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Findok · Richtlinien

UStR 2000 Rz 1051–1062

7. Ausfuhrlieferung (§ 7 UStG 1994)

überholte Fassung (bis 22.11.2011)RichtlinieBMF-010219/0288-VI/4/2010gilt ab 18.11.2010

Inhaltsverzeichnis der UStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.11.2010 bis 22.11.2011.

Wortlaut laut Findok

7. Ausfuhrlieferung (§ 7 UStG 1994) Rz 1051: Eine Ausfuhrlieferung ist unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei: der liefernde Unternehmer hat den Gegenstand in Erfüllung dieses Umsatzgeschäftes in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet, oder der ausländische Abnehmer hat den Gegenstand in das Drittlandsgebiet versendet oder befördert, über die erfolgte Ausfuhr liegt ein Ausfuhrnachweis vor und die vorstehenden Voraussetzungen werden buchmäßig nachgewiesen (siehe Rz 2521 bis Rz 2600). Die Ausfuhrbelege müssen sieben Jahre im Original aufbewahrt werden. Zum Drittlandsgebiet im umsatzsteuerrechtlichen Sinne siehe Rz 146 bis Rz 148. Rz 1051a: Für Ausfuhrlieferungen in Beitrittsländer, die vor dem 1. Mai 2004 beginnen, gilt Folgendes: Erfolgt die Lieferung eines Gegenstandes an einen ausländischen Abnehmer vor dem 1. Mai 2004 und erfolgt die Verbringung in das Gebiet eines Beitrittsstaates jedoch erst nach dem 30. April 2004, wird von den österreichischen Zollbehörden die Ausgangsbestätigung nicht mehr erteilt. In diesen Fällen gilt der Nachweis, dass der Gegenstand der Lieferung den Zollbehörden des Bestimmungslandes für Zwecke der Einfuhrumsatzsteuer gestellt wurde, als Ausfuhrnachweis. Rz 1051b: Der Gegenstand der Lieferung kann durch einen Beauftragten oder mehrere Beauftragte des Abnehmers oder eines folgenden Abnehmer sowohl im Inland als auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat bearbeitet oder verarbeitet worden sein. Rz 1051c: Durch die spezielle Ortsregelung für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz, Elektrizität, Wärme oder ElektrizitätKälte gemäß der Bestimmung des § 3 Abs. 13 und 14 UStG 1994 wird klargestellt, dass Lieferungen dieser Gegenstände keine bewegten Lieferungen sind. Daraus folgt, dass keine Ausfuhrlieferung nach § 7 UStG 1994 vorliegen kann. Rz 1051d: Da beim Kundenstock eine Beförderung oder Versendung mangels physischer Substanz nicht möglich ist, kann die Lieferung eines Kundenstocks keine bewegte Lieferung sein. Der Lieferort bestimmt sich gemäß § 3 Abs. 7 UStG 1994 danach, wo der überwiegende Teil der Kunden im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht ansässig ist. Eine Ausfuhrlieferung oder eine innergemeinschaftliche Lieferung können nicht vorliegen. 7.1. Beförderung oder Versendung 7.1.1. Beförderung Rz 1052: Der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer befördert den Gegenstand selbst in das Drittland. Im Falle der Beförderung durch den Abnehmer ist seine Eigenschaft als ausländischer Abnehmer zu beachten. 7.1.2. Versendung Rz 1053: Der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer lässt den Gegenstand der Lieferung durch einen Frachtführer oder Verfrachter befördern oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur besorgen. Im Falle der Versendung durch den Abnehmer ist dessen Eigenschaft als ausländischer Abnehmer zu beachten. 7.1.3. Touristenexport Rz 1054: Ein solcher liegt vor, wenn der Erwerb des Gegenstandes nicht für unternehmerische Zwecke erfolgt und der Abnehmer den Gegenstand im persönlichen Reisegepäck ausführt. Zum persönlichen Reisegepäck gehören diejenigen Gegenstände, welche ein Reisender bei einem Grenzübertritt mit sich führt (zB das Handgepäck oder das im KFZ mitgeführte Gepäck). Als "im Reisegepäck mitgeführt" gelten auch solche Gegenstände, die nicht im selben Beförderungsmittel wie der Reisende befördert werden (zB im Eisenbahnverkehr oder Flugverkehr aufgegebenes Gepäck). Ein PKW gilt nicht als persönliches Reisegepäck. Rz 1055: Die zugrunde liegende Lieferung kann unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei belassen werden: der Abnehmer darf keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet haben (Rz 1062 bis Rz 1064); der Gegenstand muss vor Ablauf des dritten Kalendermonates, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt werden; der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem Unternehmer an den Abnehmer gelieferten Gegenstände muss 75 Euro übersteigen. Randzahlen 1056 bis 1058: derzeit frei. 7.2. Ausländischer Abnehmer Rz 1059: Im Falle der Beförderung bzw. Versendung durch den Abnehmer muss dieser ein ausländischer Abnehmer im Sinne der folgenden Ausführungen sein. 7.2.1. Grundsatz Rz 1060: Grundsätzlich liegt ein ausländischer Abnehmer nur dann vor, wenn dieser keinen Wohnsitz (Sitz) im Inland hat. Bei der Beurteilung ist von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Dasselbe gilt auch für ausländische Zweigniederlassungen, die das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen haben. Rz 1061: Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten in Österreich bzw. internationale Organisationen mit Amtssitz in Österreich sind keine ausländischen Abnehmer, weil sie ihren Sitz im Bundesgebiet haben. Die österreichischen Botschaften, Konsulate und sonstigen Vertretungsbehörden im Ausland sind als ausländische Abnehmer im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, sofern sie das Umsatzgeschäft mit dem inländischen Unternehmer im eigenen Namen abgeschlossen haben. 7.2.2. Touristenexport Rz 1062: Im Falle des Touristenexportes (Rz 1054 bis Rz 1058) darf der Abnehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet haben. Zu dessen Bestimmung ist der Ort, der im Reisepass oder sonstigen Grenzübertrittsdokument eingetragen ist, heranzuziehen. Befindet sich im Reisepass keine Eintragung über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, ist wie folgt zu unterscheiden: Bei Abnehmern, deren Reisepass von einer Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet vorliegt. In den übrigen Fällen ist von einem Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet auszugehen, wenn im Reisepass ein Aufenthaltstitel für die Republik Österreich (§ 7 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997) oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet eingetragen ist. Die Voraussetzungen für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung sind in diesen Fällen nicht erfüllt. Dasselbe gilt, wenn eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 1 Aufenthaltsgesetz 1992, BGBl. Nr. 466/1992 idF BGBl. Nr. 201/1996 vorliegt. Aufenthaltstitel werden regelmäßig in der Form von Vignetten, welche die Aufschrift "Aufenthaltstitel" (in der jeweiligen Amtssprache der zuständigen Behörde) bzw. "Aufenthaltsbewilligung" tragen, erteilt (vgl. Gemeinsame Maßnahme, ABl. Nr. L 7/97 vom 16.12.1996). Die obigen Ausführungen gelten nicht für jene Fälle, in denen im Grenzübertrittsdokument lediglich ein Einreisetitel in Form einer Vignette mit der Aufschrift "Visum" bzw. "Visa" (vgl. Verordnung (EG) Nr. 1683/95, ABl. Nr. L 164/1995 vom 14.7.1995) vermerkt ist. Randzahlen 1063 bis 1064: derzeit frei.

Normen und Schlagworte

AusfuhrlieferungenReiseverkehrSteuerbefreiungenechte SteuerbefreiungenSteuerfreiheitsteuerfreie AusfuhrlieferungenAusfuhrenausländische AbnehmerAbnehmer aus dem DrittlandAbnehmer aus DrittländernDrittlandsgebietDrittlandAusfuhrBeförderungVersendungTouristenexportReisegepäckGrenzübertrittGrenzübertrittsdokumentReisepassAufenthaltstitelAufenthaltsbewilligungVisumVisa

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010219/0288-VI/4/2010
GZ der Erstfassung
09 4501/58-IV/9/00
Stammnummer
19969
Enthalten in Fassung
7 (geltend: 22)
Gültig
18.11.2010 bis 22.11.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF