Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103916/2015
Ausgleichszahlung einer geringfügig beschäftigten, bereits länger in Österreich tätig gewesenen slowakischen Kellnerin
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103916/2015vom 20.07.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
7. Im Jänner (durchgestrichen, mit Kuli darüber April) 2015 hat mir DG1 nichts ueberwiesen, laut Kontoauszug (ergänzt: Lohn März!)
8. In der Slowakei kriegen wir nur Familienbeihilfe sonst nichts. Mein Mann auch nicht.
9. Tankrechnungen habe ich nicht. Habe ich nicht gewusst. Meine Arbeit ist von meinem Haus 85 km entfernt. Kombinierte Verbrauch laut Zulassungsbescheinigung 5,91/ 100km. Liter kostet zirka 1,10 eur. Also eine Fahrt kostet zirka 11,033 Euro.
10.Kontoauszuege in der Beilage. Ich und mein Mann haben ein gemeinsames Konto!“
Kündigung der Bf. bei der DG1-kurz-2, undatiert, betreffend fristgerechte Kündigung zum 24.12.2011, der letzte Tag im Krankenstand sei der 23.12.2011 gewesen
Schreiben der Kammer für Arbeiter und Angestellte vom 1.2.2012 an die DG1, in welchem Forderungen betreffend Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration sowie Urlaubsersatzleistung geltend gemacht wurden, weiters korrigierte Arbeitspapiere (Endabrechnung, Jahreslohnzettel)
Die Anmeldung der Bf. zur slowakischen Sozialversicherung vom 5.1.2012, teilweise unleserlich und ohne Übersetzung
slowakische Kontoauszüge von September bis Dezember 2013, 2014 und 2015, in slowakischer Sprache, ohne Übersetzung, Anmerkungen oder Erläuterungen in deutscher Sprache (außer den bereits angeführten Erklärungen in den Schreiben des Steuerberaters und den E-Mails der Bf.) - der erste Eingang für eine Lohnzahlung der DG1-3 stammt vom 28.4.2015
Lehrbrief und Maturazeugnis im Original
Steuererklärung des Mannes für 2013 mit deutscher Übersetzung (Seiten 1 bis 3, Seite 4 teilweise, Seiten 7 bis 12)
Steuererklärung des Mannes für 2014 mit deutscher Übersetzung (Seiten 1 bis 12)
Tankstellenbelege aus 2015 mit Dieselpreisen von 1,025 bis 1,164 Euro
Auszug aus dem EuGH-Urteil Dodl/Oberhollenzer samt Kommentar
Zeitschriftenausschnitt (ohne Logo der Zeitschrift) mit einer Annonce für Korrekturleser/in mit einem Bruttogehalt von 8,72 Euro pro Stunde
Zeitschriftenausschnitt (Bezirksblätter Neusiedl) mit einer Annonce für RA-Assistent/-in mit einem Bruttomonatsgehalt von 1.200,00 Euro für 40 Wochenstunden
Zeitschriftenausschnitt (Wohntraum & Lifestyle) mit einer Annonce für Außendienstmitarbeiter/-innen mit einem jährlichen Bruttoeinkommen von mindestens 21.210,86 Euro.
Das Finanzamt hat in einer Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Folgendes erklärt:
„Im Berufungsfall sind nicht nur die innerstaatlichen Bestimmungen des FLAG 1967 zu beachten, vielmehr ist die Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (idF VO), die ab 1. Mai 2010 gilt, anzuwenden. Diese hat allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat ("Durchgriffswirkung"). Die VO geht dem nationalen Recht in ihrer Anwendung vor ("Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts").
Die VO gilt nach ihrem Art 91 ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung.
Die Durchführungsverordnung (EG) Nr 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.9.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: DVO) trat nach ihrem Art 97 am 1.5.2010 in Kraft. Somit gilt die VO ab 1.5.2010 und ist für den Streitzeitraum anzuwenden.
Gemäß Artikel 1 der VO bezeichnet der Ausdruck "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit
des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt. Voraussetzung ist die Ausübung einer erlaubten Tätigkeit gegen Arbeitsentgelt. Dabei ist auf das nationale Recht abzustellen. Zu den Beschäftigungen gehören zwar grundsätzlich auch geringfügige Beschäftigungen. Erforderlich ist aber, dass eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausgeübt wird, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich "als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen". (S EuGH, C-357/89, Rs Raulin). Davon kann zB ausgegangen werden, wenn eine Beschäftigung nicht regelmäßig, sondern nur sporadisch ausgeübt wird. Bloße Gelegenheits- oder Gefälligkeitsarbeiten fallen daher nicht unter den Begriff "Beschäftigung".
Artikel 11 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lauten:
"(1) Personen, für diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;"
Wie schon ausgeführt handelt es sich nach Ansicht der Abgabenbehörde um eine Beschäftigung die derart geringfügig ist, dass sie als Liebhaberei zu betrachten ist. Die Beschwerdeführerin war auch nicht krankenversichert sondern vermittelte dieses geringe
Beschäftigungsumfang bloß eine Unfallversicherung (Frau NN-Bf war bei ihrem Ehegattin krankenmitversichert). Aufgrund der Tatsache, dass wir davon ausgehen, dass es sich aufgrund der geringfügen Einkünfte und der doch hohen Fahrtkosten um Liebhaberei handelt, ist dies keine Tätigkeit die den Anspruch auf Ausgleichszahlung begründet (siehe oben).
Ergänzend darf zum Thema „berufsmäßige Beschäftigung“ auch auf die Auslegung zum deutschen Sozialversicherungsrecht (siehe Anhang) verwiesen werden wonach eine berufsmäßige Beschäftigung etwa dann nicht ausgeübt wird wenn sie nur von untergeordneter Bedeutung ist. Dies ist etwa dann der Fall wenn sie nicht allein zur Sicherung des Lebensunterhaltes dient. Es kann außerstreit gestellt werden, dass die Anspruchsberechtigte aufgrund der Tatsache, dass die ausgeübte Tätigkeit eigentlich ein „Verlustgeschäft“ ist, durch diese Tätigkeit nicht am Lebensunterhalt beiträgt, da die Fahrkosten den Verdienst egalisieren. Zum Unterhalt der Familie wird durch diese Tätigkeit nur insofern mittelbar beigetragen als versucht wurde Ausgleichzahlung (österr. Familienbeihilfe) zu beziehen.
Aus obig dargestellten Gründen ist das Finanzamt der Ansicht, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei.“
Der Stellungnahme beigefügt war eine Information zur deutschen Rechtslage betreffend kurzfristige Beschäftigung - Berufsmäßigkeit. Weitergehende Äußerungen zur österreichischen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Situation hat das Finanzamt nicht erstattet.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, den von der Bf. getätigten Aussagen und vorgelegten Unterlagen wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Die Bf., verfügt über einen Lehrabschluss als Kellnerin und war in Österreich von 1.9.2006 bis 23.11.2007 in OrtsbezÖ in der BL-Teil und von 10.2.2009 bis 15.7.2009 in Ort2-NWS jeweils mit Nebenwohnsitz gemeldet, von 6.7.2009 bis 14.12.2010 mit Hauptwohnsitz in HWS.
Am Hochz-Dat heiratete die Bf. in der Slowakei VN-Mann-Bf NN-Mann-Bf. Der Ehe entstammen zwei Kinder, NN-Mann-Bf VN-Mann-Bf, geboren am GebDatS in Ortö und VN-Bf NN-Bf, geboren am GebDatT in Stadt. Der Familienwohnsitz liegt in der Slowakei in Ort. VN-Mann-Bf NN-Mann-Bf geht in der Slowakei einer Erwerbstätigkeit nach.
Die Bf. arbeitete 2007 während des gesamten Jahres in Österreich, zunächst für das DG2007 in OrtsbezÖ und anschließend für Name-DG in Ort-DG, für welchen sie auch 2008 arbeitete. Ab April 2009 bezog die Bf. für ihren Sohn VN-Mann-Bf NN-Mann-Bf Familienbeihilfe, von 18.6. bis 31.7.2009 und vom 1.8. bis 31.12.2009 eine Leistung der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse von 20,80 Euro täglich.
2010 bezog sie weiterhin Familienbeihilfe und eine Leistung der Gebietskrankenkasse von 20,80 Euro täglich bis 16.12.2010. Vom 20.12. bis 31.12.2010 war sie bei der DG1 in Ortsbez beschäftigt.
2011 war sie vom 1.1.2011 bis 23.12.2011 bei der DG1 in Ortsbez beschäftigt. Für Ihren Sohn erhielt sie weiterhin bis Jahresende die Familienbeihilfe. In diesem Jahr bezog sie für folgende Zeiträume Krankengeld:
vom 25.10. bis 31.10.2011, vom 1.11. bis 18.11.2011, vom 19.11. bis 23.11.2011, vom 24.11. bis 30.11.2011 sowie von 1.12. bis 19.12.2011, das heißt insgesamt für acht Wochen.
Die Bf. beendete das Dienstverhältnis, weil sie zu diesem Zeitpunkt bereits im 5. Monat schwanger war und in dem Betrieb, in dem sie arbeitete, geraucht wurde, obwohl es sich um ein Nichtraucherlokal handelte. Sie meldete sich in Österreich nicht Arbeit suchend und bezog keine Leistung des AMS.
Sie ließ sich in der Folge bei ihrem Mann in der Slowakei in der Krankenversicherung mitversichern, bezog für ihre Kinder in der Slowakei Familienbeihilfe und aufgrund der Betreuung ihrer Tochter eine weitere Familienleistung, die eine ähnliche Funktion erfüllt wie das österreichische Kinderbetreuungsgeld. Sie erzielte in der Slowakei kein steuerpflichtiges Einkommen und war insbesondere nicht als Arbeitnehmerin beschäftigt.
Als ihre Tochter ca. 1 ½ Jahre alt war, erfuhr die Bf. über das Internet von einer Möglichkeit, wieder zu arbeiten. Dem Dienstgeber war es recht, dass die Bf. am Sonntag arbeiten wollte. Der Bf. wurde in Aussicht gestellt, später auch länger im Betrieb arbeiten zu können.
Am 29.9.2013 war die Bf. bei der DG2-2 als Arbeiterin und vom 29.10.2013 bis zum 28.2.2015 als Arbeiterin geringfügig beschäftigt. In den Dienstverträgen war ein Stundenlohn von 8,94 Euro vereinbart. Obwohl die Möglichkeit einer Selbstversicherung bestanden hätte, ließ sich die Bf. nicht versichern. Dies deshalb, weil sie nicht wusste, dass sie sich selbst versichern lassen kann und auch weil die Mitversicherung in der Krankenversicherung beim Ehemann beitragsfrei war. Im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung war die Bf. jedoch unfallversichert.
Für den 29.9.2013, an welchem die Bf. drei Stunden arbeitete, erhielt sie 26,80 Euro brutto. Für den 29.10.2013 erhielt die Bf. einen Betrag von 22,34 Euro plus Trinkgeld brutto, hat also keine fünf Stunden gearbeitet. Danach arbeitete die Bf. jeweils an vier Sonntagen fünf Stunden in der Woche. Gab es in der Woche mehr als vier Sonntage, hatte die Bf. an einem Sonntag frei. Dies entspricht einem Urlaub von vier Wochen/Jahr. Die Bf. war von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr bzw. 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr tätig. Dafür erhielt sie zunächst 193,57 Euro brutto/Monat, von September 2014 bis Februar 2015 in der Folge 197,90 Euro brutto/Monat. Die Bf. hatte weiters Anspruch auf Sonderzahlungen und auf Urlaub laut Kollektivvertrag. Es wurde auch ein geringes Trinkgeld ausbezahlt.
Die Lohnzahlungen erfolgten zunächst bar und erst ab April 2015 durch Überweisungen auf das Bankkonto, welches auf den Mann der Bf. lautete und bei welchem es sich um ein gemeinsames Konto handelte.
Der Dienstgeber entrichtete laut Jahreslohnkonto zusätzlich zum Lohn Sozialversicherungsabgaben, MV-Beiträge, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag sowie Kommunalsteuer.
Ab 1.3.2015 steht die Bf. in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis im Ausmaß von 20 Wochenstunden zum selben Dienstgeber.
Für die Fahrten zwischen Arbeitsort und Familienwohnsitz benutzte die Bf. das Kraftfahrzeug der Familie. Für das für die Fahrten erforderliche Benzin entstanden Kosten in Höhe von rund 50,00 Euro monatlich.
Der Mann der Bf. hatte laut Steuererklärungen im Jahr 2013 ein Einkommen in Höhe von 7.461,01 Euro und im Jahr 2014 von 5.186,63 Euro. Ein genauer Einblick in die wirtschaftliche Lage der Familie war nicht möglich, weil ein großer Teil der auf den Konten durchgeführten Buchungen, insbesondere der Bareinzahlungen und Überweisungen mangels näherer Erklärungen und Vorlage von Belegen für einen außenstehenden Dritten nicht nachvollziehbar war.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen wurden aufgrund der vorgelegten Unterlagen und den Aussagen der Bf. getroffen. Lediglich im Fall des Dienstverhältnisses betreffend September und Oktober 2013 wurde von den vorgelegten Unterlagen abgewichen.
Laut Dienstvertrag vom 29.9.2013 wurde ein Bruttolohn pro Monat von 26,80 Euro vereinbart sowie eine 14-tägige Probezeit. Tatsächlich wurde der Bf. jedoch nur der Lohn für einen Tag ausbezahlt. Dies lässt darauf schließen, dass die Bf. an diesem Tag lediglich probegearbeitet hat.
Am 29.10.2013 wurde ein neuer Dienstvertrag mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 5 Stunden abgeschlossen.
Die Verpflichtung einer fünfstündigen Arbeitszeit pro Woche steht im Widerspruch zu den vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen, nach welchen die Bf. im Oktober 2013 insgesamt 60 Stunden gearbeitet hätte, und dem ausbezahlten Lohn im Betrag von 22,34 Euro plus Trinkgeld laut Lohnkonto. Bei einem vereinbarten Stundenlohn von 8,94 Euro errechnet sich eine tatsächliche Arbeitsleistung von weniger als 5 Stunden.
Da der Lohn in diesen Monaten nicht auf das Konto überwiesen sondern bar ausbezahlt wurde und keine anderen Beweisergebnisse vorliegen, wird angenommen, dass der Lohn laut Lohnkonto ausbezahlt worden ist und die Bf. im Oktober nur in sehr geringem Ausmaß gearbeitet hat.
Die Bf. hat laut Arbeitsaufzeichnungen pro Monat unabhängig von der Zahl der in diesem Monat enthaltenen Wochenenden jeweils an vier Wochen gearbeitet, wodurch de facto vier Wochen Urlaub pro Jahr gewährt wurden. Die Sonderzahlungen wurden jeweils ausbezahlt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Gemäß § 53 Abs. 1 FLAG sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
Gem. § 53 Abs. 3 FLAG ist § 41 im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt.
Gemäß § 41 Abs. 1 FLAG haben alle Dienstgeber den Dienstgeberbeitrag zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet ist.
Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG sind Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG.
Gemäß § 47 Abs. 2 EStG liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 beziehen.
Das Finanzamt bestreitet, dass die Bf. als Arbeitnehmer iSd VO (EG) 883/2004 anzusehen ist. Es liege eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit vor. Unter Anführung des EuGH-Urteiles, C-357/89, Rs Raulin, führte das Finanzamt aus, von einer solchen Tätigkeit könne zB ausgegangen werden, wenn eine Beschäftigung nicht regelmäßig, sondern nur sporadisch ausgeübt werde. Bloße Gelegenheits- oder Gefälligkeitsarbeiten fallen daher nicht unter den Begriff "Beschäftigung", weshalb die Verordnung nicht anwendbar sei. Durch die Fahrtkosten der Bf. werde der Verdienst „egalisiert“ bzw. entstehe ein Verlust. Die Tätigkeit der Bf. sei nur wirtschaftlich lohnend, wenn die Bf. die österreichische Ausgleichszahlung erhalten könne.
Der steuerliche Vertreter der Bf. hat eingewendet, dass nur die Benzinkosten von 12,94 Euro pro Hin- und Rückfahrt angesetzt werden sollten (11,033 Euro laut Bf.).
Dem Finanzamt wurde unter Hinweis auf genannte Beilagen noch einmal Folgendes vorgehalten:
„Die Bf. hat einen höheren Lohn erzielt, als ein Taschengeld (laut EURES wurden in der Slowakei an im Hotel- und Gastgewerbe beschäftigte Personen ca. 511,00 Euro monatlich bezahlt). Im Jahr 2014 betrug der Durchschnittslohn in der Region der Slowakei, in welchem die Bf. wohnte, 789,00 Euro, der Mindestlohn 380,00 Euro. D.h., die Annahme der Beschäftigung hat sich für die Bf. auf alle Fälle gelohnt, wenn man von den Benzinkosten von 12,94 Euro ausgeht, welche der Steuerberater in der Vorhaltsbeantwortung angesetzt hat. Bei Benutzung der Autobahn musste zwar noch eine Vignette gelöst werden, doch gehe ich davon aus, dass eine Jahresvignette erworben wurde, wodurch sich die monatlichen Kosten nicht wesentlich verteuern. Es ist ganz klar, dass für ein Auto auch noch andere Kosten anfallen, jedoch entstehen Fixkosten unabhängig davon, wie oft ein Auto benutzt wird und die Abnutzung eines Autos hängt von vielen Faktoren ab (zB, ob es auf der Straße steht oder in der Garage), die nicht immer einer konkreten Benutzung zugeordnet werden können. Zieht man pro Monat die Hälfte des Lohnes als Kosten für die Benutzung des Autos ab, verbleibt noch immer ein Betrag von rund 100,00 Euro, was für slowakische Verhältnisse noch immer einen angemessenen Lohn darstellt (Kosten der Hin- und Rückfahrt würden in der Slowakei auch anfallen). Da die Bf. nachher beim selben Betrieb 20 Stunden/Woche gearbeitet hat, steht die Möglichkeit des Wiedereinstiegs in den Beruf in einem Verhältnis zu der Mühe und den Kosten, welche die Bf. auf sich genommen hat.“
Dazu hat das Finanzamt keine weitere Stellungnahme abgegeben.
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der Folge kurz Verordnung, ist am 1.5.2010 in Kraft getreten.
Artikel 1 der Verordnung enthält Begriffsdefinitionen.
Für den Zweck dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
a) „Beschäftigung“ jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt.
...
c) „Versicherter“ in Bezug auf die von Titel III Kapitel 1 und 3 erfassten Zweige der sozialen Sicherheit jede Person, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des gemäß
Titel II zuständigen Mitgliedstaats vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.
Gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
Gemäß § 11 Abs. 2 der Verordnung wird für die Zwecke dieses Titels bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
Gemäß § 11 Abs. 3 lit a der Verordnung gilt vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 Folgendes:
eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich bereits mehrfach mit Fragen auseinandergesetzt, ob bestimmte Arbeitsverhältnisse, bei welchen es sich nicht um solche mit einer längeren Dauer und einer 40-stündigen Arbeitsverpflichtung gehandelt hat, noch geeignet sind, von den Bestimmungen betreffend die Arbeitnehmerfreizügigkeit erfasst zu werden.
So vertritt der EuGH in ständiger Judikatur die Rechtsauffassung, dass der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 45 (ex-Artikel 39 der EGV) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in welchem die Freizügigkeit der Arbeitnehmer festgelegt wurde, nicht eng auszulegen ist. Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand, während eines bestimmten Zeitraumes für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Außerdem ist es für die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Gemeinschaftsrechts ohne Bedeutung, dass das Beschäftigungsverhältnis nach nationalem Recht ein Rechtsverhältnis sui generis ist, wie hoch die Produktivität des Betreffenden ist, woher die Mittel für die Vergütung stammen oder dass sich die Höhe der Vergütung in Grenzen hält (vgl. EuGH vom 7.9.2004, C-456/02, Michel Trojani gegen Centre public d’aide sociale de Bruxelles (CPAS).
Das Finanzamt hat nicht eingewendet, dass die Bf. keine tatsächliche und echte Tätigkeit ausgeübt hat. Es wurde lediglich erklärt, die Tätigkeit sei untergeordnet und unwesentlich gewesen.
Das vom Finanzamt zitierte EuGH-Urteil, C-357/89, Rs Raulin, betraf eine Studentin, welche sich zunächst in den Niederlanden niedergelassen hatte, ohne sich bei den Ausländerbehörden zu melden und ohne eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. Sie hatte einen als „oproepcontract“ bezeichneten Arbeitsvertrag, gemäß welchem Leistungen auf Abruf erbracht werden, für die Zeit vom 5. März bis 3. November geschlossen, in dessen Rahmen sie in der Zeit vom 5. bis 21. März 1986, also knapp über zwei Wochen, 60 Arbeitsstunden als Serviererin leistete. Am 1.8.1986 nahm sie das Studium der Bildenden Kunst auf Vollzeitbasis auf und stellte im Dezember einen Antrag auf Studienfinanzierung nach der WSF. Selbst in diesem Fall erklärte der EuGH, die Beschäftigungsbedingungen eines Arbeitnehmers mit einem „oproepcontract“ würden es nicht verbieten, ihn als Arbeitnehmer anzusehen. Die Dauer der von dem Betroffenen verrichteten Tätigkeiten sei ein Gesichtspunkt, den das innerstaatliche Gericht bei der Beurteilung der Frage berücksichtigen könne, ob es sich hierbei um tatsächliche und echte Tätigkeiten handelt oder ob sie vielmehr einen so geringen Umfang haben, dass sie nur unwesentlich und untergeordnet sind. Ein Wanderarbeitnehmer, der seine Beschäftigung aufgibt und ein Studium auf Vollzeitbasis aufnimmt, das nicht im Zusammenhang mit seiner früheren Berufstätigkeit steht, behalte seine Rechtsstellung als Wanderarbeitnehmer nicht, es sei denn, es handle sich um einen Wanderarbeitnehmer, der unfreiwillig arbeitslos geworden sei.
Die Situation der damaligen Klägerin ist mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar. Frau Raulin kam insgesamt lediglich rund zwei Wochen zum Einsatz und hat während der gesamten Vertragsdauer - vom 5. März bis zum 3. November - insgesamt 60 Stunden gearbeitet. Das entspricht einer durchschnittlichen monatlichen Leistung von ca. 7,5 Stunden. Sie hat den Antrag auf Studienfinanzierung mehr als ein halbes Jahr nach dem letzten Tätigwerden beantragt. Die Bf. ist nicht auf Abruf tätig geworden, sondern wurde in der Regel wöchentlich am Sonntag um die Mittagszeit und am frühen Nachmittag, also zu einer verhältnismäßig umsatzstarken Zeit, eingesetzt. Sie hat von November 2013 bis Februar 2015 durchgehend jeweils 20 Stunden pro Monat gearbeitet. Eine Gelegenheits- oder Gefälligkeitsarbeit liegt nicht vor.
Die Tätigkeit der Bf. entspricht der Definition des § 47 Abs. 2 EStG.
Das Finanzamt hat eingewendet, dass die Bf. die Arbeit nur wegen der Ausgleichszahlung angenommen habe. Dass die Bf. von ihren Einkünften nicht leben konnte, ist jedoch kein Grund, ihr die Arbeitnehmereigenschaft abzusprechen. So hat der EuGH auch im Fall einer kurzen, nicht existenzsichernden geringfügigen Beschäftigung, die wenig mehr als einen Monat dauerte, darauf hingewiesen, dass der Begriff Arbeitnehmer nicht eng auszulegen sei. Dass die Bezahlung einer unselbständigen Tätigkeit unter dem Existenzminimum liege, hindert nicht, die Person, die diese Tätigkeit ausübt, als Arbeitnehmer anzusehen, selbst wenn der Betroffene die Vergütung durch andere Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts wie eine aus öffentlichen Mitteln des Wohnortmitgliedstaats gezahlte finanzielle Unterstützung zu ergänzen sucht (siehe EuGH vom 4.6.2009, Athanasios Vatsuras (C-22/08) und Josif Koupatantze (C-23/08) gegen Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Nürnberg 900).
Auch der OGH hat in einem Urteil zur Vorgängerbestimmung, der VO 1408/71, ausgeführt, dass Arbeitnehmer auch ein Teilzeitbeschäftigter sei, selbst wenn er die Beschäftigung nur für zwei Stunden an zwei Tagen ausübt. Die Pflichtversicherung gegen auch nur ein Risiko genüge zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft (OGH vom 28.5.2002, 4Ob117/02p).
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes u.a., wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird.
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:
Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).
Gemäß § 7 Z 3 lit a ASVG sind die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten nur in der Unfallversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert).
Gemäß § 19a Abs. 1 ASVG können sich Personen, die von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 oder Teilversicherung nach § 7 Z 4 ausgenommen und auch sonst weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichern.
Der österreichische Gesetzgeber geht also im Fall von Personen, die in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt sind, ebenfalls davon aus, dass Arbeitnehmereigenschaft vorliegt und sieht für diese Personen zumindest eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung vor, selbst wenn sie nur geringfügig beschäftigt sind.
Betreffend den Einwand des Finanzamtes, die Tätigkeit der Bf. sei als Liebhaberei zu beurteilen, ist festzuhalten, dass die Bf. keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Das Einkommensteuergesetz lässt die Berücksichtigung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten nur in eingeschränktem Ausmaß (Verkehrsabsetzbetrag, Pendlerpauschale und Pendlereuro) zu. Dass die Bf. bei ihrer Beurteilung, ob es sich um eine für sie lohnende Tätigkeit handelt, nur die Kosten für das Benzin (die Kosten für die Vignette fallen nur einmal an und sind vernachlässigbar, wenn man sie auf das Jahr umlegt) berücksichtigt hat, entspricht den allgemeinen Überlegungen, wenn auf ein bereits vorhandenes Fahrzeug zurückgegriffen werden kann. Selbst wenn der Lohn der Bf. nur einen Beitrag zu den Fixkosten, welche verbrauchsunabhängig anfallen, dargestellt hätte, wäre das Familieneinkommen in diesem Fall weniger belastet worden, weil ein Teil der Kosten unabhängig davon anfällt, ob das Fahrzeug gerade benötigt wird oder abgestellt ist.
Das Familieneinkommen ist in Anbetracht der Steuererklärungen des Mannes der Bf. für 2013 und 2014 auch nicht als so hoch anzusehen, dass ein zusätzlicher Beitrag vernachlässigbar wäre, zumal die Bf. auch Sonderzahlungen erhalten hat. Urlaub wurde zwar offenbar nicht formell vereinbart, der Bf. wurde jedoch an vier Sonntagen im Jahr frei gegeben. Der vereinbarte Lohn/Stunde lab deutlich über einem Anerkennungsbetrag.
Insgesamt ergibt sich, dass die Bf. zwar vor der Geburt ihrer Tochter eine Zeit lang aus dem österreichischen Arbeitsmarkt ausgeschieden war, in welchem sie längere Zeit tätig war, doch wurde die Aufgabe der Tätigkeit durch die Umstände erzwungen. Dies ist daraus ersichtlich, dass die Bf. bereits vor Beendigung des Dienstverhältnisses zur DG1 im Krankenstand war. Grund für die Eigenkündigung war, dass im Betrieb geraucht wurde und die Bf. bereits im 5. Monat schwanger war. Es ist daher verständlich, dass sie in diesem Zustand nicht aktiv nach Arbeit gesucht hat, v.a. weil sie auch noch ein Kleinkind zu versorgen hatte. Die Bf. hat dann wieder nach einer Beschäftigung gesucht, als ihre Tochter noch nicht zwei Jahre alt war und ihre Tätigkeit kurz vor dem dritten Geburtstag der Tochter ausgeweitet, wobei sie für dieselbe Firma tätig wurde, für welche sie bereits vorher gearbeitet hat. Sie ist daher im Rahmen ihrer Möglichkeiten als Mutter von zwei Kleinkindern einer Beschäftigung in Österreich nachgegangen und war als Arbeitnehmerin im Sinne der Verordnung Nr. 883/2004 anzusehen (vgl. LGS Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.8.2012, Az. L 13 AS 2750/12 ER-B, wo Arbeitnehmereigenschaft im Fall einer Tätigkeit im Umfang von
5 bis 10 Stunden und einem Verdienst von 121,00 bis 242,00 Euro monatlich angenommen wurde, sofern nicht ausnahmsweise nichtwirtschaftliche Motive überwiegen).
Da die Bf. im September und Oktober nach den Feststellungen nur jeweils gegen Ende des Monats und nur für einen Tag in äußerst geringem Ausmaß tätig wurde, wird die Wiederaufnahme einer relevanten Beschäftigung ab November 2013 angenommen.
Die Beschwerde war daher für den Zeitraum von Oktober 2012 bis Oktober 2013 abzuweisen.
Gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 gilt Folgendes:
Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt. ...
Im Hinblick darauf, dass der Kindesvater in der Slowakei einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und die dortigen Familienleistungen bereits ausbezahlt worden sind, gebührt die Familienbeihilfe nur nach Maßgabe der Vorschriften der Durchführungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009).
Der Beschwerde konnte daher ab November 2013 teilweise Folge gegeben werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, da es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die VO 883/2004 im Fall einer geringfügigen Beschäftigung anwendbar ist, soweit ersichtlich fehlt.
Wien, am 20. Juli 2016
Normen und Schlagworte
- § 7 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 19a ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 4 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103916/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103916.2015
- Stammnummer
- 110920
- Gültig
- 20.07.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF