Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1337
Lizenzgebührenzahlungen an eine französische Großmuttergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftB 3593/1/1-IV/4/98vom 17.08.1998
Wortlaut laut Findok
Gemäß Artikel 15 Abs. 2 des
bis einschließlich 1994 geltenden DBA-Frankreich vom 8.10.1959 unterliegen
Lizenzgebühren, die von einer österreichischen Kapitalgesellschaft an
eine französische Kapitalgesellschaft gezahlt werden, dann einem mit 10%
begrenzten österreichischen Steuerabzug, wenn die die Lizenzgebühren
empfangende französische Gesellschaft "zu mehr als 50 vom Hundert am
Kapital der auszahlenden Gesellschaft beteiligt ist". Da das als Voraussetzung
für diese Steuerpflicht vorgesehene Beteiligungserfordernis in dem
Doppelbesteuerungsabkommen nicht auf unmittelbare Beteiligungen
eingeschränkt worden ist, wird seitens des BM für Finanzen die
Auffassung vertreten, dass auch mittelbare Beteiligungen hiefür
genügen.
Es steht der französischen
Lizenzgebührenempfängerin frei, bei einer davon abweichenden
Rechtsauffassung, ein diesbezügliches Verständigungsverfahren auf
französischer Seite zu beantragen
(siehe auch EAS 697 mit gleichlautender Auslegung der vergleichbaren Bestimmung
des Art. 9 Abs. 2 im DBA-Ö/S).
17. August
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 2 DBA F (E, V, Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern), BGBl. Nr. 246/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 3593/1/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 30036
- Gültig
- 17.08.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF