Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104049/2017
Wesentliche Beteiligung als Betriebsvermögen beim Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104049/2017vom 18.05.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Zuge der Betriebsprüfung wurde der unter vorstehenden Punkt angeführten Verlust aus der Veräußerung der Beteiligung des Bf. an der GmbH nicht anerkannt und der Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von € 484.810,28 (€ 486.316,60 abzüglich des Gewinnfreibetrages in Höhe von € 1.506,32) festgestellt.
In der Beschwerde machte der Bf. geltend. dass aufgrund der Festsetzung der Betriebsprüfung auch eine Anpassung des Gewinnfreibetrages erforderlich gewesen wäre, entweder auf Basis des übergebenen Anlagenverzeichnisses oder zumindest auf Basis des Grundfreibetrages.
Zu dem Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988 ist anzuführen, dass dieser bei Gewinnermittlung eines Betriebes bis zu 13% des Gewinnes geltend gemacht werden könne. (Höchstbetrag 13% von 30.000, somit € 3.900)
Im gegenständlichen Fall hat der Bf. aus seiner ehemaligen sonstigen Tätigkeit als wesentlich Beteiligter Entschädigungen in Höhe von € 550,000,- im Jahr 2010 erhalten, davon ist der Gewinnfreibetrag in Höhe von € 3.900,- anzuerkennen.
Hinsichtlich seiner anderen Einkünfte aus der Beratertätigkeit hat der Bf. Verluste erzielt. Ein Gewinnfreibetrag steht daher nicht zu.
3) Sonstige betriebliche Aufwendungen:
Die "übrigen Betriebsausgaben" in Höhe von € 49.987,47, die irrtümlich im Zuge der Betriebsprüfung nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt worden sind, werden als Betriebsausgaben anerkannt.
Gesamtbetrag der Einkünfte daher: Entschädigung für Nichtbezahlung betreffend die Vorstandstätigkeit € 550.000,00 abzüglich des Gewinnfreibetrages € 3.900.00 und abzüglich des Verlustes aus der Unternehmensberatertätigkeit € 113.957,73.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Frage, ob die wesentliche Beteiligung eines Geschäftsführers/Vorstandes notwendiges Betriebsvermögen darstellt, fehlt eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine Revision zuzulassen war.
Wien, am 18. Mai 2018
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104049/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104049.2017
- Stammnummer
- 119756
- Gültig
- 18.05.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF