…FA in der Beschwerdevorentscheidung v.12.01.2018 für 2015 ). Das Finanzamt widmete sich ausschließlich der Frage des Ortes der Tätigkeit des Bfs. (wesentlich oder nicht wesentlich). Dieser Ansatzpunkt entspricht auch den europarechtlichen Vorschriften (Art 13 VO 883/2004 und Art 14 DVO 987/2009)…
…Die Einordnung unter Art. 15 DBA Schweiz solle unabhängig davon vorgenommen werden, ob der Geschäftsführer über (eine wesentliche oder unwesentliche) Beteiligung an der Gesellschaft verfüge oder nicht (Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 19.3.1992, 04 04283/I-IV/92, AÖF 1992/153). Der…
…Die Einordnung unter Art. 15 DBA Schweiz solle unabhängig davon vorgenommen werden, ob der Geschäftsführer über (eine wesentliche oder unwesentliche) Beteiligung an der Gesellschaft verfüge oder nicht (Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 19.3.1992, 04 04283/I-IV/92, AÖF 1992/153). Der…
…Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall vor, da jedenfalls in Familienbeihilfenangelegenheiten Judikatur des VwGH zum Thema "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeiten" nicht vorliegt. Wien, am…
…Arbeitnehmer" ist jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer…
…die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen. Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25% erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird. Bei…
…als ''Arbeitnehmer jemand anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer…
…auszulegen ist. Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand, während…
…883/2004, Artikel 13 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Die Person wird für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als…
… z.B. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass im Zuge der Bauführung eine laufende Abstimmung über wesentliche Bau- und Ausstattungsmaßnahmen erfolgen wird. Abweichungen von der genehmigten Einreichplanung sind, sofern es sich nicht um zwingende oder unwesentliche Änderungen handelt, vorher mit den Mietern abzustimmen. Weiters sah der Vorvertrag…
…z.B. war festgehalten, dass zwischen den Vertragsparteien im Zuge der Bauführung eine laufende Abstimmung über wesentliche Bau- und Ausstattungsmaßnahmen erfolgen wird. Abweichungen von der genehmigten Einreichplanung sind, sofern es sich nicht um zwingende oder unwesentliche Änderungen handelt, vorher mit den Mietern abzustimmen. Weiters sei…
…Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt und b) ... Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt…
…Tätigkeit ausgeübt werde, als solche gelten. Eine geringfügige Beschäftigung gelte zweifellos als Beschäftigung im Sinne des ASVG. Eine weitere Unterteilung in eine wesentliche und unwesentliche Beschäftigung nehme das ASVG nicht vor, d.h., ein Sachverhalt könne höchstens dahingehend untersucht werden, ob eine Beschäftigung vorliege oder…
…dient, selbst vor Feststellung des Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin…
…verbunden ist. Durch eine solche Verwaltungstätigkeit erheblichen Umfangs oder wesentliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tritt der Unternehmenscharakter in den Vordergrund. Maßgebliches Unterscheidungskriterium ist somit, ob, in welcher Richtung und in welchem Ausmaß die Tätigkeit des Vermieters über die bloße Überlassung des Bestandgegenstandes hinausgeht. Die…
…ist sie bei einem bloß tätigkeitsbezogenen Betrieb, für den keine oder nur unwesentliche sachliche Mittel erforderlich sind, ausgeschlossen. Dazu zählen unter bestimmten Umständen Einpersonenunternehmen (vgl. Farmer, RdW 2009, 130 u.a. zu § 4 UmgrStG). Zur Bestimmung der wesentlichen sachlichen Betriebsgrundlagen eines Betriebes siehe Punkt 3…
…beginnt die gemeinschaftliche Tätigkeit mit dem Abschluss des vorliegenden Vertrages. Nach Punkt 11. bedarf jede Planänderung, die nicht nur das Innere der von den betreffenden Beteiligten erworbenen Miteigentumseinheit betrifft, der Zustimmung aller Miteigentümer, soweit es sich nicht um unwesentliche oder von der Behörde vorgeschriebene Änderungen…
…beginnt die gemeinschaftliche Tätigkeit mit dem Abschluss des vorliegenden Vertrages. Nach Punkt 8. bedarf jede Planänderung, die nicht nur das Innere der von den betreffenden Beteiligten erwerbenden Miteigentumseinheit betrifft, der Zustimmung aller Miteigentümer, soweit es sich nicht um unwesentliche oder von der Behörde vorgeschriebene Änderungen…
…Bäckerei zählen Betriebsgebäude, Maschinen, Anlagen sowie Einrichtungen zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, nicht hingegen Personal, Warenlager sowie Kundenstock (VwGH 20.11.1990, 90/14/0122). Werden anlässlich einer Betriebsveräußerung (oder -aufgabe) unwesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehalten, ändert dies nichts an der Beurteilung des begünstigten Veräußerungsvorganges, weil sich sowohl…
…mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen nicht vom Auftraggeber ersetzt, sondern vom Unternehmer aus eigenem getragen werden müssen. Wenn die betroffenen Personen pauschale Beträge in Rechnung stellen, die sie für die zugewiesenen Bereiche je nach Quadratmeter erhalten, gleichzeitig ihnen aber gar keine oder nur unwesentliche Aufwendungen…