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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1337

Lizenzgebührenzahlungen an eine französische Großmuttergesellschaft

geltende FassungEAS-AuskunftB 3593/1/1-IV/4/98vom 17.08.1998

Wortlaut laut Findok

Gemäß Artikel 15 Abs. 2 des bis einschließlich 1994 geltenden DBA-Frankreich vom 8.10.1959 unterliegen Lizenzgebühren, die von einer österreichischen Kapitalgesellschaft an eine französische Kapitalgesellschaft gezahlt werden, dann einem mit 10% begrenzten österreichischen Steuerabzug, wenn die die Lizenzgebühren empfangende französische Gesellschaft "zu mehr als 50 vom Hundert am Kapital der auszahlenden Gesellschaft beteiligt ist". Da das als Voraussetzung für diese Steuerpflicht vorgesehene Beteiligungserfordernis in dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht auf unmittelbare Beteiligungen eingeschränkt worden ist, wird seitens des BM für Finanzen die Auffassung vertreten, dass auch mittelbare Beteiligungen hiefür genügen. Es steht der französischen Lizenzgebührenempfängerin frei, bei einer davon abweichenden Rechtsauffassung, ein diesbezügliches Verständigungsverfahren auf französischer Seite zu beantragen (siehe auch EAS 697 mit gleichlautender Auslegung der vergleichbaren Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 im DBA-Ö/S). 17. August 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

wesentliche Beteiligungbeherrschende Stellungunmittelbare Beteiligungenmittelbare Beteiligungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
B 3593/1/1-IV/4/98
Stammnummer
30036
Gültig
17.08.1998 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF