Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0127-F/05
Bauherreneigenschaft einer Wohnungseigentümergemeinschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0127-F/05vom 18.11.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der MG, vertreten durch Dr. Fritz
Miller, 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, vom 23. Oktober 1998 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 9. Oktober 1998 betreffend
Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens 1994, Umsatzsteuer 1994 bis 1996 sowie
Festsetzung eines Säumniszuschlages nach der am 21. Oktober 2005 in
6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
1. Die Berufung
betreffend Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens für das Jahr 1994
sowie Umsatzsteuer für die Jahre 1994 und 1995 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
2. Der Umsatzsteuerbescheid
für das Jahr 1996 wird abgeändert. Für dieses Jahr wird keine
Umsatzsteuer festgesetzt.
3. Die Berufung betreffend
Festsetzung eines Säumniszuschlages wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist eine
Wohnungseigentümergemeinschaft am Haus G in T. Dieses Haus war zuvor eine
Metzgerei und wurde in den Jahren 1994 und 1995 renoviert und in ein
Mehrfamilienhaus mit 13 Wohneinheiten, 12 Garagen, 5 Abstellplätzen
und entsprechenden Nebenräumen um- und ausgebaut. Dem Finanzamt
gegenüber trat die Berufungswerberin als Bauherrin über den Umbau des
Hauses auf und erklärte die mit dem Umbau und der Übertragung ins
Wohnungseigentum in Zusammenhang stehenden Umsatzsteuern und Vorsteuern mit den
einzelnen Umsatzsteuervoranmeldungen bzw den Jahresumsatzsteuererklärungen.
Bei einer im Jahr 1998 durchgeführten Prüfung
gemäß
§ 151 Abs. 1 BAO wurde festgestellt, dass der
Miterrichtergemeinschaft keine Bauherreneigenschaft zukomme. Zur Begründung
dieser Feststellung verwies der Prüfer auf die von der Abteilung für
Gebühren und Verkehrssteuern durchgeführte Prüfung, der zufolge
nicht die Miterrichtergemeinschaft, sondern ausschließlich der Organisator
und Initiator dieses Projektes, R, als Bauherr anzusehen sei. Es liege daher
eine gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 unecht steuerbefreite
Grundstückslieferung des Initiators vor. Der Miterrichtergemeinschaft komme
mangels Bauherreneigenschaft keine Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2
UStG 1994 zu. Da aber in den Abrechungen der Miterrichtergemeinschaft per
31. Juli 1996 die Umsatzsteuer in der Höhe von 1.781.136,08 S
(129.440,21 €) gesondert ausgewiesen worden sei, sei für diesen
Zeitraum die Umsatzsteuerschuld in dieser Höhe aufgrund der Rechnung
entstanden und entsprechend festzusetzen.
Infolge dieser Feststellungen nahm das Finanzamt mit
Bescheiden vom 9. Oktober 1998 das Umsatzsteuerverfahren für das Jahr 1994
wieder auf und setzte die Umsatzsteuer für die Jahre 1994 und 1995 mit Null
fest, was im Ergebnis zu einer Rückforderung an Vorsteuern für das
Jahr 1994 in Höhe von 818.902 S (59.511,93 €) und für
das Jahr 1995 zu einer Gutschrift in Höhe von 967.671 S
(70.323,39 €) führte. Für das Jahr 1996 setzte es die
Umsatzsteuer mit 1.781.136,08 S (129.440,21 €) fest. Gleichzeitig
setzte es für die Nachforderung 1994 einen Säumniszuschlag in
Höhe von 16.446 S (1.195,18 €) fest.
Gegen diese Bescheide erhob die Miterrichtergemeinschaft
Berufung, die ihr Vertreter wie folgt begründete:
1. Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens
1994
Die Bescheidbegründung sei mangelhaft und mit
inhaltlichen Lücken versehen, weil ihr nicht zu entnehmen sei, welche
Umstände eine Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens erforderlich
machten. Der Bescheidbegründung sei nicht zu entnehmen, welche
Umstände der Abgabenbehörde I. Instanz erst nach Abschluss des
wiederaufgenommenen Verfahrens zur Kenntnis gelangt seien. Die
Abgabenbehörde hätte Feststellungen treffen müssen, die in
rechtlicher Hinsicht den Schluss zuließen, dass sie im Jahre 1994 aufgrund
eines ordnungsgemäß durchgeführten Verfahrens keinen
begründeten Zweifel daran hatte, dass es sich bei der
verfahrensgegenständlichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts um eine
Bauherrengemeinschaft handle. Sie hätte in weiterer Folge diesen
Sachverhaltselementen jene neuen Umstände gegenüberstellen
müssen, die ihr erst im Rahmen der nunmehr durchgeführten Prüfung
zur Kenntnis gelangt sind und die seinerzeitige Annahme, es handle sich bei der
berufungswerbenden Miterrichtergemeinschaft um ein Bauherrenmodell, widerlegt
hätten. Da diese Sachverhaltsfeststellungen dem erstinstanzlichen Bescheid
nicht zu entnehmen seien, sei es der Berufungswerberin auch nicht möglich,
im Rahmen ihrer Berufung im Detail darauf einzugehen, ob es sich bei den nunmehr
angeblich neu ermittelten Tatsachen um solche handle, die eine Wiederaufnahme
rechtlich als zulässig erscheinen ließen. Der in diesem Zusammenhang
im Rahmen der erstinstanzlichen Bescheidbegründung erfolgte Hinweis auf die
Prüfungsfeststellungen sei nicht zielführend, da die
Prüfungsfeststellungen den diesbezüglichen, für die Beurteilung
der Zulässigkeit der Wiederaufnahme notwendigen Sachverhalt ebenfalls nicht
enthielten, weshalb dieser Hinweis den Begründungsmangel des
erstinstanzlichen Bescheides nicht zu beseitigen vermöge. Die
Abgabenbehörde I. Instanz verkenne die Rechtslage des Weiteren, da sie im
Zuge der bescheidmäßig angeordneten Wiederaufnahme übersehen
habe, dass dem wiederaufgenommenen Verfahren ein endgültiger und kein
vorläufiger Bescheid iS des § 200 BAO zu Grunde liege.
Weiters sei darauf zu verweisen, dass eine Wiederaufnahme im vorliegenden Fall
nur aus den Gründen des § 299 Abs 1 BAO
zulässig gewesen wäre. Eine solche Wiederaufnahme sei jedoch nur
innerhalb der Jahresfrist des § 302 Abs 1 BAO erster
Satz zulässig. Da diese Jahresfrist bereits abgelaufen sei und keine neuen
Tatsachen hervorgekommen seien, die eine Wiederaufnahme nach
§ 303 Abs 4 BAO gerechtfertigt hätten, sei die
nunmehr erfolgte Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens zwingend
rechtswidrig.
2. Umsatzsteuer 1994 bis 1996
Für die Sanierung des Objektes Gurschler habe sich SR
am 20. April 1993 für sich oder für von ihm benannte Dritte eine
unwiderrufliche Kaufoption seitens der Liegenschaftseigentümerin der, HB,
gesichert. Im Sommer 1993 seien die späteren Miterrichter geworben worden.
Ihnen sei von SR verbindlich zugesagt worden, dass er die jeweiligen
Grundanteile an die einzelnen Miterrichter übereignen werde. Es sei daher
bereits im Sommer 1993, also noch vor dem Bauansuchen, der
Übereignungsanspruch hinsichtlich der einzelnen Miterrichter bezüglich
der Bauliegenschaft gegeben gewesen, die sodann einstimmig mündlich
beschlossen hätten, das verfahrensgegenständliche Gebäude
umzubauen und zu diesem Zweck eine Bauherrengemeinschaft zu gründen. Es sei
vor dem 22. September 1993 zum mündlichen Vertrag über die
Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gekommen, die den
Zweck verfolgte, das verfahrensgegenständliche Gebäude zu sanieren. SR
sei von den Miterrichtern gleichzeitig mündlich mit der Organisation und
Bauleitung beauftragt worden. Die einzelnen Miterrichter hätten daher vor
dem Ansuchen auf Erteilung einer Baubewilligung aufgrund der ihnen als
Gesellschafter der Miterrichtergemeinschaft eingeräumten Rechtsposition
sehr wohl die Möglichkeit gehabt, auf die planliche Gestaltung der
Umbauarbeiten Einfluss zu nehmen und dieses Recht in weiterer Folge auch
ausgeübt. Die bereits mündlich konstituierte Gesellschaft
bürgerlichen Rechts habe im Namen aller Miterrichter mit 22. September 1993
das Bauansuchen bei der Gemeinde Schruns überreicht. Hätte ein solcher
Übereignungsanspruch bzw eine Zustimmung des Grundeigentümers bei
Einbringung des Bauansuchens nicht bestanden, dann wäre der
Bürgermeister der Marktgemeinde S in Anwendung des
§ 31 Abs 2 VlbG BauG verpflichtet gewesen, den
Bauantrag ohne Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung
abzuweisen. Dies ergebe sich bereits aus
§ 1 Abs 3 lit a Vlbg. Baueingabeverordnung
der Vlbg. Landesregierung LGBI Nr. 32/1983 idF LGBI Nr. 2/19J2. Ohne
Zustimmung des Grundstückseigentümers wäre der Bauantrag gleich
hinsichtlich sämtlicher Miterrichter abgewiesen worden. Der
Grundstückseigentümer würde jedoch nur dann seine Zustimmung zur
Bauführung iS der zuvor zitierten Bestimmungen dieser Verordnung erteilen,
wenn die Bauwerber einen zivilrechtlich rechtsgültigen
Übereignungsanspruch erworben hätten. Die gegenteilige Betrachtung der
Sachlage durch die Abgabenbehörde I. Instanz beruhe daher auf einem
Rechtsirrtum und sei lebensfremd, soweit es die inhaltlich nicht
nachvollziehbare Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Bescheides betreffe.
Bereits vor Einbringung des Bauantrages namens und
auftragssämtlicher Miterrichter
sei die Miterrichtergemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts bereits gegründet gewesen. Ebenfalls vor
Einbringung des Bauantrages sei von sämtlichen Miterrichtern der
mündliche einstimmige Beschluss gefasst worden, die Wohnanlage zu
errichten. Es wäre widersinnig anzunehmen, dass ein Bauansuchen eingebracht
wurde, ohne zuvor rechtlich den Übereignungsanspruch des Grundstückes
sicherzustellen und ebenfalls eine rechtlich abgesicherte Einigung über die
Errichtung zwischen den einzelnen Miterrichtern herbeizuführen. Die
gegenteilige Annahme der Finanzbehörde I. Instanz führe zu der
realitätsfremden Annahme, dass am 22. September 1993 ein
Bauantrag eingebracht wurde, ohne zu wissen, ob jemals allenfalls zufolge
fehlender Zustimmung des Grundstückeigentümers überhaupt ein
Gebäude errichtet werden durfte. Da die Wohnanlage für eine Person
allein zweifellos zu groß gewesen wäre und kein Miterrichter von sich
aus über die finanziellen Mittel zur alleinigen Errichtung dieser
Wohnanlage verfügt habe, seien bereits vor Einbringen des Bauantrages
zivilrechtlich gültige Vereinbarungen geschlossen worden, die eine
Verpflichtung der Bauwerber zur Errichtung des verfahrensgegenständlichen
Bauwerkes begründet hätten. Nach Überreichung des Bauansuchens
seien zur Abstimmung der endgültigen Baupläne zahlreiche planliche
Änderungen vorgenommen worden. Am 23. November 1994 sei der Kauf-
und Wohnungseigentumsvertrag zur gemeinsamen Renovierung dieses Bauvorhabens
abgeschlossen worden. SR habe den Auftrag zur Organisation dieses Bauvorhabens
erhalten. Weiters sei der Beschluss auf Konstituierung der
Miterrichtergemeinschaft gefasst worden. Zur finanziellen Abwicklung des
Bauvorhabens sei bei einer Bank in F ein Konto für die Miterrichter
eröffnet worden. Die Auftragsvergabe an die einzelnen Professionisten sei
durch die Miterrichter erfolgt, die auch die durch SR geprüften Rechnungen
bezahlten. Im Zuge der Durchführung des Bauvorhabens sei es zu
Planänderungen durch die Miterrichter gekommen, die sich nicht nur auf die
Einheit des einzelnen Miterrichters, sondern auf die gesamte Anlage bezogen. Es
seien insgesamt mehr Einheiten als ursprünglich vorgesehen errichtet
worden. Die Miterrichter hätten hier das Planungsrisiko und das finanzielle
Risiko getragen. Aufgrund der mit der HB abgeschlossenen Option hätten sie
bereits vor Einverleibung ihres Eigentumsrechtes einen Übereignungsanspruch
gegenüber dem Liegenschaftseigentümer gehabt.
Das Finanzamt Feldkirch sei davon ausgegangen, dass im
Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise von einem Erwerb einer fertigen
Wohnung auszugehen sei, weil den Miterrichtern die Möglichkeit der
Einflussnahme hinsichtlich der planlichen Gestaltung und Bauausführung
weitestgehend gefehlt habe. Das Finanzamt habe in zivilrechtlicher Hinsicht
eindeutig den Umstand verkannt, dass bereits vor dem 22. September 1993
mündlich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet wurde,
die in zahlreichen Besprechungen planliche Änderungen vorgenommen habe, die
schließlich mit dem 22. September 1993 in einem gemeinsamen Bauantrag
sämtlicher Miterrichter gemündet und schlussendlich am
12. September 1994 ihren Niederschlag in einer auf sämtliche
Miterrichter lautenden Baubewilligung gefunden habe. Die Beschlussfassung vom
23. November 1994 auf Konstituierung der berufungswerbenden
Miterrichtergemeinschaft sowie die folgenden Verträge zu Verbücherung
des Mit- und Wohnungseigentums hätten daher in zivil- und
abgabenrechtlicher Hinsicht nurmehr deklaratorische Bedeutung gehabt. Es sei
somit die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in zahlreichen
weitestgehend gleichlautenden Erkenntnissen geforderte Reihenfolge eingehalten
worden. Zuerst hätten sich sämtliche Miterrichter einen
Übereignungsanspruch an der Bauliegenschaft gesichert, im Anschluss daran
hätten sie einstimmig beschlossen, ein Bauwerk zu errichten und ein
Bauansuchen gestellt, welches schlussendlich für alle Miterrichter
genehmigt worden sei. Ganz entscheidungswesentlich und mit der gebotenen
Deutlichkeit sei somit darauf hinzuweisen, dass sämtliche Miterrichter
aufgrund der ihnen vertraglich eingeräumten Rechte auch noch während
des anhängigen Bauverfahrens auf die planliche Gestaltung Einfluss nehmen
hätten können.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sei die Bauherreneigenschaft einer
Miteigentümergemeinschaft nur dann gegeben, wenn sämtliche
Miteigentümer gemeinsam tätig würden und die vorstehend
angeführten eingangs erläuterten Risiken trügen. Von einer
Miteigentümergemeinschaft könne erst dann gesprochen werden, wenn
sämtliche Personen Miteigentümer geworden seien oder zumindest
hinsichtlich der Bauliegenschaft einen Übereignungsanspruch erlangt
hätten. Nach Erlangung des Miteigentumsrechtes bzw eines
Übereignungsanspruches hätten sodann sämtliche Miteigentümer
einheitlich Beschluss darüber zu fassen, dass sie gemeinsam auf der
Bauliegenschaft ein Bauwerk errichten. Den Bauherren obliege es dann in weiterer
Folge, das zu errichtende Haus zu planen, zu gestalten, der Baubehörde
gegenüber als Bau- und Konsenswerber aufzutreten, die Verträge mit den
bauausführenden Handwerkern im eigenen Namen abzuschließen und die
baubehördliche Benützungsbewilligung einzuholen. Im vorliegenden Fall
hätten die Miterrichter gemeinsam einen Beschluss gefasst, der auf die
Errichtung der verfahrensgegenständlichen Wohnanlage abziele. In
Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH seien im
Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Errichtung einer
Miterrichtergemeinschaft alle Miteigentumsanteile am
verfahrensgegenständlichen Grundstück veräußert worden. Die
einzelnen Miterrichter hätten in jeder Phase der Planung die
Möglichkeit gehabt, entscheidungswesentlich auf die Abfassung der
Baupläne Einfluss zu nehmen. Entscheidungswesentlich sei es, in diesem
Zusammenhang darauf zu verweisen, dass das jeweilige Mitglied der
Bauherrengemeinschaft lediglich die rechtliche Möglichkeit haben
müsse, auf die planliche Gestaltung des Bauprojektes Einfluss zu nehmen. Es
sei hingegen in rechtlicher Hinsicht nicht erforderlich, dass die einzelnen
Mitglieder der Bauherrengemeinschaft von diesen rechtlichen Möglichkeiten
auch tatsächlich Gebrauch machten, weshalb der Annahme einer
Bauherrengemeinschaft nicht entgegenstehe, wenn die einzelnen Mitglieder der
Bauherrengemeinschaft ihnen vorgelegte Baupläne ohne wesentliche
Abänderung genehmigten. Die Miterrichter seien im vorliegenden Fall nicht
in ein planlich fix vorgegebenes Schema ohne Möglichkeit der Einflussnahme
eingebunden gewesen. Aus dem oben angeführten chronologischen Ablauf der
Ereignisse ergebe sich somit eindeutig, dass im Sinne der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes sämtliche Mitglieder der berufungswerbenden
Bauherrengemeinschaft bereits vor Erteilung der Baugenehmigung Miteigentum bzw.
einen Übereignungsanspruch an der verfahrensgegenständlichen
Bauliegenschaft erworben hätten. Die Finanzbehörde I. Instanz habe im
vorliegenden Abgabeverfahren übersehen, dass sämtliche Miterrichter
vor der endgültigen Erteilung der Baugenehmigung den Beschluss zur
Renovierung des Wohngebäudes gefasst hätten. Entscheidungswesentlich
für die Beurteilung der Frage, ob die einzelnen Mitglieder der
Bauherreneigenschaft Einfluss auf die Planung des Bauprojektes nehmen konnten,
sei die Tatsache, dass diese alle bereits vor endgültiger Erteilung der
Baugenehmigung in diese Bauherrengemeinschaft eingebunden gewesen seien. Die
Finanzbehörde I. Instanz übersehe des Weiteren, dass sämtlichen
Mitgliedern der vorliegenden Bauherrengemeinschaft aufgrund der vom
Treuhänder abgefassten Verträge die rechtliche Möglichkeit
eingeräumt worden sei, auf die planliche Gestaltung Einfluss zu nehmen. In
rechtlicher Hinsicht sei in weiterer Folge davon auszugehen, dass,
unabhängig von späteren baulichen Veränderungen, die einzelnen
Mitglieder der Bauherrengemeinschaft jeweils bis zur Erteilung der
Baubewilligung über die Renovierung des Wohn- und Geschäftshauses
zumindest in rechtlicher Hinsicht entscheidungswesentlichen Einfluss hätten
nehmen können, um das Bauprojekt nach ihren Vorstellungen planlich
abzuändern. Nach den maßgeblichen Bestimmungen des Vlbg. BauG
sei es selbstverständlich problemlos möglich, während des
Baubewilligungsverfahrens die planlichen Grundlagen des Bauprojektes zu
ändern. Die Möglichkeit der rechtlichen Einflussnahme hiezu werde den
jeweiligen Mitgliedern der Bauherrengemeinschaft eingeräumt. Wie bereits
ausgeführt, sei es jedoch für die Beurteilung der Frage, ob in
grunderwerbsteuerlicher Hinsicht ein Bauherrenmodell vorliege, nicht
entscheidungswesentlich, dass diese Einflussnahme tatsächlich ausgeübt
werde. Die Einflussnahme manifestiere sich bereits darin, einen vorliegenden
Planungsentwurf zu genehmigen und ihn somit zum Gegenstand eines Bauverfahrens
zu machen. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Bauherrenmodell vorliege,
sei es daher nicht erforderlich, mehrere Baupläne vorliegen zu haben, aus
denen die Mitglieder der Bauherrengemeinschaft auswählen könnten. Aus
den zahlreichen Protokollen der Miterrichtergemeinschaft, verfasst über die
einzelnen Sitzungen der Miterrichter, ergebe sich weiters, dass diese stets
sämtliche Aufträge an die Handwerker namens und auftrags der
Bauherrengemeinschaft erteilt hätten und solcherhand aus diesen
Verträgen zivilrechtlich berechtigt und verpflichtet gewesen seien. Es sei
somit auch das Kriterium des Baurisikos im vorliegenden Fall verwirklicht, da
jedes einzelne Mitglied für die aus den mit den Handwerkern abgeschlossenen
Verträgen resultierenden Verpflichtungen, welche auf die einzelnen
Mitglieder der Bauherrengemeinschaft umzulegen seien, zivilrechtlich im
Außenverhältnis solidarisch für diese Verbindlichkeiten hafte.
Aus diesem Umstand ergebe sich somit, dass im vorliegenden Fall die
Bauherrengemeinschaft zu bejahen sei, zumal das Finanzamt in seiner
Entscheidungsbegründung übersehen habe, dass im vorliegenden Fall
keineswegs Fixpreise garantiert würden bzw Zusagen des SR, die Baukosten
würden nicht überstiegen, in zivilrechtlicher Hinsicht für die
Bauherrengemeinschaft insofern irrelevant wären, als die einzelnen
Mitglieder der Bauherrengemeinschaft gegenüber den beauftragten Handwerkern
direkt berechtigt und verpflichtet würden, sodass im Endergebnis doch
wieder nicht von einer garantierten Summe der Baukosten auszugehen sei, da im
Außenverhältnis die einzelnen Mitglieder der Bauherrengemeinschaft
selbstverständlich gegenüber den Handwerkern keinen Anspruch auf
Einhaltung einer bestimmten Baukostensumme gehabt hätten. Ganz
entscheidungswesentlich sei in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass
nicht ein einzelner Bauträger gegenüber den Handwerkern als
Generalunternehmer bzw. Vertragspartner aufgetreten sei, sondern die einzelnen
Mitglieder der Bauherrengemeinschaft in der Rechtsform der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts gegenüber den Handwerkern als Auftragsgeber
vertragliche Verpflichtungen eingegangen seien. Insbesondere in Anlehnung an die
neuere Lehre sei davon auszugehen, dass zur Klärung der Frage, ob die
Bauherrengemeinschaft gegeben sei, es nicht erforderlich sei, eine Liste von
taxativ aufgezählten Voraussetzungen abzuhaken. Arnold weise in einer
Entscheidungsbesprechung zu einem Verwaltungsgerichsthof-Erkenntnis zutreffend
darauf hin, dass es vielmehr auf das Überwiegen der einzelnen
Voraussetzungen ankomme. Im Anschluss an die von Arnold vertretene
Rechtsauffassung sei zutreffenderweise für die Beurteilung der Frage, ob
eine Bauherrengemeinschaft vorliege, davon auszugehen, dass neben der
Möglichkeit, Einfluss auf die planliche Gestaltung zu nehmen, vielmehr
entscheidungswesentlich sei, wie sich das Rechtsverhältnis der einzelnen
Mitglieder bzw Miteigentümer im Außenverhältnis zu den
beauftragten Handwerkern darstelle. Gehe man vom klassischen Fall des
Bauträgermodelles aus, sei in weiterer Folge davon auszugehen, dass der
Bauträger bzw ein von ihm beauftragter Generalunternehmer die
Werkverträge mit den Handwerkern abschließe und somit die einzelnen
Wohnungseigentümer eines Objektes nicht unmittelbar berechtigt und
verpflichtet würden. Das habe in zivilrechtlicher Hinsicht die Auswirkung,
dass solcherart das Risiko nicht die einzelnen Wohnungseigentümer bzw
Wohnungskäufer direkt treffe, sondern die Haftung auf den Bauträger
verlagert werde. Eine lediglich allenfalls reduzierte Möglichkeit der
Einflussnahme auf die planliche Gestaltung eines Wohnobjektes habe in den
Hintergrund zu treten, wenn die einzelnen Mitglieder der Bauherrengemeinschaft
direkt in zivilrechtlicher Hinsicht gegenüber den einzelnen Handwerkern
berechtigt und verpflichtet würden, da sie in einem solchen Fall im
Außenverhältnis zu Dritten sowohl das Baurisiko als auch das
finanzielle Risiko treffe. Im Endergebnis sei auch kein allzu strenges
Erfordernis an den Übereignungsanspruch bzw Erwerb des Miteigentumsanteiles
zu richten, da es in zivilrechtlicher Hinsicht bereits möglich sei,
aufgrund eines mündlich abgeschlossenen Vertrages einen
Übereignungsanspruch an einem Grundstück zu begründen, der
schuldrechtlich wirke und notfalls im Rechtsweg verdinglicht werden könne.
Zusammenfassend sei daher beim vorliegenden Bauprojekt davon auszugehen, dass
die Elemente des Bauherrenmodelles bei weitem überwögen und die
Voraussetzungen der steuerlichen Alternative des Bauträgermodelles nicht
gegeben seien. Es sei daher im vorliegenden Fall nicht von einem Bauträger,
sondern von einem Bauherrenmodell auszugehen. Im übrigen habe in der
Vergangenheit die abgabenrechtliche Behandlung des Finanzamtes Feldkirch
eindrucksvoll verdeutlicht, dass im vorliegenden Fall die Berufungswerberin
bislang als Bauherrengemeinschaft und nicht als Bauträgerkonstruktion
behandelt werde, da das Finanzamt Feldkirch für die bezahlte Umsatzsteuer
eine Solidarhaftung der einzelnen Miterrichter angenommen habe und in
gebührenrechtlich kostenintensiver Art und Weise die Rechtsansprüche
der Republik Österreich grundbücherlich hypothekarisch sicherstellen
habe lassen. Die Vorgangsweise des Finanzamtes Feldkirch sei daher
widersprüchlich, da man bei Verneinung der grunderwerbsteuerlichen
Bauherreneigenschaft ebenfalls zu einer Verneinung der umsatzsteuerrechtlich
relevanten Bauherreneigenschaft kommen müsse. Es läge somit keine
Solidarhaftung der einzelnen Mitglieder der Bauherrengemeinschaft hinsichtlich
der zu erstattenden Umsatzsteuer vor, da ja nach nunmehriger Rechtsauffassung
des Finanzamtes Feldkirch, die aus den vorstehend angeführten Gründen
unzutreffend sei, keine Bauherrengemeinschaft gegeben war. Konsequenterweise
hätte dann das Finanzamt Feldkirch in weiterer Folge davon ausgehen
müssen, dass auch umsatzsteuerrechtlich keine Solidarhaftung vorliege, da
ja dann das einzelne Mitglied der Berufungswerberin nur eine planlich fix
vorgegebene Wohnung erworben hätte und hiefür einen Kaufpreis erlegt
habe. Das Finanzamt Feldkirch hätte sodann in der Vergangenheit § 6
Abs. 1 Z. 9 UStG 1972 anwenden müssen, der einen unecht befreiten
Steuertatbestand im Bereich des Umsatzsteuerrechtes beinhalte. Aufgrund der dem
Finanzamt zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere des Beschlusses
über die Errichtung einer Miterrichtergemeinschaft, sei das Finanzamt
Feldkirch jedoch in der Vergangenheit ebenfalls davon ausgegangen, dass eine
Bauherrengemeinschaft vorliege. Die Anwendung der Bestimmungen des § 6 Abs.
1 Z. 9 UStG 1972 schließe jedoch zwingend eine umsatzsteuerrechtliche
Solidarhaftung der einzelnen Mitglieder der Berufungswerberin aus.
Als Bauherr sei nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nur derjenige zu betrachten,
-der auf die planliche Gestaltung des Hauses Einfluss
nehmen könne,
-das Baurisiko zu tragen habe und somit den
bauausführenden Unternehmern gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet werde und
-das finanzielle Risiko tragen müsse und nicht
bloß einen Fixpreis zu zahlen habe.
Dem Bauherren obliege es somit, das zu errichtende Haus zu
planen und zu gestalten, gegenüber der Baubehörde als Bauwerber
aufzutreten, mit den bauausführenden Unternehmen in eigenem Namen
Verträge abzuschließen und die baubehördliche
Benützungsbewilligung einzuholen.
Demgegenüber sei die Bauherreneigenschaft insbesondere
immer dann zu verneinen, wenn
- die Auftragsvergabe zur Planung durch den
Veräußerer der Liegenschaft erfolge,
- der Erwerber keinen rechtlichen und tatsächlichen
Einfluss auf die Planung habe,
- der Veräußerer vor der Baubehörde als
Bauwerber auftrete,
- für die Errichtung des Gebäudes ein
Generalunternehmer beauftragt werde,
- eine Verbindung von Liegenschaftskaufvertrag mit
Bauauftrag erfolge,
- der Erwerb des Gebäudes zu einem fixen
Herstellungspreis erfolgt.
Die Bauherreneigenschaft werde vor allem auch dann
verneint, wenn im Zeitpunkt der Planung des Bauprojektes der einzelne Errichter
nicht Miteigentümer der Bauliegenschaft sei bzw noch keinen
Übereignungsanspruch habe. Planungswünsche von Interessenten, die
nicht einmal einen Übereignungsanspruch am Grundstück erworben
hätten, seien bloß unverbindliche Anregungen, mit ihnen gehe nicht
die Stellung eines Bauherrn einher.
Um die steuerbegünstigenden Auswirkungen des
Bauherrenmodells in Anspruch nehmen zu können, empfehle es sich daher
nachstehend folgende, zeitlich chronologisch wiedergegebene Vorgangsweise
einzuhalten:
a) Die künftigen Errichter erwerben vorerst zumindest
einen zivilrechtlich durchsetzbaren Übereignungsanspruch an dem zu
bebauenden Grundstück bzw zu sanierenden Gebäude.
b) Nach Erwerb des Übereignungsanspruches wird der
hoffentlich einstimmige Beschluss zur Errichtung bzw Sanierung eines
Gebäudes gefasst, auf dessen planliche Gestaltung sämtliche Bauherren
maßgeblichen Einfluss genommen haben oder aufgrund ihrer RechtssteIlung
zumindest Einfluss hätten nehmen können.
c) Sodann stellen sämtliche Miterrichter im eigenen
Namen ein Bauansuchen.
d) Die Aufträge an die bauausführenden
Unternehmen werden namens und auftrags sämtlicher Miterrichter erteilt.
An der gegenwärtigen Rechtsprechung zum
Bauherrenbegriff sei zu kritisieren, dass es der VwGH unterlassen habe, den
Begriff des Bauherrn in Relation zum Bauträger zu setzen und anhand der
sich daraus ergebenden Gegensätze eine Definition des Bauherrenbegriffs
vorzunehmen. Der VwGH stelle in ständiger Rechtsprechung bei der Definition
des Bauherrenbegriffs im wesentlichen auf dieselben eingangs wiedergegebenen
starren Voraussetzungen ab, die bei näherer Betrachtung zum Teil einer
sachlichen Rechtfertigung entbehrten. Zunächst verlange der VwGH, dass der
Bauherr einen maßgeblichen Einfluss auf die planerische Gestaltung des
Bauwerkes haben müsse. Beim maßgeblichen Einfluss handle es sich um
einen dehnbaren Begriff, der zweifellos zahlreiche Zweifelsfälle offen
lasse, stelle sich doch hier zwangsläufig die Frage, ab welchem Grad der
planlichen Einflussnahme vor, während oder gar nach Abschluss des
Bauverfahrens noch von einem Bauherren in abgabenrechtlicher Hinsicht gesprochen
werden könne. Der VwGH habe in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass eine
geringfügige Einflussnahme auf die räumliche Gestaltung der zu
erwerbenden Eigentumswohnung keine Bauherreneigenschaft begründe, da sich
am planlichen Gesamtkonzept des Gebäudes dadurch nichts ändere.
Bislang sei von den Abgabenbehörden ebenfalls die Rechtsauffassung
vertreten worden, dass auch eine Einflussnahme auf bestimmte allgemeine Teile
eines Gebäudes (zB ursprünglich nicht vorgesehene Verglasung der
Außenfassade) nicht ausreiche, um von einem maßgeblichen Einfluss
der Miterrichter auf die planliche Gestaltung zu sprechen. In diesem
Zusammenhang sei bereits darauf zu verweisen, dass der in den verschiedenen
Baugesetzen der Länder definierte Begriff einer wesentlichen und daher
genehmigungspflichtigen Änderung mit dem für die Zwecke der Berechnung
der Grunderwerbsteuer maßgeblichen Begriff der wesentlichen Änderung
nicht ident sei. Die Baugesetze der Länder könnten daher für die
Begriffsdefinition der wesentlichen planlichen Änderung für die
Auslegung des abgabenrechtlich relevanten Bauherrenbegriffes nicht herangezogen
werden. Andererseits habe der VwGH ausgesprochen, dass von einem Bauherren nicht
verlangt werden könne, ein seinen Vorstellungen völlig entsprechendes,
allenfalls sogar schon baubehördlich genehmigtes Projekt, das er unter
seinem ausschließlichen Risiko verwirklichen wolle, nur deshalb
tatsächlich zu ändern, um im steuerrechtlichen Sinn
Bauherreneigenschaft zu genießen. Die bloße Tatsache, dass schon
vorher eine andere Person die Baupläne bei der Baubehörde eingereicht
habe, spreche nicht gegen die Bauherreneigenschaft, da es vor allem darauf
ankomme, dass der Bauherr die Möglichkeit habe, die Umplanung und damit
wesentliche Änderungen des Bauauftrages zu veranlassen. Dessen ungeachtet
dürfe jedoch nicht übersehen werden, dass ein Bauansuchen, gestellt
von einer anderen Person als den späteren Eigentümern des
Gebäudes, ein Negativindiz darstelle, wenn es darum gehe, vor der
Abgabenbehörde abgabenrechtlich ein Bauherrenmodell unter Beweis zu
stellen. In diesem Fall werde man der Abgabenbehörde spätestens bei
einer Betriebsprüfung über einen entsprechenden Vorhalt eine
befriedigende Erklärung dafür liefern müssen, warum nicht im
Namen der Bauherren das Bauansuchen gestellt worden sei. Habe der VwGH im zuvor
erwähnten Erkenntnis ausgesprochen, dass eine auf fremde Initiative
erfolgte Planung prinzipiell nicht im Hinblick auf das Grunderwerbsteuergesetz
begünstigungsschädlich sei, so werfe er in einem anderen Erkenntnis
zumindest zwischen den Zeilen die Frage auf, ob die Vorlage eines fertigen
Baukonzeptes im Zeitpunkt der Konstituierung der Miterrichtergemeinschaft nicht
begünstigungsschädlich sei. Betrachte man die zuvor erwähnte
Entscheidung des VwGH kritisch, so spreche nichts gegen die Annahme, den
Bauherrenbegriff auch dann zu bejahen, wenn ein "Bauherr" das ihm vorgelegte
planliche, nicht mehr abänderbare Konzept akzeptiere und auf seine Kosten
umsetzen lasse. Wenn jemand das in ein Vertragswerk fix eingebundene,
vertragliche Konzept akzeptiere, bringe er doch dadurch zum Ausdruck, dass er
keine planlichen Änderungen wünsche. Es sei hier kein Unterschied zu
einer Bauherrengemeinschaft festzustellen, die einen von ihr in Auftrag
gegebenen Bauplan akzeptiere, gelte es doch zu bedenken, dass Bauherren
steuerschonend bereits den ersten Vorschlag des Architekten akzeptieren
könnten, ohne dass sie selbst diesbezüglich kreativ werden
müssten. Worin abgabenrechtlich der Unterschied zu erblicken sei, ob die
ohne detaillierte Vorstellungen in Auftrag gegebenen Baupläne ohne
Abänderung durch den Bauherren akzeptiert oder die nicht von ihm in Auftrag
gegebenen Baupläne genehmigt worden seien, bleibe unerfindlich, da auch im
letzten Fall davon auszugehen sei, dass der abgabenrechtlich nicht anerkannte
Bauherr die Baupläne auch bei vorweg erfolgter Auftragserteilung in der
vorliegenden Form akzeptiert hätte. Bei der Unterscheidung zwischen
ursprünglich in Auftrag gegebenen und lediglich nachträglich
genehmigten Plänen handle es sich daher um ein weitestgehend inhaltsleeres
Formalargument, da die Möglichkeit der Einflussnahme in der
nachträglichen Genehmigung dahingehend zum Ausdruck komme, dass der Bauherr
von einer diesbezüglich zugegebener Maßen vorweg nicht
eingeräumten Rechtsstellung nur in der planlich vorliegenden Form Einfluss
genommen hätte, widrigenfalls er die Baupläne kaum genehmigen
würde. In beiden Fällen werde auf die planliche Gestaltung kein
Einfluss genommen, dennoch seien die steuerlichen Folgen unterschiedlich. Das
Kriterium der Möglichkeit einer wesentlichen Einflussnahme einer Planung
erweise sich als allzu formalistisch und beinhalte zwangsläufig aufgrund
der Unbestimmtheit der Begriffsbildung einen Graubereich, der dogmatisch
anfechtbar zu wirtschaftlich negativen Ergebnissen führe. Nach Abschluss
des Bauverfahrens müsse bei einem neu hinzugekommenen Interessenten, der
zugleich einen Übereignungsanspruch zu erwerben habe, eine bereits
bestehende planliche Gestaltung des Objektes sicherheitshalber derart
abgeändert werden, dass es mit dem ursprünglich geplanten Bauwerk
nichts oder zumindest soweit es die baulichen Belange des neuen Bauherren
betreffe, nichts mehr gemeinsam habe. In Anbetracht der zuvor erwähnten
Judikatur des VwGH empfehle es sich daher für Bauherren, die nach Abschluss
der Planungsphase zur Errichtergemeinschaft stießen, wesentliche
Änderungswünsche beim planenden Architekten zu deponieren, damit die
sodann abgeänderten Pläne auf Verlangen der Abgabenbehörde
vorgelegt werden könnten, damit die Einflussnahme auf die planliche
Gestaltung nach Erwerb eines Übereignungsanspruches nachgewiesen werden
könne, weshalb letztendlich zu hoffen bleibe, dass die tatsächlich
durchgeführten Änderungen von den Abgabenbehörden als wesentlich
anerkannt würden. Im Lichte der Rechtsprechung des VwGH dürfe es daher
ausreichend sein, wenn vor Baubeginn für den neuen Interessenten auf seine
Initiative hin eine bis dahin nicht vorgesehene Wohnung in die neu zu
erstellenden bzw abzuändernden Baupläne integriert werde. Einem nach
Baubeginn neu hinzugekommenen Miterrichter sei vom VwGH die Bauherreneigenschaft
unter dem Blickwinkel der fehlenden Einflussnahme auf die ursprüngliche
Planung abgesprochen worden. Keinesfalls ausreichend wäre es, wenn von
einem Interessenten während der Bauphase eine planlich bereits bei
Baubeginn vorgegebene Wohnung erst erworben werde. Diesfalls fehle es an der
Möglichkeit zur maßgeblichen planlichen Einflussnahme, selbst wenn
auf den neu hinzugekommenen Interessenten das gesamte bauliche und finanzielle
Risiko überwälzt werde. Nach Arnold genüge es nicht, wenn zur
Bejahung der Frage, ob die Bauherreneigenschaft gegeben sei, eine Lise von
taxativ aufgezählten Voraussetzungen abgehakt werde, vielmehr komme es auf
das Überwiegen der einzelnen Kriterien an. Im Anschluss an die von Arnold
vertretene Rechtsauffassung sei zutreffenderweise für die Beurteilung der
Frage, ob grunderwerbsteuerrechtlich eine Bauherrengemeinschaft vorliege, davon
auszugehen, dass neben der Möglichkeit, auf die planliche Gestaltung
Einfluss zu nehmen, vielmehr entscheidungswesentlich sei, wie sich das
Rechtsverhältnis der einzelnen Mitglieder bzw. Miteigentümer im
Außenverhältnis zu den beauftragten Handwerkern darstelle. Die
gegenwärtige Rechtsprechung des VwGH habe nämlich die überaus
negative Konsequenz, dass trotz Verneinung der Bauherreneigenschaft die davon
betroffenen Abgabenpflichtigen dessen ungeachtet nicht die an sich typischen
risikobeschränkenden Vorteile eines Bauträgermodells genössen.
Werde die Bauherreneigenschaft wegen einer nicht ausreichenden planlichen
Einflussnahme verneint, so ändere dies in den meisten Fällen nichts
daran, dass die vermeintlichen Bauherren im Außenverhältnis zu
bauausführenden Unternehmen im rechtlich verfehlten Vertrauen auf eine nach
der Rechtsprechung des VwGH nicht gegebenen Bauherreneigenschaft dessen
ungeachtet unmittelbar rechtlich berechtigt und verpflichtet würden, und
daher mangels Zwischenschaltung eines Generalunternehmers das gesamte bauliche
und finanzielle Risiko zu tragen hätten. Es sollte daher zukünftig der
Begriff des Bauherren überwiegend von der haftungsrechtlichen Komponente
her erfasst werden, da eine Unterscheidung der einzelnen Modelle anhand einer
Abgrenzung im Außenverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen
aufgrund der vorgegebenen schärferen Kriterien weitaus einfacher sei und
unscharfe Begriffsbildungen iS eines maßgeblichen Einflusses entbehrlich
erscheinen lasse. Die Argumentation des VwGH, es sei zivilrechtlich
möglich, eine fremde künftig erst noch zu schaffende Sache zu
erwerben, sodass bei fehlender Einflussnahme auf die planliche Gestaltung ein
Grundstückskauf mit herzustellendem Gebäude anzunehmen sei, sei in
vielen Fällen unzutreffend. Die zentrale Frage für die Lösung der
Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuerproblematik laute daher, welches
wirtschaftliche Äquivalent ein Kaufinteressent erbringen müsse, damit
er das Grundstück im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Gänze bzw.
anteilsmäßig übereignet erhalte. An dieser Stelle ergebe sich
der fließende Übergang zum Bauträgermodell. Beim
Bauträgermodell sei auf einmal, häufig jedoch nach Maßgabe des
Baufortschrittes, ein bestimmter Betrag zu bezahlen, damit ein Gebäude
erworben werde, wobei dieser Betrag dem hinsichtlich des zu errichtenden oder
bereits errichteten Gebäudes Übereignungsberechtigten zu bezahlen sei.
Erwerbe daher beispielsweise jemand nach Errichtung des Rohbaues einen
Miteigentumsanteil, so stelle sich doch in erster Linie für die Zwecke der
Berechnung der Grunderwerbsteuer die Frage, wieviel an die
Grundstückseigentümer bezahlt werden müsse, damit der neu
hinzugekommene Interessent einen Grundstücksanteil erwerben könne. Die
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sei in diesem Fall
natürlich höher als bei einem Erwerb eines Grundstücksanteiles an
einer unbebauten Liegenschaft, da dem neu hinzugekommenen Kaufinteressenten von
den bisherigen Miteigentümern anteilige bislang angefallene Baukosten
weiterverrechnet würden, und diese selbstverständlich ua in die
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage miteinzubeziehen seien. Die gegenteilige
Argumentation des VwGH übersehe nämlich, dass die im Zuge des
Baufortschrittes an die Handwerker auszubezahlenden Beträge keine
Gegenleistung für den Erwerb der Liegenschaft im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses darstellten. Zweifellos sei es richtig, dass bei der
Berechnung der Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage nicht der Zustand des
Grundstückes im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend sein
könne. Der einfachste Fall sei wohl der, dass der Erwerber eines unbebauten
Grundstückes dem Veräußerer für die Errichtung eines
Gebäudes einen Betrag bezahle, der über den Wert des unbebauten
Grundstückes hinausgehe. Es sei klar, dass in diesem Fall die Baukosten
insbesondere in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
miteinzubeziehen seien. Verfehlt sei es jedoch, allein wegen der fehlenden bzw
nicht ausreichenden Einflussnahme auf die planliche Gestaltung des Gebäudes
die gesamten bzw anteiligen Baukosten in die
Grunderwerbssteuerbemessungsgrundlage miteinzubeziehen. Dieses Argument
würde auch von Kotschnigg in
seiner kritischen Entscheidungsbesprechung (AnwBl 1996, 13 ff.) nicht
vorgebracht. Der VwGH übersehe bei seiner Argumentation, dass der vor oder
während der Bauphase neu hinzugekommene Bauherr nicht die gesamten
Baukosten an die Eigentümer des Baugrundstückes bezahle, damit er den
erforderlichen Liegenschaftsanteil übereignet erhalte. Die nach Erwerb des
Baugrundstückes erfolgte weitere Beteiligung des die Planung nicht bzw.
nicht in ausreichendem Maße beeinflussenden Bauherren an den weiteren
Baukosten stelle keine Gegenleistung für die Übereignung des
Grundstücksanteiles dar, wie die weiteren Ausführungen zeigen
würden. Die anteilsmäßig bezahlten weiteren Baukosten stellten
keine Leistung des Erwerbes des Grundstückes an die seinerzeitigen
Veräußerer dar, da der an der Planung nicht bzw nicht ausreichend
beteiligte Bauherr nicht im Leistungsaustausch mit den übrigen
Gesellschaftern der Errichtergemeinschaft stehe. Er erbringe somit neben der
beim Erwerbsvorgang vereinbarten keine weitere Gegenleistung iS des § 5 Abs
2 Z 1 GrEStG. Die gegenteilige, bereits vielfach zitierte Rechtsprechung des
VwGH mit ihrem Formalargument einer maßgeblichen Einflussnahme auf die
Planung führe zu der wirtschaftlich widersinnigen Betrachtungsweise, dass
der neu hinzugekommene Bauherr im Idealfall lediglich die auf ihn entfallenden
anteiligen Baukosten an die übrigen Gesellschafter bezahle, damit die
Handwerker ihre Werkleistungen erbrächten. Einer wirtschaftlich
vernünftigen Betrachtungsweise folgend sei wohl davon auszugehen, dass die
"Altgesellschafter" Miteigentumsanteile am Grundstück dem
"Neugesellschafter" nur deshalb veräußerten, damit sich dieser in
weiterer Folge am Leistungsaustausch zwischen den Gesellschaftern der
Errichtergemeinschaft und den Bauhandwerkern beteilige. Mangels
Leistungsaustausch zwischen den Gesellschaftern seien daher die weiteren
anteiligen Geldleistungen des neu hinzugekommenen Bauherren nicht Teil der in
die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehenden weiteren Gegenleistung iS des
§ 5 Abs 2 Z 1 GrEStG. Im Übrigen
erfüllten die zuvor erwähnten Zahlungen des nicht in ausreichendem
Maße in die Planung miteinbezogenen Bauherren nicht die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs 3 GrEStG. Es
könne in diesem Zusammenhang nicht davon gesprochen werden, dass ein
solcher Bauherr an eine andere Person als den Veräußerer (Handwerker)
Leistungen gewähre, damit diese auf das Grundstück verzichte. Ebenso
wenig gewähre bei dieser Betrachtung der Sachlage ein anderer als der
Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer eine Leistung
dafür, dass der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück
überlasse. Diese Ausführungen machten somit deutlich, dass die
Grunderwerbsteuer im Ergebnis einen Leistungsaustausch zwischen dem
Liegenschaftseigentümer und dem Käufer besteuere. Es werde somit die
Gegenleistung für die Einräumung eines Übereignungsanspruches als
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer herangezogen.
Die rechtsdogmatisch befriedigende Abgrenzung des steuerrechtlich in seinen
Erscheinungsformen durchaus vielfältigen Bauherrenmodells gegenüber
dem steuerlich belastenderen Bauträgermodell könne, wie ich bereits
ausgeführt habe, über die haftungsrechtliche Komponente erfolgen,
wobei stets für die Berechnung der Grunderwerbsteuer auf die
tatsächliche Höhe der Gegenleistung für die Einräumung des
Übereignungsanspruches abzustellen sei. Es könne daher für die
Zwecke der Ermittlung der Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage entscheidend nur
darauf ankommen, welche Leistungen der Übereignung des Grundstückes
vorangegangen seien und sodann Eingang in die privatautonome Festsetzung der ua
grunderwerbsteuerlich relevanten Gegenleistung gefunden hätten. Bei
gleichen grunderwerbsteuerlichen Folgen bestünde nämlich kein
Erfordernis, sich im Außenverhältnis als Mitglied einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts den in abgabenrechtlicher wie zivilrechtlicher Hinsicht
gleichermaßen unangenehmen Folgen einer unbeschränkten Solidarhaftung
auszusetzen.
Das Bauherrenmodell werde von der Finanzverwaltung im
Bereich der Umsatzsteuer dahingehend gehandhabt, dass die Gemeinschaft der
Miterrichter während der Bauphase als vorsteuerabzugsberechtigte
Unternehmer iS des § 2 UStG betrachtet würden. Nach Fertigstellung des
Bauwerkes und Übergabe der verschiedenen Bauobjekte an die einzelnen
Miterrichter sei von diesen die auf sie entfallende vorerst
anteilsmäßig von den Baukosten berechnete Umsatzsteuer an das
Finanzamt zu bezahlen, da in der Übergabe der verschiedenen Objekte an die
einzelnen Miterrichter ein steuerbarer Umsatz zwischen der Bauherrengemeinschaft
und dem einzelnen Miterrichter von der Finanzverwaltung erblickt werde. In
diesem Zusammenhang sei ebenfalls darauf zu verweisen, dass die Bejahung der
Bauherreneigenschaft in abgabenrechtlicher Hinsicht gern. § 6 Abs 2 BAO ua
für den Bereich der Umsatzsteuer dazu führe, dass nach Fertigstellung
des Bauwerkes und der Übergabe der einzelnen Geschäftslokale und
Wohnungen an die einzelnen Bauherren diese für die dann anfallende
Umsatzsteuer solidarisch mit ihrem gesamten Vermögen hafteten. Es sei daher
in der Vergangenheit bereits vorgekommen, dass die Finanzverwaltung trotz
geschlossener Vorlage sämtlicher Unterlagen (Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrag, Konstituierungsbeschluss der Bauherrengemeinschaft,
Bauansuchen, Baubescheid, gemeinsamer Auftrag zur Errichtung eines Bauwerkes an
die bauausführenden Unternehmen) für Zwecke der Umsatzsteuer die
Solidarhaftung der einzelnen Gesellschafter angenommen habe und im Zuge einer
Betriebsprüfung unter Vorlage der weitestgehend gleichlautenden
schriftlichen Unterlagen für die Zwecke der Grunderwerbsteuer die
Bauherreneigenschaft verneint habe.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 28. Jänner 1999 als unbegründet
ab.
Mit Schreiben vom 24. Februar 1999 stellte die
Berufungswerberin den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit die Berufung wiederum als unerledigt
galt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Umsatzsteuer 1994 bis 1996
Gemäß
§ 2 Abs 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das
Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur
Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt, oder
eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Nach
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer, der im Inland Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz
oder eine Betriebsstätte hat, die von anderen Unternehmern in einer
Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen
oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, abziehen.
Bei einer Lieferung eines Grundstückes mit einem zu
errichtenden Gebäude stellt sich die Frage, ob eine einheitliche
Grundstückslieferung samt Gebäude vorliegt oder eine Lieferung eines
unbebauten Grundstückes mit anschließender Werklieferung eines
Gebäudes. Diese Frage wird von der Judikatur danach entscheiden, ob nach
dem wirklichen Gehalt und nach der tatsächlichen Durchführung die
Bauherreneigenschaft dem Veräußerer oder dem Erwerber des
Grundstückes zukommt.
Ist weder der Veräußerer des Grundstückes
noch dessen Erwerber, sondern ein von diesen verschiedener Organisator des
Bauprojektes als Bauherr anzusehen, so liegt eine unecht steuerfreie
Grundstückslieferung der Liegenschaft durch den Veräußerer sowie
eine steuerpflichtige (Werk)Lieferung des Gebäudes durch den Initiator vor
(vgl. Ruppe, UStG 1994², § 6, Anm 231). Hinsichtlich des Erwerbes des
Gebäudes vom Organisator ist die Frage der Bauherreneigenschaft daher ohne
Bedeutung.
Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften ist aber noch zu
beachten, ob die Gemeinschaft das Gebäude auch unternehmerisch nutzt bzw ob
der Gemeinschaft Unternehmereigenschaft zukommt. Rechtsprechung und Verwaltung
sehen die Unternehmereigenschaft bei Wohnungseigentumsgemeinschaften dadurch
begründet, dass sie das Gebäude errichtet und die dinglichen
Nutzungsrechte an den Wohnungen einräumt, mag das Entgelt auch nur in der
Entrichtung der anteiligen Errichtungskosten bestehen (vgl. zB VwGH 16.7.2003,
99/15/0238). Da ein Vorsteuerabzug nur Unternehmern zusteht, ist somit die
Vorsteuerabzugsberechtigung der Berufungswerberin hinsichtlich der
Errichtungskosten für das Gebäude nur zu bejahen, wenn sie das
Gebäude errichtet hat, und das heißt: wenn ihr hinsichtlich der
Errichtung des Gebäudes die Bauherreneigenschaft zukommt.
Der Begriff Bauherr ist für die Umsatzsteuer und die
Gewerbesteuer einheitlich auszulegen. Dabei kommt es darauf an, dass die
betreffende Gemeinschaft
a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
kann
b) das Baurisiko zu tragen hat, dh den bauausführenden
Unternehmen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und
c) das finanzielle Risiko tragen muss, d.h. dass sie nicht
bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen
übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden
Rechnungslegung zu verlangen (vgl zB Verwaltungsgerichtshof vom
19. April 1995, 89/16/0156).
Diese Kriterien für das Vorliegen der
Bauherreneigenschaft müssen dabei kumulativ vorliegen (vgl zB VwGH vom
29.7.2004, 2004/16/0053). Die in der Berufung zitierte Meinung von
Arnold, es komme nur auf das
überwiegende Vorliegen der Voraussetzungen an, stellt ebenso wie die von
Kotschnigg zitierte Besprechung einer
VwGH-Entscheidung eine Mindermeinung dar, der der unabhängige Finanzsenat
nicht folgt.
Bei einem Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer
Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum verbunden werden soll, kann zur
Erreichung der Bauherreneigenschaft der Auftrag zur Errichtung der
Wohnungseinheit nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt werden,
wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf abzielenden
Beschlusses erforderlich ist. Denn nur die Gesamtheit aller Miteigentümer
kann rechtlich über das ihnen gemeinsame Grundstück kraft ihres
Willensentschlusses verfügen. Bei einer Mehrheit von Eigentümern kann
somit nur eine Willenseinigung zwischen den Miteigentümern zur gemeinsamen
Errichtung der gesamten Anlage unter gemeinsamer Tragung des gesamten Risikos,
gemeinschaftlicher Erteilung der hiezu erforderlichen Aufträge etc die
Bauherreneigenschaft begründen, wenn ein Wohnhaus durch ein einheitliches
Bauvorhaben neu geschaffen wird. Die Bauherreneigenschaft einer
Miteigentümerschaft ist also nur dann gegeben, wenn sämtliche
Miteigentümer gemeinsam tätig werden und das Risiko tragen.
Inhaltsgleiche Einzelerklärungen von Miteigentümern können den
erforderlichen gemeinsamen, auf Errichtung des gesamten Bauwerkes gehenden
Beschluss der Eigentümergemeinschaft nicht ersetzen (vgl. hiezu Fellner,
Gebühren und Verkehrssteuern II, Rz 93 zu § 5 mit der dort zitierten
Normen und Schlagworte
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0127-F/05
- Stammnummer
- 19553
- Gültig
- 18.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF