…Aufwendungen in Abgrenzung zu freiwilligen Aufwendungen nicht vor, wenn die Aufwendungen sich als Folge eines Verhaltens darstellen, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat oder vom Steuerpflichtigen vorsätzlich bzw. grob fahrlässig verursacht wurden (VwGH 25.1.2000, 97/14/0071). Der Unabhängige…
…0018; Katastrophenschäden, Unfälle). Eine Belastung erwächst nicht zwangsläufig, wenn sie vom StPfl vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist (VwGH 9.9.2004, 2001/15/0181), sonst unmittelbare Folge eines Verhaltens ist, zu dem sich der StPfl. aus freien Stücken entschlossen hat (VwGH 18. 2…
…Auf die Tatsache, dass ***Bf1*** nicht auf eine Dringlichkeit der Zurverfügungstellung der Steuerunterlagen von mir hingewiesen hat, geht ***Bf1*** nicht ein. Die Pflichtverletzungen von ***Bf1*** wurden von diesem vorsätzlich bzw. bewusst begangen. Es liegt - wie bereits dargetan - auch ein extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt…
…Berechnungen (zB Risikoberechnungen durch die Monte-Carlo-Simulation) hatte die DBKAG keinen unmittelbaren Einfluss (insofern war es eine sog "Black-Box" aus Sicht der DBKAG). (10) Grundsätzlich haftet SC der DBKAG gegenüber für vorsätzlich verursachte Schäden und (betraglich begrenzt) für grob fahrlässiges Verhalten und Schutzrechtsverletzungen…
…Spruchsenates vom 4.4.2019, mit dem der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, grob fahrlässig eine Abgabenverkürzung bzw vorsätzlich Abgaben nicht entrichtet zu haben, zu berücksichtigen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Revisionszulassung Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung…
…Übernahme und Verwendung des drittländischen Kraftfahrzeugs im Zollgebiet der Union grob fahrlässig. Dabei ließ er die Sorgfalt, zu der er als im Inland ansässige und unternehmerisch tätige Person im Bereich der Fahrzeugvermietung verpflichtet, nach seinen geistigen und persönlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zumutbar war…
…ihm zum Ansatz gebrachten Privatanteile im Ausmaß von nur 20 bzw. 25% bei weitem nicht den tatsächlichen Dimensionen entsprochen haben, was er ja durch seine nachträgliche abgabenrechtliche Berufung auch bestätigt hat. Der Beschuldigte hat sich in diesem Zusammenhang demzufolge ohne jeden Zweifel grob fahrlässig verhalten…
…seine Vorstrafbelastung ist kein Indiz für ein generell die Fristen nicht ausreichend wahrnehmendes Verhalten, wurde er doch beide mal wegen vorsätzlich begangener Finanzdelikte verurteilt. **E1** war sohin kein schuldrelevantes Verhalten vorwerfbar. Bei ***Bf1*** gelang der von der Behörde durchzuführende Nachweis eines grob fahrlässigen Verhaltens nicht…
…VwGH 19.3.1998, 95/15/0024; VwGH 26.9.2000, 99/13/0158). Nicht abzugsfähig sind daher Kosten für den Prozess über Schadenersatzansprüche, wenn der Schaden vom Steuerpflichtigen (vorsätzlich oder grob fahrlässig) verschuldet wurde (vgl. VwGH 10.4.1981, 13/2327/80; VwGH 25…
…11.1988, 87/14/0198); (2) auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden (VwGH 25.01.2000, 97/14/0071); (3) sonst die unmittelbare Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken, d.h. freiwillig…
…der Betriebsinhaber in Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit aus Versehen oder einem sonstigen ungewollten Verhalten (also nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig) einen Schaden verursacht". Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung mit folgender Begründung erhoben: "Die geltend gemachten Schadenersatzleistungen seien weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden…
…Der Kostenaufwandentschädigung Aufwandersatzanspruch für vorsätzlich mutwillig verursachte Kosten und Mühewaltung in der Höhe von 4.800,00 Euro samt unverzüglicher Staatshaftung, konkret erwachsener Vermögensnachteil von mindestens 35.000.000,00 Euro (fünfundreißig millionen Euro) des mit massiven Vorsatz, grob fahrlässig und mit gezielter sittenwidriger Schädigung…
…Betracht. Darüber hinaus kommt eine Abgabenerhöhung aber ohnehin nur bei "vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehen" zum Tragen. (Vgl. Schrottmeyer, SWK 2015, 562) Ein erforderliches vorsätzliches oder grob fahrlässig begangenes Finanzvergehen liegt aus den nachfolgenden Gründen nicht vor: Ein Vorsatz ist schon insofern auszuschließen, als…
…sowie als E**** bzw während der Nutzung als Betriebsrat/Arbeitnehmervertreter entstandenen Schaden (= überhöhte Kosten) bzw um Ausgleichszahlungen für eine private Nutzung dieser Kommunikationsmittel. Dass der Beschwerdeführer beim unsachgemäßen Umgang mit den vom Arbeitgeber überlassenen Kommunikationsmitteln vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hätte ist nicht erkennbar.…
…Gründen nicht entziehen kann. Eine Belastung erwächst nicht zwangsläufig, wenn sie -vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist -sonst unmittelbare Folge eines Verhaltens ist, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat. Ihr Entschluss zur Scheidung war von Ihnen gewählt, damit ist die…
…dem Drittschuldner auftragen, sich binnen vier Wochen zu den in Z 1 bis 7 bezeichneten Umständen zu erklären. Hat der Drittschuldner seine Pflichten nach Abs 1 schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt, so ist dem Drittschuldner trotz Obsiegens im Drittschuldnerprozess (§ 308…
…stelle in weiterer Folge die schuldhafte, vorsätzliche oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Erfüllung dieser beauftragten Pflichten unter gesetzliche Strafe ("Kosten des Drittschuldnerprozesses gehen selbst im Falle seines Obsiegens zu Lasten des Drittschuldners"). Da diese gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit der in der Rechtsmittelbelehrung der…
…dem Exekutionsgericht, eine Ausfertigung davon dem betreibenden Gläubiger zu übersenden. (3) Hat der Drittschuldner seine Pflichten nach Abs. 1 schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt, so ist dem Drittschuldner trotz Obsiegens im Drittschuldnerprozess (§ 308) der Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. …
…vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden (VwGH 25.1.2000, 97/14/0071; BFG 27.2.2015, RV/5101204/2014 zur Verwahrlosung eines Hauses bis zu dessen zwangsweiser Räumung; BFG 16.12.2015, RV/610539/2015 Verkehrsunfall) oder 3. sonst die unmittelbare Folge eines Verhaltens…
…Abgabepflichtigen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden (VwGH 25.1.00, 97/14/0071; BFG 16.12.15, RV/610539/2015 Verkehrsunfall; BFG 27.2.15, RV/5101204/2014 zur Verwahrlosung eines Hauses bis zu dessen zwangsweiser Räumung) oder sonst die unmittelbare Folge eines Verhaltens…