Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1273-L/06
Sicherstellungsauftrag bei Verdacht auf systematische und nachhaltige Verkürzung von Umsätzen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1273-L/06vom 04.03.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH, eingebracht durch
Steuerberatung Rosenauer, 4800 Attnang-Puchheim, Europaplatz 1, nunmehr
vertreten durch Breinbauer & Partner, Wirtschaftsprüfungs- u.
Steuerberatungs GmbH, 4021 Linz, Bockgasse 2a, vom 25. Oktober 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 28. September 2005 zu StNr. 000/0000
betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß
§ 232 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
RY, KW, RO und AS werden als Gesellschafter zahlreicher
Gesellschaften mit beschränkter Haftung ausgewiesen, mit denen im gesamten
Bundesgebiet Discotheken betrieben wurden. Dazu zählte auch die im
Firmenbuch zu FN 000 protokollierte Berufungswerberin, die mit
Gesellschaftsvertrag vom 18.5.1998 gegründet worden war, und deren Sitz
sich in L befand. Die Firma der Berufungswerberin ist zwar nach wie vor im
Firmenbuch eingetragen, allerdings mit dem Hinweis, dass eine für
Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt sei.
Im Zuge einer koordinierten bundesweiten Prüfung
dieser Gesellschaften erfolgten zahlreiche Einvernahmen und
Hausdurchsuchungen.
Am 25.2.2003 war RF als Zeuge einvernommen worden. Der
Niederschrift über diese Zeugenvernehmung ist zu entnehmen, dass der Zeuge
von November 1999 bis November 2000 Kellner in einer dieser Discotheken in Wien,
und von November 2000 bis September 2002 Betriebsleiter mehrerer dieser
Discotheken (in Innsbruck, Schwaz, Lienz, Salzburg und Vöcklabruck) war.
Weiters geht aus der Niederschrift hervor, dass im Zuge dieser Einvernahme auch
GA als Zeuge vernommen wurde. Dieser sei zum damaligen Zeitpunkt noch bei einer
Diskothek beschäftigt und für den Security-Bereich verantwortlich
gewesen. Er sei seit 1994 für die Betreiber der Discotheken tätig, und
vorher Polizist gewesen. Die Zeugeneinvernahme fand laut Niederschrift von 11.30
Uhr bis 16.00 Uhr statt. Die Aussagen der Zeugen werden in dieser Niederschrift
nicht wörtlich, sondern in Form eines Resümeeprotokolls wiedergegeben.
Soweit für das gegenständliche Verfahren betreffend den angefochtenen
Sicherstellungsauftrag von Relevanz wurde darin im Wesentlichen festgehalten,
dass sich die Angaben auf die oben erwähnten Discotheken beziehen, in denen
RF als Betriebsleiter tätig war. Die selbe Vorgangsweise könne nach
den Angaben der Zeugen "mit großer Wahrscheinlichkeit" auch in den anderen
Lokalen des verdächtigen Personenkreises angenommen werden. Sämtliche
an einem Abend erzielte Umsätze (inkl. Eintritte und Garderobenerlöse)
würden im Computer, an dem auch die Schankanlage angehängt sei,
erfasst. Eintritte würden nur bei Veranstaltungen kassiert. In den
frühen Morgenstunden (Arbeitstagende) käme eine Vertrauensperson und
gebe in den Computer einen Code ein, womit automatisch die Umsätze um ca.
1/3 gekürzt würden. Somit existierten zwei Umsatzausdrucke. Der
Streifen mit den tatsächlichen Umsätzen würde von der
Vertrauensperson mitgenommen. Die Gesamteinnahmen kämen in einen Tresor.
Der zweite Ausdruck mit dem falschen niedrigeren Umsatz komme in den Tresor und
in die offizielle Buchhaltung. Am Sonntag würden von der Vertrauensperson
die tägliche tatsächliche Abrechnung, die wöchentliche
tatsächliche Abrechnung, die Gesamteinnahmen und die gesamten
Buchhaltungsbelege an die Betreiber bzw. Verantwortlichen übermittelt.
Angeblich werde der Umsatz (Schankgetränke = was über die Schankanlage
freigegeben wird) immer um das selbe Verhältnis (ca. um 1/3) gekürzt.
Bei Flaschengetränken sei diese Umsatzverkürzung nicht möglich.
Das Kassensystem stamme von der Fa. H. Die Programmierung erfolge durch GH auf
der Schankanlage, die von näher bezeichneten Firmen gemietet oder geleast
würde. Eintritte würden immer nur zur Hälfte manuell in den
Computer eingegeben und also nur zur Hälfte erfasst. Ob die Eintritte in
den Ne ebenfalls verkürzt werden, sei "der Kontaktperson" nicht bekannt,
jedoch anzunehmen. Zur Aufbewahrung der Belege bzw. Einnahmen wurde (teilweise
die bereits oben angeführten Aussagen wiederholend) angegeben, dass die
Streifen mit den tatsächlichen Umsätzen von der Vertrauensperson (TP,
angestellt in Innsbruck und Schwaz) mitgenommen würden. Die Gesamteinnahmen
kämen in einen Tresor. Der zweite Ausdruck mit dem falschen niedrigeren
Umsatz komme in den Tresor und in die offizielle Buchhaltung. Am Sonntag
würden von der Vertrauensperson die tägliche und wöchentliche
tatsächliche Abrechnung, die Gesamteinnahmen und die gesamten
Buchhaltungsbelege nach Salzburg oder ins Büro nach Schlierbach gebracht
bzw. an die Betreiber bzw. Verantwortlichen (PP, K oder CF, SM bzw. KG)
übergeben. Vor allem bei KF zu Hause bzw. bei PP im Büro bzw. bei ihr
zu Hause würden in der Zeit von Sonntag bis Monatag früh die gesamten
Unterlagen und Einnahmen gefunden werden. Pro Betrieb gebe es normalerweise zwei
Tresore. In einem Tresor befänden sich die Gesamtlosung abzüglich
Barschwarzzahlungen (Waren und Lohnzahlungen) und die gesamten offiziellen
Buchhaltungs- und Abrechnungsbelege bis zur Ablieferung Sonntag früh. Im
zweiten Tresor befände sich das Wechselgeld. Zur Erstellung der Abrechnung
wurde angegeben, dass der Betriebsleiter für jeden Kellner täglich die
Schankbestände eintippe und die bargeldlosen Beträge
berücksichtige. Der Betriebsleiter erstelle dann eine erste Abrechnung mit
dem tatsächlichen Umsatz. Vorgangsweise: "Tagesausdruck" - löschen:
"nein" - tatsächlicher Umsatz wird ausgedruckt. Weiters Eingabe einer
Zahlenkombination (in Innsbruck "121") - "Tagesausdruck" - löschen: "nein"
- Spartetaste=Schlüssel - löschen: "ja" - Ausdruck offizieller Umsatz.
Beim Monatsausdruck würden alle Schlüssel auf Null gestellt. Es
erscheine ein Gesamtzettelstreifen (aufgegliedert nach Kellner und Sparten) +
½ Eintritte + Zigaretten. Diese Daten würden täglich
gelöscht. Der Betriebsleiter errechne auf Grund des Kellnerumsatzes den
Lohn des jeweiligen Kellners und rechne mit ihnen ab. Dann erstelle der
Betriebsleiter täglich eine zweite Abrechnung, und zwar die offizielle
Tagesabrechnung für das Finanzamt; diese Daten würden länger
gespeichert. Es erscheine ein Gesamtzettelstreifen, wo nur 2/3 der
Getränkeanlagenerlöse und die Hälfte der Eintritte und Zigaretten
enthalten seien. Abschließend wird in dieser Niederschrift festgehalten,
dass die Zeugen laufend von W (einem der Betreiber) bedroht würden, wenn
sie die Codes bzw. Vorgangsweisen bezüglich Abrechnungsmanipulationen
preisgeben sollten. Sie würden dann "beseitigt". Sollte es eine Anzeige
geben, würde per Internet ein Foto der Zeugen an das Rotlichtmilieu mit dem
Zusatztext: "Die 2 waren es" versandt werden.
Am 12.5.2005 wurde GH als Beschuldigter einvernommen.
Dieser gab dabei an, dass er bis 1995 als Angestellter im Gastronomiebereich
(Abrechnungskassensysteme) gearbeitet habe. Ab 1996 habe er sich
selbständig gemacht und Kassensysteme vertrieben. Er habe VKS
(Verbundkassensysteme) der Fa. Weger TE 1020 und 510 vertrieben und gewartet. Zu
seinen Hauptkunden hätten die N und M-Lokale gehört. Sein
Ansprechpartner sei anfangs Herr Y und später auch Herr W gewesen. Anfangs
habe er in Graz auch mit Herrn S Kontakt gehabt. Von Herrn O wisse er, dass er
auch mit N-Lokalen zu tun habe. Seine erste Abrechnungskasse habe er für
die alte Me in Salzburg geliefert. Die letzte habe er seines Wissens an Hs in
Salzburg geliefert. Seit ca. eineinhalb Jahren habe er keine Kontakte mit den
Betreibern der N-Lokale und bekomme von ihnen seither nur mehr unwesentliche
Aufträge. Er habe für eine Reihe näher bezeichneter Lokale (unter
denen sich auch das von der Berufungswerberin betriebene Lokal findet) die
Kassensysteme geliefert und programmiert. Bei all den angeführten Kassen
habe er das Assemblerprogramm nach den Wünschen der Auftraggeber angepasst
und auf ein EPROM (Anm.: Speicherbaustein, der Daten auch ohne Strom speichern
kann) gebrannt. In den Einstellungen müsse man die Anzahl der Kellner und
die Anzahl der Schankanlagen festlegen und könne Verkürzungssätze
für bestimmte Sparten einprogrammieren. Er glaube, dass ihm
ursprünglich Herr Y die Verkürzungssätze angegeben habe. Der
Verkürzungssatz bewirke, dass nach Eingabe eines Codes bei der Abrechnung
die entsprechende Sparte um den Verkürzungssatz (Artikelmengen und damit
der Wert) vermindert werden. Der Code für die Verkürzung sei im
Assemblerprogramm hinterlegt. Es sei auch möglich, die
Verkürzungsfunktion durch Eingabe einer "0" auszuschalten. Für drei
Betriebe (Me Innsbruck, Lienz und Schwaz) habe er diese "0" für "nicht
verkürzen" programmiert, sonst nirgends. Eine Abrechnung mit "Löschen
nein" könne man so oft machen, wie man wolle. Es sei auch möglich,
ohne Verkürzung eine Abrechnung mit "Löschen ja" zu machen, die dann
auch kein weiteres Mal (falsch) möglich sei. Hätte er die
Verkürzungsfunktion nicht eingebaut, hätte er keine einzige Anlage
verkauft. Zur näheren Vorgangsweise bei der Verkürzung wurde
angegeben: Der Abrechnungsschlüssel werde auf Abrechnung "einzel" gestellt.
Die Tastenkombination "Tisch" und "Tisch löschen" würden gleichzeitig
gedrückt. Man werde aufgefordert den Code einzugeben. Nach Eingabe des
Codes werde die Taste "Sparte" gedrückt, die Verkürzung werde von der
Kasse durchgeführt. Anschließend könne eine normale
Tagesabrechnung durchgeführt werden, in der nur noch die verminderten Werte
aufscheinen würden. Herr W habe ihm vor etwa zwei Jahren aufgetragen, bei
den Anlagen mit Fernabrechnung diese Funktion definitiv zu entfernen, sobald die
Fernabrechnung funktioniere. Nach Beschwerden von Herrn W, warum nichts
weiterginge, hätte sogar die Datenstruktur geändert werden müssen
(Zeitstempel einbauen, Zähler), um Fehlfunktionen im Logger (der PC, in den
die Daten automatisch aus den Schankkassen zyklisch ausgelesen werden) suchen zu
helfen. Aufgrund dieser Änderungen wären die dortigen Kassen
"Konzentratoren" genannt worden. Die Netzwerkinstallation sei von der Firma
B-GmbH (DI GS) aus Linz geliefert worden.
Am 12.5.2005 wurden bundesweit zahlreiche
Hausdurchsuchungen, unter anderem auch im Betrieb der Berufungswerberin
durchgeführt. Der darüber aufgenommenen Niederschrift ist zu
entnehmen, dass dabei unter anderem auch das "Abrechnungssystem TE 1020" neben
einer Fülle von Disketten und CD´s beschlagnahmt wurde.
Am 24.5.2005 wurde GH neuerlich als Beschuldigter
vernommen. Dabei gab dieser die jeweiligen Verkürzungssätze für
die einzelnen Sparten in den betreffenden Lokalen bekannt. Im Betrieb der
Berufungswerberin sei die Erstinstallation des Kassensystems VKS TE 1020 im
November 1998 erfolgt. Es wäre ein EPROM mit Verkürzungsprogramm
installiert worden. Die "programmierten Verkürzungsprozentsätze"
(richtig: das prozentuelle Ausmaß der erfassten Erlöse) wurden
für alle Sparten angegeben. Daraus ergab sich folgendes Ausmaß der
Verkürzung (es werden nur die Sparten angeführt, bei denen
Verkürzungen programmiert waren):
|
SpartenNr
|
Sparte
|
Ausmaß
der Verkürzung
|
1
|
Alkfrei
|
50
%
|
5
|
Wein
|
40
%
|
8
|
Eintritt
|
40
%
|
11
|
Spirituosen
|
50
%
|
18
|
Garderobe
|
40
%
|
21
|
BG-Cola
|
50
%
|
22
|
BG-O.Saft
|
50
%
|
24
|
BG-Energ
|
50
%
|
25
|
BG-Soda
|
50
%
Im Dezember 2002 sei das EPROM ausgetauscht worden. Es
wären eine Tastenkombinationsänderung sowie eine
Passwortänderung, jedoch keine Änderung der
Verkürzungsprozentsätze erfolgt. Am 13.5.2005 wäre ein neues
EPROM programmiert worden, aber kein Austausch erfolgt (dies wäre aufgrund
der anlässlich der Hausdurchsuchung erfolgten Beschlagnahme auch nicht
möglich gewesen). Dabei seien die "Verkürzungsprozentsätze"
(richtig: das prozentuelle Ausmaß der erfassten Erlöse) in allen
Sparten auf "100" geändert worden.
Schließlich ist der
Niederschrift noch zu entnehmen, dass unter der Anleitung des Beschuldigten
mittels des unter anderem auch im Betrieb der Berufungswerberin verwendeten
VKS-Kassensystems Tages- und Monatsabrechnungen erstellt wurden.
Abschließend merkte GH noch an, dass er die Verkürzungsprogramme
nicht selbst erstellt habe, sondern lediglich nach den Wünschen der Kunden
anpasse. Der Kassenhersteller liefere das Programm mit aller darin enthaltenen
Funktionalität. Er könne nur die Verkürzungstabelle und die
Passworteinstellung anpassen. Wenn Fehler gefunden worden seien, habe er mit dem
Kassenhersteller Kontakt aufnehmen und um Berichtigung ersuchen müssen. Die
Verkürzungstabelle könne auch für andere Zwecke verwendet werden,
als um Umsätze zu verschleiern.
In einem "abschließenden Aktenvermerk zur
Hausdurchsuchung bei GH" vom 7.7.2005 der GBP Klagenfurt, Systemprüfung,
wurde die Funktionalität des Verbundkassen-Systems (VKS) eingehend
untersucht und beschrieben. Dabei wurde unter anderem festgehalten, dass den
VKS-Kunden für das Verständnis der Bedienung des Systems eine
gedruckte, gegliederte Beschreibung von 48 Seiten zur Verfügung
stünde. Das VKS biete zumindest drei Berichtigungs- bzw.
Manipulationsmöglichkeiten, die in der Betriebsanleitung nicht einmal
angedeutet würden. Damit sei es möglich, einzelne Kellner
herauszunehmen, manuelle Mengenkorrekturen auf Artikelebene vorzunehmen, und
eine automatische Verkürzung durch die in einer Anlage A detailliert
beschriebene Befehlsauslösung vorzunehmen, bei dem die Kasse entsprechend
der fix im Eprom gespeicherten Verkürzungsfaktoren automatisch die Mengen
je Artikel vermindere. Weiters wird in diesem Aktenvermerk detailliert die
Programmierung des Eprom beschrieben. Das VKS speichere die Daten in einem RAM
Speicher, organisiert in Datensätzen. Viele wichtige Einstellungen
würden direkt im Eprom gespeichert und könnten nur durch Austausch
desselben geändert werden. Ein Teil der Konfiguration (Artikel, Zuordnung
zu den Sparten, Preise, Kellner) werde im RAM gespeichert und sei jederzeit
änderbar. Für Bewegungsdaten (Bonierungen) stünden etwa 1500
Datensatz-Speicherplätze zur Verfügung. Wenn der Platz
vollständig belegt sei, werde der jeweils älteste Datensatz durch
einen neuen Vorgang überschrieben. Beim Abrechnen biete das System die
Möglichkeit, die der Verdichtung (z.B. Tagesabrechnung) zugrunde liegenden
Geschäftsfälle zu löschen. Eine dauerhafte Aufbewahrung der
Grunddaten in elektronischer Form wäre daher nur durch Übertragung auf
einen PC möglich. Die "Schwindelfunktionen" der VKS seien an sieben Kassen
(unter anderem im Betrieb der Berufungswerberin) untersucht und dort vorgefunden
worden. In einer Anlage B wurden die Prozentsätze dargestellt, auf welche
die Erlöse verkürzt wurden (das Ausmaß der Verkürzung wurde
bereits oben dargestellt). Es seien Probebonierungen und eine Tagesabrechnung
ohne Löschen vorgenommen worden, und dann der "Schwindellauf" mittels
Tastenkombination und Passwort durchgeführt worden. Die anschließend
vorgenommene erneute Tagesabrechnung habe entsprechend der Artikelzuordnung zu
den Sparten und der eingestellten Spartenfaktoren eine entsprechende
mengenmäßige Verkürzung der einzelnen Arteile aufgewiesen.
Abschließend wurde festgehalten, das VKS schütze die Daten nicht nur
nicht gegen eine Veränderung durch andere Programme, sondern sie
unterstütze das nachträgliche automationsgestützte Verändern
von Grundaufzeichnungen durch die Kasse selbst, ohne dass dies sichtbar sei,
erlaube Kellner wegzulassen und Artikelmengen zu ändern, und widerspreche
damit dem Radierverbot gröbstens. Die mittels VKS ermittelten
Geschäftsergebnisse der Discotheken hätten daher nach Meinung der
Systemprüfung keinerlei Beweiskraft. Zusätzlich seien durch die
automatische Löschung und das Nichtdurchführen von Sicherungen der
Daten das Gebot der Datenaufbewahrung missachtet und die (ja nur elektronisch
geführten) Grundaufzeichnungen weggeworfen worden. Die formelle
Ordnungsmäßigkeit sei daher in allen gegenständlichen
Diskotheken nicht gegeben. Auch die sachliche Richtigkeit des Rechnungswesens
sei in Zweifel zu ziehen, weil offenkundig nach Vorliegen der ersten Anzeigen
der Tastencode für die automatische Schwindelfunktion im Dezember 2002
geändert worden sei, was eine Benutzung sehr nahe lege. Da in den
Diskotheken die formelle Ordnungsmäßigkeit nicht gegeben sei und die
Aufzeichnungen sehr wahrscheinlich falsch seien, könne die Buchführung
keinerlei Beweiskraft hinsichtlich der tatsächlichen Ergebnisse entfalten.
Es liege nahe, dass die in das Eprom der Kassen gebrannten
Verkürzungsfaktoren die zumindest vorgenommenen Verkürzungen
widerspiegeln. Es könnten aber Verkürzungsläufe mehrmals
gestartet werden, und die anderen Verkürzungsfaktoren (Kellner weglassen,
manuelle Artikelkorrektur) zusätzlich benutzt werden. Es sei daher das
Ergebnis des gesamten Erlösbereiches mittels einer von der
Betriebsprüfung vorzunehmenden Totalschätzung zu ermitteln, bei der
das vorgelegte Rechnungswesen höchstens einen Anhaltspunkt liefern
könne.
Mit Bescheid vom 28.9.2005 ordnete das Finanzamt
gemäß
§ 232 BAO die Sicherstellung in das Vermögen der
Berufungswerberin zur Sicherung folgender Abgabenansprüche an:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
(voraussichtliche)
Höhe
|
Umsatzsteuer
|
1999
|
353.700,00
€
|
Umsatzsteuer
|
2000
|
378.200,00
€
|
Umsatzsteuer
|
2001
|
384.400,00
€
|
Umsatzsteuer
|
2002
|
312.600,00
€
|
Umsatzsteuer
|
2003
|
309.200,00
€
|
Umsatzsteuer
|
2004
|
265.500,00
€
|
Körperschaftsteuer
|
1999
|
552.100,00
€
|
Körperschaftsteuer
|
2000
|
575.300,00
€
|
Körperschaftsteuer
|
2001
|
580.600,00
€
|
Körperschaftsteuer
|
2002
|
359.900,00
€
|
Körperschaftsteuer
|
2003
|
295.900,00
€
|
Körperschaftsteuer
|
2004
|
349.100,00
€
|
Kapitalertragsteuer
|
1999
|
494.400,00
€
|
Kapitalertragsteuer
|
2000
|
517.600,00
€
|
Kapitalertragsteuer
|
2001
|
523.100,00
€
|
Kapitalertragsteuer
|
2002
|
426.500,00
€
|
Kapitalertragsteuer
|
2003
|
414.500,00
€
|
Kapitalertragsteuer
|
2004
|
354.800,00
€
|
Summe
|
|
7.447.400,00
€
In der Begründung wurde zur
voraussichtlichen Höhe der Abgabenschuld ausgeführt, im laufenden
Betriebsprüfungsverfahren wäre aufgrund von bei diversen
Hausdurchsuchungen sichergestellten Beweismitteln festgestellt worden, dass
unter Verwendung eines EDV-Programms im Prüfungszeitraum die Umsätze
einzelner Sparten systematisch und nachhaltig verkürzt worden seien.
Aufgrund der nachweislich vorgenommenen Einstellungen in diesem EDV-Programm
ergebe sich eine Verkürzung des tatsächlichen Gesamtumsatzes wie
folgt:
|
SpartenNr
|
Sparte
|
Ausmaß
der Verkürzung
|
1
|
Alkfrei
|
50
%
|
5
|
Wein
|
40
%
|
8
|
Eintritt
|
40
%
|
11
|
Spirituosen
|
50
%
|
18
|
Garderobe
|
40
%
|
21
|
BG-Cola
|
50
%
|
22
|
BG-O.Saft
|
50
%
|
24
|
BG-Energ
|
50
%
|
25
|
BG-Soda
|
50
%
Des weiteren bestehe der
Verdacht, dass auch der Wareneinsatz bei den angeführten Sparten
systematisch verkürzt worden sei. Bei Berechnung der verdeckten
Ausschüttung als Bemessungsgrundlage für die Körperschafts- und
Kapitalertragsteuernachforderungen würde deshalb ein kalkulatorischer
Wareneinsatz unter Zugrundelegung der vom Steuerberater ermittelten
Rohaufschlagssätze berücksichtigt.
In zwei Anlagen wurde die Berechnung der voraussichtlichen
Abgabennachforderungen, die dem Sicherstellungsauftrag zugrunde gelegt wurden,
detailliert dargestellt. In der Anlage 2 wurden für jedes einzelne
Kalenderjahr die Tageslosungen für jeden Kalendermonat aufgeschlüsselt
nach den einzelnen Sparten sowie die Jahressummen der einzelnen Sparten
angeführt. Auf diese Jahressummen wurde der oben angeführte
Verkürzungssatz angewendet, woraus sich die Erlösverkürzung
brutto ergab. Darunter wurde die Nettoerlösverkürzung errechnet. Zur
Berechnung der Gewinnerhöhung wurde zunächst ein kalkulatorischer
Wareneinsatz unter Zugrundelegung der vom Steuerberater selbst ermittelten
Rohaufschlagssätze berechnet. Vom Steuerberater durchgeführte
Nachkalkulationen waren bei Prüfungsbeginn übergeben worden. Die
Gewinnerhöhung wurde sodann als Differenz aus Erlösverkürzung
netto abzüglich Wareneinsatz brutto ermittelt. In der Anlage 1 wurde die
Berechnung der Umsatz-, Körperschaft- und
Kapitalertragsteuernachforderungen dargestellt. Die Umsatzsteuern wurden dabei
von den Summen der Erlöshinzurechnungen netto berechnet, die
Körperschaftsteuern von den Summen der Gewinnhinzurechnungen unter
Berücksichtigung allfälliger Verluste aus den Veranlagungen sowie
anrechenbarer Mindestkörperschaftsteuern (dies betrifft die Jahre 2002 bis
2004). Als Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuern wurden die
Summen der Gewinnhinzurechnungen zuzüglich Umsatzsteuern
herangezogen.
Zur Gefährdung bzw. Erschwerung der Einbringung der zu
erwartenden Abgabenschulden stellte das Finanzamt fest, dass schon aufgrund der
Höhe der Nachforderungen angesichts der wirtschaftlichen Situation des
Unternehmens mit einer erheblichen Erschwernis oder Gefährdung der
Einbringung zu rechnen sei. Das Unternehmen der Berufungswerberin befinde sich
in einer finanziell angespannten Situation, die Vermögenslage habe sich
seit dem Jahr 2002 zunehmend verschlechtert. Zum 31.12.2002 weise die Bilanz
noch ein Eigenkapital in Höhe von 153.463,85 € aus, zum 31.12.2003
liege bereits ein negatives Eigenkapital von 307.077,68 € vor, zum
31.12.2004 betrage das buchmäßig ausgewiesene negative Eigenkapital
bereits 430.138,01 €. Dem Unternehmen stünden keine
Vermögenswerte zur Verfügung, um eine Abgabenschuld in der oben
angeführten Höhe abzudecken. Die Gesellschaft besitze kein eigenes
Grundvermögen, das Unternehmen werde in einem gemieteten Lokal betrieben.
Das Anlagevermögen bestehe aus baulichen Investitionen in fremden
Liegenschaften sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung. Das
Umlaufvermögen (Vorräte, Forderungen, Kassenbestand, Bankguthaben)
habe sich von 2002 (615.208,67 €) auf 2003 (329.524,80 €) und 2004
(244.978,67 €) stetig verringert, während sich die Verbindlichkeiten
von 2002 (1.255.188,97 €) auf 2004 (1.143.404.43 €) nur in einem
geringen Maße verringert hätten. Den effektiven Verbindlichkeiten
(laut dem in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeitsspiegel) in Höhe von
1.175.470,00 € zum 31.12.2004 stünden Forderungen (laut dem in der
Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeitsspiegel) in Höhe von 174.990,39 €
gegenüber. Im Kalenderjahr 2004 sei seitens der Gesellschafter ein Darlehen
in Höhe von 102.000,00 € gewährt worden. Die Abgabenbehörde
könne jedoch nicht davon ausgehen, dass die zu erwartende
Abgabennachforderung durch Geldzuschüsse seitens der Gesellschafter
beglichen werde. Nachweislich hätten die Gesellschafter der
Berufungswerberin Vermögen in beträchtlicher Höhe in
ausländischen Liegenschaften investiert und damit dem Zugriff der
österreichischen Finanzverwaltung entzogen. Konkret seien von RY und AS in
Tampa (Florida) die Liegenschaft B um rund 2,2 Mio. US $ gekauft worden (Quelle:
Tampa Bay Business Journal, Juli 2000). Aus einem Zeitungsbericht (Tirolerin,
November 2003) gehe hervor, dass ein Projekt in Marbella (Spanien) betrieben
werde. Aus all den vorgenannten Gründen sei das Unternehmen nicht in der
Lage, die zu erwartende Abgabennachforderung zu entrichten. Die Gefährdung
der Einbringlichkeit sei daher in jeder Hinsicht gegeben. Ohne die rechtzeitige
Erlassung des Sicherstellungsauftrages werde die Abgabenbehörde nicht in
der Lage sein, ihre Abgabenansprüche gegenüber der Berufungswerberin
durchzusetzen.
Gegen diesen Sicherstellungsauftrag wurde mit Schriftsatz
vom 25.10.2005 Berufung erhoben. § 232 BAO setzte die Verwirklichung des
Tatbestandes voraus, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht
knüpfen. Wenn nun seitens der Finanzbehörde im Rahmen der
Betriebsprüfung eine willkürliche und pauschale Umsatzzuschätzung
von 40 und 50 % erfolgt sei, und daraus die Umsatzsteuer als Nachforderung
sowie die Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer durch Gewinnzurechnung
als Nachforderung abgeleitet würden, so werde nur die Höhe, aber nicht
der Grund der Abgabepflicht (Tatbestandsverwirklichung) angeführt. Wenn im
angefochtenen Bescheid zur voraussichtlichen Höhe der Abgabenschuld
angeführt werde, dass auf Grund von sichergestellten Beweismitteln die
Umsätze der einzelnen Sparten systematisch und nachhaltig verkürzt
worden seien, so werde dem entgegen gehalten, dass Kassasysteme, welche in der
Gastronomie verwendet würden, üblicherweise mit komplexer Software
ausgestattet seien um den Anforderungen der korrekten Datenerfassung und
entsprechender Auswertungen in kurzer Zeit gerecht zu werden. Gerade in der
mittleren und Großgastronomie seien diese Systeme unentbehrlich und
geradezu Standard. Das Kassasystem VKS TE 1020 komme österreichweit
vielfach zum Einsatz und sei ein komplexes Standardprodukt, welches keineswegs
der Anwendung in den N-Betrieben vorbehalten sei. Wenn nun die Software eines
standardisierten Kassasystems die Option von Änderungsfaktoren habe, sei
dies Inhalt des Softwarepaketes und könne in der Preisgestaltung von
Aktionsgetränken zur Anwendung kommen. Die genannten
Verkürzungsfaktoren bis zu 50 % seien somit nur Optionen, welche die
Anwendung nicht automatisch nach sich zögen. Aus den theoretischen
Anwendungsmöglichkeiten eines technischen Gerätes könne die
Anwendung der Nutzungsvielfalt nicht automatisch zu Lasten eines Anwenders
geschlossen werden. Es würde nach herrschender Rechtsansicht niemand dem
Fahrzeughalter eines PS-starken Fahrzeuges unterstellen, ständig
Geschwindigkeitsvorschriften zu missachten. Wenn die Finanzbehörde
begründe: "Aufgrund nachweislich vorgenommener Einstellungen ..." so
beziehe sich dies technisch nur auf eine Momentaufnahme ohne deren nachweisliche
Nutzung. Eine Verkürzung sei jedoch dem Grunde nach nie in Anwendung
gebracht worden. Auch in der VwGH-Entscheidung vom 10.7.1996, 92/15/0115, sei
ein Sicherstellungsauftrag nur bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für
das Entstehen der Abgabenschuld gebilligt worden. Die Begründung eines
Sicherstellungsauftrages müsse erkennen lassen, aus welchen Erwägungen
die Behörde annehme, dass der Abgabenanspruch dem Grunde nach (Beweis)
entstanden sei. Im konkreten Fall werde, wie logischerweise anzunehmen
wäre, kein Abrechnungsbeleg mit konkretem Tag, mit Uhrzeit und behaupteten
Umsatzverkürzungen und den tatsächlich gebuchten Umsätzen
genannt. Die Anführung einer Pauschalsumme für mehrere
Besteuerungsabschnitte genüge daher nicht (VwGH 19.10.1999, 98/14/0122).
Weiters sei anzunehmen, dass sich die gegenständliche Zuschätzung auf
die Zeugeneinvernahme des RF vom 25.2.2003 stütze. Dazu sei
grundsätzlich festzuhalten, dass dieser Zeuge insofern fragwürdig sei,
als sich dieser selbst in der Gastronomie etablieren habe wollen und seinem
ehemaligen Arbeitgeber und zukünftigen Konkurrenten schaden wollte. Die von
ihm getätigten Aussagen seien reine Denunziationen und entbehrten des
Wahrheitsgehalts. Erwähnenswert sei auch, dass der Zeuge aufgrund seiner
fragwürdigen Geldgebarung am 14.4.2002 bei der N-GmbH ausgeschieden sei.
Zugleich sei die Authentizität der Zeugenaussage dahingehend anzuzweifeln,
als in einem Zeugenprotokoll die Aussagen von zwei Zeugen niedergeschrieben
worden sei. Dabei sei nicht erkenntlich, welche Aussage von F und welche von A
stammte. Die Zeugeneinvernahme sei im Februar 2003 erfolgt, sodass diese
Zeugenaussage für den Prüfungszeitraum 2003-2004 keine Gültigkeit
habe. Herr F sei bereits am 14.4.2002 aus der N-GmbH ausgeschieden. Herr F sei
grundsätzlich in Innsbruck tätig und bei der Berufungswerberin niemals
angestellt gewesen. Aus der Zeugenaussage von F könne daher weder die
Geschäftspraxis der Berufungswerberin abgeleitet werden, noch könne
diese in der Beweiswürdigung für die Prüfungsjahre 1999, 2003 und
2004 gelten. In der Zeugenaussage habe Herr F hinsichtlich der Befragung zur
Schankanlage angegeben: "Angeblich wird der Umsatz immer um dasselbe
Verhältnis (ca. um 1/3) gekürzt". Ebenso spreche er von einer
Vertrauensperson, die in den Computer einen Code eingebe, womit automatisch die
Umsätze um ca. 1/3 gekürzt würden. Alleine dass Herr F die
Formulierung "angeblich" gebrauche, stelle seine Glaubwürdigkeit in Frage.
Eine Vertrauensperson der Berufungswerberin habe er nicht nennen können,
dies sei eine logische Folge seiner fragwürdigen Aussagen. In der
Zeugenaussage bestehe ein laufender Widerspruch in der Erwähnung von
Informanten und Kontaktpersonen, es sei daher die Schlussfolgerung aufzustellen,
dass sich die Zeugenaussage auf das Erfahren "vom Hören sagen" stütze.
Wenn in der Zeugenaussage überdies angeführt werde, dass bei Frau X zu
Haus bzw. bei Frau Y im Büro bzw. zu Hause die Unterlagen mit den
tatsächlichen Umsätzen zu finden wären, so sei dem
entgegenzuhalten, dass im Rahmen der Hausdurchsuchung derartige Unterlagen nach
dem Wissensstand der Berufungswerberin nicht gefunden worden wären. Aus
diesen Feststellungen zur Zeugenaussage von Herrn F sei eine Beweisführung
hinsichtlich einer tatsächlich getätigten Manipulation zu verneinen.
Die Höhe der zu erwartenden Nachzahlungen basiere auf
einer pauschalen Zurechnung sowie nicht durch die Finanzbehörde selbst
erhobenen durchschnittlichen Spartenkalkulationen. Laut Erkenntnis des VwGH
19.10.1999, 98/14/0122 müsse die Begründung eines
Sicherstellungsauftrages erkennen lassen, welche Umstände für die
Entscheidung betreffend die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld
maßgebend seien. Gemäß
§ 184 BAO unterlägen
Schätzungen nach Maßgabe der §§ 93 Abs. 3 lit. a und 288
Abs. 2 lit. d BAO der Pflicht zur Begründung (vgl. dazu auch VwGH
23.9.1988, 85/17/0132; 28.5.1998, 96/15/0260; 10.9.1998, 96/15/0183). Der
Begründung zum Sicherstellungsauftrag fehle die Anführung dieser
Umstände gänzlich. Eine vermutete pauschale Abgabehinterziehung laut
Berechnungsblättern und Mängel der Buchführung reichten für
einen Sicherstellungsauftrag nicht aus. Wie bereits zur Zeugenaussage von F
angeführt, sei dieser nur in den Jahren 2000-2002 für N -Betriebe
tätig gewesen. Die angeblichen Verkürzungen könne daher für
die Prüfungsjahre 1999, 2003 und 2004 keineswegs als bewiesen
angeführt werden. Somit entbehrten die Zuschätzungen für diese
Jahre jeglicher Grundlage. Auch wenn die Kassensysteme in den Jahren 1999, 2003
und 2004 ebenso wie in den Jahren 2000-2002 im Einsatz waren, impliziere dies
keineswegs eine manipulierte Verkürzung. Aus der Umsatzzuschätzung
gemäß Betriebsprüfung ergebe sich z.B. für das Jahr 2004
ein Nettorohaufschlag für die Getränke von 433,76 % (unter
Berücksichtigung des zugeschätzten Wareneinkaufes). Gemäß
Bilanz zum 31.12.2004 betrage der Nettorohaufschlag 363,72 %, dieser basiere auf
Sparten-Einzelkalkulationen. Am Beispiel der Kalkulation Al-freie Getränke
betrage der Rohaufschlag laut Betriebsprüfung 271,33 % gegenüber
187,48 % laut Bilanz (in einer Beilage wurden diese Kalkulationsvergleiche
näher dargestellt). In der Bilanz sei die Kalkulationsdifferenz,
resultierend aus Gratisabgaben, Aktionen und sonstigen werbenotwendigen
Verschenkungen mit dem Buchungssatz "Verschenkte Getränkt (7186) an
Innenlieferungen (4905)" in Höhe von 121.706,- verbucht worden
(nettoEKPr.). Da der durchschnittliche Rohaufschlag von 433,76 % bzw. der
Detailrohaufschlag von 271,33 % nicht der Realität entspreche, müsste
dem höheren Umsatz ein höherer Wareneinkauf gegenüberstehen. Es
seien jedoch keine Schwarzeinkäufe getätigt worden. Daher sei die
Begründung zum Sicherstellungsauftrag auch hinsichtlich der Höhe nicht
richtig.
Schließlich hielt die Berufungswerberin den
Ausführungen des Finanzamtes im angefochtenen Bescheid hinsichtlich
Zuschüssen von Gesellschaftern sowie Vermögensverlagerungen ins
Ausland entgegen, dass bloße Hinweise auf durchgeführte Erhebungen
als Begründung eines Sicherstellungsauftrages ungenügend seien (VwGH
6.7.1990, 88/17/0059). Wenn nun hinsichtlich Investitionen im Ausland durch die
Gesellschafter Y und S als Beweis Medienberichte (Tampa Bay Business Journal,
und die "Tirolerin") genannt würden, so seien diese nicht richtig.
Investitionen seien durch eine Gesellschaft namens PL Corporation getätigt
worden. Ebenso wenig werde darauf eingegangen, ob derartige Investitionen durch
Fremdfinanzierung erfolgt wären, wodurch Vermögenstransfers gar nicht
zustande gekommen wären. Aus all den genannten Gründe werde daher die
ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 232 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die
Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft, selbst bevor die Abgabenschuld
dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§
226 BAO) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um
einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe
zu begegnen.
Der Sicherstellungsauftrag hat unter anderem die
voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld, sowie die Gründe, aus denen
sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt, zu
enthalten (§ 232 Abs. 2 BAO).
Der Sicherstellungsauftrag ist mit Berufung anfechtbar. Im
Berufungsverfahren ist nur zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des
erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages die diesbezüglichen
Voraussetzungen gegeben waren. Nach Erlassung des Sicherstellungsauftrages
eingetretene Umstände sind im Rahmen der Rechtsmittelentscheidung nicht zu
berücksichtigen. Dies ist eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach für
Berufungsentscheidungen grundsätzlich die Sachlage zur Zeit der
Entscheidung maßgebend ist (Ritz, BAO³, § 232 Tz 11 mit
Judikaturnachweisen).
Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages setzt
zunächst die Verwirklichung jenes Tatbestandes voraus, an den die
Abgabepflicht geknüpft ist. Die Verwirklichung dieses Tatbestandes muss im
Hinblick auf die auch für Sicherstellungsaufträge geltende
Begründungspflicht im Sinne des § 93 Abs. 3 lit. a BAO in der
Begründung des Sicherstellungsauftrages bzw. in der diesen
bestätigenden Berufungsentscheidung dargetan werden. Die Begründung
muss in diesem Zusammenhang jedenfalls erkennen lassen, welcher konkrete
Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde und welche Erwägungen im
Rahmen der Beweiswürdigung dafür maßgebend waren. Dabei ist zu
aber berücksichtigen, dass ein Sicherstellungsauftrag kein
abschließender Sachbescheid im Sinne des § 183 Abs. 4 BAO ist,
sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende
Sofortmaßnahme, die dazu dient, selbst vor Feststellung des Ausmaßes
der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund
zur Annahme besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet
oder wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen
Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin
nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern es
genügt, dass die Abgabenschuld dem Grund nach mit der Verwirklichung des
abgabenrechtlich relevanten Tatbestandes entstanden ist und gewichtige
Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung bzw.
wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind. Es müssen
gewichtige Anhaltspunkte für die Entstehung des Abgabenanspruches
vorliegen. Ob der Abgabenanspruch tatsächlich entstanden ist, ist in einem
Sicherstellungsverfahren nicht zu entscheiden (VwGH 10.7.1996,
92/15/0115).
Es ist daher im gegenständlichen Fall zunächst zu
prüfen, ob gewichtige Anhaltspunkte für die Entstehung des
Abgabenanpruches vorliegen. Nach der Generalklausel des § 4 Abs. 1 BAO
entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das
Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Tatbestand ist dabei die Gesamtheit der in
den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen, bei derem
konkreten Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen
(Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen (Ritz, BAO³, § 4
Tz 7). Bei der Körperschaftsteuer entsteht der Abgabenanspruch für die
zu veranlagende Abgabe gemäß
§ 4 Abs. 2 lit. a Zif. 2 BAO mit
Ablauf des Kalenderjahrens, für das die Veranlagung vorgenommen wird;
für Steuerabzugsbeträge (etwa die Kapitalertragsteuer) im Zeitpunkt
des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte (§ 4
Abs. 2 lit. a Zif. 3 BAO), wobei sich der Zeitpunkt des Zufließens nach
den diesbezüglichen Regelungen in Abgabengesetzen (für die KESt:
§ 95 Abs. 4 EStG) richtet. Sonderbestimmungen über den Zeitpunkt der
Entstehung des Abgabenanspruches im Sinne des § 4 Abs. 3 BAO enthält
für die Umsatzsteuer § 19 UStG. Demnach entsteht die Steuerschuld
für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Kalendermonats, in
dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist.
Das Finanzamt ging im Zuge der Erlassung des
Sicherstellungsauftrages von einer systematischen und nachhaltigen
Verkürzung von Umsätzen aus. Demnach seien tatsächlich wesentlich
höhere Umsätze als die erklärten erzielt worden. Für diese
Annahme lagen ausreichend "gewichtige Anhaltspunkte" im Sinne der oben zitierten
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Es trifft zwar zu, dass diese
mit dem im angefochtenen Bescheid angeführten Hinweis auf die "bei diversen
Hausdurchsuchungen sichergestellten Beweismittel" nicht ausreichend dargestellt
wurden, da der bloße Hinweis auf durchgeführte Erhebungen als
Begründung nicht ausreicht (vgl. VwGH 6.7.1990, 88/17/0059; VwGH
24.11.1997, 93/17/0063). Begründungsmängel im erstinstanzlichen
Verfahren können jedoch im Rechtsmittelverfahren saniert werden (Ritz,
BAO³, § 93 Tz 16 mit Judikaturnachweisen).
Der wesentliche Inhalt der Aussagen des RF, des GA und des
GH wurde bereits oben wiedergegeben. Der Erstgenannte war Betriebsleiter
mehrerer von den eingangs erwähnten Gesellschaftern in der Rechtsform von
GesmbH´s betriebenen Diskotheken, und als solcher daher mit den internen
Abläufen vertraut. Die Vorgangsweise bei den Umsatzmanipulationen wurde im
Detail geschildert, und auch die Zahlenkombination zur Erstellung eines
manipulierten Tagesausdruckes angegeben. Ferner wurde auch eine konkrete
"Vertrauensperson" (TP) bezeichnet, welche die Streifen mit den
tatsächlichen Umsätzen (der Diskotheken, in denen der Zeuge
Betriebsleiter war) mitgenommen hat. Dass der Zeuge keine "Vertrauensperson" der
Berufungswerberin nennen konnte, ist nicht "logische Folge seiner
fragwürdigen Aussagen", sondern resultiert schlicht daraus, dass er im
Betrieb der Berufungswerberin nicht angestellt war. "Laufende Widersprüche
in der Erwähnung von Informanten und Kontaktpersonen" sind der
Niederschrift über die Zeugenaussage entgegen dem Berufungsvorbringen nicht
zu entnehmen. Dafür, dass seine Aussagen "reine Denunziationen" wären,
wie dies die Berufungswerberin darzustellen versucht, wurden keine
überzeugenden Argumente vorgebracht. Auch der Umstand, dass dem Zeugen das
genaue Ausmaß der Umsatzverkürzungen nicht bekannt war ("ca. um
1/3"), bzw. der Umsatz "angeblich immer um das selbe Verhältnis
gekürzt werde", spricht nicht gegen seine Glaubwürdigkeit. Aus diesen
Angaben des Zeugen ist nur abzuleiten, dass ihm eben das exakte Ausmaß der
Kürzungen ebenso wenig bekannt war wie der Umstand, ob das Ausmaß der
Kürzungen immer gleich war oder divergiert hat. So wäre es durchaus
denkbar gewesen, dass beim einem Wechsel des Eprom auch das Ausmaß der
Umsatzverkürzungen geändert wurde. Das wusste der Zeuge jedoch
offenkundig nicht, weshalb er angab, dass die Kürzung angeblich immer um
das selbe Verhältnis erfolgt sei. Es kann auch keine Rede davon sein, dass
die "Authentizität" der Zeugenaussage deswegen anzuzweifeln wäre, weil
in der Niederschrift über die Zeugenvernehmung die Aussage von zwei Zeugen
(RF und GA) dokumentiert wird. Gemäß
§ 87 Abs. 2 BAO sind
über die Einvernahme von Zeugen Niederschriften aufzunehmen. Diese sind
derart abzufassen, dass bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der
Verlauf und Inhalt der Amtshandlung richtig und verständlich wiedergegeben
wird (§ 87 Abs. 3 BAO). Eine wörtliche Wiedergabe einer Zeugenaussage
wird von der Bundesabgabenordnung ebenso wenig verlangt, wie eine abgesonderte
Einvernahme von Zeugen. Es ist daher die gleichzeitige Vernehmung mehrerer
Zeugen und auch die Zusammenfassung der Aussagen in einer Niederschrift (unter
Beachtung der Inhaltserfordernisse des § 87 Abs. 3 BAO) zulässig. Die
Niederschrift vom 25.2.2003 wurde von beiden Zeugen durch Beisetzung ihrer
eigenhändigen Unterschrift bestätigt (§ 87 Abs. 4 BAO). An der
formellen und inhaltlichen Richtigkeit der Zeugenaussagen des RF und GA bestehen
daher für den Unabhängigen Finanzsenat keine Zweifel.
Es trifft zu, dass der Zeuge RF nicht im Betrieb der
Berufungswerberin angestellt war. Im Zusammenhalt mit den Aussagen des GH liegen
jedoch ausreichende und gewichtige Anhaltspunkte vor, dass es auch bei der
Berufungswerberin zu den beschriebenen Umsatzmanipulationen gekommen ist. GH gab
unter anderem an, dass er bei allen angeführten Kassen das
Assemblerprogramm nach den Wünschen der Auftraggeber angepasst und auf ein
Eprom gebrannt habe. Eine (mit Kosten verbundene) wunschgemäße
Ausgestaltung und Aktivierung einer automatisierten Erlösfunktion in einem
elektronischen Kassensystem legt deren Verwendung nahe. Aus dem Hinweis der
Berufungswerberin, dass das verwendete Kassasystem VKS TE 1020
österreichweit vielfach zu Einsatz komme, und ein komplexes Standardprodukt
sei, welches nicht nur den gegenständlichen Diskothekenbetrieben
vorbehalten sei, ist für das gegenständliche Verfahren nichts zu
gewinnen, da die gegenständlichen Erlösverkürzungsfunktionen
nicht in diesem System implementiert waren, sondern erst durch GH je nach
Kundenwunsch gestaltet und auf das Eprom gebrannt wurden. Nach dessen Angaben
wurde das Kassensystem VKS TE 1020 im November 1998 im Betrieb der
Berufungswerberin installiert, und von ihm ein Eprom mit
Verkürzungsprogramm installiert. Dieses wurde zwar im Dezember 2002
ausgetauscht, dabei sind aber nur eine Tastenkombinationsänderung sowie
eine Passwortänderung, jedoch keine Änderung der
Verkürzungsprozentsätze erfolgt. Auch diese Änderung des
Passwortes sowie der Tastenkombination zum "Start des
Verkürzungsprogrammes" ergibt nur dann einen Sinn, wenn die programmierten
Funktionen auch tatsächlich Anwendung finden. Am 13.5.2005 (einen Tag nach
einer bei der Berufungswerberin durchgeführten Hausdurchsuchung) wurde ein
neues Eprom programmiert (das aufgrund der erfolgten Beschlagnahme des VKS TE
1020 nicht mehr installiert werden konnte), bei dem das prozentuelle
Ausmaß der erfassten Erlöse in allen Sparten auf "100" geändert
wurde. Wären die Erlösverkürzungsfunktionen tatsächlich nur
bei der "Preisgestaltung von Aktionsgetränken" zur Anwendung gelangt, wie
dies in der Berufung darzustellen versucht wird, hätte keine Veranlassung
zu dieser Programmierung eines neuen Eprom bestanden.
Insgesamt gesehen lagen daher genügend "gewichtige
Anhaltspunkte" im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vor, die für eine
systematische und nachhaltige Verkürzung von Umsätzen sprechen. Mehr
wird für das Sicherstellungsverfahren nicht gefordert. Nochmals sei betont,
dass hier nicht zu untersuchen ist, ob der Abgabenanspruch tatsächlich
entstanden ist. Ein Sicherstellungsauftrag, der sich im Zeitpunkt seiner
Erlassung auf ausreichende Anhaltspunkte für die Verwirklichung
abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte und daran anknüpfender
Tatbestände stützen kann, ist (und bleibt) daher selbst dann
rechtmäßig, wenn sich im weiteren Festsetzungsverfahren oder daran
anschließenden Rechtsmittelverfahren aufgrund neuer, etwa erst nach
Erlassung des Sicherstellungsauftrages gewonnener Beweismittel (wie z.B.
weiterer Zeugeneinvernahmen) herausstellen sollte, dass der Abgabenanspruch
tatsächlich nicht entstanden ist. Der Sicherstellungsauftrag ist daher in
gewisser Weise vergleichbar mit der bescheidmäßigen Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, die der Einstellung des Verfahrens oder einem
freisprechenden Erkenntnis ebenfalls nicht entgegen steht.
In der gegenständlichen Berufung wurde bemängelt,
dass nur die Höhe der Nachforderungen, aber nicht der Grund der
Abgabepflicht (Tatbestandsverwirklichung) angeführt worden sei. Dem ist
entgegen zu halten, dass im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf die
systematische und nachhaltige Verkürzung von Umsätzen hingewiesen
wurde. Dass derartige Schwarzumsätze Lieferungen und Leistungen im Sinne
des § 19 Abs. 2 UStG darstellen, und damit dieser Tatbestand verwirklicht
wird, sollte keiner näheren Erörterung bedürfen. Ferner
führen derartige Schwarzumsätze regelmäßig zu Mehrgewinnen
und damit zu steuerpflichtigem Einkommen im Sinne des § 7 KStG.
Schließlich ist davon auszugehen, dass Mehrgewinne, die im
Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft keinen Niederschlag gefunden
haben, den Gesellschaftern als gemäß
§ 93 Abs. 2 Zif. 1 lit. a
EStG kapitialertragsteuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttungen
zugeflossen sind (vgl. VwGH 19.9.2007, 2003/13/0115; VwGH 24.7.2007,
2007/14/0013).
Die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld ist
Spruchbestandteil des Sicherstellungsauftrages. Dabei ist die Abgabenschuld
wegen der Akzessorietät allfälliger aufgrund des
Sicherstellungsauftrages erworbener Pfandrechte nach Abgabenarten und
Zeiträumen aufzugliedern. Nun trifft es zwar zu, dass die Anführung
einer Pauschalsumme für mehrere Besteuerungsabschnitte dazu nicht ausreicht
(VwGH 19.10.1999, 98/14/0122), im gegenständlichen Fall erfolgte jedoch
ohnehin eine Aufgliederung der voraussichtlichen Abgabenschuld nach Abgabenart
und Zeiträumen. Der diesbezügliche Einwand in der Berufung ist daher
unberechtigt.
Zur voraussichtlichen Höhe der einzelnen
Abgabenansprüche wurde bereits oben darauf hingewiesen, dass ein
Sicherstellungsauftrag kein abschließender Sachbescheid im Sinne des
§ 183 Abs. 4 BAO ist. Aus der Natur einer derartigen "Sofortmaßnahme"
ergibt sich, dass die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld,
somit ein entsprechend ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, nicht
erforderlich ist (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 232 Tz 8). Auch
hier genügt es, dass gewichtige Anhaltspunkte für die Höhe der
Abgabenschuld vorliegen (vgl. auch dazu aus der ständigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes das bereits erwähnte Erkenntnis vom 10.7.1996,
92/15/0115).
Auch diesen Anforderungen entspricht der angefochtene
Bescheid. Die Ermittlung der Höhe der einzelnen voraussichtlichen
Abgabenforderungen wurde in den oben erwähnten Beilagen zum
Sicherstellungsauftrag detailliert dargestellt. Auf die diesbezüglichen
Sachverhaltsfeststellungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Es
kann keine Rede davon sein, dass der angefochtene Bescheid nicht erkennen lasse,
welche Umstände für die Entscheidung betreffend die voraussichtliche
Höhe der Abgabenschuld maßgebend gewesen wären. Soweit in diesem
Zusammenhang in der Berufung auf den zeitlich beschränkten
Tätigkeitsbereich des RF verwiesen wird, ist zu bemerken, dass dieser
Umstand allenfalls im Rahmen der Frage, ob der Abgabenanspruch überhaupt
entstanden ist, zu prüfen wäre, nicht jedoch bei der Ermittlung der
voraussichtlichen Höhe der Abgabenschuld. Abgesehen davon wurde bereits
oben darauf hingewiesen, dass dieser Zeuge im Unternehmen der Berufungswerberin
nie (auch nicht im Zeitraum 2000 bis 2002) angestellt war, trotzdem aber
aufgrund seiner Aussagen im Zusammenhang mit den Angaben des GH ausreichende
Anhaltspunkte für die gegenständlichen Umsatzverkürzungen
vorlagen. Dies gilt für den gesamten Zeitraum, in dem tatsächlich im
von der Berufungswerberin verwendeten Kassensystem Eprom´s mit den
Verkürzungsfunktionen installiert und aktiviert waren.
Bei der Berechnung der Gewinnerhöhung wurde
zunächst ein kalkulatorischer Wareneinsatz unter Zugrundelegung der vom
damaligen steuerlichen Vertreter selbst ermittelten Rohaufschlagssätze
berechnet, nachdem vom Steuerberater durchgeführte Nachkalkulationen bei
Prüfungsbeginn übergeben worden waren. Die darin enthaltenen
Rohaufschlagssätze wurden für die Berechnung der kalkulatorischen
Wareneinsätze übernommen. Dabei handelte es sich jedenfalls um eine
taugliche Vorgangsweise zur Ermittlung der
voraussichtlichen Höhe der
Abgabenschuld. Wenn in der Berufung nunmehr die Richtigkeit der
Rohaufschlagssätze bestritten wird, setzt sich die Berufungswerberin nicht
nur in Widerspruch zu den von ihrem steuerlichen Vertreter selbst ermittelten
und bei Prüfungsbeginn übergebenen Rohaufschlagssätzen, sondern
verkennt sie auch das Wesen der nur näherungsweisen Ermittlung der
vorläufigen Abgabenschuld im Sicherstellungsverfahren.
Insgesamt gesehen lagen im vorliegenden Fall daher
ausreichende Anhaltspunkte für die Entstehung der im Sicherstellungsauftrag
angeführten Abgabenansprüche und auch deren voraussichtliche Höhe
vor.
Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages setzt weiters
eine Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe
voraus. Davon ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes schon dann auszugehen, wenn aus der wirtschaftlichen
Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles
geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde
die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint. Der Annahme der
Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung einer
Abgabenschuld müssen entsprechende Tatsachenfeststellungen zugrunde liegen.
Vom Abgabenschuldner selbst gesetzte Gefährdungshandlungen sind hingegen
nicht erforderlich (vgl. auch dazu das bereits zitierte, von der
Berufungswerberin selbst ins Treffen geführte Erkenntnis des VwGH vom
10.7.1996, 92/15/0115).
Dazu wurden im angefochtenen Bescheid umfangreiche
Sachverhaltsfeststellungen getroffen, denen die Berufungswerberin nicht entgegen
getreten ist. So wurde festgestellt, dass sich das Unternehmen bereits in einer
finanziell angespannten Situation befand, und sich die Vermögenslage seit
dem Jahr 2002 zunehmend verschlechtert habe. Zum 31.12.2002 weise die Bilanz
noch ein Eigenkapital in Höhe von 153.463,85 € aus, zum 31.12.2003
liege bereits ein negatives Eigenkapital von 307.077,68 € vor, zum
Normen und Schlagworte
- § 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 87 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Tatbestandsverwirklichungvoraussichtliche Höhe des AbgabenanspruchesGefährdung oder wesentliche Erschwerung der EinbringlichkeitErmessen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1273-L/06
- Stammnummer
- 33405
- Gültig
- 04.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF