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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100074/2013

Eine Vermietungstätigkeit, die keine Spuren hinterlässt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100074/2013vom 30.06.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Bf beim Bezug jener Leistungen , die den strittigen Vorsteuern von 148.000 € und 22.275 € aus den WJ 2010 und 2011 zuzuordnen sind, die Absicht hatte, diese Leistungen für eine Vermietungstätigkeit zu nutzen. Im Gegenteil: Beim Bezug jener Leistungen, die den strittigen Vorsteuern zuzuordnen sind, hatte die Bf jedenfalls die Absicht, mit Hilfe dieser Leistungen das Penthouse zu erwerben und fertigzustellen. Da sie aber bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, dh, ab Fertigstellung des Penthouses und zum Teil schon davor dieses unentgeltlich einem Angehörigen des Gesellschafters überlassen hat, ist anzunehmen, dass sie dies auch im Zeitpunkt der Investitionsentscheidung für den Erwerb des Penthouses und bei Bezug der Leistungen (in den WJ 2010 und 2011), die den Vorsteuern zuzuordnen sind, so beabsichtigt hat. C.) Rechtsfolgen: 1.) Vorsteuern 2010 und 2011 Die Bf hat die den strittigen Vorsteuern zuzuordnenden Leistungen in den WJ 2010 und 2011 bezogen, um damit ein Penthouse anzuschaffen und fertigzustellen, welches durch die Bf zur Zeit des Bezuges der Leistungen für Nutzungen (rechtsgrundlose Überlassung an den Sohn der Lebensgefährtin des Gesellschafters, vgl. § 25 Abs 1 Z 5 BAO ) vorgesehen war, die nichts mit dem Unternehmen der Bf zu tun hatten. Daher sind die Leistungen an die Bf, die der Anschaffung und Fertigstellung des Penthouses gedient haben und die den strittigen Vorsteuern zuzuordnen sind, nicht für das Unternehmen der Bf ausgeführt worden und berechtigen daher nicht zum Vorsteuerabzug (§ 12 Abs 2 Z 1 lit a USTG 1994; Doralt/Ruppe, Steuerrecht II, 7. Auflage, 267; VwGH 18.2.1999, 98/15/0138). Erbringt, wie im gegenständlichen Fall, eine GmbH eine Leistung zu Gunsten des Gesellschafters (rechtsgrundlose Überlassung der Nutzung des Penthouses an den Sohn der Lebensgefährtin des Gesellschafters VNGs BfGs), und erfolgt diese Leistung wegen Unentgeltlichkeit nicht für Zwecke des Unternehmens der GmbH, steht der Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen an die GmbH, die diese Leistung an den Gesellschafter erst ermöglicht haben, gem. § 12 Abs 2 Z 1 USTG 1994 nicht zu (Ruppe/Achatz, UStG § 12 TZ 174). Wird ein Gegenstand (Penthouse), so wie hier nicht für das Unternehmen erworben (hier: durch den Kaufvertrag vom 15.9.2010), fehlt es auch an Vorsteuern, die im Rahmen des Unternehmens angefallen sind ( VwGH 18.2.1999, 98/15/0138) . Indem die Bf jedenfalls ab 1.6.2011 dieses Penthouse ohne Mietvertrag dem Sohn der Lebensgefährtin des Gesellschafters unentgeltlich und ohne Rechtsgrund zur Verfügung stellte (der Sohn nutzte das Penthouse ab 9.3.2011 teilweise, und ab 1.6.2011 ständig für Wohnzwecke), kam es im WJ 2011 (1.6.2011-30.9.2011) zu einer Überlassung dieser Wohnung durch die Bf an den beherrschenden Gesellschafter VNGs BfGs sen. causa societatis , sodann uno actu zu einer weiteren Überlassung der Wohnung durch den beherrschenden Gesellschafter an dessen Lebensgefährtin , sowie schließlich zu einer weiteren Überlassung der Wohnung durch die Lebensgefährtin des beherrschenden Gesellschafters an ihren Sohn (vgl. § 25 Abs 1 Z 5 BAO) . An dieser Kette der Überlassungen änderte sich bis 21.12.2011 nichts. Auch ab 22.12.2011 bis zumindest 27.3.2012 hat die Bf jedenfalls dieses Penthouse ohne Mietvertrag dem Sohn der Lebensgefährtin des Gesellschafters VNGs BfGs sen. unentgeltlich und ohne Rechtsgrund zur Verfügung gestellt. Daher kam es ab 22.12.2011 zu einer Überlassung dieser Wohnung durch die Bf an den Mehrheitsgesellschafter VNGs BfGs jun causa societatis, durch diesen an dessen Vater, den Gesellschafter VNGs BfGs sen. , sodann uno actu zu einer weiteren Überlassung der Wohnung durch den Gesellschafter an dessen Lebensgefährtin , sowie schließlich zu einer weiteren Überlassung der Wohnung durch die Lebensgefährtin des beherrschenden Gesellschafters an ihren Sohn (vgl. § 25 Abs 1 Z 5 BAO) . Die Bf hat die Wohnung im Rohbauzustand im September 2010 erworben und auf eigene Kosten bis 31.5.2011 fertig gestellt, um diese Wohnung dem Gesellschafter VNGs BfGs sen. causa societatis zu überlassen, damit dieser die Wohnung, wie oben dargestellt, weiter an ein Mitglied seiner Familie überlassen konnte. Diese durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste unentgeltliche und rechtsgrundlose Überlassung der Nutzung der Wohnung durch die bf GmbH im WJ 2011 ist eine Einkommensverwendung gem. § 8 Abs 2 KSTG 1988 (verdeckte Ausschüttung) gewesen. Da die Bf die den strittigen Vorsteuern zuzuordnenden Leistungen während der WJ 2010 und 2011 bezogen hat, um diese Einkommensverwendung in Bezug auf dieses Penthouse verwirklichen zu können, sind die strittigen Vorsteuern aus den WJ 2010 (148.000 €) und 2011 (22.275 €), die auf diese causa societatis überlassene Wohnung entfallen, nicht abziehbar (§ 12 Abs 2 Z 2 lit a USTG 1994; VwGH 24.2.2011, 2007/15/0004). Das Finanzamt hat zu Recht den durch die Bf begehrten Vorsteuerabzug in Höhe von 148.000 € im Umsatzsteuerjahresbescheid 2010 nicht gewährt. Die von der steuerlichen Vertreterin zitierte Entscheidung des BFG RV/3100919/2010 beruht auf einem Fall, der mit der gegenständlichen Angelegenheit nicht vergleichbar ist. Im gegenständlichen Fall gibt es während des Zeitraumes vom 1.6. 2011 (Beginn der uneingeschränkten Nutzungsüberlassung) bis 27.3.2012 keine nach außen hin zum Ausdruck kommende Spur eines Mietverhältnisses (keine Buchung von Mietforderungen und –Erträgen, keine Zahlung einer Miete, keine Gegenmaßnahmen der angeblichen Vermietern gegen die Zahlungsverweigerung, kein schriftlicher Mietvertrag). 2.Vorsteuer von 22.275 € - WJ 2011 oder WJ 2012? Jedes WJ der Bf reicht vom 1.10. eines Jahres bis 30.9. des Folgejahres (Jahresabschlüsse 2010-2012). Warum die strittige Vorsteuer von 22.275 € dem Wirtschaftsjahr 2011 zuzuordnen ist , ergibt sich aus den obigen Feststellungen (siehe Punkt A. 2.) : Da die Leistungen an die Bf, die diesen Vorsteuern zuzuordnen sind, im Zeitraum Oktober 2010 bis spätestens Anfang September 2011 erbracht worden sind, und auch die der Bf übermittelten Rechnungen, die auf Grund dieser Leistungen ausgestellt worden sind, in diesem Zeitraum der Bf zugänglich gemacht worden sind (AB 20/2; u.a.) , ist die strittige Vorsteuer dem WJ 2011 zuzuordnen (§ 20 Abs 2 Z 1 UStG 1994; VwGH vom 29.3.2007, 2004/15/0017; VwGH vom 20.9.2001, 98/15/0023). Der Umsatzsteuerbescheid 2011 ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Bf bekämpfte mit Schriftsatz vom 29.11.2012 die Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheide betreffend November und Dezember 2011, die dem WJ 2012 zuzuordnen sind und die durch die Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides 2012 vom 8.7.2013 außer Wirksamkeit getreten sind. Die Beschwerde richtet sich daher gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2012. Die Bf begehrt am 19.6.2018 den Ansatz der nicht anerkannten Vorsteuern von 22.275,47 € im WJ 2012 (Schreiben vom 19.6.2018). Dieses Begehren ist schon deshalb nicht berechtigt, da diese strittigen Vorsteuern dem WJ 2011 zuzuordnen sind. D.) Es wird daher dem Begehren des Finanzamtes gefolgt. E.) Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG: Durch dieses Erkenntnis werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt . Strittig ist, ob die von der Bf behauptete angebliche Vermietung eines 855.000 € teuren Penthouses in die unternehmerische Sphäre fällt und daher einen Vorsteuerabzug aus Investitionskosten der WJ 2010 und 2011 ermöglicht. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Bf dieses Penthouse im Streitzeitraum 2011 schon vor dem Beginn der uneingeschränkten Benützbarkeit und jedenfalls auch ab dem Beginn der uneingeschränkten Benützbarkeit dem Sohn der Lebensgefährtin des beherrschenden Gesellschafters ohne Mietvertrag unentgeltlich für Wohnzwecke überlassen hat. Die Bf hat die den strittigen Vorsteuern zuzuordnenden Leistungen in den WJ 2010 und 2011 bezogen, um damit ein Penthouse anzuschaffen und fertigzustellen, welches zur Zeit des Bezuges der Leistungen für Nutzungen (rechtsgrundlose Überlassung an den Sohn der Lebensgefährtin des Gesellschafters) vorgesehen war, die nichts mit dem Unternehmen der Bf (Vermietung von Büros, Hallen, Vermietung eines Einfamilienhauses) zu tun hatten. Daher sind die Leistungen an die Bf, die der Anschaffung und Fertigstellung des Penthouses gedient haben und die den strittigen Vorsteuern zuzuordnen sind, nicht für das Unternehmen der Bf ausgeführt worden und berechtigen daher nicht zum Vorsteuerabzug (§ 12 Abs 2 Z 1 lit a USTG 1994; Doralt/Ruppe, Steuerrecht II, 7. Auflage, 267; VwGH 18.2.1999, 98/15/0138). Da die Bf die Investitionskosten der WJ 2010 sowie 2011 in Bezug auf dieses Penthouse auf sich genommen hat, um diese Einkommensverwendung (rechtsgrundlose Überlassung der Wohnung an den Sohn der Lebensgefährtin des Gesellschafters) verwirklichen zu können, sind die Vorsteuern aus den WJ 2010 und 2011, die auf diese causa societatis überlassene Wohnung entfallen, nicht abziehbar (§ 12 Abs 2 Z 2 lit a USTG 1994; VwGH 24.2.2011, 2007/15/0004). Die zitierten Erkenntnisse des VwGH zeigen, dass vergleichbare Sachverhalte schon Gegenstand der höchstgerichtlichen RSp waren. Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 30. Juni 2018

Normen und Schlagworte

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100074/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.4100074.2013
Stammnummer
120145
Gültig
30.06.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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