteiligungen an mehreren J-Unternehmen ("K. L."). In 2006/2007 beabsichtigte die Geschäftsführung dieser Zwischenholding weitere K. L.-Filialen zu eröffnen und…
…Ventures mit der Y-Gruppe erfüllen und so neue Absatzmärkte außerhalb der EU für ihre Geschäfte erschließen kann. Nachdem alle Entscheidungen iZm dem Zuschuss sowie den Umgründungsmaßnahmen auf Großmutterebene gefasst wurden und die Muttergesellschaft X *** Holding GmbH lediglich eine Zwischenholdinggesellschaft im X-Großmutter2-Konzern ist…
Nimmt eine operative österreichische GmbH eine Gewinnausschüttung an eine schweizerische Holdinggesellschaft vor, dann ist zu prüfen, ob diese Gewinnausschüttung dieser Holdinggesellschaft für steuerliche Belange zuzurechnen ist. Die bloße Zwischenschaltung einer funktionslosen Holdinggesellschaft könnte nicht bewirken, dass die Einkünfte für steuerliche Belange ihr und nicht dem…
…einer Beteiligung von 28,34 % an K und Erwerb einer Beteiligung von 39 % am H, Türkei. Alle diese Beteiligungen seien von der O indirekt über Zwischenholdinggesellschaften erworben worden. Es sei daher auch erforderlich gewesen, die Geschäftsräumlichkeiten und den Personalstand auszuweiten. Betreffend die G sei auszuführen…
…zu diesem Zweck über einen Großmutterzuschuss eine entsprechende Eigenkapitalausstattung. Derartige Großmutterzuschüsse sind im Bereich der b-Gruppe nicht unüblich, da viele Beteiligungen über Zwischenholdinggesellschaften (manchmal auch auf mehreren Stufen) gehalten werden, um wirtschaftlich zusammengehörige Gesellschaften zu bündeln, aber von anderen Beteiligungsgruppen zu trennen (unterschiedliche Zuständigkeiten…
…die auf Dauer mehrere Beteiligungen halte, nicht per se als ungewöhnlich und unangemessen anzusehen und somit nicht als Missbrauch einzustufen sei, der der Rückerstattung der Kapitalertragsteuer entgegenstehe). Auch Vertreter der Finanzverwaltung akzeptierten den Einsatz von reinen Zwischenholdinggesellschaften nicht als missbräuchlich (vgl. etwa Pernegger, SWK 2004…
Hat eine österreichische Holding-GmbH, an der 5 in Österreich ansässige natürliche Personen beteiligt sind, eine deutsche Holding-GmbH errichtet, die ihrerseits eine mehr als 10-prozentige Beteiligung an einem großen deutschen operativen Familienkonzernunternehmen hält, dann kann für die Gewinndurchschüttung durch die deutsche Holdinggesellschaft an…
Beziehen in Deutschland ansässige natürliche Personen Gewinnausschüttungen einer österreichischen GmbH, unterliegen diese Ausschüttungen gemäß Art. 10 DBA Deutschland einer 15-prozentigen österreichischen Quellenbesteuerung (Kapitalertragsteuer). Wird zwischen diese deutschen Investoren und die österreichische GmbH eine deutsche Holdinggesellschaft "zwischengeschoben", dann kann damit auf der Grundlage von § 94a…