Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1273-L/06
Sicherstellungsauftrag bei Verdacht auf systematische und nachhaltige Verkürzung von Umsätzen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1273-L/06vom 04.03.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
31.12.2004 betrage das buchmäßig ausgewiesene negative Eigenkapital
bereits 430.138,01 €. Dem Unternehmen stünden keine
Vermögenswerte zur Verfügung, um eine Abgabenschuld in dem im
Sicherstellungsauftrag angeführten Ausmaß abzudecken. Die
Gesellschaft besitze kein eigenes Grundvermögen, das Unternehmen werde in
einem gemieteten Lokal betrieben. Das Anlagevermögen bestehe aus baulichen
Investitionen in fremden Liegenschaften sowie Betriebs- und
Geschäftsausstattung. Das Umlaufvermögen (Vorräte, Forderungen,
Kassenbestand, Bankguthaben) habe sich von 2002 (615.208,67 €) auf 2003
(329.524,80 €) und 2004 (244.978,67 €) stetig verringert, während
sich dagegen die Verbindlichkeiten von 2002 (1.255.188,97 €) auf 2004
(1.143.404.43 €) nur in einem geringen Maße verringert
hätten. Den effektiven Verbindlichkeiten (laut dem in der Bilanz
ausgewiesenen Verbindlichkeitsspiegel) in Höhe von 1.175.470,00 €
zum 31.12.2004 stünden Forderungen (laut dem in der Bilanz ausgewiesenen
Verbindlichkeitsspiegel) in Höhe von 174.990,39 € gegenüber.
Mit diesen eingehenden Ausführungen zur
wirtschaftlichen Lage und insbesondere der unwidersprochen gebliebenen
Feststellung, dass dem Unternehmen keine Vermögenswerte zur Verfügung
stünden, um eine Abgabenschuld in dem im Sicherstellungsauftrag
angeführten Ausmaß abzudecken, wurde ausreichend dokumentiert, dass
eine Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgaben
vorliegt. Damit kann auch dahingestellt bleiben, ob die ins Treffen
geführten Auslandsinvestitionen durch die Gesellschafter selbst oder durch
die von der Berufungswerberin erwähnte Gesellschaft erfolgt sind, und ob
diese Auslandsinvestitionen fremdfinanziert wurden.
Es lagen daher alle tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen zur Erlassung des gegenständlichen Sicherstellungsauftrages
vor. Das der Abgabenbehörde dabei eingeräumte Ermessen erfordert
gemäß
§ 20 BAO die Beachtung der Grundsätze der Billigkeit
und Zweckmäßigkeit. Bei der Ermessensübung sind demnach
berechtigte Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber dem
öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände abzuwägen.
Aus der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung oder
wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben ergibt sich nach
Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur durch die Sofortmaßnahme
dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben Rechnung getragen
werden kann. Die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen werden daher
grundsätzlich in den Hintergrund treten. Nur in Ausnahmefällen - etwa
bei Geringfügigkeit des zu sichernden Betrages oder der zu erlangenden
Sicherheit - ist daher von der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages
abzusehen (VwGH 3.7.2003, 2000/15/0042 mit Hinweis auf Ritz,
Verwaltungsökonomie als Ermessenskriterium, ÖStZ 1996, 70). Davon kann
im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein. Ganz im Gegenteil liegen
außergewöhnlich hohe zu sichernde Abgabenansprüche vor, und
wurden vom Finanzamt aufgrund des Sicherstellungsauftrages am 12.10.2005 eine
Reihe von Forderungspfändungen vorgenommen. Die Erlassung des
Sicherstellungsauftrages war daher auch zweckmäßig im Sinne des
§ 20 BAO. Billigkeitsgründe, welche diese
Zweckmäßigkeitsgründe überwiegen würden, liegen nicht
vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 4.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 87 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Tatbestandsverwirklichungvoraussichtliche Höhe des AbgabenanspruchesGefährdung oder wesentliche Erschwerung der EinbringlichkeitErmessen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1273-L/06
- Stammnummer
- 33405
- Gültig
- 04.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF