Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0126-F/05
Bauherreneigenschaft einer Wohnungseigentümergemeinschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0126-F/05vom 18.11.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
zusätzlich zum Kaufpreis für das Grundstück zu ersetzen. Die
Erteilung des Architektenauftrages, die endgültige Festlegung und
Ausarbeitung der Pläne und die Baueingabe wird durch die noch zu bildende
Miterrichtergemeinschaft erfolgen. Diese wird das Bauvorhaben im eigenen Namen
und auf eigene Rechnung errichten." In der Folge wird der Kaufgegenstand
bestimmt und der Kaufpreis angegeben. Dazu wird festgestellt, dass der Kaufpreis
nur den Grundanteil umfasst und nach Unterzeichnung dieses Vorvertrages auf das
Treuhandkonto DrC-DrM bei der HBS einzubezahlen ist. Weiter heißt es:
"Die Baukosten sind in diesem Kaufpreis nicht
enthalten. Sei sind mit S (Angabe des Betrages) kalkuliert und zusätzlich
von der Käuferseite aufzubringen. Hiebei sind Eigenleistungen möglich.
Diese werden im Rahmen der Endabrechnung berücksichtigt". Zur
rechtlichen Durchführung wird ausgeführt: "Die Käuferseite
beauftragt RA DrC - DrM mit der Errichtung und allfälligen
grundbücherlichen Durchführung aller Verträge, die im
Zusammenhang mit dem Erwerb der vertragsgegenständlichen Liegenschaft
stehen.
Am 26. Mai 1994 konstituierten sich die
Miterrichter IK, DK, ED, KD, CW, IM, IC und SR zur "Bauherrengemeinschaft G".
Zum Repräsentanten der berufungswerbenden Bauherrengemeinschaft und zu
ihrer Vertretung in der Abwicklung des Gesamtbauvorhabens wurde DK bestellt.
Ebenfalls am 26. Mai 1994 schlossen die
Miterrichter einen Vertrag über die gemeinsame Errichtung des obgenannten
Gebäudes. Gemäß Punkt 3. des Vertrages verpflichten sich die
Vertragsteile, auf Basis der behördlich genehmigten Pläne, die Planung
und Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohnungen und sechs Garagen
gemeinsam als Bauherrengemeinschaft durchzuführen, wobei die
Liegenschaftsanteile der Vertragspartner im Eigentum der Miteigentümer
verbleiben und auf dem Objekt Wohnungseigentum durch die Vertragsteile
begründet wird. Laut Punkt 7. beginnt die gemeinschaftliche Tätigkeit
mit dem Abschluss des vorliegenden Vertrages. Nach Punkt 8. bedarf jede
Planänderung, die nicht nur das Innere der von den betreffenden Beteiligten
erwerbenden Miteigentumseinheit betrifft, der Zustimmung aller
Miteigentümer, soweit es sich nicht um unwesentliche oder von der
Behörde vorgeschriebene Änderungen handelt
Am selben Tag erteilte die berufungswerbende
Bauherrengemeinschaft dem Baumeister SR den Auftrag zur Organisation des
Bauwerkes. Darin heißt es ua:
1.
Vertragsobjekt
Die
"Bauherrengemeinschaft
G"
beabsichtigt gemäß den behördliche genehmigten Plänen auf
dem Grundstück ..... eine Wohnanlage mit sechs Wohnungen und sechs Garagen
zu errichten und an dem errichteten Gebäude Wohnungseigentum zu
begründen. Die "Bauherrengemeinschaft
G" beauftragt
SR gemäß den vorliegenden
Plänen den Bau des Hauses einschließlich der Gesamtorganisation
durchzuführen, für die Bauherrengemeinschaft zu organisieren und alle
Arbeiten zu unternehmen, die zur Erstellung dieses Bausvorhabens erforderlich
sind. Die Pläne sowie die Baubeschreibung und Ausstattungsliste sind
integrierter Bestandteil dieses
Auftrages.
2.
Planung
Auf Basis der
behördlich genehmigten Baupläne führt Baumeister
SR die weitere Planung durch. Er
erteilt die entsprechenden Aufträge an Architekten und Sonderfachleute.
Jede Planänderung, die nicht nur das Innere der von den betreffenden
Beteiligten zu erwerbenden Miteigentumseinheit betrifft, bedarf der Zustimmung
aller Miteigentümer, soweit es sich nicht um unwesentliche oder von der
Behörde vorgeschriebene Änderungen handelt..........
3.
Auftragsabwicklung SR wird alle
Offerte, Ausschreibungen und Aufträge für die gemeinsamen Arbeiten im
Namen und auf Rechnung der "Bauherrengemeinschaft
G", für die Einzelaufträge im
Namen und auf Rechnung der einzelnen Beteiligten einholen, durchführen und
erteilen....
4.
Entgelt
Als Entgelt für die
im Vertrag angeführten Leistungen exklusive der Kosten der Sonderfachleute
erhält SR für seine
Tätigkeit das Honorar, das ihm nach der Honorarordnung zusteht. Nach der
vorliegenden Kalkulation organisiert SR
die Herstellung des Gebäudes samt Ausstattung nach der ebenfalls
vorliegenden Ausstattungsliste zu Baukosten von voraussichtlich
10.429.920 S inkl.
Umsatzsteuer........
5.Zahlungsfristen
Die
Zahlungsfristen für die vereinbarungsgemäß durch jeden der
Mitauftraggeber von seinem Entgeltteil zu leistenden Akontozahlungen bestimmen
sich nach den
Bauzeitplan.....
6. Bauliche
Sonderwünsche
Bauliche
Sonderwünsche jeder Art sind ausschließlich über
SR abzuwickeln.....
Am 26. Mai 1994 schlossen JG als Verkäufer und
die Miterrichter als Käufer einen Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag ab. Im
Kaufvertrag heißt es ua: JG verkauft und übergibt nun an die eingangs
angeführten Käufer und diese kaufen und übernehmen von ersterem
das GST-Nr... im Ausmaß von 1251 m² im Verhältnis ihrer
parifizierten Anteile in ihr Miteigentum ..... Der für dieses
Grundstück angemessene Kaufpreis beträgt 2.001.600 S......
Im Wohnungseigentumsvertrag heißt es ua: Die
Vertragsteile werden Eigentümer der in der nachfolgenden Nutzwerttabelle
angeführten 6 Einheiten, deren Größe und Lage aus dem Gutachten
der gerichtlich beeideten Sachverständigen für das Bauwesen,
Baumeister ......, hervorgeht. Die Vertragsparteien errichten als
Miterrichtergemeinschaft "G" auf der Liegenschaft....eine Wohnanlage mit 6
Wohnungen und 6 Garagen.
Überblicksartig ergibt sich somit folgender
chronologischer Ablauf:
|
Bauansuchen
1993-09-08
Konstituierung
1994-05-26
1. Bauverhandlung
1993-11-29
Kaufvertrag
1994-06-21
Auftrag zur Organisation
1994-05-26
2. Bauverhandlung
1994-07-18
Vertrag zur Errichtung
1994-05-26
Baubescheid
1994-07-20
Bei dieser Konstruktion ist nach Meinung des
unabhängigen Finanzsenates die Bauherreneigenschaft der Berufungswerberin
zu verneinen. Wie bereits weiter oben ausgedrückt, ist die
Bauherreneigenschaft bei einer Miteigentümerschaft nur dann gegeben, wenn
sämtliche Miteigentümer gemeinsam tätig werden und das Risiko
tragen. Nun kann von einer Miteigentümerschaft schon begrifflich erst ab
dem Zeitpunkt gesprochen werden, in dem Personen Miteigentum an einer Sache,
hier: einem Grundstück, erworben haben. Solange Miteigentum nicht vorliegt,
kann diese auch nicht gemeinsam willensbildend tätig werden und kann daher
auch keine Bauherreneigenschaft vorliegen.
Im vorliegenden Fall wurde der Kaufvertrag über das
gegenständliche Grundstück am 21. Juni 1994 abgeschlossen, die
Mitglieder der Berufungswerberin konnten somit frühestens in diesem
Zeitpunkt eine Miteigentümerschaft begründen, auch wenn der Beschluss
zur Konstituierung einer solchen Gemeinschaft früher, dh am 26. Mai
1994, gefasst worden ist. Damit ist das Schicksal der Berufung aber bereits
entschieden. Denn die für die Gestaltung des in Rede stehenden
Gebäudes maßgeblichen Schritte sind alle vor dem Miteigentumserwerb
am Grundstück gefasst worden. Bereits am 8. September 1993 wurde das
Bauansuchen gestellt, das nach einem weitern Bauansuchen mit einer
geringfügigen Änderung die Garagen betreffend und zwei
Bauverhandlungen mit Bescheid vom 20. Juli 1994 auch genehmigt wurde.
Dem Einwand der Berufungswerberin, bereits zum Zeitpunkt
des Einbringens des Bauansuchens namens und auftrags der berufungswerbenden
Miterrichtergemeinschaft habe zugunsten der späteren Miteigentümer ein
Übereignungsanspruch aufgrund der von diesen abgeschlossenen
Vorverträge bestanden ist zu entgegnen, dass mit einem solchen Vorvertrag
keineswegs ein durchsetzbarer Übereignungsanspruch begründet wird.
Aufgrund eines Vorvertrages besteht lediglich der Anspruch auf Abschluss des
Hauptvertrages, nicht aber auf Erfüllung der Leistung, die Gegenstand des
Hauptvertrages ist. Dementsprechend haben sich die Vertragsparteien auch
lediglich dazu verpflichtet, bis zum 31.05.1994 einen "Kaufvertrag zu den
nachstehenden Bedingungen" zu schließen. Ein durchsetzbarer
Übereignungsanspruch ist daraus nicht abzuleiten (so auch VwGH 9.3.2004,
2003/16/0135). Das Argument, ohne Zustimmung des
Grundstückseigentümers hätte das Bauansuchen in Anwendung des
Vorarlberger Baugesetzes abgewiesen werden müssen, ist zwar zutreffend,
aber nicht zielführend. Erstens hat es eine solche Zustimmung gegeben und
zweitens kann daraus noch kein Übereignungsanspruch der späteren
Miteigentümer abgeleitet werden. Aus der Zustimmung ist nur zu
schließen, dass der Grundstückseigentümer mit dem von den
Proponenten SR und FM entwickelten Bauvorhaben, auf dem Grundstück nach den
Plänen von SR eine Kleinwohnanlage zu errichten, einverstanden war. Im
Übrigen kann auch nicht die Rede davon sein, dass bereits vor dem
8. September 1993 (erstes Bauansuchen) mündlich eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts gegründet worden ist, hat doch die erste
Versammlung der späteren Miteigentümer laut schriftlicher Aussage der
Miterrichter KD und ED als Auskunftspersonen erst am 16. Mai 1994
stattgefunden. Dies wird auch durch den Aktenvermerk I über die
1. Miterrichterversammlung, welche vom 16. Mai 1994 datiert ist,
bestätigt. Aus dem Umstand, dass die einzelnen Interessenten
Vorverträge abgeschlossen und die Details über den Erwerb der Wohnung
mit R besprochen haben, folgt nicht die Entstehung eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsteht
gemß
§ 1175 ABGB mit Vertrag und setzt somit eine
übereinstimmende Willenserklärung aller Vertragsparteien voraus. Die
Entstehung der Miterrichtergemeinschaft in der Rechtsform der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts kann somit frühestens mit 16. Mai 1994
(bei konkludentem Vetragsschluss), sicher aber erst mit der Konstituierung am
26. Mai 1994 angenommen werden, die aber bis zum Abschluss des
Kaufvertrages am 21. Juni 1994 nicht mehr als eine Interessentschaft
darstellte.
Auch der Einwand der Berufungswerberin, die späteren
Miteigentümer hätten jeweils bis zur Erteilung der Baubewilligung
über die Errichtung der Wohnanlage zumindest in rechtlicher Hinsicht die
Möglichkeit gehabt, auf die Errichtung maßgeblichen Einfluss
auszuüben, ist somit zurückzuweisen, weil diese bis zum
(Mit)Eigentumserwerb eben nur als Interessenten, nicht aber als
Miteigentümer handeln konnten. Die Frage, ob und inwieweit diese die
Möglichkeit hatten, auf die Gestaltung Einfluss zu nehmen und auch
tatsächlich Einfluss genommen haben, kann daher offen bleiben, wiewohl
anzumerken ist, dass das Projekt von Anfang an von SR geplant und zusammen mit
den DrM organisiert wurde und eine gemeinsame, organisierte Inangriffnahme des
Bauvorhabens durch sämtliche Miteigentümer von allen Anfang an nicht
erfolgt ist (die erste Versammlung fand, wie bereits erwähnt, erst am
16. Mai 1994 statt). Nach dem Abschluss des Kaufvertrages und der
damit verbundene Entstehung der Miteigentümerschaft hat diese
Möglichkeit aber nicht mehr bestanden, denn bis dahin war das Projekt
längst fixiert. Dementsprechend hat auch der rechtliche Vertreter in der
mündlichen Berufungsverhandlung am 21. Oktober 2005 ausgesagt,
"die Vertragserstellung erfolgte erst, nach dem das Projekt weitgehend
konkretisiert und die Finanzierung geregelt war. Die Kaufverträge über
die Grundstücke wurden erst nach der Konstituierung der
Miterrichtergemeinschaft bzw nach Eröffnung der Miterrichterkonten,
über die der Obmann der Miterrichtergemeinschaft und ich
verfügungsberechtigt waren, abgeschlossen". Auch wurde unmittelbar nach dem
Abschluss des Kaufvertrages mit den Bauarbeiten begonnen, sodass auch in
zeitlicher Hinsicht gar keine Möglichkeit mehr auf eine maßgebliche
gestalterische Einflussnahme auf das Gesamtkonzept bestanden hat.
Die gegenüber den ursprünglichen Plänen des
SR vorgenommenen Änderungen laut der im Akt befindlichen, undatierten
Änderungsliste sind, falls und insoweit sie überhaupt nach Abschluss
des Kaufvertrages und aufgrund eines Beschlusses die
Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgt sind, nur unwesentlich bzw betreffen
fast ausschließlich die einzelnen Wohneinheiten und nicht die
Gesamtkonzeption und reichen für eine Einflussnahme, wie sie von Bauherren
gefordert wird, nicht aus. Ein Einfluss auf die bauliche Gestaltung liegt
nämlich nur vor, wenn auf die Gestaltung der Gesamtkonstruktion Einfluss
genommen werden kann. Änderungen der Fußbodenbeläge, der
Baustoffe, der Fensterstöcke, an den Loggien und Balkonen und ein Verzicht
auf den Einbau eines Aufzuges sind nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Bauherreneigenschaft nur unwesenliche
Änderungen. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters im Versetzen von
Zwischenwänden, in dem Ersatz eines Fensters durch eine Tür auf die
Terrasse, in einer Änderung des Kellergrundrisses und in den üblichen
Verbesserungen nur unwesentliche und für die Begründung der
Bauherreneigenschaft belanglose Änderungen gesehen (vgl. hiezu Fellner,
Gebühren und Verkehrssteuern II, Rz 90 zu § 5 mit der dort zitierten
Judikatur des Verwaltungsgerichtshof). Änderungen wie der Einbau einer
zusätzlichen Terrassentür oder zusätzlicher Fenster (Top 1),
verschließbarer Rollläden und Parkettböden (Top 2), nur ein
Balkon statt einer Terrasse (Top 3), Änderung der Anordnung von Eltern- und
Kinderzimmer oder Änderung des Küchengrundrisses (Top 4),
Änderung des Wohnzimmergrundrisses oder Sonderausstattung im Kellerbereich
(Top 5) oder der Einbau einer Galerie über der Garderobe (Top 6) betreffen
die einzelnen Wohneinheiten und sind im Sinne der obzitierten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Bauherreneigenschaft als unwesentlich
anzusehen. Auch die das Gesamtobjekt betreffenden Änderungen vermochten
nicht die Bauherreneigenschaft der Berufungswerberin zu begründen. Sie
betreffen ebenfalls unwesentliche Änderungen (etwa fünf
Garagen-Einstellplätze statt vier, Versetzung des Öltanks in den
Garten) oder stellen notwendige Anpassungen durch den Baumeister dar
(Änderung des Winkels, Abänderung der zweiläufigen Treppe in eine
dreiläufige), die schon vor der Entstehung der Miteigentümerschaft
vorgenommen wurden und auch nicht auf gemeinsame Willensbildung der
Miteigentümerschaft zurückzuführen sind.
Dem Argument schließlich, die Bauherreneigenschaft
sei auch dann zu bejahen, wenn der Bauherr das ihm vorgelegte und nicht mehr
abänderbare Konzept akzeptiere, weil kein Unterschied zu dem Fall erkennbar
sei, in welchem der Bauherr ein Konzept in Auftrag gebe und dann ausführen
lasse, vermag der unabhängige Finanzsenat nichts abzugewinnen. Bei einem
derartigen Verständnis der Bauherreneigenschaft würde das Kriterium
Einflussnahme auf die planliche Gestaltung völlig obsolet werden;
schließlich wäre dann jede Wohnungseigentümergemeinschaft
Bauherrin, wenn sie sich nur formal als Bauherrengemeinschaft konstituiert. Es
kann aber schon begrifflich kann von einer
Bauherrschaft nur gesprochen werden,
wenn zumindest die Möglichkeit besteht, auf die Gestaltung wesentlich
Einfluss zu nehmen.
Da eine wesentliche Einflussnahme der Berufungswerberin auf
die Gestaltung des Gebäudes nicht gegeben, ja nicht einmal möglich
war, die Voraussetzungen für die Bauherreneigenschaft aber kumulativ
vorliegen müssen, war die Bauherreneigenschaft der Berufungswerberin zu
verneinen, ohne dass auf die weiteren Voraussetzungen (Baurisiko, finanzielles
Risiko) einzugehen war. Mangels Bauherreneigenschaft war daher auch die
Unternehmereigenschaft und damit auch die Vorsteuerabzugsberechtigung der
Berufungswerberin hinsichtlich der Errichtungskosten zu verneinen. Die Tatsache,
dass das Finanzamt eine Solidarhaftung der einzelnen Miterrichter angenommen
hat, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weil diese
Maßnahme, unabhängig von der Frage, ob sie berechtigt war oder nicht,
jedenfalls die Abgabeneinhebung und Abgabenfestsetzung betrifft. Da im
vorliegenden Fall bereits die Unternehmereigenschaft und damit die
Umsatzsteuerpflicht bzw Vorsteuerabzugsberechtigung der Berufungswerberin zu
verneinen war, war die Frage, wer nun tatsächlich Bauherr war, ohne
Bedeutung und daher nicht weiter zu behandeln. Nur der Vollständigkeit
halber sei erwähnt, dass die Meinung des Finanzamtes, hinsichtlich der
Gebäudelieferung liege ein umsatzsteuerfreier Grundstücksumsatz vor,
keinesfalls zutrifft, da eine derartige umsatzsteuerliche Beurteilung nur dann
richtig wäre, wenn der Veräußerer des Grundstückes, JG, als
Bauherr anzusehen gewesen wäre, was aber das Finanzamt selbst völlig
zu Recht verneint hat. Die Berufung war daher in diesem Punkt als
unbegründet abzuweisen.
Wiederaufnahme Umsatzsteuer 1994
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom
7. September 1998 das Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für
das Jahr 1994 gemäß
§ 303 Abs 4 BAO wieder
aufgenommen. Gemäß
§ 303 Abs 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
§ 303 Abs 1 lit. a und c und in allen
Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Hinsichtlich der
Wiederaufnahmegründe stützte sich das Finanzamt mit Verweis auf die
Prüferfeststellungen auf den Tatbestand der neu hervorgekommenen Tatsachen
und Beweismittel. Dieser Tatbestand bestand zu Recht. Die Berufungswerberin
erklärte in der Umsatzsteuererklärung 1994 Vorsteuern in Höhe von
134.290,55 S (9.759,27 €). Als Beilage wurde eine Aufstellung
über die jeweiligen Vorsteuerbeträge der Monate April bis
Dezember 1994 beigefügt. Aus dieser Aktenlage war für das
Finanzamt aber nicht erkennbar, ob der Berufungswerberin Unternehmereigenschaft
zukommt oder nicht. Erst die Ermittlungen der Betriebsprüfung brachten jene
Tatsachen zutage, die zu einer Verneinung der Unternehmereigenschaft und damit
zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid führten. Die von der
Berufungswerberin vorgebrachten Einwände zeigen keine Rechtswidrigkeit der
Wiederaufnahme auf, da selbst ein allfälliges Verschulden der Behörde
an der Nichtausforschung von Sachverhaltselementen die amtswegige Wiederaufnahme
nicht ausschließt (vgl. VwGH 25.10.2001, 98/15/0190; 25.2.2005,
2001/14/0007). Der Einwand, in einem solchen Fall (dh bei Verschulden der
Behörde) wäre eine "Wiederaufnahme" lediglich aus den Gründen des
§ 299 BAO zulässig gewesen, entbehrt jeder Grundlage (in dem
für dieses Argument ins Treffen geführten Erkenntnis des VwGH vom
1.10.1991, 91/14/0133, ging es lediglich um die Frage, ob eine Bescheidaufhebung
gemäß
§ 299 BAO rechtmäßig war oder nicht).
Da das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nach hA aus der
Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen ist (vgl etwa Ritz, BAO³,
§ 303, Rz 14), stellen die Ergebnisse der Betriebsprüfung für die
Umsatzsteuerfestsetzung selbst dann neue Tatsachen und Beweismittel dar, wenn
die maßgeblichen Beschlüsse und Verträge der Berufungswerberin
bereits im Jahr 1994 der Gebührenabteilung übermittelt wurden und
anhand dieser Unterlagen die Erkenntnis, dass es sich bei der Berufungswerberin
nicht um die Bauherrin handelte, gewonnen hätte werden können, weil
sie damals der Veranlagungsabteilung eben nicht bekannt waren. Dass diese neuen
Tatsachen und Beweismittel geeignet waren, einen im Spruch anders lautenden
Bescheid herbeizuführen, ergibt sich aus dem oben Ausgeführten. Der
unabhängige Finanzsenat vermochte somit hinsichtlich der vom Finanzamt
verfügten Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens für das Jahr 1994
keine Rechtswidrigkeit zu erkennen, zumal auch die Berufungswerberin
hinsichtlich der Ermessensübung keine Einwände vorgebracht hat. Die
Berufung war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Steuerschuld aufgrund der Rechnungslegung
Die vom Finanzamt für das Jahr 1995 gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 vorgenommen Festsetzung der
Umsatzsteuer aufgrund der Abrechnung per 31. Dezember 1996 ist zu Unrecht
erfolgt. Eine Steuerschuld gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 ist nur dann anzunehmen, wenn
eine Rechnung vorliegt, die den formalen Voraussetzungen des
§ 11 UStG 1994 zur Gänze entspricht (vgl die
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. 1.2001, 2001/14/0023;
13. 5.2003, 99/15/0238 sowie UFS 17.3.2005, GZ. RV/0186-F/03). Eine
derartige Rechnung liegt gegenständlich nicht vor. Zunächst ist aus
dieser Abrechnung nicht ersichtlich, wer wem gegenüber abrechnet,
insbesondere, wer der Empfänger der abgerechneten Leistungen ist
(§ 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994).
Darüber hinaus fehlen der Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung bzw
der Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt
(§ 11 Abs. Z 4 UStG 1994). Es liegt daher
keine Steuerschuld aufgrund einer Rechnung vor. Der angefochtene
Umsatzsteuerbescheid 1996 war somit spruchgemäß abzuändern.
Ergebnis
Im Ergebnis war daher wie folgt zu entscheiden: Die
Berufung betreffend die Wideraufnahme des Umsatzsteuerverfahrens für das
Jahr 1994 war ebenso wie die Berufung betreffend die Umsatzsteuer für die
Jahre 1994 und 1995 als unbegründet abzuweisen. Der Bescheid
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1996 war insofern abzuändern, als
für dieses Jahr eine Umsatzsteuer nicht festzusetzen war.
Säumniszuschlag
Gemäß
§ 217 Abs 1 BAO
ist ein Säumniszuschlag zu entrichten, wenn eine Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Gemäß
§ 217 Abs 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Wie bereits in der Darstellung des Sachverhaltes
ausgeführt, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom
7. September 1998 die Umsatzsteuer für das Jahr 1994 mit Null
fest, was zu einer Nachforderung der im Jahr 1994 geltend gemachten Vorsteuern
in Höhe von 134.291 S (9.759,27 €) führte. Da dieser
Betrag bereits fällig war, setzte es einen ersten Säumniszuschlag
fest.
Ein Bescheid über die Festsetzung eines
Säumniszuschlages ist ein abgeleiteter Bescheid, dh, er leitet seine
Bestandsberechtigung von einem anderen Bescheid, einem Grundlagenbescheid (das
ist im vorliegenden Fall der Umsatzsteuerbescheid 1994) ab.
Nun kann gemäß
§ 252 Abs 2 BAO
ein Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im
grundlegenden Abgabenbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Derartige Einwendungen sind nur im Verfahren gegen den Grundlagenbescheid (hier:
Umsatzsteuerbescheid 1994) zulässig, andernfalls ist die Berufung als
unbegründet abzuweisen. Dies ergibt sich daraus, dass abgeleitete Bescheide
im Falle einer Änderung eines Grundlagenbescheids automatisch an den
geänderten Grundlagenbescheid angepasst werden. Die
Ausführungen in der Berufung lassen nicht erkennen, aus welchen
Gründen die Festsetzung dieses Säumniszuschlages rechtswidrig sein
soll, sie betreffen vielmehr ausschließlich die Wiederaufnahme des
Umsatzsteuerverfahrens 1994 sowie die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre
1994 bis 1996 und damit Grundlagenbescheide im Sinne der oben getroffenen
Ausführungen. Derartige Einwendungen konnten aber nach dem Obgesagten nicht
zielführend gegen den abgeleiteten Festsetzungsbescheid betreffend
Säumniszuschlag vorgebracht werden.
Die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung
eines Säumniszuschlages war daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 18. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0126-F/05
- Stammnummer
- 19551
- Gültig
- 18.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF