Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0127-F/05
Bauherreneigenschaft einer Wohnungseigentümergemeinschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0127-F/05vom 18.11.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Der unabhängige Finanzsenat sieht keine Veranlassung,
von dieser Interpretation des Bauherrenbegriffes durch die langjährige
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzugehen. Die Prüfung des
Vorliegens der Bauherreneigenschaft der Berufungswerberin erfolgt somit anhand
dieser Kriterien.
Laut den dem unabhängigen Finanzsenat vorliegenden
Akten ergibt sich folgender Sachverhalt:
Am 20. April 1993 erwarb SR von der HB eine Kaufoption
über die ehemalige Metzgerei G in T. Am 22. Juni 1993 suchte SR um
Erteilung der baupolizeilichen Bewilligung zur Aufstellung von Hinweistafeln auf
dem Baugrundstück Gp. ....am ehemaligen Betriebsgebäude Metzgerei G
an. Dies wurde mit Bescheid vom 17. August 1993 genehmigt. Am
22. September 1993 wurde von einem Proponentenkomitee für die
zukünftigen Bauwerber sowie von SR ein Bauansuchen gemäß
§
25 Baugesetz an die Gemeinde S gestellt. Danach beabsichtigt
"laut beiliegenden Unterlagen eine
Miterrichtergemeinschaft die Sanierung und den Umbau zu einem Mehrfamilienhaus
bezüglich des bestehenden Hauses G
und in der Folge die Errichtung weiterer zwei Häuser auf den
Gp.....". Am 3. Jänner 1994 wurde vom "Proponentenkomitee
für die zukünftigen Bauwerber" und vom Planer SR ein weiteres
Bauansuchen gestellt, wobei diesmal die Absicht, zusätzlich 14 Wohnungen zu
errichten, auf 12 reduziert wurde. Zum Bauansuchen wurden eine Baubeschreibung,
ein Lageplan M 1/200, Grundrisse M 1/100, Ansichten M 1/100 und Schnitt
beigelegt. Am 25. Mai 1994 fand die mündliche Bauverhandlung statt, bei der
SR als Planverfasser und FM als Vertreter der Berufungswerberin anwesend waren.
Am 12. September 1994 erging an SR und FM der Baubescheid des Amtes des Stadt
Bludenz, womit das beantragte Vorhaben, nach den
"vorliegenden Plänen und der Beschreibung
auf GST Nr.....das bestehende, ehemalige Wohn- und Geschäftshaus (Metzgerei
G)
umzubauen und 12 anstelle der ursprünglich vorgesehen 14 Wohnungen
zusätzlich zu schaffen", gemäß
§§ 31 und 32 des
Baugesetztes, LGBl. Nr. 39/1972, bei Einhaltung
nachfolgender Vorschreibungen
baupolizeilich genehmigt wurde. Am 23. November 1994 konstituierten
sich die Miterrichter BR (Tops 1+2), SH (Tops 3+5), JS (Top 4), SR (Tops
7,12+13), PD, (Tops 8+9), DW (Top 10) und SaH, (Tops 6+11) zur
Bauherrengemeinschaft "G". Als Repräsentanten der berufungswerbenden
Bauherrengemeinschaft und zu ihrer Vertretung in der Abwicklung des
Gesamtbauvorhabens wurde PD bestellt.
Ebenfalls am 23. November 1994 schlossen die
Miterrichter einen Vertrag über die gemeinsame Renovierung sowie den Um-
und Ausbau des obgenannten Gebäudes. Gemäß Punkt 2. umfasst das
Bauvorhaben 13 Wohnungen, 12 Garagen, 5 Abstellplätze und entsprechende
Nebenräume. An allen Einheiten wird Wohnungseigentum gemäß den
Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes 1972 in der derzeit geltenden Fassung
begründet. Gemäß Punkt 4. des Vertrages verpflichten sich die
Vertragsteile, auf Basis der behördlich genehmigten Pläne, die
Renovierung sowie die Aus- und Umgestaltung des Hauses G in ein Mehrfamilienhaus
mit Eigentumswohnungen gemeinsam als Bauherrengemeinschaft durchzuführen.
Die weitere Planung führt laut Punkt 6. des Vertrages SR auf Basis der
behördlich genehmigten Pläne durch. Laut Punkt 10. beginnt die
gemeinschaftliche Tätigkeit mit dem Abschluss des vorliegenden Vertrages.
Nach Punkt 11. bedarf jede Planänderung, die nicht nur das Innere der von
den betreffenden Beteiligten erworbenen Miteigentumseinheit betrifft, der
Zustimmung aller Miteigentümer, soweit es sich nicht um unwesentliche oder
von der Behörde vorgeschriebene Änderungen handelt.
Am selben Tag erteilte die berufungswerbende
Miteigentümerschaft dem Baumeister SR den Auftrag zur Organisation des
Bauwerkes. Darin heißt es ua: 1. Vertragsobjekt Die
Vertragsteile sind aufgrund des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages vom
....Eigentümer der Liegenschaft EZ...Das Haus S164 wird renoviert, um und
ausgebaut. Das Bauvorhaben umfasst 13 Wohneinheiten, 12 Garagen, 5
Abstellplätze und entsprechende Nebenräume. Die Bauherrengemeinschaft
"G" beauftragt SR gemäß den vorliegenden Plänen den oben
angeführten Um- und Ausbau sowie die Renovierungsarbeiten
einschließlich der Gesamtorganisation durchzuführen, für die
Bauherrengemeinschaft zu organisieren und alle Arbeiten zu unternehmen, die zur
Erstellung dieses Bausvorhabens erforderlich sind. Die Pläne sowie die
Baubeschreibung und Ausstattungsliste sind integrierter Bestandteil dieses
Auftrages. 2. Planung Auf Basis der behördlich genehmigten
Baupläne führt Baumeister SR die weitere Planung durch. Er erteilt die
entsprechenden Aufträge an Architekten und Sonderfachleute. Jede
Planänderung, die nicht nur das Innere der von den betreffenden Beteiligten
zu erwerbenden Miteigentumseinheit betrifft, bedarf der Zustimmung aller
Miteigentümer, soweit es sich nicht um unwesentliche oder von der
Behörde vorgeschriebene Änderungen handelt.......... 3.
Auftragsabwicklung SR wird alle Offerte, Ausschreibungen und
Aufträge für die gemeinsamen Arbeiten im Namen und auf Rechnung der
Bauherrengemeinschaft "G", für die Einzelaufträge im Namen und auf
Rechnung der einzelnen Beteiligten einholen, durchführen und
erteilen.... 4. Entgelt Als Entgelt für die im Vertrag
angeführten Leistungen exklusive der Kosten der Sonderfachleute erhält
SR für seine Tätigkeit das Honorar, das ihm nach der Honorarordnung
zusteht. Nach der vorliegenden Kalkulation organisiert SR die Herstellung des
Gebäudes samt Ausstattung nach der ebenfalls vorliegenden Ausstattungsliste
zu Baukosten von voraussichtlich 14.802.000 S inkl. 20% Umsatzsteuer..
5.Zahlungsfristen Die Zahlungsfristen für die
vereinbarungsgemäß durch jeden der Mitauftraggeber von seinem
Entgeltteil zu leistenden Akontozahlungen bestimmen sich nach dem
Bauzeitplan..... 6. Bauliche Sonderwünsche Bauliche
Sonderwünsche jeder Art sind ausschließlich über SR
abzuwickeln....
Schließlich schlossen die HB als Verkäuferin und
die übrigen Miterrichter als Käufer am 23. November 1994 einen Kauf-
und Wohnungseigentumsvertrag. Im Kaufvertrag heißt es ua: Die
Verkäuferin verkauft und übergibt an die nachstehend angeführten
Personen und diese kaufen und übernehmen von ihr in ihr alleiniges Eigentum
folgende Anteile an der Liegenschaft EZ ...... Der Kaufpreis wird
einvernehmlich mit 11.377.500 S festgelegt. Vom Kaufpreis für
Grund und Boden entfällt auf jeden Käufer der aliquote Teilbetrag, der
seinem Miteigentumsanteil entspricht, und vom Gebäude jener Teil, der dem
Zustand zu Beginn der Sanierungsarbeiten entspricht... Im
Wohnungseigentumsvertrag heißt es ua: Die Vertragsteile werden
Eigentümer der in der nachfolgenden Nutzwerttabelle angeführten neuen
Einheiten, deren Größe und Lage aus dem Gutachten der gerichtlich
beeideten Sachverständigen für das Bauwesen, Baumeister ......,
hervorgeht. Die Vertragsparteien errichten als Miterrichtergemeinschaft
"G" in dem Wohnhaus ...durch Um- und Ausbauten 13 Eigentumswohnungen.
Überblicksartig ergibt sich somit folgender
chronologischer Ablauf:
|
Ansuchen Hinweistafeln
1993-06-22
Auftrag zur Organisation
1994-11-23
Genehmigungsbescheid
1993-08-17
Vertrag zur Errichtung
1994-11-23
Erstes Bauansuchen
1993-09-22
Konstituierung
1994-11-23
Zweites Bauansuchen
1994-01-03
Kaufvertrag
1994-11-23
Baubescheid
1994-09-12
Bei dieser Konstruktion ist nach Meinung des
unabhängigen Finanzsenates die Bauherreneigenschaft der Berufungswerberin
zu verneinen. Wie bereits weiter oben ausgedrückt, ist die
Bauherreneigenschaft bei einer Miteigentümerschaft nur dann gegeben, wenn
sämtliche Miteigentümer gemeinsam tätig werden und das Risiko
tragen. Nun kann von einer Miteigentümerschaft schon begrifflich erst ab
dem Zeitpunkt gesprochen werden, in dem Personen Miteigentum an einer Sache,
hier: einem Grundstück, erworben haben. Solange Miteigentum nicht vorliegt,
kann diese auch nicht gemeinsam willensbildend tätig werden und kann daher
auch keine Bauherreneigenschaft vorliegen.
Im vorliegenden Falle wurde der Kaufvertrag über das
gegenständliche Objekt am 23. November 1994 abgeschlossen, die
Mitglieder der Berufungswerberin konnten somit frühestens in diesem
Zeitpunkt eine Miteigentümerschaft begründen. Auch die Konstituierung
zur Bauherrengemeinschaft erfolgte erst an diesem Tag. Damit ist das Schicksal
der Berufung aber bereits entschieden. Denn die für die Gestaltung des in
Rede stehenden Gebäudes maßgeblichen Schritte sind alle vor dem
Miteigentumserwerb am Grundstück gefasst worden. Bereits am
22. September 1993 wurde das erste Bauansuchen gestellt, in dem das
Bauprojekt im Wesentlichen bereits in der später verwirklichten Form
vorgelegen hat. Am 3. Jänner 1994 wurde das zweite Bauansuchen
mit nunmehr 12 statt 14 Wohnungen gestellt, welches nach der Bauverhandlung am
25. Mai 1994 mit Bescheid vom 12. September 1994 auch
genehmigt wurde.
Der Einwand, bereits zum Zeitpunkt des Einbringens des
ersten Bauansuchens namens und auftrags der berufungswerbenden
Miterrichtergemeinschaft habe zugunsten der späteren Miteigentümer ein
Übereignungsanspruch aufgrund der Zusage von SR, die jeweiligen
Grundanteile an die einzelnen Miterrichter zu übereignen, bestanden,
entbehrt jeder Grundlage. Aus einer bloß mündlich gemachten Zusage
des SR an die künftigen Miterrichter entsteht kein rechtlich durchsetzbarer
Übereignungsanspruch derselben gegenüber dem Eigentümer der
Liegenschaft. Aus der Kaufoption auf die in Rede stehende Liegenschaft war nur
SR berechtigt, nicht aber allenfalls später hinzukommende Miterrichter. Ein
rechtlicher Titel zwischen diesen und dem Eigentümer der Liegenschaft, aus
dem ein solcher Übereignungsanspruch abzuleiten gewesen wäre, bestand
bis zur Unterzeichnung des Kaufvertrages nicht.
Das Argument, ohne Zustimmung der
Grundstückseigentümerin hätte das Bauansuchen in Anwendung des
Vorarlberger Baugesetzes abgewiesen werden müssen, ist zwar zutreffend,
aber nicht zielführend. Erstens hat es eine solche Zustimmung gegeben und
zweitens kann daraus noch kein Übereignungsanspruch der späteren
Miteigentümer abgeleitet werden. Aus der Zustimmung ist nur zu
schließen, dass die Grundstückseigentümerin mit dem von den
Proponenten entwickelten Bauvorhaben, die ehemalige Metzgerei umzubauen und
Eigentumswohnungen zu errichten, einverstanden war. Die Bauansuchen sind
übrigens auch nicht namens und auftrags sämtlicher Miterrichter
gestellt worden. Vielmehr wurden die Bauansuchen von einem
"Proponentenkomitee für die
zukünftigen Bauwerber", vertreten durch FM, und dem Planer SR
eingereicht und war darin nur von "einer
Miterrichtergemeinschaft" die Rede. Auch wurde die Baubewilligung mit
Bescheid vom 12. September 1994 nicht der Miterrichtergemeinschaft,
sondern SR und FM erteilt. Daraus ist zu schließen, dass zur Zeit der
Planung des Projekes und der Eingabe des Baupläne zur Genehmigung durch die
Baubehörde die späteren Miterrichter eben noch nicht bekannt waren. Es
kann daher auch nicht die Rede davon sein, dass bereits vor Einbringung des
Bauansuchens die späteren Miterrichter sich mündlich zu einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts konstituiert hätten. Der vorliegende
Sachverhalt spricht vielmehr dafür, dass das Projekt von Anfang an von SR
geplant und zusammen mit der DW und FM organisiert wurde und eine gemeinsame,
organisierte Inangriffnahme des Bauvorhabens durch sämtliche
Miteigentümer von allem Anfang an nicht erfolgt ist. Dementsprechend wurde
auch das Ansuchen auf Aufstellung von Hinweistafeln von SR gestellt und wurden
zu diesem Ansuchen bereits die Pläne vorgelegt.
Ob, inwieweit und ab wann die späteren
Miteigentümer die Möglichkeit hatten, gemeinsam auf die Gestaltung
Einfluss zu nehmen und auch tatsächlich Einfluss genommen haben, kann
für die Beantwortung der berufungsgegenständlichen Frage offen
bleiben, weil diese bis zum (Mit)Eigentumserwerb eben nur als Interessentschaft,
nicht aber als Miteigentümergemeinschaft handeln konnten. Nach dem
Abschluss des Kaufvertrages und der damit verbundenen Entstehung der
Miteigentümergemeinschaft hat diese Möglichkeit aber nicht mehr
bestanden, denn bis dahin war das Projekt längst fixiert. Dementsprechend
hat auch der rechtliche Vertreter in der mündlichen Berufungsverhandlung am
21. Oktober 2005 ausgesagt, "die
Vertragserstellung erfolgte erst, nach dem das Projekt weitgehend konkretisiert
und die Finanzierung geregelt war. Die Kaufverträge über das
Grundstück wurden am selben Tag wie die Konstituierung der
Miterrichtergemeinschaft bzw nach Eröffnung der Miterrichterkonten,
über die der Obmann der Miterrichtergemeinschaft und ich
verfügungsberechtigt waren, abgeschlossen". Auch wurde unmittelbar
nach dem Abschluss des Kaufvertrages mit den Bauarbeiten begonnen, sodass auch
in zeitlicher Hinsicht gar keine Möglichkeit mehr auf eine
maßgebliche gestalterische Einflussnahme auf das Gesamtkonzept bestanden
hat. Die gegenüber den Plänen des SR vorgenommenen Änderungen
laut der im Akt befindlichen, undatierten Änderungsliste betreffen, falls
und insoweit sie überhaupt nach Abschluss des Kaufvertrages und aufgrund
eines Beschlusses die Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgt sind, sind nur
unwesentlich bzw betreffen ausschließlich die einzelnen Wohneinheiten und
nicht die Gesamtkonzeption und reichen für eine Einflussnahme, wie sie nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von Bauherren gefordert wird,
nicht aus. Ein Einfluss auf die bauliche Gestaltung liegt nur vor, wenn auf die
Gestaltung der Gesamtkonzeption Einfluss genommen werden kann. Änderungen
der Fußbodenbeläge, der Baustoffe, der Fensterstöcke, an den
Loggien und Balkonen und ein Verzicht auf den Einbau eines Aufzuges sind nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die
Bauherreneigenschaft nur unwesentliche Änderungen. Der
Verwaltungsgerichtshof hat weiters im Versetzen von Zwischenwänden, im
Ersatz eines Fensters durch eine Tür auf die Terrasse, in einer
Änderung des Kellergrundrisses und in den üblichen Verbesserungen nur
unwesentliche und für die Begründung der Bauherreneigenschaft
belanglose Änderungen gesehen. (vgl. hiezu Fellner, Gebühren und
Verkehrssteuern II, Rz 90 zu § 5 mit der dort zitierten Judikatur des
Verwaltungsgerichtshof). Die Unterteilung von insgesamt 8 Wohnungen in
Appartements betrifft nicht die Gesamtkonstruktion des Gebäudes und stellt
daher keine wesentliche Änderung dar.
Dem Argument, die Bauherreneigenschaft sei auch dann zu
bejahen, wenn der Bauherr das ihm vorgelegte und nicht mehr abänderbare
Konzept akzeptiere, weil kein Unterschied zu dem Fall erkennbar sei, in welchem
der Bauherr ein Konzept in Auftrag gebe und dann ausführen lasse, vermag
der unabhängige Finanzsenat nichts abzugewinnen. Bei einem derartigen
Verständnis der Bauherreneigenschaft würde das Kriterium der
Einflussnahme auf die planliche Gestaltung völlig obsolet werden,
schließlich wäre dann jede Wohnungseigentümergemeinschaft
Bauherrin, wenn sie sich nur als Bauherrengemeinschaft konstituiert. Es kann
aber schon begrifflich von einer
Bauherrschaft nur gesprochen werden,
wenn zumindest die Möglichkeit besteht, auf die Gestaltung der
Gesamtkonzeption Einfluss zu nehmen.
Da eine wesentliche Einflussnahme der Berufungswerberin auf
die Gestaltung des Gebäudes nicht gegeben, ja nicht einmal möglich
war, die Voraussetzungen für die Bauherreneigenschaft aber kumulativ
vorliegen müssen, war die Bauherreneigenschaft der Berufungswerberin zu
verneinen, ohne dass auf die weiteren Voraussetzungen (Baurisiko, finanzielles
Risiko) einzugehen war. Mangels Bauherreneigenschaft war daher auch die
Unternehmereigenschaft und damit auch die Vorsteuerabzugsberechtigung der
Berufungswerberin hinsichtlich der Errichtungskosten zu verneinen. Die Tatsache,
dass das Finanzamt eine Solidarhaftung der einzelnen Miterrichter angenommen
hat, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weil diese
Maßnahme, unabhängig von der Frage, ob sie berechtigt war oder nicht,
jedenfalls die Abgabeneinhebung und nicht Abgabenfestsetzung betrifft. Da im
vorliegenden Fall bereits die Unternehmereigenschaft und damit die
Umsatzsteuerpflicht bzw Vorsteuerabzugsberechtigung der Berufungswerberin zu
verneinen war, war die Frage, wer nun tatsächlich Bauherr war, ohne
Bedeutung und daher nicht weiter zu behandeln. Nur der Vollständigkeit
halber sei erwähnt, dass die Meinung des Finanzamtes, hinsichtlich der
Gebäudelieferung liege ein umsatzsteuerfreier Grundstücksumsatz vor,
keinesfalls zutrifft, da eine derartige umsatzsteuerliche Beurteilung nur dann
richtig wäre, wenn die Veräußerin des Grundstückes, die HB,
als Bauherrin anzusehen gewesen wäre, was aber das Finanzamt selbst
völlig zu Recht verneint hat. Die Berufung war daher in diesem
Punkt als unbegründet abzuweisen.
Wiederaufnahme Umsatzsteuer 1994
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 9. Oktober 1998 das
Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 1994 gemäß
§ 303 Abs 4 BAO wieder aufgenommen. Gemäß
§ 303 Abs 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens
von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
§ 303 Abs 1 lit a und c und in allen
Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Hinsichtlich der
Wiederaufnahmegründe stützte sich das Finanzamt mit Verweis auf die
Prüferfeststellungen auf den Tatbestand der neu hervorgekommenen Tatsachen
und Beweismittel. Dieser Tatbestand bestand zu Recht. Die Berufungswerberin
erklärte in der Umsatzsteuererklärung 1994 Vorsteuern in Höhe von
820.249,32 S (59.609,84 €). Als Beilage wurde eine Aufstellung
über die jeweiligen Vorsteuerbeträge der einzelnen Monate
beigefügt. Aus dieser Aktenlage war für das Finanzamt aber nicht
erkennbar, ob der Berufungswerberin Unternehmereigenschaft zukommt oder nicht.
Erst die Ermittlungen der Betriebsprüfung brachten jene Tatsachen zutage,
die zu einer Verneinung der Unternehmereigenschaft und damit zu einem im Spruch
anders lautenden Bescheid führten. Die von der Berufungswerberin
vorgebrachten Einwände zeigen keine Rechtswidrigkeit der Wiederaufnahme
auf, da selbst ein allfälliges Verschulden der Behörde an der
Nichtausforschung von Sachverhaltselementen die amtswegige Wiederaufnahme nicht
ausschließt (vgl VwGH 25.10.2001, 98/15/0190). Der Einwand, in
einem solchen Fall (dh bei Verschulden der Behörde) wäre eine
"Wiederaufnahme" lediglich aus den Gründen des § 299 BAO
zulässig gewesen, entbehrt jeder Grundlage (in dem für dieses Argument
ins Treffen geführten Erkenntnis des VwGH vom 1.10.1991, 91/14/0133, ging
es lediglich um die Frage, ob eine Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO rechtmäßig war oder nicht). Da das
Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nach hA aus der Sicht des
jeweiligen Verfahrens zu beurteilen ist (vgl. etwa Ritz, BAO³,
§ 303, Rz 14), stellten die Ergebnisse der Betriebsprüfung
für die Umsatzsteuerfestsetzung selbst dann neue Tatsachen und Beweismittel
dar, wenn die maßgeblichen Beschlüsse und Verträge der
Berufungswerberin bereits im Jahr 1994 der Gebührenabteilung
übermittelt wurden und anhand dieser Unterlagen die Erkenntnis, dass es
sich bei der Berufungswerberin nicht um die Bauherrin handelte, gewonnen
hätte werden können. Dass diese neuen Tatsachen und Beweismittel
geeignet waren, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen,
ergibt sich aus dem oben Ausgeführten. Der unabhängige Finanzsenat
vermag hinsichtlich der vom Finanzamt verfügten Wiederaufnahme des
Umsatzsteuerverfahrens für das Jahr 1994 keine Rechtswidrigkeit zu
erkennen, zumal auch die Berufungswerberin hinsichtlich der Ermessensübung
keine Einwände vorgebracht hat. Die Berufung war daher auch in
diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Steuerschuld aufgrund der Rechnungslegung
Die vom Finanzamt für das Jahr 1996 gemäß
§ 11 Abs 14 UStG 1994 vorgenommene Festsetzung der
Umsatzsteuer aufgrund der Abrechnung per 31. Juli 1996 ist zu Unrecht
erfolgt. Eine Steuerschuld gemäß
§ 11 Abs 14 UStG 1994 ist nur dann anzunehmen,
wenn die Rechnung den formalen Voraussetzungen des
§ 11 UStG 1994 zur Gänze entspricht (vgl. die
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2001, 2001/14/0023;
13.5.2003, 99/15/0238 sowie UFS 17.3.2005, GZ. RV/0186-F/03). Eine derartige
Rechnung liegt gegenständlich nicht vor. Zunächst ist aus dieser
Abrechnung nicht ersichtlich, wer wem gegenüber abrechnet, insbesondere,
wer der Empfänger der abgerechneten Leistungen ist (§ 11 Abs. 1 Z 2
UStG 1994). Darüber hinaus fehlen der Tag der Lieferung oder der sonstigen
Leistung bzw der Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt (§ 11
Abs. Z 4 UStG 1994). Es liegt daher keine Steuerschuld aufgrund einer Rechnung
vor. Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 1996 war somit spruchgemäß
abzuändern.
Ergebnis
Im Ergebnis war daher wie folgt zu entscheiden: Die
Berufung betreffend die Wideraufnahme des Umsatzsteuerverfahrens für das
Jahr 1994 war ebenso wie die Berufung betreffend die Umsatzsteuer für die
Jahre 1994 und 1995 als unbegründet abzuweisen. Der Bescheid
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1996 war insofern abzuändern, als
für dieses Jahr eine Umsatzsteuer nicht festgesetzt wurde.
Säumniszuschlag
Gemäß
§ 217 Abs 1 BAO
ist ein Säumniszuschlag zu entrichten, wenn eine Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Gemäß
§ 217 Abs 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Wie bereits in der Darstellung des Sachverhaltes
ausgeführt, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 9. Oktober 1998 die
Umsatzsteuer für das Jahr 1994 mit Null fest, was zu einer Nachforderung
der im Jahr 1994 geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von 818.902 S
(59.511,93 €) führte. Da dieser Betrag bereits fällig war,
setzte es einen ersten Säumniszuschlag fest.
Ein Bescheid über die Festsetzung eines
Säumniszuschlages ist ein abgeleiteter Bescheid, dh, er leitet seine
Bestandsberechtigung von einem anderen Bescheid, einem Grundlagenbescheid (das
ist im vorliegenden Fall der Umsatzsteuerbescheid 1994) ab. Nun kann
gemäß
§ 252 Abs. 2 BAO ein Bescheid nicht mit der
Begründung angefochten werden, dass die im grundlegenden Abgabenbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Derartige Einwendungen sind nur im
Verfahren gegen den Grundlagenbescheid (hier: Umsatzsteuerbescheid 1994)
zulässig, andernfalls ist die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Dies ergibt sich daraus, dass abgeleitete Bescheide im Falle einer Änderung
eines Grundlagenbescheids automatisch an den geänderten Grundlagenbescheid
angepasst werden.
Die Ausführungen in der Berufung lassen nicht
erkennen, aus welchen Gründen die Festsetzung dieses Säumniszuschlages
rechtswidrig sein soll, sie betreffen vielmehr ausschließlich die
Wiederaufnahmen des Umsatzsteuerverfahrens 1994 und die Umsatzsteuerbescheide
für die Jahre 1994 bis 1996 und damit Grundlagenbescheide im Sinne der oben
getroffenen Ausführungen. Die Berufung gegen den Bescheid über die
Festsetzung eines Säumniszuschlages war aus diesem Grunde als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 18. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0127-F/05
- Stammnummer
- 19553
- Gültig
- 18.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF