Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 536–538
3a.7. Ort der Beförderungsleistung
überholte Fassung (bis 02.11.2006)Richtlinie09 4501/58-IV/9/00gilt ab 13.07.2005
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.07.2005 bis 02.11.2006.
Wortlaut laut Findok
3a.7. Ort der Beförderungsleistung
3a.7.1. Einschaltung eines Subunternehmers
Rz 536:
Der Ort einer Beförderungsleistung liegt dort, wo die Beförderung tatsächlich bewirkt wird (§ 3a Abs. 7 UStG 1994). Hieraus folgt für diejenigen Beförderungsfälle, in denen der mit der Beförderung beauftragte Unternehmer (Hauptunternehmer) die Beförderung durch einen anderen Unternehmer (Subunternehmer) ausführen lässt, dass sowohl die Beförderungsleistung des Hauptunternehmers als auch diejenige des Subunternehmers dort ausgeführt werden, wo der Subunternehmer die Beförderung bewirkt. Die Sonderregelung über die Besteuerung von Reiseleistungen (§ 23 UStG 1994) bleibt jedoch unberührt.
Beispiel:
Der Reiseveranstalter A veranstaltet im eigenen Namen und für eigene Rechnung einen Tagesausflug. Er befördert die teilnehmenden Reisenden jedoch nicht selbst, sondern bedient sich zur Ausführung der Beförderung des Omnibusunternehmers B. Dieser bewirkt an A eine Beförderungsleistung, indem er die Beförderung im eigenen Namen und für eigene Rechnung durchführt.
Der Ort der Beförderungsleistung des B liegt dort, wo dieser die Beförderung bewirkt. Für A stellt die Beförderungsleistung des B eine Reisevorleistung dar. A führt deshalb umsatzsteuerlich keine Beförderungsleistung, sondern eine sonstige Leistung im Sinne des § 23 UStG 1994 aus. Diese sonstige Leistung wird dort ausgeführt, von wo aus A sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 12 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 UStG 1994).
Im Falle der Besorgung einer Beförderungsleistung, zB durch einen Spediteur, liegt auf Grund des § 3a Abs. 4 UStG 1994 der Ort der Besorgungsleistung dort, wo die besorgte Beförderung, zB von dem beauftragten Frachtführer, bewirkt wird.
Rz 536a:
Die durch Netzbetreiber im Sinne des § 7 Z 28 ElWOG erbrachten sonstigen Leistungen im Rahmen von mit Netzzugangsberechtigten abgeschlossenen Netzzugangsverträgen (§ 7 Z 32 ElWOG) stellen Beförderungsleistungen im Sinne des § 3a Abs. 7 UStG 1994 dar (für innergemeinschaftliche Beförderungen siehe Art 3a Abs. 2 UStG 1994).
3a.7.2. Grenzüberschreitende Beförderungen
Rz 537:
Grenzüberschreitende Beförderungen sind in einen steuerbaren und einen nicht steuerbaren Leistungsteil aufzuteilen (§ 3a Abs. 7 UStG 1994). Dies gilt auf Grund des § 3a Abs. 4 UStG 1994 auch für die Besorgung von grenzüberschreitenden Beförderungen.
Beispiel:
Der Spediteur S besorgt für den Unternehmer U die Beförderung eines Gegenstandes von Salzburg nach Budapest. Die Beförderung von Salzburg nach Wien führt der Frachtführer A, die Beförderung von Wien nach Budapest der Frachtführer B durch.
Die Beförderungsleistung des A von Salzburg nach Wien, die grenzüberschreitende Beförderung des B hinsichtlich des inländischen Teiles sowie deren Besorgung durch A sind steuerbar. Sämtliche Leistungen können gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a UStG 1994 steuerfrei sein.
Rz 538:
Bei Personenbeförderungen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr bei Überschreiten einer Drittlandsgrenze mit nicht im Inland zugelassenen KFZ und Anhängern ist das Einzelbesteuerungsverfahren (§ 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 9 UStG 1994) für nach dem 31. März 2002 ausgeführte Umsätze nicht mehr anzuwenden (§ 29 Abs. 7 UStG 1994). Hinsichtlich der Vorgangsweise bei Anwendung der Vorsteuerpauschalierung siehe Rz 2279 bis Rz 2286.
Besteht die Gegenleistung in einem Pauschalpreis für die Gesamtbeförderung, so hat die Ermittlung des steuerpflichtigen Entgeltanteiles stets im Verhältnis der im Inland zurückgelegten Wegstrecke zur Gesamtwegstrecke zu erfolgen. Eine andere Aufteilung - etwa nach Maßgabe der Dauer des Aufenthaltes oder im Verhältnis der auf das jeweilige Land entfallenden Kosten - ist unzulässig (EuGH 6.11.1997, Rs C-116/96, "Reisebüro Binder GmbH")
Randzahlen 539 bis 545: derzeit frei.
Normen und Schlagworte
- § 3a Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 29 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Leistungensonstige LeistungenLeistungsortOrt der LeistungenOrt der sonstigen LeistungenOrtsbestimmungenBeförderungsortBeförderungsleistungenGüterbeförderungenWarenbeförderungenTransporteTransportleistungentransportierenNetzzugangsvertragEinzelbesteuerungbefördernBeförderungsstreckenDurchschnittsbeförderungsentgeltBusunternehmerBusseOrt der BeförderungsleistungNetzbetreiberNetzzugangsverträgeBeförderungengrenzüberschreitende BeförderungenPersonenbeförderungenGelegenheitsverkehrEinzelbesteuerungsverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 22)
- Gültig
- 13.07.2005 bis 02.11.2006
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF