Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0012-G/03
Untersuchungshaft wegen angeblicher Verdunkelungsgefahr ohne vorherige Vernehmung des Verdächtigen und ohne festgestellte Tatsachen zur Begründung der Verdunkelungsgefahr
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)FSRV/0012-G/03vom 10.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Verdunkelungsgefahr nach § 86 Abs. 1 lit.b FinStrG wird durch das Vorliegen bestimmter, bereits festgestellter, keineswegs nur im Sinne eines dringenden Verdachts vermuteter, allein vom Verdächtigen ausgehender Tatschen begründet, aus denen zu schließen ist, dass der Verdächtige die Ermittlung der Wahrheit dadurch erschweren werde, dass er Spuren der Tat oder andere Beweismittel vernichtet oder Zeugen oder Mitschuldige beeinflußt. Dabei reicht die bloße, in jeder Strafsache mögliche Vermutung nicht hin. Vielmehr muss die Besorgnis der Verdunkelung aus der besonderen Lage des Einzelfalles hergeleitet werden und sich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen. Grundsätzlich liegen Tatsachen nur dann vor, wenn sie nach Überzeugung der Behörde feststehen, dass heißt, wenn sie bewiesen sind. Rein objektive Gegebenheiten, Umstände und Verhältnisse, mögen sie auch der Verdunkelung noch so günstig sein, reichen für die Verhängung der Untersuchungshaft nicht aus (vgl. ua das Erkenntnis des VwGH vom 27.10.1988, 88/16/0089 und die dort angeführte Judikatur). Diese Tatsachen sind gemäß § 87 Abs.1 FinStrG in der Begründung des Bescheides, mit welchem eine Untersuchungshaft verhängt wird, mit ausreichender Deutlichkeit darzulegen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
Vorsitzende des Finanzstrafsenates Graz 4 als Organ des Unabhängigen
Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat über die
Beschwerde des EB, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in
8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, vom 7. April 2003 gegen den Bescheid
des Vorsitzenden eines Spruchsenates als Organ des Hauptzollamtes Graz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz, dieses vertreten durch Mag. Michael
Richter-Kernreich als Amtsbeauftragten, vom 30. März 2003,
zugestellt am 31. März 2003, StrNr. 2003/00055-001, mit welchem
über EB gemäß
§ 86 Abs.1 lit.b FinStrG die
Untersuchungshaft verhängt worden ist,
zu
Recht erkannt: Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30. März 2003 verhängte der
Vorsitzende eines Spruchsenates beim Hauptzollamt [nunmehr: Zollamt] Graz
über EB eine Untersuchungshaft mit der Begründung, dieser sei dringend
verdächtig, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seinem Vater MB,
in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen, eine beträchtliche, im Detail noch näher zu ermittelnde
Menge eingangsabgabenpflichtiger Zigaretten verschiedener Sorte mit unverzollter
drittländischer Herkunft, hinsichtlich welcher zuvor ein Schmuggel und ein
Eingriff in die Rechte des österreichischen Tabakmonopols begangen wurde,
von M vorsätzlich im Zollgebiet der Europäischen Union erworben und
sodann unter Verrechnung eines Preisaufschlages an P sowie weitere, derzeit noch
unbekannte Abnehmer weiterveräußert zu haben. Hiedurch habe EB die
Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach § 37
Abs.1 lit.a iVm § 38 Abs.1 lit.a FinStrG und der Monopolhehlerei nach
§ 46 Abs.1 lit.a FinStrG verwirklicht.
Der dringende Tatverdacht stütze sich auf die bislang
vorliegenden Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamtes Graz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz, die umfangreichen
Observationsergebnisse, die bei P sichergestellte Menge von 29.640 Stück
ausländischer unverzollter Zigaretten in Verbindung mit der
niederschriftlichen Angabe von P.
Dem vorgelegten diesbezüglichen Finanzstrafakt
betreffend den Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass am 14. Oktober 2002
ein Informant Beamten der Zollfahndung Graz, welche offensichtlich bereits gegen
P und M wegen des Verdachtes der Abgaben- und Monopolhehlerei ermittelten,
fernmündlich davon in Kenntnis setzte, ein vermutlich bereits
"aktenkundiger", bei der Firma G KG beschäftigter Arbeiter aus Serbien oder
Mazedonien liefere an P ebenfalls Zigaretten ausländischer Herkunft
(Finanzstrafakt Bl. 6, 8).
Am 30. Oktober 2002 konnte der erwähnte Informant, der
tatsächlich einmal eine Zigarettenübergabe an P beobachten konnte, den
bei der G KG beschäftigten (Finanzstrafakt Bl. 19) EB an Hand eines Fotos
als den diesbezüglichen Zigarettenlieferanten identifizieren
(Finanzstrafakt Bl. 86).
Anlässlich einer Durchsuchung der
Wohnräumlichkeiten des P am 26. Februar 2003 fanden die Zollbeamten 29.640
Stück ausländische unverzollte Zigaretten (Finanzstrafakt Bl. 142 f).
Der hierauf festgenommene, bei seiner Einvernahme geständige (und hierauf
wieder enthaftete) P identifizierte als seinen Lieferanten den A, welchen er
anlässlich des Verkaufes von Brennholz an MB im Jahre 2001 kennengelernt
habe. Von weiteren Personen habe er keine ausländischen unverzollten
Zigaretten bezogen (Finanzstrafakt Bl. 134 ff).
Anlässlich dieser Hausdurchsuchung war bei P auch ein
Zettel mit der Telefonnummer des EB und dem Namen "Edo" (als Teil des
KFZ-Kennzeichens des EB) aufgefunden worden (Finanzstrafakt Bl. 97,
73).
Dazu am 5. März 2003 als Verdächtiger befragt,
erklärte EB, bei P lediglich Holz abgeholt und diesem keine Zigaretten
verkauft zu haben (Finanzstrafakt Bl. 95 ff).
Am 14. März 2003 bekannte jedoch der neuerlich
vernommene P ein, dass er von EB, den er als "Edo" kenne, im Jahre 2002
insgesamt 20 Stangen Zigaretten der Marke Marlboro Lights, im Oktober 2002 5
Stangen, im November 2002 10 Stangen, sowie letztmalig im Jänner oder
Februar 2003 6 Stangen Zigaretten der Marke Memphis Blue gekauft zu haben
(Finanzstrafakt Bl. 144 ff).
Am 30. März 2003 wurde EB neuerlich als
Verdächtiger vernommen und ihm die Aussage des P vom 14. März 2003
vorgehalten, wonach er an P 21 Stangen Zigaretten der Marke Memphis Blue
verkauft habe, was EB jedoch bestritt; er habe nie an P Zigaretten verkauft
(Finanzstrafakt Bl. 101).
Hierauf wurde aufgrund einer fernmündlichen Anordnung
des Spruchsenatsvorsitzenden über EB um 10.15 Uhr eine vorläufige
Verwahrungshaft verhängt und der Festgenommene in die Justizanstalt
Graz-Jakomini eingeliefert (Finanzstrafakt Bl. 102, 104).
Irgendwelche Angaben über den Grund der Festnahme bzw.
über eine allfällige Gefahr im Verzug wurden gegenüber EB -
jedenfalls nach dem im Finanzstrafakt erliegenden diesbezüglichen Protokoll
(Finanzstrafakt Bl. 102 f) - nicht gemacht.
Eine Vorführung des Festgenommenen an die
zuständige Finanzstrafbehörde und eine Befragung zur Sache bzw. zu den
Voraussetzungen der Verwahrung, sei es bei der Finanzstrafbehörde oder
allenfalls in der Justizanstalt, erfolgte nicht.
Stattdessen wurde EB in der Justizanstalt am 31. März
2003 um 08.06 Uhr der gegenständliche Bescheid zugestellt, mit welchem
über EB eine Untersuchungshaft verhängt wurde. Laut Begründung
ergäbe sich der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr daraus, dass EB bislang
nicht geständig sei, weshalb zu besorgen sei, dass er auf freiem Fuße
versuchen werde, andere an der Tat Beteiligte sowie Hehler zu beeinflussen und
die weiteren Ermittlungen der Wahrheit zu erschweren (Finanzstrafakt Bl. 106
f).
Eine weitere Vernehmung des Inhaftierten ist nicht
dokumentiert, wenngleich EB zumindest zeitweise in Kontakt mit Fahndungsorganen
gestanden haben muss (vgl. den Protest des Verteidigers, dass am 4. April 2003
bei einer Besprechung mit seinem Mandanten ein Beamter des Zollamtes Graz
anwesend gewesen wäre; Finanzstrafakt Bl. 115 f).
Am 7. April 2003 wurde P offenbar abschließend
nochmals vernommen, welcher hinsichtlich des EB seine frühere Aussage
bekräftigte: EB habe nur sporadisch, nämlich 5- bis 6-mal, Zigaretten
an ihn verkauft. Die letzte Lieferung, 19 oder 20 Stangen der Marke Memphis
Blue, habe er im Februar 2003 von ihm erhalten. Insgesamt habe er von EB 40
Stangen ausländischer unverzollter Zigaretten erhalten. Dies dann, wie ihm
EB am Telefon erzählt habe, Zigaretten "übrig" geblieben seien
(Finanzstrafakt Bl. 148 ff).
Noch am selben Tage ordnete
der Spruchsenatsvorsitzende die Enthaftung des EB an, welche um 15.00 Uhr
erfolgte (Finanzstrafakt Bl. 121 f).
In seiner Beschwerde gegen den Bescheid über die
Verhängung der Untersuchungshaft führt der Verteidiger im Wesentlichen
aus, dem bekämpften Bescheid mangle es an ausreichender Begründung, es
lägen unter anderem keine den Verdunkelungsverdacht begründenden
Tatsachenfeststellungen vor. Auch wäre die verhängte Haft
unverhältnismäßig gewesen, weshalb die ersatzlose Aufhebung des
Bescheides beantragt werde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 85 Abs. 1 FinStrG kann die
Finanzstrafbehörde erster Instanz u.a. zum Zweck der vorläufigen
Verwahrung die Festnahme des eines vorsätzlichen Finanzvergehens, mit
Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, Verdächtigen (hier: des einer
gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs.1 lit.a iVm §
38 Abs.1 lit.a FinStrG bzw. einer Monopolhehlerei nach § 46 Abs.1 lit.a
FinStrG verdächtigen EB) anordnen,
a) wenn der Verdächtige auf frischer Tat betreten
oder unmittelbar nach Begehung eines Finanzvergehens mit Gegenständen
betreten wird, die vom Finanzvergehen herrühren oder sonst auf seine
Beteiligung an dem Finanzvergehen hinweisen,
b) wenn er flüchtig ist oder sich verborgen
hält oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde
wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder
aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten,
c) wenn er andere an der Tat Beteiligte, Hehler,
Zeugen oder Sachverständige zu beeinflussen, die Spuren der Tat zu
beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat
oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde dies
versuchen, oder
d) wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
er werde das ihm angelastete versuchte Finanzvergehen ausführen oder in
unmittelbarer Folge ein weiteres gleichartiges Finanzvergehen
begehen.
Gem. § 85 Abs.2 FinStrG bedarf eine derartige
Festnahmeanordnung grundsätzlich eines Bescheides des Vorsitzenden des
Spruchsenates, dem gemäß
§ 58 Abs. 2 leg. cit.
unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen
würde. Auf Grund dieser Anordnung sind die Organe der Zollämter zur
Festnahme der verdächtigen Person befugt. Der Bescheid über die
Verhängung der Verwahrungshaft muss sogleich bei der Festnahme oder doch
innerhalb der nächsten 24 Stunden dem Festgenommenen zugestellt
werden.
Gemäß
§ 85 Abs.3 FinStrG kann - wie
offenbar im gegenständlichen Fall - die Festnahme durch die im Abs.2
genannten Organe auch ohne (vorherige) schriftliche Anordnung des
Spruchsenatsvorsitzenden vorgenommen werden,
a) in den Fällen des Abs.1 lit.a (also bei Betretung
des Verdächtigen auf frischer Tat) sowie
b) in den Fällen des Abs.1 lit. b bis d, wenn die
Einholung der schriftlichen Anordnung wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich
ist.
Dem Festgenommenen sind die Gründe für die
Festnahme und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich
bekanntzugeben. Dieser Vorgang wäre selbstredend als wesentliches
Verfahrenselement ebenfalls in einer Niederschrift über eine zu diesem
Zeitpunkt stattfindende Einvernahme zu dokumentieren.
Gemäß
§ 85 Abs.4 FinStrG ist jeder
Festgenommene unverzüglich der zuständigen Finanzstrafbehörde
erster Instanz vorzuführen und von dieser sofort, spätestens aber
binnen 24 Stunden nach der Übergabe, zur Sache und zu den Voraussetzungen
der Verwahrung zu vernehmen, was - wie oben ausgeführt - im
gegenständlichen Fall offenkundig unterlassen worden ist.
Ergibt sich, dass kein weiterer Grund zur weiteren
Verwahrung des Verdächtigen vorhanden ist, oder ist der Zweck der
Verwahrung durch die Anwendung eines oder mehrerer gelinderer Mittel (§ 88
Abs.1) oder durch eine Sicherheitsleistung (§ 88 Abs.2) erreicht, so ist er
sogleich freizulassen; sonst aber hat die Finanzstrafbehörde
spätestens vor Ablauf von 48 Stunden nach der Festnahme zu veranlassen,
dass die Untersuchungshaft (§ 86) verhängt wird.
Aus der Sicht der Finanzstrafbehörde erster Instanz
ergab sich aus dem fehlenden Geständnis des EB letztendlich der
spätere Haftgrund der Verdunkelungsgefahr.
Ob EB unter dem Eindruck seiner Festnahme aber nunmehr ein
Geständnis ablegen wollte, ist offensichtlich unbekannt, weil der
Festgenommene laut Aktenlage ja gar nicht mehr vernommen wurde.
Die solcherart gewählte Vorgangsweise entspricht somit
nicht dem Gesetz.
Gemäß
§ 86 Abs.1 FinStrG darf vom
Spruchsenatsvorsitzenden die Untersuchungshaft nur verhängt werden, wenn
der Verwahrte auch nach seiner Vernehmung - welche laut Aktenlage im
gegenständlichen Fall wiederum unterblieben ist - dringend eines
vorsätzlichen Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit,
verdächtig bleibt und auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er
werde auf freiem Fuße beispielsweise andere an der Tat Beteiligte, Hehler,
Zeugen oder Sachverständige zu beeinflussen, die Spuren der Tat zu
beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versuchen
(Verdunkelungsgefahr) [lit. b)].
Gemäß
§ 87 Abs.1 FinStrG bedarf die
Verhängung der Untersuchungshaft also eines Bescheides.
In der Begründung dieses Bescheides sind
insbesondere auch die Tatsachen anzugeben, auf Grund derer die
Finanzstrafbehörde erster Instanz das Vorliegen eines oder mehrerer der im
§ 86 Abs.1 angeführten Haftgründe angenommen
hat.
Als derartige Tatsache ist dem bekämpften Bescheid
lediglich die Feststellung zu entnehmen, dass EB nicht geständig sei.
Richtig ist, dass der vorläufig verwahrte EB vor und
nach seiner Festnahme kein Geständnis abgelegt hat. Ob EB nach seiner
Festnahme bereit gewesen wäre, ein Geständnis abzulegen, ist
unbekannt, weil er laut Aktenlage während seiner Inhaftierung ja niemals
vernommen worden ist.
Angenommen, der Verdächtige habe tatsächlich kein
Geständnis ablegen wollen, schließt dieser Aspekt jedoch noch
keinesfalls die erforderliche argumentative Brücke zu der erforderlichen
konkreten Darlegung, weshalb daraus die Schlussfolgerung zu ziehen sei, es
lägen Tatsachen vor, wonach der Verdächtige versuche andere Personen
zu beeinflussen, die Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der
Wahrheit zu erschweren.
Natürlich wäre die Wahrheit leichter zu
ermitteln, legte ein Verdächtiger ein volles und
wahrheitsgemäßes Geständnis ab. Bekanntlich aber ist das
Instrument der Untersuchungshaft nicht gedacht als Zwangsmittel zur
Selbstbezichtung eines Finanzstraftäters.
Zwar ist der Finanzstrafbehörde erster Instanz
einzuräumen, dass - wie in ihrer Stellungnahme zutreffend
angeführt - nach der allgemeinen Lebenserfahrung es sich bei den von
P angegebenen 21 Stangen an Zigaretten der Marke Memphis Blue, welche er
insgesamt von EB erhalten haben will, lediglich um die "Spitze eines Eisberges"
handeln könnte, da es unwahrscheinlich ist, dass P von den in der Zeit von
Oktober 2002 bis Februar 2003 gelieferten Zigaretten am 26. März 2003 noch
immerhin 19 Stangen vorrätig hätte, doch ist auch dieser Umstand dem
Verdächtigen übrigens auch nicht vorgehalten worden.
Um eine Verdunkelungsgefahr nach
§ 86 Abs. 1 lit. b FinStrG zu begründen, müssen also bestimmte,
bereits festgestellte, keineswegs nur im Sinne eines dringenden Verdachts
vermutete Tatsachen vorliegen, aus
denen zu schließen ist, dass der Verdächtige sich in der in § 86
Abs. 1 lit. b FinStrG bezeichneten Weise verhalten werde, also die Ermittlung
der Wahrheit dadurch erschweren werde, dass er Spuren der Tat oder andere
Beweismittel vernichtet oder Zeugen oder Mitschuldige beeinflusst. Dabei reicht
die bloße, in jeder Strafsache mögliche Vermutung nicht hin. Vielmehr
muss die Besorgnis der Verdunkelung aus der besonderen Lage des Einzelfalles
hergeleitet werden und sich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen.
Grundsätzlich liegen Tatsachen nur dann vor, wenn sie nach Überzeugung
der Behörde feststehen, das heißt, wenn sie bewiesen
sind.
Bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen
für die Verhängung der Untersuchungshaft nach § 86 Abs. 1 FinStrG
sind somit allein die vom Verdächtigen ausgehenden Tatsachen
entscheidend.
Im Falle des § 86 Abs. 1 lit. b FinStrG kommen alle
jene Handlungen des Verdächtigen in Betracht, mit denen er sich um eine
Verschlechterung der Beweislage bemüht, regelmäßig also
Verdunkelungshandlungen. Daher genügen rein objektive Gegebenheiten,
Umstände und Verhältnisse, mögen sie auch der Verdunkelung noch
so günstig sein, für die Verhängung der Untersuchungshaft
nicht, solange der Verdächtige
nicht durch eigenes Verhalten der bezeichneten Art Tatsachen schafft, die auf
die Nutzbarmachung dieser Gegebenheiten zu Verdunkelungszwecken hinauslaufen.
Das Gesetz erfordert das Vorliegen bestimmter Tatsachen, die die Gefahr
begründen, der Verdächtige werde durch Vernichtung von Spuren der Tat
oder anderen Beweismitteln oder durch Beeinflussung von Zeugen oder
Mitbeschuldigten die Ermittlung der Wahrheit erschweren (vgl ua das Erkenntnis
des VwGH vom 27.10.1988, 88/16/0089 und die dort angeführte
Judikatur).
Auch nach ständiger
Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist Verdunkelungsgefahr nur dann zu
bejahen, wenn es wirklich zu einem Verdunkelungsversuch kam oder konkrete
Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass ein Versuch, die Wahrheitsfindung zu
beeinträchtigen, unternommen werden würde (vgl. VfSlg. 3770/1960,
6560/1971, 6910/1972, 9836/1983, 11.526/1987, 12454/1990).
Wie oben ausgeführt,
liegen also aufgrund der eingesehenen Aktenlage derartige vom Verdächtigen
durch eigenes Verhalten geschaffene Tatsachen, die über bloß
objektive Gegebenheiten hinausgehen, nicht vor, geschweige denn, dass solche in
der Begründung des bekämpften Bescheides dargestellt oder auch nur
behauptet worden wären.
Der bekämpfte Bescheid erweist sich daher als
rechtswidrig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschwerdeführer aber das Recht zu, gegen
diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Klagenfurt,
10. März 2005
Der Vorsitzende:
HR Dr.
Robert Huber
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 85 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 85 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 85 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 86 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 87 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
FestnahmeVorführungVerwahrungshaftUntersuchungshaftFestnahmeanordnungHaftbefehlVernehmungVerdunkelungsgefahrTatsachenVermutungWiederholungsgefahrVerdachtverdächtigdringender Verdachtdringend verdächtigBescheidBescheidbegründungHaftgrund
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)
- Geschäftszahl
- FSRV/0012-G/03
- Stammnummer
- 14924
- Gültig
- 10.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF