…dient, vermag der Beschwerdeführer aber auch mit dem Hinweis nicht aufzuzeigen, daß der Betrieb im Sinne des § 22 EStG 1988 ohne die Beteiligung nicht anzunehmen wäre. Die (wesentliche) Beteiligung stellt nämlich nur ein Merkmal der Einkunftsquelle dar. Die Frage, welche Wirtschaftsgüter einer Einkunftsquelle dienen, setzt…
…Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage, ob die wesentliche Beteiligung eines Geschäftsführers/Vorstandes notwendiges Betriebsvermögen darstellt, fehlt eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine Revision zuzulassen…
…Die Geschäftsführerfunktion eines Alleingesellschafters sei dem Unternehmerbegriff und nicht dem Dienstnehmerbegriff zuzuordnen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer trage das Unternehmerrisiko, seine Bezüge würden wesentlich von seiner Tüchtigkeit, seinem Fleiß und seiner Geschicklichkeit abhängen. Er könne Aufträge annehmen oder ablehnen und daher seine Einnahmen als Geschäftsführer maßgeblich beeinflussen…
…Die Geschäftsführerfunktion eines Alleingesellschafters sei dem Unternehmerbegriff und nicht dem Dienstnehmerbegriff zuzuordnen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer trage das Unternehmerrisiko, seine Bezüge würden wesentlich von seiner Tüchtigkeit, seinem Fleiß und seiner Geschicklichkeit abhängen. Er könne Aufträge annehmen oder ablehnen und daher seine Einnahmen als Geschäftsführer maßgeblich beeinflussen…
…erwogen: Die eingangs wiedergegebenen Prüfungsfeststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und blieben im übrigen unwidersprochen. Diese können daher als unstrittig dem gegenständlichen Berufungsverfahren zu Grunde gelegt werden. Für die Geschäftsführerbezüge bei Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung (mehr als 25%) ist wie folgt auszuführen: Gemäß § 41 Abs…
…März 2005. Die Bw. bringt hier für ihren Standpunkt vor, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bezüge wesentlich beteiligter Gesellschafter bei fehlender Weisungsbindung und Eingliederung in den Organismus des Betriebes ohne Berücksichtigung von Unternehmerrisiko, unregelmäßiger Bezugsauszahlung, freier Zeiteinteilung und sonstiger bislang relevanter Abgrenzungsmerkmale der…
…2.564,27 | 1.290,69 | 2.860,75 | 3.789,01 | Säumniszuschlag | 51,28 | 25,81 | 57,21 | 75,78 Für die Geschäftsführerbezüge bei Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung (mehr als 25%) ist wie folgt auszuführen: Gemäß …
…erwogen: Die eingangs wiedergegebenen Prüfungsfeststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und blieben im übrigen unwidersprochen. Diese können daher als unstrittig dem gegenständlichen Berufungsverfahren zu Grunde gelegt werden. Für die Geschäftsführerbezüge bei Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung (mehr als 25%) ist wie folgt auszuführen: Gemäß § 41 Abs…
…dauerte vom 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 2005 und somit durchgehend 22 Jahre. Davon bestand lediglich fünf Jahre und sechs Monate eine wesentliche Beteiligung (= vom 14. Juli 2000 bis 31. Dezember 2005)! Über die Berufung wurde erwogen: Zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger…
Der Veräußerungsgewinn, den eine unter Gerichtsaufsicht stehende koreanische Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung einer etwa 60-prozentigen Beteiligung an einer österreichischen GmbH erzielt, unterliegt gemäß § 98 Z 8 EStG 1988 der österreichischen beschränkten Körperschaftsteuerpflicht, die allerdings gemäß Art. 13 Abs. 4 DBA-Korea nicht mit 34…
…der Kapitalanteile an der neugegründeten GesmbH wird das Besteuerungsrecht der Republik Österreich durch das DBA-Deutschland für alle Gesellschafter gleichermaßen ausgeschlossen: für wesentlich Beteiligte durch die hiefür eigens vorgesehene Zuteilungsregel des Artikels 7 und für die übrigen Gesellschafter durch die allgemeine Grundzuteilungsregel des Artikels 13…
…i.V. mit Art. 23 Abs. 2 lit. b des DBA-Ö/Frankreich unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen im Belegenheitsstaat der Tochtergesellschaft (Quellenstaat) sowie - unter Anrechnungsverpflichtung der Steuer des Quellenstaates - der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat. Durch Art. 13 Abs. 3 lit. b des…
…der französischen Kapitalgesellschaft von einer österreichischen Kapitalgesellschaft gehalten, die zu 100% dieser natürlichen Person gehört, dann liegt eine wesentliche Beteiligung dieser natürlichen Person im Sinn der zitierten Abkommensbestimmung vor, denn 5% werden von ihr unmittelbar und 20% mittelbar, nämlich im Wege der österreichischen Kapitalgesellschaft gehalten…
…Schreiben vom 26. Juli 2002 wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingereicht. Darin wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Maßgeblich für die Beteiligungshöhe und damit die Besteuerung sei das wirtschaftliche Eigentum (vergleiche Doralt, Einkommensteuergesetz 3.Auflage, § 22 Tz…
…beteiligt ist". Da das als Voraussetzung für diese Steuerpflicht vorgesehene Beteiligungserfordernis in dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht auf unmittelbare Beteiligungen eingeschränkt worden ist, wird seitens des BM für Finanzen die Auffassung vertreten, dass auch mittelbare Beteiligungen hiefür genügen. Es steht der französischen Lizenzgebührenempfängerin frei, bei einer davon…
…von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders…
…bzw. dem Fehlen des Unternehmerwagnisses kommt in diesem Zusammenhang wesentliche Bedeutung zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 1999, 99/14/0136). Es kommt daher nicht darauf an, dass die gegenständlich zu 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer auf Grund ihrer Beteiligung weisungsungebunden sind (vgl…
…sondern eine rein umsatzabhängige Vergütung erhalte, dieser auf Grund seiner 50%igen Beteiligung keinen Weisungen der Generalversammlung unterliege und er auch nicht in den geschäftlichen Organismus eingegliedert sei. Weiters wurde der Ansatz eines 10%igen "Privatanteiles" für die private Nutzung eines Firmen-PKW´s auch der…
…Unternehmerwagnis, regelmäßige laufende Entlohnung) gefordert würden. Das Gesetz fordere jedoch eine umfassende Abgrenzung, wobei die wesentliche Beteiligung zwar auszublenden aber im Übrigen alle Merkmale eines Dienstverhältnisses erfüllt sein müssten. Aus der Geschäftsführervereinbarung gehe hervor, dass folgende Merkmale nicht entsprechend ausgeprägt seien: keine Bindung an Arbeitsort…
…von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders…