Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0002-F/04
Hausdurchsuchung wegen einer geschmuggelten Armbanduhr
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)FSRV/0002-F/04vom 07.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Betroffener einer Hausdurchsuchung ist jeder, in dessen geschütztes Hausrecht eingegriffen wird, also die Personen, deren Wohnung oder Betriebsräumlichkeiten durchsucht werden sollen (vgl. dazu die Ausführungen zB in Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz 3 II Rz 14 zu § 93, Dorazil/Harbich, Finanzstrafgesetz, Tz.9 zu § 93 Abs.1 FinStrG, ua.). Sind diese Personen Empfänger eines Bescheides gemäß § 93 Abs.1 FinStrG, sind sie im Sinne des Abs.7 leg.cit beschwerdeberechtigt. Wurde in das Hausrecht eines Betroffenen ohne bescheidmäßige Grundlage eingegriffen oder behauptet eine Person zumindest, durch die Ausübung einer derartigen unmittelbaren finanzstrafbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein, ist sie ebenfalls iSd § 152 Abs.1 1. Satz FinStrG beschwerdeberechtigt. Behauptet der Einschreiter dies unzutreffenderweise, ist seine Beschwerde abzuweisen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine dennoch erhobene Beschwerde durch die Finanzstrafbehörden gemäß § 156 Abs.1 bzw. 4 FinStrG zurückzuweisen.
Eine Hausdurchsuchung ist auch ohne vorherige Einleitung eines verwaltungsbehördlichen Untersuchungsverfahrens zulässig (vgl. VwGH 18.1.1994, 93/14/0020, 0060, 0061 – ÖStZB 1994, 360 = SWK 1994 R 95).
Teilt eine Angestellte des Betroffenen den bei einer Hausdurchsuchung einschreitenden Beamten über die Gegensprechanlage mit, auf seine Anordnung hin zur Öffnung der Eingangstüre nicht berechtigt zu sein, sind diese in Anbetracht der Gefahr einer Vereitelung der Amtshandlung berechtigt, der Angestellten unter dem Hinweis auf eine andernfalls zu erfolgende zwangsweise Aufschließung die Weisung zur sofortigen Öffnung zu erteilen, ohne die Amtshandlung vorerst bis auf weiteres – gleichsam fernmündlich – abwickeln zu müssen
Wortlaut laut Findok
BeschwerdeentscheidungDer
Vorsitzende des Finanzstrafsenates Feldkirch 3 als Organ des unabhängigen
Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat über die
Beschwerde des HS vom 16. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Vorsitzenden des
Spruchsenates beim Zollamt [ehemals Hauptzollamt] Feldkirch als Organ des
Zollamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz, dieses vertreten
durch Mag. Harald Zlimnig als Amtsbeauftragten, vom 21. November 2003, Zl.
900/90270/02/2003, zugestellt am 2. Dezember 2003, mit welchem eine Durchsuchung
der Wohnung und der sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten
sowie in den Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen des HS in KS, KB
und KR, inkludierend die Fahrzeuge F1, F2 und F3, durch Organe des
Hauptzollamtes Feldkirch angeordnet wurde,
zu
Recht erkannt:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 21. November 2003 zur Aktenzahl
900/90270/02/2003 ordnete der Vorsitzende des Spruchsenates beim Hauptzollamt
[nunmehr Zollamt] Feldkirch als Organ des Hauptzollamtes [nunmehr Zollamtes]
Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz im Rahmen entsprechender
finanzstrafbehördlicher Vorerhebungen - die Einleitung eines
finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens war unterblieben -
gegen ES und HS wegen des Verdachtes des Schmuggels einer Armbanduhr der Marke
"Chronoswiss" nach § 35 Abs.1 lit.a 1. Alternative des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) in Zusammenhang mit der Einbringung eines leeren Uhrenetuis aus der
Schweiz in das Zollgebiet der Gemeinschaft die Durchsuchung der Wohnung und der
sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie in den
Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen des HS in KS, KB und KR,
inkludierend die Fahrzeuge F1, F2 und F3, durch Organe des Hauptzollamtes
Feldkirch an.
Am 19. August 2003 sei nämlich beim Zollamt Wolfurt,
Zweigstelle Post, ein Postpaket zur Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr gestellt worden, wobei in der diesbezüglichen
Zollinhaltserklärung sowie in der Handelsrechnung der Swiss Post vom 12.
August 2003 als Inhalt eine Holzschachtel im Wert von SFR 100,-- angegeben
worden war. Beim Versender habe es sich um ES in I, beim Empfänger um HS in
KB gehandelt. Anlässlich der zollamtlichen Beschau wurde als Paketinhalt
ein leeres hölzernes Uhrenetui, vermutlich Mahagoni, darin eine
unausgefüllte Garantiekarte von "Chronoswiss" festgestellt (siehe dazu den
Erhebungsakt Zl. 900/90270/2003, Bl. 3 bis 7).
Eine Verzollung der dazugehörigen Armbanduhr hatte
aber nicht stattgefunden. Die offensichtlich wertvollen Armbanduhr (der
Preisrahmen laut einer den Beamten bekannten, ab 1. Mai 2003 gültigen
Preisliste spannt sich von € 2.100,-- bis € 37.580,-- [genannter
Erhebungsakt Bl. 60] ) wäre offenkundig vielmehr (so die erhebenden
Beamten) separat und unverzollt, sowie - um diesen Umstand zu verschleiern
- ohne Etui eingeführt worden; das leere Etui wäre nunmehr
nachgeschickt worden (genannter Erhebungsakt, Bl. 2). Ein solches
planmäßiges Vorgehen indiziere offenbar auch einen entsprechenden
Vorsatz der handelnden Personen.
Es bestehe daher - so der Spruchsenatsvorsitzende
- der dringende Verdacht, dass die gegenständliche, zum Etui
gehörende Uhr der Marke "Chronoswiss" vorsätzlich vorschriftswidrig in
das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sei. Die Uhr sei daher vom
Verfall bedroht und käme als Beweismittel in Betracht, weshalb ihre
Sicherstellung erforderlich sei. Da die Sicherstellung nur durch eine
Hausdurchsuchung gewährleistet sei, wäre eine solche erforderlich und
auch gerechtfertigt (genannter Erhebungsakt, Bl. 30 f).
Am 2. Dezember 2003 um 08.30 Uhr fanden sich die
beauftragten Beamten an der Anschrift in KS ein. Als sie jedoch feststellten,
dass kein Türschild der Wohnhausanlage den Namen S aufwies, begaben sie
sich zur Adresse KB (Erhebungsakt Bl. 60).
Die Eingangstüre an der Anschrift KB war versperrt.
Nach zweimaligem Läuten meldete sich eine Frau K über die
Gegensprechanlage und behauptete, ihr Chef habe ihr verboten, die Türe zu
öffnen. Die Beamten erklärten K, dass eine Verpflichtung zum
Aufsperren bestünde. Sie habe zwei Möglichkeiten, entweder sie
öffne die Türe [ergänze offenbar: und lasse die Beamten das
Anwesen betreten] oder die Beamten würden einen Schlüsseldienst mit
der Öffnung der Eingangstüre beauftragen. K öffnete daraufhin um
08.50 Uhr die Eingangstüre (Erhebungsakt Bl. 37, 60 f).
Die Beamten [die offenkundig die Räumlichkeiten
nunmehr betraten] wiesen sich gegenüber K aus, welche nunmehr HS anrief und
den Telefonhörer an den Leiter der Amtshandlung übergab. Ohne auf die
Einzelheiten vorerst einzugehen, teilte der Beamte HS mit, dass ein
Hausdurchsuchungsbefehl vorliege und er in sein Büro in KB kommen solle.
Die Beamten warteten das Eintreffen des HS ab. Kurze Zeit
nach dem fernmündlichen Kontakt mit HS meldete sich der Genannte nochmals
bei K, welche die Dienstausweise der Beamten kopieren sollte. Dieses Begehren
wurde abgelehnt (Erhebungsakt Bl. 61).
Um ca. 09.40 Uhr erschien HS in der Wohnung in KB. Nach
erfolgter Ausweisleistung wurde ihm der Bescheid über die
Durchsuchungsanordnung ausgehändigt und eine Rechtsbelehrung erteilt
(Erhebungsakt Bl. 30 f, 32 ff, 61).
Nach Beendigung der Belehrung begab sich HS in das
Schlafzimmer, öffnete dort eine Schublade und übergab den Beamten die
gegenständliche Uhr der Marke "Chronoswiss", "Kairos Stahl", Nr. 2892-2,
welche samt Holzschatulle beschlagnahmt wurde (siehe Niederschrift vom
02.12.2003, die Quittung Nr. 009682/5, Erhebungsakt Bl. 35, 42 ff). In der
besagten Schublade - so die Beobachtung der Beamten - befanden sich
noch weitere Schatullen mit diversen Uhren. Deren (ergänze: zollredliche)
Herkunft konnte an Hand der Preisschilder sowie einer Bestätigung des
österreichischen Händlers M geklärt werden (Erhebungsakt Bl. 35,
45, 61).
Infolge der Herausgabe der gesuchten Uhr unterblieben die
angeordneten (weiteren) Durchsuchungshandlungen (Erhebungsakt Bl.
61).
Gegen den Bescheid über die
Anordnung der Hausdurchsuchung wendet der Beschwerdeführer, welcher die
"Einstellung des Finanzstrafverfahrens" und die Herausgabe der beschlagnahmten
Uhr an ES begehrt, wie folgt ein:
Die Beamten des Zollamtes Feldkirch hätten sich in
sehr massiver Weise Zutritt in seine Büroräumlichkeiten in KB
während seiner Abwesenheit verschafft. Anlass für den
Hausdurchsuchungsbefehl wäre der "Wechsel einer Holzschachtel" von der
Schweiz nach Österreich gewesen. ES, welcher in I und KB wohnhaft sei, habe
die Uhrenverpackung an seinen Zweitwohnsitz zu Handen des HS versendet. ES habe
nämlich anlässlich eines Aufenthaltes in Österreich an seinem
zweiten Wohnsitz seine Uhr vergessen und wollte diese "wohl aufbewahrt" wissen.
Die "Verschiffung" des Aufbewahrungsmittels schien dazu sinnvoller und weniger
problematisch als die "Verschiffung" der Uhr. ES könne beweisen, dass er
diese Uhr in IN gekauft habe. ES kaufe Chronoswissuhren in der Schweiz um rund
25 % teurer ein als der Beschwerdeführer, hätte er die Uhr in
Österreich eingekauft, da er die Uhren direkt beim Generalimporteur M
beziehe. Die Beamten hätten Information über Vermögen, rechtliche
und familiäre Belange des Einschreiters, über das Adressmaterial der
österreichischen Chronoswisshändler gehabt. Auch habe er, HS, die
Beamten nicht über den Umstand informiert, dass ES seit mehreren Jahren
einen zweiten Wohnsitz in KB gemeldet habe.
Von Seite der
Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde der relevante Ermittlungsakt in
Kopie sowie eine Stellungnahme zu der Beschwerde vorgelegt.
Von Seite des ES wurde im April
2004 mit dem Vorsitzenden des Berufungssenates Kontakt aufgenommen und diesem
Kopien des Schreibens der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Zl.
900/90270/08/2003, des Antwortschreibens des ES vom 3. Februar 2004, des
Meldezettels zur Anschrift KB, sowie ein Schreiben der K AG im Original vom 5.
Februar 2004 übersendet.
Mit dem letzterwähnten Schreiben der K AG wird in
einer Proformarechnung bestätigt, dass eine Uhr "CHRONOSWISS HU in
Edelstahl mit Lederarmband Ref. CH 2823 K, Kairos" am 15. März 1993 [von
wem?] in der Filiale IH erworben worden sei. Der heutige Wert dieser Uhr
würde als Occasionsuhr maximal brutto SFR 1.490,-- betragen, der heutige
Verkaufspreis betrage brutto SFR 3.120,--. In einem Fax vom 5. Jänner 2004
bestätigte aber die K AG in einer Proformarechnung einen [nunmehrigen?]
Kaufpreis der erwähnten "CHRONOSWISS HU in Edelstahl mit Lederarmband Ref.
CH 2823 K, Kairos" übrigens mit brutto SFR 1.650,-- (Erhebungsakt Bl. 59).
Die Referenznummer der beschlagnahmten Armbanduhr lautet jedoch
demgegenüber 2892.2 (siehe die genannte Quittung, Erhebungsakt Bl. 42
ff).
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 93 Abs.1 FinStrG bedarf die
Durchführung einer Hausdurchsuchung (Abs.2) eines mit Gründen
versehenen Befehles des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß
§ 58 Abs.2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die
Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des
Erkenntnisses obliegen würde. Die schriftliche Ausfertigung dieses
Bescheides ist dem anwesenden Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung
zuzustellen.
Betroffener ist jeder, in dessen geschütztes Hausrecht
eingegriffen wird, also die Personen, deren Wohnung oder
Betriebsräumlichkeiten durchsucht werden sollen (vgl. dazu die
Ausführungen z.B. in
Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz 3 II Rz 14 zu
§ 93, Dorazil/Harbich,
Finanzstrafgesetz, Tz.9 zu § 93 Abs.1 FinStrG, ua.). Sind diese Personen
Empfänger eines derartigen Bescheides gemäß Abs.1, sind sie im
Sinne des Abs.7 beschwerdeberechtigt.
Gemäß 93 Abs.2 leg.cit. sind Hausdurchsuchungen
die Durchsuchung von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen
Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen.
Sie dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht
(also objektiv gesehen, aufgrund einer gegebenen, einen solchen stützenden
Beweislage) besteht, dass sich darin eine eines Finanzvergehens, mit Ausnahme
einer Finanzordnungswidrigkeit, verdächtige Person aufhält oder dass
sich daselbst Gegenstände befinden, die voraussichtlich dem Verfall
unterliegen oder die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht
kommen.
Voraussetzung für die Vornahme einer Hausdurchsuchung
ist also beispielsweise nach dieser Gesetzesstelle, dass begründeter
Verdacht besteht, dass sich in den Räumlichkeiten Gegenstände
befinden, die [erste Variante:] voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder
[zweite Variante:] im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen.
VwGH 19. 5. 1994, 92/15/0173, 93/15/0132 - ÖStZB 1995, 31; VwGH 20.
3. 1997, 94/15/0046 - ÖStZB 1997, 707; VwGH 25. 9. 2001, 98/14/0182
- ÖStZB 2002/444.
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie
auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen -
gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (z.B. VwGH 8. 9. 1988,
88/16/0093 - JBl 1989, 198 = AnwBl 1989/3074 = ÖStZB 1989, 146; VwGH
12. 3. 1991, 90/14/0026 - ÖStZB 1991, 439 = ARD 4337/53/92; VwGH 8.
10. 1991, 91/14/0122 - AnwBl 1992/4028 = ARD 4389/18/92 = ÖStZB 1992,
445; VwGH 18. 1. 1994, 93/14/0020, 0060, 0061 - ÖStZB 1994, 360 = SWK
1994 R 95; VwGH 20. 11. 1996, 95/14/0120, 0131, 0132 - ÖStZB 1997,
385; VwGH 18. 12. 1996, 96/15/0155, 0156 - ARD 4834/55/97 = ÖStZB
1997, 382; VwGH 20. 3. 1997, 94/15/0046 - ÖStZB 1997, 707; VwGH 25.
9. 2001, 97/14/0153 - ÖStZB 2002/566; VwGH 25. 9. 2001,
98/14/0182- ÖStZB 2002/444).
Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist
die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (z.B. VwGH 15.3.1989, 88/16/0209 -
JBl 1990, 266 = ÖStZB 1989, 430; VwGH 16.11.1989, 89/16/0091 - AnwBl
1990, 152 = SWK 1990 R 72; VwGH 20.6.1990, 89/13/0231 - ÖStZB 1991,
25; VwGH 5.3.1991, 90/14/0207 - ÖStZB 1991, 444; VwGH 8.10.1991,
91/14/0122 - AnwBl 1992/4028 = ÖStZB 1992, 445; VwGH 18.1.1994,
93/14/0020, 0060, 0061 - ÖStZB 1994, 360; VwGH 19.5.1994, 92/15/0173,
93/15/0132 - ÖStZB 1995, 31; VwGH 6.10.1994, 94/16/0133, 94/16/0134
- ÖStZB 1995, 204; VwGH 26.1.1995, 94/16/0226 - ÖStZB
1995, 380; VwGH 26.1.1995, 94/16/0232 - ÖStZB 1995, 381 = ARD
4675/15/95; VwGH 6.4.1995, 93/15/0071 - ÖStZB 1995, 699; VwGH
2.8.1995, 93/13/0167 - ÖStZB 1996, 78; VwGH 18.10.1995, 95/13/0158
- ÖStZB 1996, 229 = SWK 1996 R 58; VwGH 14.12.1995, 95/15/0176
- ÖStZB 1996, 349; VwGH 18.12.1995, 95/16/0287 - ÖStZB
1996, 510; VwGH 29.1.1996, 96/16/0014 - ÖStZB 1996, 486; VwGH
29.1.1996, 96/16/0015 - ÖStZB 1996, 511; VwGH 16.7.1996, 96/14/0013
- ÖStZB 1997, 37 = FJ 1997, 80; VwGH 19.3.1997, 95/16/0160 -
AnwBl 1997/7422 = ÖStZB 1997, 748; VwGH 15.4.1997, 93/14/0080 -
ecolex 1997, 697 = AnwBl 1997/7430 = ARD 4864/68/97 = ÖStZB 1997, 739; VwGH
21.1.1998, 97/16/0418 - ÖStZB 1998, 459).
Im gegenständlichen Fall wurde also laut Aktenlage
eine leere Holzschatulle, wie sie üblicherweise beim Erwerb einer
wertvollen Armbanduhr dem Käufer gemeinsam mit einer Garantieerklärung
übergeben wird, aus der Schweiz von einem gewissen ES an seinen in
Österreich wohnhaften Verwandten HS versendet, ohne dass auch der in
Wirklichkeit tatsächlich relevante Inhalt der Schatulle zum freien Verkehr
zollrechtlich abgefertigt worden wäre.
Es ist behördenbekannt und auch Gegenstand
öffentlicher Berichterstattung, dass häufig Reisende aus
Drittländern beispielsweise teure Bekleidungsstücke wie
Pelzmäntel etc, Schmuck, teure Uhren usw. unverzollt in das
Gemeinschaftsgebiet vorschriftswidrig verbringen, indem sie diese Waren bei der
Einreise am Körper mitführen, das Verpackungsmaterial, beim Einkauf
üblicherweise zu den Waren miterworbene Behältnisse, Rechnungen,
Garantiescheine etc. aber vorerst im Ausland zurücklassen, um bei einer
Befragung oder Durchsuchung an der Grenze nicht aufgrund dieser Gegenstände
den - tatsächlich berechtigten - Verdacht der Zollorgane zu
erwecken und auf diese Weise die Verzollung der Einkäufe umgehen zu
können. Sind die diesbezüglichen Behältnisse praktisch oder
wertvoll (z.B. eine Holzschatulle aus Mahagoni zur Aufbewahrung einer wertvollen
Schweizer Armbanduhr) oder erscheinen Unterlagen zur Ausübung der Rechte
eines Käufers notwendig (z.B. Garantiezertifikat des Schweizer
Uhrenhändlers), werden sie üblicherweise auf anderen Wegen dem
Käufer zu- bzw. nachgesendet.
Stellen die Zollbehörden daher in einem bestimmten
Fall die Zusendung eines derartigen leeren Behältnisses samt
Garantiezertifikat an eine in Österreich wohnhafte Person fest, ohne dass
eine zollrechtliche Behandlung des offenkundig einigen Wert aufweisenden
Inhaltes (im gegenständlichen Fall die genannte Schweizer Armbanduhr)
erfolgt wäre, liegt nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus der
Verdacht nahe, dass es sich auch hier wiederum lediglich um die
unverfänglich scheinen sollende Nachsendung von Zubehör zu einem
geschmuggelten Gegenstand handelt.
Bei einer derartigen Aktenlage wäre die
Erstbehörde auch berechtigt gewesen, ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren beispielsweise gegen den Warenempfänger (im
gegenständlichen Fall HS) in Bezug auf das konstatierte Finanzvergehen
einzuleiten. Wann dies tatsächlich geschieht, liegt im taktischen Ermessen
der Finanzstrafbehörde erster Instanz. Dass die Einleitung(en) eines
Untersuchungsverfahrens nicht vor der Hausdurchsuchung stattgefunden haben, ist
ohne jede Relevanz (vgl. VwGH 18.1.1994, 93/14/0020, 0060, 0061 -
ÖStZB 1994, 360 = SWK 1994 R 95).
Es leuchtet ein, dass der Verdacht, die zu der bewussten
Mahagonischatulle gehörende Armbanduhr wäre nach Österreich
geschmuggelt worden, nach dem Erhebungsstand zum Zeitpunkt der
Bescheidzustellung voraussichtlich nur dann geklärt werden können
würde, wenn die bewusste, offenkundig mit Verfall bedrohte und ein
Beweismittel bildende Uhr den Erhebungsbeamten auch zur weiteren zumal
sachverständigen Begutachtung zur Verfügung stünde: Ohne
tatsächlich aufgefundene Uhr daher offensichtlich gegebenenfalls auch kein
Schuldspruch. Dieser Zusammenhang würde sich auch für die
allfälligen Finanzstraftäter nachvollziehbar gestalten, weshalb an
einer erforderlichen Habhaftwerdung des geschmuggelten Gegenstandes kein Weg
vorbei führen konnte. Der Hausdurchsuchungsbefehl des
Spruchsenatsvorsitzenden erweist sich daher als rechtens.
Ob der tatsächlich gegebene
Verdacht auch zu Schuldsprüchen führen wird, wonach ein entsprechender
Schmuggel tatsächlich begangen worden ist, bleibt dem Fortgang und dem
Ergebnis des Finanzstrafverfahrens vorbehalten.
Einen begründeten Verdacht haben (was bei weiteren
rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung von Erhebungsmaßnahmen
wie beispielsweise einer Hausdurchsuchung berechtigt) und etwas beweisen
können (was zu einem Schuldspruch durch die entscheidenden
Behördenorgane führen muss) sind dabei aber im Rahmen der
Beweiswürdigung zweierlei Dinge.
Bei dieser Beweiswürdigung wird auch das Vorbringen
des Beschwerdeführers und seines Bruders ES zu überdenken sein, wonach
im Ergebnis die beschlagnahmte Armbanduhr am 15. März 1993 von ES bei der K
AG erworben und vom Eigentümer lediglich in KB an seinem Zweitwohnsitz
vergessen worden sei, woraufhin ES zum Schutze der Armbanduhr Schatulle und
Zertifikat an den Ort des Vergessens, zu seinem Bruder HS gesandt
habe.
Weshalb eine solche
Vorgangsweise bei einer - so die von ES vorgelegte Bestätigung der K
AG - zehnjährigen und revisionsbedürftigen Uhr mit einem
derzeitigen Wert von maximal SFR 1.490,-- erforderlich gewesen wäre, bedarf
dabei sicherlich noch einer weiteren Aufklärung, ebenso der Umstand,
weshalb die vorgelegte Bestätigung offenbar sich tatsächlich -
man vergleiche die zitierten Referenznummern ! - auf eine andere
Herrenarmbanduhr bezieht, bevor die Darstellungen von HS und ES zumindest
ausreichende Zweifel zu erwecken vermögen, dass letztendlich die
Feststellung zu treffen wäre, wonach die zum Vorwurf gemachte deliktische
Handlungsweise zumal auch in Hinblick auf die subjektive Tatseite mit der
für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht erweislich sei und
deshalb - wie von HS bereits gefordert - das nach der vorgelegten
Aktenlage noch gar nicht eingeleitete finanzstrafbehördliche
Untersuchungsverfahren wieder einzustellen wäre.
Das gegenständliche Verfahren hat die Beschwerde gegen
die oben dargestellte bescheidmäßige Anordnung einer Hausdurchsuchung
zum Gegenstand, für welche als Voraussetzung ihrer
Rechtmäßigkeit die im Gesetz genannten Bedingungen erfüllt sein
müssen. Waren diese nicht erfüllt und erwiese sich der bekämpfte
Bescheid bzw. die darin angeordnete Durchsuchung als rechtswidrig, wäre er
aufzuheben. Der Auftrag zur Hausdurchsuchung impliziert den Auftrag zur
Beschlagnahme der dabei aufgefundenen Gegenstände (vgl. schon VfGH
23.2.1984, B 390/81 - ÖStZB 1985, 119 = REDOK 8288); eine
Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung hätte in der Regel auch die
Rechtswidrigkeit der dabei vorgenommenen Beschlagnahme zur Folge.
Nicht Bescheidgegenstand und damit auch nicht Gegenstand
eines Rechtsmittelverfahrens betreffend diesen Bescheid sind weitere Aspekte des
finanzstrafbehördlichen Vorerhebungs- bzw. Untersuchungsverfahrens wie die
Verfahrensbeendigung oder die Rückgabe eines zu Recht beschlagnahmten
Gegenstandes. Die hier zu klärende Frage ist lediglich die
Rechtmäßigkeit des Erstbescheides und der im Rahmen seiner Anordnung
getätigten Amtshandlungen. Ergeben sich daher in der Folge oder auch
während der Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens die
Voraussetzungen zur Zurückgabe beschlagnahmter Gegenstände, wären
diese unverzüglich zurückzugeben (§ 91 Abs.2 FinStrG). Solche
Umstände sind der hieramts vorliegenden Aktenlage aber nicht zu
entnehmen.
Der Beschwerdeführer
bemängelt aber auch ein überschießend massives Vorgehen der
beauftragten Erhebungsbeamten, welche sich vor ihrem Einschreiten Kenntnisse
über den gesuchten Gegenstand und über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen und offenbar
Tatverdächtigen verschafft haben.
§ 94 Abs.1 FinStrG ordnet in diesem Zusammenhang an,
dass Hausdurchsuchungen mit möglichster Schonung unter Vermeidung
unnötigen Aufsehens und jeder nicht unumgänglichen Belästigung
oder Störung des Betroffenen vorzunehmen sind.
Solche nicht unumgänglichen Belästigungen oder
Störungen des Betroffenen sind der Aktenlage aber nicht zu entnehmen, sie
wurden vom Beschwerdeführer auch nicht n irgendeiner Weise konkretisiert.
Voraussetzung für eine den Betroffenen nicht
ungebührlich belastende Amtshandlung ist aber auch eine zweckdienliche
Vorbereitung derselben durch die beauftragten Organe. Zu dieser Vorbereitung
gehört natürlich auch eine dafür ausreichende
Informationsgewinnung über Betroffene, Tatverdächtige und
Tatgegenstände, weshalb die vom Beschwerdeführer für bedenklich
erachtete Informationsaufnahme in Wahrheit gerade dem Schutz der von
behördlichen Wirken erfassten Personen dient.
Lediglich der Aspekt der Zutrittverschaffung zu den
Räumlichkeiten des HS an der Anschrift KB ist zu
überdenken:
Gemäß
§ 94 Abs.2 FinStrG ist nämlich
dem Betroffenen vor Beginn der Durchsuchung Gelegenheit zu geben ist, das
Gesuchte herauszugeben oder sonst die Gründe für die Durchsuchung zu
beseitigen. Hievon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden.
Wird die Öffnung der zu durchsuchenden Räume
verweigert, so kann gemäß
§ 94 Abs.5 FinStrG das mit der
Durchsuchung befasste Organ die Räume entweder selbst öffnen oder aber
die Öffnung durch andere Personen (beispielsweise einen
Schlüsseldienst) veranlassen.
Gemäß der unstrittigen Aktenlage hatten die
einschreitenden Beamten K unter dem Hinweis, dass bei Nichtöffnung der
Türe diese eben durch einen Schlüsseldienst aufgeschlossen werde, zur
Öffnung der Eingangstüre bestimmt, was sich als Ausübung
finanzstrafbehördlicher Befehlsgewalt im Rahmen der Umsetzung des
Hausdurchsuchungsbefehles erweist. Die Anordnung zur Öffnung der Türe
ist eine von kriminaltaktischem Kalkül getragene Ermessensentscheidung; die
Frage lautet: Welche sinnvolle Alternative hätte sich den Beamten geboten?
Qualifiziert man die Anordnung zur Hausdurchsuchung -
wie im gegenständlichen Fall - als rechtens, hat man sich die
konkrete Lebenssituation am 2. Dezember 2003 vor der Anordnung zur Öffnung
der Türe vor Augen zu halten: Eine den Beamten unbekannte weibliche Person
verweigert via Gegensprechanlage die Öffnung der Türe mit dem Hinweis,
der von der Amtshandlung Betroffene - ihr Vorgesetzter - habe ihr
die Öffnung der Türe verboten. Es ist offensichtlich, dass bei
unbestimmten Zuwarten der Beamten oder einer Beendigung der gerade begonnenen
Amtshandlung ohne weitere Klärung der Situation die Möglichkeit in
Betracht gekommen ist, dass der Tatverdächtige durch das ihm in der Folge
bekannt werdende gescheiterte Einschreiten der Zollorgane gewarnt hätte
werden und das - laut der Verdachtslage - im Hause untergebrachte
Schmuggelgut beiseite schaffen hätte können. Somit erweist sich auch
die Anordnung der Beamten an K zur Öffnung der Türe als eine durch das
Gesetz gedeckte Maßnahme bei Gefahr im Zug, zumal die Beamten - nach
Klärung der Gefahrensituation - ohnehin mit HS Kontakt aufgenommen
und bis zu seinem Eintreffen an der Anschrift KB auch tatsächlich
zugewartet haben.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Rechtsmittelwerber aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Feldkirch,
am 7. September 2004
Der
Vorsitzende:
Dr.
Tannert
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 89 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 7 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 94 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 94 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 94 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 94 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ArmbanduhrSchmuggelVerdachtbegründeter VerdachtHausdurchsuchungsbefehlHausdurchsuchungEinleitungUntersuchungsverfahrenBetroffenerBeschlagnahmeGefahr im VerzugAufforderung zur HerausgabeTüröffnungÖffnungEingangstüreAnweisung zur TüröffnungAnweisungzwangsweise AufschließungSchlüsseldienst
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)
- Geschäftszahl
- FSRV/0002-F/04
- Stammnummer
- 11878
- Gültig
- 07.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF