Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0084-S/06
Katastrophenschaden, Umweltschaden, Öltank, Fahrlässigkeit, Zwangsläufigkeit, außergewöhnliche Belastung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0084-S/06vom 22.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Schatzl und die weiteren Mitglieder
Dr. Johann Taferner, Dr. Otmar Sommerauer und Mag. Gottfried Warter über
die Berufung des Bw, vom 30. Dezember 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Praxmarer, vom 19. Dezember
2005, St.Nr., betreffend Einkommensteuer 2003 nach der am 22. Oktober 2008 in
5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Die Einkommensteuer wird
für das Jahr 2003 festgesetzt mit Euro 2.034,15.
Die Bemessungsgrundlage ist dem
als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 8. Juli 2005, St.Nr., betrefffend
Einkommensteuer 2003 wurde einer nachträglichen Überprüfung
unterzogen. Dabei konnte die Abgabenbehörde I. Instanz feststellen, dass
vom Bw "Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden in Höhe
von € 55.521,12" angesetzt worden waren, die angefallenen Kosten aber auf
ein Schadensereignis zurückgehen, bei dem ca. 1.200 Liter Heizöl aus
dem Öltank ausgetreten und durch die Ölwanne in das darunterliegende
Erdreich versickert waren.
Die Abgabenbehörde I. Instanz hob mit Bescheid vom
19.12.2005 den Einkommensteuerbescheid 2003 gemäß
§ 299 BAO auf,
weil sich der Bescheid als nicht richtig erwies und setzte die Einkommensteuer
2003 in Höhe von € 4.093,20 fest und führte zur Begründung
aus, dass "in ihrem Fall die Sanierungskosten nach ihrer Öltanksanierung
nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden".
Mit Berufung vom 30.12.2005 räumte der Bw ein, dass
zwar kein "Katastrophenschaden" vorliege, aber die entstandenen Kosten der
notstandspolizeilichen Maßnahmen sehr wohl eine
außergewöhnliche Belastung darstellten, von der jedoch ein
Selbstbehalt abzuziehen sei.
Der Bw habe sich aus rechtlichen Gründen der
Kostentragung nicht entziehen können, da er aufgrund des geltenden
Umweltrechtes die Kosten der Beseitigung und Entsorgung des kontaminierten
Erdreiches zu tragen verpflichtet sei. Damit sei die vom Gesetz geforderte
Zwangsläufigkeit gegeben.
Die Abgabenbehörde I. Instanz wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 11.1.2006 ab, weil die Zwangsläufigkeit nicht
vorliege. Der entstandene Schaden sei ein Ereignis, das sich als Folge eines
potentiellen Risikos oder einer potentiellen Betriebsgefahr darstelle, die der
Bw durch seine freie Willensentscheidung in Kauf genommen habe und die noch dazu
auch durch Mängel bei der Wartung oder Überprüfung (lt. den
Unterlagen sei über eine Zeitraum von mehr als 10 Jahren keine Wartung der
Ölwanne erfolgt) verstärkt worden sei.
Mit Vorlageantrag vom 23.1.2006 beantragte der Bw die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz und beantragte die
Entscheidung durch den gesamten Senat und die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung.
Inhaltlich wurde zur Zwangsläufigkeit ausgeführt,
dass der Bw nicht willentlich die Kontaminierung des Erdreiches
herbeigeführt habe und daher nicht von einem Verhalten gesprochen werden
könne, zu dem sich der Bw aus freien Stücken entschlossen habe.
Mit Vorhalt vom 23.3. 2006 wurde der Bw durch die
Abgabenbehörde II. Instanz zur Stellungnahme und Urkundenvorlage
aufgefordert.
"Die Abgabenbehörde
I. Instanz geht davon aus, dass sich der entstandene Schaden als Folge eines
potentiellen Risikos oder einer potentiellen Betriebsgefahr darstelle, die der
Bw durch seine freie Willensentscheidung in Kauf genommen habe und die noch dazu
auch durch Mängel bei der Wartung oder Überprüfung (lt. den
Unterlagen sei über eine Zeitraum von mehr als 10 Jahren keine Wartung der
Ölwanne erfolgt) verstärkt worden seien."
Im Vorlageantrag gehen
Sie auf diese Argumentation mit dem lapidaren Hinweis, es sei kein
"Katastrophenschaden" beantragt worden, nicht ein. Strittig ist aber gerade das
Vorliegen der "Zwangsläufigkeit" (§ 34 Abs. 3 EStG 1988). Ihr
Argument, die Zwangsläufigkeit sei dadurch gegeben, dass der Bw auf Basis
des geltenden Umweltrechtes (gesetzliche Gründe) diese Entsorgungskosten zu
tragen habe, trägt nichts bei zur entscheidenden Frage, ob die
Umstände, die zum Schadensereignis geführt haben solche sind, wodurch
die dadurch verursachten finanziellen Aufwendungen als "zwangsläufig
erwachsen" zu beurteilen sind. D.h. es müssen tatsächliche Gründe
vorliegen, auf die die Zwangsläufigkeit des Schadensereignisses
gestützt werden kann.
Sie werden daher
eingeladen, folgende Fragen zu beantworten:
Frage 1: Waren Sie gegen
derartige Risiken versichert? Hat es Ersatzleistungen von Versicherungen (z.B.
Haushalts-, Haftpflichtversicherung, udgl.) gegeben?
Frage 2: Wie sind die
anhängig gewordenen (gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen)
Strafverfahren ausgegangen? Bitte legen Sie eine Kopie der Entscheidungen
vor.
Gerichtliches Verfahren:
LGSxxx/xx
Verwaltungsstrafverfahren:
Zahlxxx, § 137 Abs. 2 Z. 4 iVm.
§ 31 Abs. 1 WRG"
In der Vorhaltsbeantwortung vom 13.6.2006 ist
zusammengefasst ausgeführt, dass Versicherungsschutz bestand und von der
Salzburger Landesversicherung im Jahre 2004 ein Betrag von Euro 47.303,59
ersetzt worden sei. Davon sei ein Betrag von Euro 40.125,11 für die
Bezahlung der Rechnung H. verwendet worden und ein Betrag von Euro 7.178,48 sei
für die Anwaltskosten aufgewendet worden.
Das bezirksgerichtliche Verfahren betreffend Neufestsetzung
der auferlegten Ersatzleistungen gemäß
§ 117 Abs. 4 WRG sei
durch Abschluss einer gerichtlichen Vereinbarung abgeschlossen worden, im
gerichtlichen Strafverfahren sei ein Freispruch erreicht und das
Verwaltungsstrafverfahren sei gemäß
§ 45 Abs. 1 VStG eingestellt
worden.
In der am 22. Oktober 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde seitens des Bw ergänzend ausgeführt.
"Ein weiterer Punkt der
im gegenständlichen Verfahren zu beachten sein wird ist die Klärung
der Frage ob das Verhalten des Berufungswerbers vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbei geführt worden ist. Nach unserem Verständnis
kann eine Vorsätzlichkeit im gegenständlichen Verfahren nicht
angenommen werden, da der Berufungswerber keine aktive Handlung gesetzt hat um
diesen Schaden herbeizuführen.
Nach unserem
Verständnis war das Verhalten des Berufungswerbers aber auch nicht grob
fahrlässig. Dies ergibt sich zum Einen daraus, dass es keinerlei
gesetzliche Verpflichtung gibt die Dichtigkeit der Ölwanne in
regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Diese
Verpflichtung besteht nur für die Heizungsanlage als solche und wurde diese
Verpflichtung vom Berufungswerber auch im Rahmen der Vorschriften erfüllt.
Dies ist auch durch das Gutachten das im gerichtlichen Strafverfahren erstellt
wurde belegt. Festzuhalten ist darüber hinaus, dass ein derartiger Riss in
der Ölwanne nicht sichtbar ist und nur durch Experten festgestellt werden
kann.
Weitere Gründe
dafür, dass nach unserem Verständnis kein grob fahrlässiges
Handeln vorliegt finden sich darin, dass zum Einen die Versicherung den
angefallenen Schaden zum Teil bezahlt hat. Wäre ein grob fahrlässiges
Handeln des Berufungswerbers vorgelegen hätte sich die Versicherung dieser
Zahlungsverpflichtung entzogen.
Für den
Berufungswerber spricht letztendlich auch, dass sowohl das
verwaltungsbehördliche Strafverfahren eingestellt wurde als der
Berufungswerber auch vom Gericht vom Vorwurf der grob fahrlässigen
Gefährdung der Umwelt frei gesprochen wurde.
Die Frage der
Fahrlässigkeit ist nicht von der Finanzbehörde eigenständig zu
klären. Vielmehr handelt es sich im gegenständlichen Fall um eine
Vorfrage und diese Vorfrage wurde bereits sowohl von den
Verwaltungsbehörden als auch vom Gericht entschieden und das Verfahren
wurde eingestellt bzw. der Berufungswerber wurde wie zuvor ausgeführt frei
gesprochen.
Zur Frage der
Verpflichtung zur Kontrolle der Ölwanne hat der Gutachter in einer
Ergänzung zum Gutachten wiederum korrigiert und darin ausgeführt, dass
es eben keine gesetzliche Verpflichtung zur Kontrollierung der Dichtigkeit der
Ölwanne gegeben hat.
Der Gutachter hat sich
glaublich selbst korrigiert; es gibt eben keine Verpflichtung zur
wiederkehrenden Kontrolle der Dichtigkeit der Ölwanne. Die ist auch gar
nicht denkbar, da ja der Öltank direkt auf dieser Ölwanne steht und
somit nicht zur Seite geschoben werden kann um die Dichtigkeit zu
überprüfen.
Über Vorhalt der
Ausführungen in der Gutachtensergänzung, dass die Risse mit freiem
Auge erkennbar gewesen seien und der Eigentümer einen Anstrich der
Ölwanne hätte veranlassen müssen führt der Vertreter des
Berufungswerbers aus:
Nun da der Tank
verschoben bzw. demontiert und entfernt worden ist, sind diese Risse erst
erkennbar geworden. Zuvor war dies nicht möglich weil der Tank auf diesen
Rissen stand. Zudem führt der Gutachter in diesem Gutachten ebenfalls an,
dass aus dem Vorliegen dieser Risse im Schadenszeitpunkt nicht abgeleitet werden
könne, dass die Risse bereits länger bestanden hätten. Ein Haus
setzt sich manchmal."
Der Vertreter der Abgabenbehörde I. Instanz
führte aus:
"Aus unserem
Verständnis ist die angführte Entscheidung des UFS-Wien nicht
vergleichbar, es handelte sich damals um ein geborstenes Ventil bei einem
Öltank bei dem alle Wartungsarbeiten gemacht worden sind.
Weiters sieht das
Finanzamt sehr wohl eine Sorgfaltspflichtverletzung darin, dass eine
Ölwanne über einen Zeitraum von 10 Jahren nicht überprüft
worden ist dies unabhängig davon ob eine gesetzliche Verpflichtung dazu
besteht oder nicht.
Zudem handelt es sich aus
Sicht des Finanzamtes im gegenständlichen Fall sehr wohl um eine
Erhöhung des Vermögenswertes durch die Beseitigung der Kontaminierung
des Grundstückes ist der Wert des Grundstückes wiederum höher
geworden. Somit liegt aus Sicht des Finanzamtes eine Erhöhung des
Vermögenswertes vor und eine derartige Erhöhung des
Vermögenswertes führt nur bei Schadensereignissen aus höherer
Gewalt oder Katastrophenschäden zu einer anerkannten
außergewöhnlichen Belastung. Diesbezüglich verweise ich auf
einen Erlass des BMF im Recht der Wirtschaft im Jahr 1996, Seite
143."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Geschehensablaufes wird im Bescheid der BH., betreffend
Festsetzung eines Kostenersatzes nach § 31 Abs. 3 WRG ausführlich
dargelegt. Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Nach einer Betankung am 10.2.2003 ist es durch einen Fehler
im Ölkreislauf zum Austritt des Heizöls gekommen. Während des
Heizvorganges ist das Heizöl vom hinteren Tank angesaugt worden, die
Rücklaufleitung aber mündete in den vorderen Tank. Dadurch kam es zu
einer Überfüllung des vorderen Tanks und das Heizöl trat in den
Tankraum aus. Durch die schadhafte Ölwanne sind in der Folge 1200 Liter in
das darunterliegende Erdreich und über einen Drainagewasserschacht in den
Ortskanalschacht gelangt.
Vom Bw und den Behörden wurden beginnend ab 14.2.2003
jene Maßnahmen gesetzt, die zur Schadensbegrenzung und Beseitigung der
Umweltbeeinträchtigung erforderlich waren. Der Ersatz der von der
Behörde angeordneten Maßnahmen wurde dem Bw mit Kostenbescheid vom
23.6.2003, GZ, auferlegt. Vom Bw wurde beim BG ein Anrag auf Neufestsetzung nach
§ 117 Abs. 4 WRG eingebracht. Dieses Verfahren wurde durch Abschluss einer
außergerichtlichen Vereinbarung beendet.
Strittig ist nunmehr, ob diese nicht unbeträchtlichen
Kosten der - von den Behörden angeordneten - Schadensbegrenzungs- und
Schadensbeseitigungsmaßnahmen als außergwöhnliche Belastung im
Sinne des § 34 EStG absetzbar sind.
Dabei sind in der rechtlichen Beurteilung vor allem zwei
Fragen strittig: a.) Ob das freiwillige Eingehen einer erhöhten
Betriebsgefahr einerseits und eine mögliche Sorgaltspflichtverletzung
anderseits - trotz gegebener gesetzlicher Kostentragungsverpflichtung der
Schadensbeseitigung - dem Vorliegen der Zwangsläufigkeit
entgegenstehe. b.) Ob in Anwendung der Gegenwerttheorie überhaupt
eine relevante Belastung des Bw gegeben ist, da nach Ansicht des Finanzamtes
lediglich eine Vermögensumschichtung vorliege, da ein wertloses
Grundstück durch die Beseitigung des kontaminierten Erdreiches wiederum zu
einem wertvollen Grundstück geworden sei, wodurch ein Gegenwert für
die Kosten der Schadensbeseitigung vorhanden sei.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz
(EStG) 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen, wobei die Belastung folgende Voraussetzungen
erfüllen muss: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (§
34 Abs. 2 EStG) 1988. 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (§ 34
Abs. 3 EStG) 1988. 3. Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (§ 34 Abs. 4 EStG
1988).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 zwangsläufig, wenn er sich ihr
aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
In § 34 Abs. 4 EStG 1988 wird normiert, dass die
Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigt, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen
(§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt.
Das Gesetz räumt dem Steuerpflichtigen einen
Rechtsanspruch auf Abzug außergewöhnlicher Belastungen bei der
Ermittlung seines Einkommens nur dann ein, wenn sämtliche in § 34
Abs. 1 EStG 1988 genannten Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind.
Bereits das Fehlen einer einzigen in § 34 Abs. 1 EStG 1988 genannten
Voraussetzung schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen
als außergewöhnliche Belastung aus (vgl. VwGH vom 1.7.1964, 865/63
und 10.4.1973, 398/73).
Der Bw hat zutreffend in der Berufung nicht mehr geltend
gemacht, dass es sich um einen Katastrophenschaden im Sinne des § 34 Abs. 6
EStG 1988 handle. Vielmehr sollte nach den allgemeinen Bestimmungen über
die außergewöhnliche Belastung der eingetretene Schaden unter Abzug
des Selbstbehaltes anerkannt werden.
Gemäß
§ 34 Abs.6 EStG können
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere
Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der
erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten ohne Berücksichtigung des
Selbstbehaltes abgezogen werden.
Die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von
Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung kommt nur
nach Naturkatastrophen in Betracht (VwGH 19. 2. 1992, 87/14/0116). Eine
Naturkastrophe ist im Sinne eines Elementarereignisses, das auf höhere
Gewalt (vis major) zurückzuführen ist, zu verstehen (vgl VwGH 9. 11.
2004, 2000/15/0153).
Aufwendungen iZm einem allgemeinen,
katastrophenähnlichen Schadensereignis (zB Brand, Überflutungen oder
Verwüstungen durch Einbrecher; vgl Hofstätter/Reichel, § 34 EStG
1988, Einzelfälle: Schadensfälle), das nicht durch eine
Naturkatastrophe (sondern etwa durch ein "zündelndes" Kind oder
Unachtsamkeit) ausgelöst wurde, fallen nicht hierunter (VwGH 9. 11. 2004,
2000/15/0153), aber unter die allgemeine Regelung des § 34 Abs. 1 EStG (UFS
[Wien], Senat 15 [Referent], 6.8.2003, RV/1170-W/03, UFS [Innsbruck], Senat 1
[Referent], 28.12.2006, RV/0442-I/04). Dabei kann leichte Fahrlässigkeit
als unschädlich angesehen werden, nicht aber grobe Fahrlässigkeit (zB
Verlassen der Wohnung und Brennenlassen einer Adventkranzkerze). Sei doch als
Naturereignis ein von höherer Gewalt bedingtes Phänomen zu erblicken
und nicht ein durch menschliches Fehlverhalten verursachtes Missgeschick. Wenn
sohin schon das Gefährdungsrisiko zum Ausschluss eines Katastrophenschadens
führe, dann treffe dies kraft Größenschlusses noch vielmehr bei
Außerachtlassung der nötigen Sorgfalt zu
(VwGH 9. 9. 2004, 2001/15/0181).
Ereignisse, die sich als - wenn auch
außergewöhnliche - Folge eines potentiellen Risikos oder einer
potentiellen Betriebsgefahr darstellen, das der Steuerpflichtige durch seine
freie Willensentscheidung in Kauf nimmt, sind vom Begriff des
"Katastrophenschadens" nicht umfasst. In derartigen Fällen besteht aus der
Sicht des Leistungsfähigkeitsprinzips, dem die Berücksichtigung eines
Aufwandes als außergewöhnliche Belastung zugrunde liegt, kein
Erfordernis, die auf den einzelnen entfallende Vermögenseinbuße
teilweise (im Wege der Minderung der Steuerlast) auf die Allgemeinheit zu
überwälzen.
Der Bw wurde zu Schadenersatzleistungen (Tragung der
entstandenen Kosten der Schadensbeseitigung) verpflichtet. Im Erkenntnis vom
3.3.1992, 88/14/0011, führte der VwGH aus:
"Die
Zwangsläufigkeit ist stets nach den Umständen des jeweiligen
Einzelfalles und nicht in wirtschaftlicher oder gar typisierender
Betrachtungsweise zu beurteilen (vgl. hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1966,
907/66, Slg. 3514/F). Schon aus der Wortfolge des § 34 Abs. 3 leg. cit.
"wenn der Steuerpflichtige sich ihr ... nicht entziehen kann" ergibt sich mit
aller Deutlichkeit, daß freiwillig getätigte Aufwendungen ebensowenig
Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, welche auf Tatsachen
zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen freiwillig oder
vorsätzlich herbeigeführt wurden (hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1970,
699/69, sowie Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 34
Abs. 3 EStG 1972, Tz. 1; Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnig,
Einkommensteuerhandbuch2, § 34, Tz. 22, ebenso VwGH 19.12.2000, 99/14/0294,
29.01.2002, 2001/14/0218, 23.5.2007, 2006/13/0081).!
In dem vom Vertreter des Finanzamtes zitierten Erlass des
BMfF ist ausgeführt:
"Gerät zB ein Pkw
durch einen Defekt in Brand und wird dadurch völlig zerstört, stellt
dieses Ereignis - als außergewöhnliche Folge der mit dem Autofahren
verbundene Betriebsgefahr - schon aus diesem Grund keinen Katastrophenschaden
dar. Nichts anderes kann aber auch im Fall eines durch einen defekten
Öltank verursachen Schaden gelten, selbst wenn dieser ein
größeres Ausmaß erreicht bzw sogar als Gemeingefahr bezeichnet
werden kann (Jakom/Baldauf, EsTG 1988, § 34 RZ 58, vgl auch BMfF vom
14.02.1996, in RdW 1996, 143)".
Eine Belastung ist nach § 34 Abs. 2 EStG 1988
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst. Das Tatbestandsmerkmal der
Außergewöhnlichkeit dient der Abgrenzung atypischer, außerhalb
der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise
wiederkehrenden Kosten der Lebensführung (Doralt, Einkommensteuer,
Kommentar, Band III, Tz 29 zu § 34). Aufwendungen sind dann
außergewöhnlich im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG 1988, wenn sie
über dem Rahmen dessen liegen, was Steuerpflichtige ähnlicher
Einkommens- und Vermögensverhältnisse für solche Aufwendungen
auszugeben pflegen. Aufwendungen, die bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen
auftreten, sind keine außergewöhnliche Belastung (Doralt, a.a.O., Tz
32). Es darf sich also nicht um übliche Aufwendungen handeln. Betrachtet
man den Sachverhalt ist erkennbar, dass die Beseitigung eines derart
umfangreichen Umweltschadens keine übliche und erwartbare Aufwendung
darstellt, die Steuerpflichtige ähnlicher Einkommens- und
Vermögensverhältnisse üblicherweise trifft.
Eine Belastung erwächst zwangsläufig, wenn sich
der StPfl. ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen
nicht entziehen kann. Unter tatsächlichen Gründen sind Ereignisse zu
verstehen, die unmittelbar den StPfl. selbst betreffen (zB eigene
Krankheitskosten; VwGH 16. 12. 1999, 97/15/0216; VwGH 2. 8. 1995, 94/13/0207;
VwGH 24. 2. 1993, 93/14/0018; Katastrophenschäden, Unfälle). Eine
Belastung erwächst nicht zwangsläufig, wenn sie vom StPfl
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist (VwGH
9.9.2004, 2001/15/0181), sonst unmittelbare Folge eines Verhaltens ist, zu dem
sich der StPfl. aus freien Stücken entschlossen hat (VwGH 18. 2. 1999,
98/15/0036; 19. 12. 2000, 99/14/0294) oder sich als Folge eines vom
Abgabepflichtigen übernommenen Unternehmerwagnisses darstellt.
Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen kann aus
dem Verhältnis des StPfl zu anderen Personen erwachsen. Erwächst eine
Belastung aus der Erfüllung einer Rechtspflicht, muss bereits die
Übernahme der Rechtspflicht das Merkmal der Zwangsläufigkeit
aufweisen.
Die Beseitigung eines Umweltschadens im
gegenständlichen Ausmaß ist eine Pflicht, die dem Schadensverursacher
von der Umweltbehörde unabhängig vom Verschulden auferlegt wird. Die
Kosten dafür werden von keiner öffentlichen Einrichtung
übernommen sondern sind vom Verursacher zu tragen. Auch im strittigen Fall
war ein entsprechender Behördenauftrag erteilt worden. Der Bw. war schon
aus diesem Grund rechtlich zur Schadensbeseitigung verpflichtet.
Nach einhelliger österr. Lehre und Rechtsprechung wird
die Zwangsläufigkeit nicht dadurch ausgeschlossen, dass der StPfl einen
eingetretenen Vermögensschaden durch Abschluss einer üblichen
Versicherung oder durch besondere Schutzmaßnahmen verhindern oder
verringern hätte können (Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, EStG-Kommentar, §34 Anm.
37a). Festhalten ist zusätzlich, dass der Bw. eine Versicherung
abgeschlossen hatte die zumindestens einen Teil des eingetretenen Schadens
abdeckte. Dass nicht der gesamte Schaden versicherungsmäßig abgedeckt
war, kann dem Bw. daher keinesfalls als besondere Sorglosigkeit angelastet
werden.
Im Falle der Entscheidung des UFSW vom 17.3.2008,
RV/0735-W/06, zu einem ähnlich gelagerten Geschehensablauf und
Schadensverlauf, ist wörtlich ausgeführt:
"Da der Bw. die
Öltankanlage und damit auch das schadenauslösende Ventil in den vom
Hersteller empfohlenen Intervallen warten ließ, kann auch nicht davon
ausgegangen werden, dass den Bw. ein Verschulden am Schadhaftwerden des Ventils
und den dadurch verursachten Schaden trifft. Auch sonst konnte kein Verhalten
des Bw. festgestellt werden, welches die freiwillige Übernahme eines
Schadensrisikos oder die Vernachlässigung von Sorgfaltspflichten erkennen
lässt."
Die Abgabenbehörde I. Instanz hat in ihrer
Berufungsvorentscheidung und in der mündlichen Verhandlung auf die
Besonderheit der vorliegend gegebenen Schadensursache hingewiesen und
ausgeführt, "dass die potentielle
Betriebsgefahr noch dazu auch durch Mängel bei der Wartung oder
Überprüfung (laut vorgelegten Unterlagen keine Wartung der
Ölwanne über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren) verstärkt
wurde."
Tatsächlich ist im Gutachten des Technikers (Seite 8
des Kostenbescheides der BH vom 29.8.2003 ausgeführt,
"dass das ausgetretene Heizöl im
Heizölraum der gegenständlichen Anlage nicht sicher aufgefangen wurde.
Bei den Untersuchungen konnte festgestellt werden, dass insbesonders im Bereich
der Hohlkehle Haarrisse vorhanden waren, welche eine Dichtheit der Ölwanne
nicht mehr gewährleistet hatten. In der Heizungsanlagenverordnung ist der
Verfügungsberechtigte einer Feuerungsanlage für die Instandhaltung und
Benützung der baulichen Anlagen (Heizungsanlagen - VO § 19)
verantwortlich. In § 19 Abs. 1 heißt es wörtlich: Der
Eigentümer eines Baues hat dafür zu sorgen, dass dieser auf die Dauer
seines Bestandes einschließlich seiner technischen Einrichtungen in gutem,
der Baubewilligung oder Kenntnisnahme der Bauanzeige und den für den Bau
maßgeblichen Bauvorschirften entsprechenden Zustand erhalten wird. Dieser
Verpflichtung ist zu entnehmen, dass der Eigentümer der Heizungsanlage sich
um den bewilligungsgemäßen Zustand der Ölwanne zu kümmern
hat."
Zusammenfassend heißt es im zit. Gutachten,
"ungeachtet der Verursachung des
Ölaustrittes ist noch festzuhalten, dass der Umweltschaden am Gebäude
und am Untergrund nur durch die schadhafte Ölwanne des Tankraumes
entstanden ist".
Auf Seite 13 des zit. Bescheides ist unter Punkt 3. dritter
Absatz ausgeführt:
"Der Öllagerraum
wurde jedoch nicht in Stand gehalten und so betrieben, dass keine Dichtheit
gegeben war und somit versickerten ca. 1.200 Liter Heizöl."
Unter Punkt 4., 2. Absatz ist ausgeführt:
"Der Bw ist diesen
gesetzlichen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen, da er eine Anlage betrieben
hat, aus der wegen Undichtheit der Ölwanne 1200 Liter Heizöl
ausgetreten ... sind."
Im Gutachten des Sachverständigen für Chemie und
Umwelttechnik vom 8.1.2004 zu Zl. ist auf Seite 3 vorletzter Absatz
ausgeführt:
"In den Folgejahren hat
die Heizanlage und die Tankanlage problemlos funktioniert, die jährlichen
Überprüfungen durch den Rauchfangkehrer verliefen anstandslos. Eine
Prüfung der Dichtheit der Auffangwanne ist nicht erfolgt."
Im eigentlichen Gutachten ist auf Seite 17
(Zusammenfassung) ausgeführt:
"In weiterer Folge erwies
sich der als Ölauffangwanne ausgebildete Boden des Öllagerraumes als
so undicht, dass deren Sicherheitsfunktion nicht wirksam werden konnte. Durch
eine vorschriftsmäßige Überprüfung der Dichtheit und
rechtzeitiges Erkennen und Beheben des Fehlers wäre dies zu verhindern
gewesen."
Bei dem mit der Betriebsgefahr einer Ölheizanlage
verbundenen Risiko ist es absolut erforderlich, jenes Ausmaß an
Überprüfungen durchzuführen, die einem Betreiber auferlegt
werden. Durch die Vernachlässigung dieser Pflicht hätte der Bw selbst
ein Maß an Sorgfaltspflichtverletzung an den Tag gelegt, die eine
Überwälzung der Vermögenseinbuße des Bw auf die
Allgemeinheit im Wege der Minderung der Steuerlast als nicht gerechtfertigt
erscheinen ließe.
Dabei ist die Verschuldensfrage - entgegen der Auffassung
des Bw - von den Abgabenbehörden selbständig zu prüfen, da hier
gänzlich andere Bestimmungen mit völlig unterschiedlicher Zielrichtung
und Tatbestandsvoraussetzungen anzuwenden sind.
Nunmehr hat sich aber aufgrund der in der mündlichen
Berufungsverhandlung vorgelegten Ergänzung zum Gutachten klar und eindeutig
ergeben, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Überprüfung der
Dichtheit der Ölwanne nicht besteht.
Die Ergänzung zum Gutachten vom 7.4.2004 wurde
aufgrund einer konkreten Fragestellung (Frage b) der Richterin im Verfahren zu
Hv., erstellt. Wörtlich ist ausgeführt:
"Eine Verpflichtung zur
Überprüfung der Dichtheit der Ölwanne , z.B. durch eine
wiederkehrende Prüfung, gibt es nicht. Der Eigentümer einer
Heizölanlage ist jedoch nach § 19 Abs. 1 des Baupolizeigesetzes
verpflichtet, auf die Dauer seines Bestandes einschließlich seiner
technischen Einrichtung diese in einem guten, der Baubewilligung entsprechenden
Zustand, zu erhalten. Daraus kann abgeleitet werden, dass zumindest eine
Sichtkontrolle im begehbaren Tankraum jährlich durchgeführt werden
sollte. Im gegenständlichen Fall waren die Risse bereits mit freiem Auge
leicht erkennbar. Der Eigentümer hätte einen nachträglichen
Anstrich der Ölwanne veranlassen müssen. Inwieweit durch besondere
Ereignissse - Setzung des Fundamentes usw. - vor dem Schaden kurzfristig Risse
im Bodenbereich der Ölwanne aufgetreten sind, kann im Nachhinein nicht
beurteilt werden."
Weiters führte er
aus: "Wieweit es möglich ist, dass durch diese Risse einge
größere Menge Heizöl versickert, kann nur ein
Bausachverständiger abklären. ... Ob im gegenständlichen Fall ein
Fehler in der Konstruktion des Unterbaues oder im Aufbau der Abdichtung
vorgelegen hat, kann durch den Unterfertigten ebensowenig abgeklärt
werden."
Zudem hat der Berufungswerber angegeben, diese
Sichtkontrollen durchgeführt und nichts entdeckt zu haben. Die Aussagen des
Gutachters zur Erkennbarkeit der Risse habe sich auf den leeren Raum nach
Entfernung der Öltanks bezogen.
Hinsichtlich der Tankaufstellung führte der Gutachter
aus, dass der gegenständliche Öltankraum nicht den Richtlinien
für die Aufstellung von Öltanks entspreche. Die Öltanks
müssten von zwei Seiten zugänglich sein, wobei mindestens 50 cm
Abstand vom Mauerwerk zum Öltank an diesen Seiten (eine Längsseite und
eine Stirnseite) vorhanden sein muss und an den gegenüberliegenden Seiten
muss mindestens ein Abstand von 20 cm für eine Sichtkontrolle gegeben sein.
Im gegenständlichen Falle sei dies nicht gegeben.
Am 12.3.1993 bestätigte die Fa. Bauunternehmung A.K.,
dass die Ölauffangwanne des Tankraumes für 100% Lagermenge plus 5 cm
Sicherheitshöhe öldicht und ölbeständig ausgeführt
wurde. Am 4.3.1993 bestätigte die Fa. Ch.P. für die Gemeinde A. als
Baubehörde "die fachgerechte Ausführung, sowie die
Vollständigkeit, Sicherheit und gefahrlose Benützung der Anlage". Mit
Bescheid vom 16.3.1993 wurde der Einbau einer Ölheizanlage und eines
Öllagerraumes nachträglich bewilligt. Damit ist aber auch diesem
Vorwurf des Gutachters hinsichtlich der Tankaufstellung der Boden entzogen und
daraus kein Vorwurf an den Bw ableitbar. Vielmehr wird das Vorbringen des Bw
glaubwürdiger, dass die Risse bei der Sichtkontrolle aufgrund der Art der
Tankaufstellung eben nicht sichtbar waren.
Durch die Korrektur des Gutachtens kommt dem Vorbringen des
Berufungswerbers, er habe allen Auflagen entsprochen und somit keine
Sorgfaltspflichtverletzungen begangen, Berechtigung zu. Zudem kann hier die
Sorgfaltspflicht eines Eigentümers, der erst vor zehn Jahren eine
Heizölfeuerungsanlage von Professionisten nachträglich einbauen
ließ, nicht überstrapaziert werden.
Es liegt somit keine grobe Sorgfaltspflichtverletzung vor,
die das Vorliegen der Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG
ausschließen würde.
Wenn die Abgabenbehörde I. Instanz unter Bezugnahme
auf eine Erlass des BMfF (zit. in RdW 1996, 143) wo ausgeführt ist, dass
Ereignisse, die sich als - wenn auch außergewöhnliche - Folge eines
potentiellen Risikos oder einer potentiellen Betriebsgefahr darstellen, das der
Steuerpflichtige durch seine freie Willensentscheidung in Kauf nimmt, sind vom
Begriff des "Katastrophenschadens" nicht umfasst, so ist dem die Rechtsprechung
des VwGH entgegen zu halten. Im Erkenntnis vom 12.09.1978, 2840/77, ist
wörtlich ausgeführt:
"Trägt der
Hundehalter die Kosten für den Krankenhausaufenthalt einer Person, die
durch seinen Hund gebissen wurde, so kann Zwangsläufigkeit nicht mit der
Begründung verneint werden, die Anschaffung des Hundes sei seinerzeit aus
freien Stücken erfolgt (siehe Vorjudikatur). In einem solchen Fall ist auf
die Ersatzpflicht des Tierhalters unter Berücksichtigung des § 1320
ABGB Bedacht zu nehmen."
Auch im gegenständlichen Falle besteht eine - vom
Verschulden unabhängige - gesetzliche Verpflichtung zur Kostentragung
für die behördlich angeordneten Maßnahmen zur weiteren
Schadensvermeidung und Beseitigung der Gefährdung der Umwelt.
Was die Ausführungen der Abgabenbehörde I.
Instanz zur sogenannten Gegenwerttheorie betrifft, ist anzumerken, dass es sich
bei den 2003 aufgewendeten Beträgen um Kosten der von der
Wasserrechtsbehörde zur Vermeidung einer weiteren
Gewässerverunreinigung erforderlichen Sofortmaßnahmen und nicht um
Wiederbeschaffungskosten handelt und sich somit die Frage des Gegenwertes nicht
stellt. Zudem geht es im zit. Erlass um den Begriff "Katastrophenschaden". Dass
ein solcher nicht vorliegt, wurde auch vom Bw zur Kenntnis genommen und die
Berücksichtigung eines Selbstbehaltes akzeptiert.
Bei den letztlich als außergwöhnliche Belastung
anerkannten Beträgen handelt es sich um Aufwendungen zur Schadensbegrenzung
bzw. zur Vermeidung einer größeren Umweltbelastung, sowie der
Beseitigung der unmittelbaren Schadensfolgen.
Das Mehrbegehren, nämlich den Betrag von Euro
55.521,12 als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, ist
abzuweisen, da nur im Jahre 2003 verausgabte Beträge das Einkommen des
Jahres 2003 belasten können und erhaltene Versicherungsleistungen
abzuziehen sind. Die im Wege des Parteiengehörs ermittelten,
tatsächlich 2003 verausgabten, Beträge in Höhe von Euro 7.643,85
sind jedoch als außergwöhnliche Belastung unter Abzug eines
Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Salzburg, am
22. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0084-S/06
- Stammnummer
- 37908
- Gültig
- 22.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF