Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100465/2017
Aufwendungen aus und gegen Marderschäden als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt, jedoch nicht als "Katastrophenschaden"!
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100465/2017vom 30.12.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Eben erlaubt diese Auffassung nach Ansicht des Gerichtes die Berücksichtigung der Ursache des verlorenen Aufwandes nur insoweit, als diese wirkende Ursache ist (causa efficiens) ist. (Nur) als solche ist sie von Bedeutung, nämlich als sie einen Aufwand (selbst) außergewöhnlich werden und den betroffenen Steuerpflichtigen auch unter den Einkommens- und Vermögensverhältnissen belasteten Steuerpflichtigen als belastet im Sinn des § 34 EStG 1988 erscheinen lässt. Fragen der Leistungsfähigkeit gehören hingegen nach Ansicht des Gerichts hiervon streng unterschieden und sind über den vorgesehenen Selbstbehalt zu lösen. Damit kann es weder auf die Ursache des Aufwandes ankommen noch auf den Beweggrund des Steuerpflichtigen, sondern darauf, ob sein (ursprüngliches) Vorhaben (noch) Einfluss auf das Gesamtgeschehen haben konnte und somit zum konkreten Zeitpunkt konkrete rechtliche Relevanz besitzt.
Insbesondere unterscheidet sich der vorliegende Fall darin von jenem, welcher dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 05. April 2017 zu RV/4100760/2014, zugrunde lag. Während dort - auf das Wesentliche zusammengefasst - dem Aufwand für eine Dachsanierung die Eigenschaft außergewöhnlicher Belastung nicht zuerkannt worden war, weil bei einem Reparaturstau, welcher bei tatsächlicher regelmäßiger Instandhaltung durch den dortigen Beschwerdeführer nicht vorgelegen hätte, von einem konkreten - exogenen - schädigenden Ereignis nicht gesprochen werden konnte. Dies ist im vorliegenden Fall grundsätzlich anders. So kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer Sanierungsarbeiten am Dach "von vorneherein", also auch bei Wegdenken des Marderbefalles, früher oder später angedacht hätte. Jedenfalls ging hier der Beschwerdeführer von einem konkreten schädigenden Ereignis aus, als er mit den Arbeiten begann, mag dieses auch in seiner wahren Dimension zunächst verborgen geblieben sein. Mag die Dachsanierung auch schon vor Jahren gesamthaft geplant gewesen sein, hat sich deren Dringlichkeit angesichts Marderschadens und der damit einher gehenden Gefährdung der Bewohnbarkeit des Dachgeschoßes im Ausmaß der im Einzelnen als notwendig dargestellten Maßnahmen gewissermaßen "verselbständigt".
Realisiert sich also ein Ereignis mit einer ganz bestimmten Geschwindigkeit zu einem Ereignis von einer ganz bestimmten Tragweite, mit anderen Worten ein Geschehen derart, dass es sich in einen konkreten Kausalverlauf und Bedingungszusammenhang kristallisiert (welcher letztere auch die Notwendigkeit, einen Aufwand für Gegenmaßnahmen zu tätigen, umfasst), sodass wie im vorliegenden Fall eine Handlungsalternative des Steuerpflichtigen - gerade auch in zeitlicher Hinsicht - nicht mehr zu bestehen scheint, sind nach Ansicht des Gerichts auch - im Übrigen nie nach außen zum Ausdruck gebrachte - Entscheidungen oder auch Handlungsentschlüsse des Steuerpflichtigen nicht zu veranschlagen (keine Sowieso-Fälle bei Entschluss "aus freien Stücken").
Allerdings könnte es nach der Judikatur des deutschen BGH im Fall von Baumängeln an Außergewöhnlichkeit fehlen, da Schadensbeseitigungskosten, die durch Baumängel verursacht wurden nicht unüblich seien (BFH B v 28. März 2018, VI B 106/17; dies gelte durch die dort angeführte Vorjudikatur als geklärt und gelte selbst dann, wenn die Baumängel gesundheitsgefährdender Natur seien). Da schließlich nicht festgestellt werden konnte, dass das Gebäude Baumängel aufgewiesen hätte, hätte, wenn diese Erstursache nicht weggedacht werden könnte, ohne dass der Marderbefall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entfiele, seinerseits nicht nur der Marderbefall anstelle von nicht feststellbaren Baumängeln als Kriterium für die Üblichkeit der Aufwendungen herangezogen werden müssen; vielmehr hätten diese vor dem genannten Hintergrund auch in der Sache anders, nämlich als durchaus unüblich bewertet werden müssen.
Zwangsläufigkeit
Die Zwangsläufigkeit ist stets nach den Umständen des Einzelfalls (siehe VwGH 30.1.2014, 2010/15/0191) und nicht in wirtschaftlicher oder gar in typisierender Betrachtungsweise zu beurteilen.
Der Steuerpflichtige darf sich dem Aufwand aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können (VwGH 3.3.1992, 88/14/0011). Tatsächliche Gründe sind dabei in der Person des Steuerpflichtigen gelegene Gründe, die ihn unmittelbar selbst, d.h. nicht auch einen Dritten (VwGH 20.9.1988, 86/14/0015) "betreffen" (VwGH 16.12.1999, 97/15/0126) bzw. "treffen" (VwGH 1.10.1991, 91/14/0077; VwGH 24.6.2004, 2001/15/0109), z. B. zur Beseitigung von unmittelbar gesundheitsgefährdenden Umweltbelastungen (Hofstätter-Reichel/Fuchs § 34 Abs. 2 bis 5 Rz 15).
Keine außergewöhnliche Belastungen bilden daher Aufwendungen, die
1. freiwillig geleistet werden (z. B. Zahlungen auf verjährte Ansprüche, VwGH 29.11.1988, 87/14/0198) oder
2. auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden (VwGH 25.1.2000, 97/14/0071; BFG 27.2.2015, RV/5101204/2014 zur Verwahrlosung eines Hauses bis zu dessen zwangsweiser Räumung; BFG 16.12.2015, RV/610539/2015 Verkehrsunfall) oder
3. sonst die unmittelbare Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtigen aus freien Stücken, d. h, freiwillig (VwGH 30.5.1995, 92/13/0191), entschlossen hat (VwGH 23.5.2007, 2006/13/0081; zur Grenzziehung siehe VwGH 10.3.1981, 2363/80), z.B. Aufwendungen, die die Folge der Abgabe einer unbedingten Erbserklärung, der Einwilligung in eine einvernehmliche Scheidung oder der Annahme einer Schenkung sind (VwGH 21.11.2013, 2010/15/0130).
Weder 1. noch 2. und insbesondere - was schon an früherer Stelle zu begründen war - auch nicht 3. liegen hier vor. Soweit die Beschwerdevorentscheidung vom 27. Februar 2017 ausführt, der Abgabepflichtige habe nicht nur zur Beseitigung des Marderschadens Sanierungsarbeiten vornehmen lassen, sondern zahlreiche weitere, welche mit den von den Tieren verursachten Schäden in keinem Zusammenhang stehen, ist dies insofern ergänzungsbedürftig, als zwar aus der Textierung der schriftlichen Zusammenfassung auf eine ursprüngliche, vor Durchführung der Arbeiten bestandene und auf ein Bündel an Maßnahmen gerichtete Motivlage geschlossen werden darf. Ohne Zweifel wurde nämlich eine - auch so bezeichnete - Gesamteinigung erzielt. Allerdings wurden schon im Erinnerungsprotokoll die Vorhaben in Maßnahmen nach Neuparifizierung und "Verbesserungsmaßnahmen ***Beschwerdeführer***" getrennt. Dieser Trennung lagen im Übrigen einzelne getrennte Beschlüsse einer Eigentümerversammlung nach WEG 2002 zugrunde, welche vom Miteigentümer auch einzeln angefochten worden waren.
Überdies wurde bereits im Zuge der gerichtlichen Auseinandersetzung das Informationsschreiben des Beschwerdeführers an den Miteigentümer aus 2009 von diesem unter Hinweis auf früher vom Beschwerdeführer durchgeführte Ausbaumaßnahmen und deren allfällige Kausalität der gegenwärtigen Schäden aufgegriffen und aus diesem Grund eine Kostenbelastung seinerseits für eine Sanierung des Dachraumes abgelehnt. (Also bestand auch zu keiner Zeit die hinreichende Klarheit, dass letztlich Baumängel als Erstursache in der Kausalkette durch Ermöglichung des Marderbefalles das Schadensereignis ausgelöst hätten, wurde doch der Zustand des Daches und auch der Holzfassade als ein solcher anerkannt, der "keineswegs als verbesserungswürdig zu beurteilen wäre").
Schließlich hat der Beschwerdeführer bei tatsächlicher Ausführung der Arbeiten eine Trennung in Auswirkungen des Marderschadens und allgemeinere Sanierungsnotwendigkeit vorgenommen, die auch durch eine begleitende fachliche Rechnungskontrolle sichergestellt und am Ende in einer Kostenseparation ihren Ausdruck fand (mag auch der Marderschadensfall zum Anlass für weitere oder darüber hinausgehende "allgemeine" Sanierungsmaßnahmen genommen worden sein).
Somit war im Ergebnis die Grenze für eine Berücksichtigung von Sanierungsmaßnahmen aus dem Titel der außergewöhnlichen Belastung durch Zuordnung der Einzelrechnungen bei Beachtung der genannten Kriterien betragsmäßig zu ziehen.
Zur "Gegenprobe" war allerdings zu fragen, ob der Beschwerdeführer zu lange zugewartet und auf diese Weise erst zur vom Gericht bejahten selbständigen Dringlichkeit des Geschehens beigetragen habe.
Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer allerdings bereits vor 2009 verschiedene "einfache Maßnahmen" gesetzt und in diesem Jahr den Miteigentümer darüber informiert, dass aus seiner Sicht der Marderbefall mittlerweile derartige Ausmaße angenommen habe, dass nunmehr dessen Zustimmung für eine umfassende Dachsanierung erforderlich sei. Diese Zustimmung wurde allerdings, wie auch die Beschwerdevorentscheidung feststellt, erst im Jahr 2013 und im Zuge der Einigung insbesondere auch über die Kostentragung derartiger Arbeiten implicite erteilt.
Demgegenüber wurden die bereits vor 2009 gesetzten "einfachen Maßnahmen" durch den hochbautechnischen Sachverständigen selbst noch im Jahr 2013 als gegen einen weiteren Marderbefall ausreichend befunden; wohl aber wurde dieses Gutachten kurz danach situationsbezogen auf das mittlerweile erreichte Schadensausmaß ergänzt.
Belastung
Das dritte Erfordernis für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung nach § 34 Abs. 1, wonach die Belastung die "die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen" muss (Abs. 1 Z 3), ist im Gesetz selbst (§ 34 Abs. 4) näher geregelt. § 34 Abs. 4 erster Satz ordnet an: "Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt." Der im EStG 1972 verwendete Begriff der "zumutbaren Mehrbelastung" wurde im EStG 1988 durch den prägnanten Begriff "Selbstbehalt" ersetzt (vgl RV 621 BlgNR 17. GP 84; Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 § 34 [Stand 1.1.2025, rdb.at] Rz 43).
Wenn die Abgabenbehörde im Verfahren ausführt, dass entsprechend der Entscheidung BFH, 17. Dezember 2020, VI B 41/20, "Aufwendungen, mit denen dem möglichen Eintritt von Marderschäden vorgebeugt werden soll - wie etwa Kosten für Maßnahmen, mit denen das Eindringen von Mardern in Wohngebäude und ihre Einnistung verhindert werden soll" keine außergewöhnliche Belastung darstellten, dieser an sich richtige Aspekt dann in den Hintergrund zu treten hat, wenn die Schadensminimierung und in der Folge -behebung sogar bei Berücksichtigung der Verhinderung eines (weiteren) Eindringen von Mardern im Vordergrund steht (arg.: "Hintanhaltung und Beseitigung"). Dienten somit die geltend gemachten Maßnahmen in erster Linie der Beseitigung der eingetretenen massiven Schäden und der Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des im Grunde unbewohnbar gewordenen Dachgeschoßes des Hauses, so kann dies einer Wiederbeschaffung im oben dargestellten Sinn gleichgesetzt werden; allerdings ohne einen Katastrophenschaden bemühen zu müssen (oder auch nur zu können). Dass allerdings - hier unter einem - darauf Bedacht genommen worden sein mag, dass solche Schäden künftig nicht mehr eintreten können, erweist sich in der vorliegenden Konstellation als unschädlich, weil von untergeordneter Bedeutung.
Zusammenfassung
Im Zeitraum von 2003 bis 2009 hat der Beschwerdeführer selbständig Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden am Gebäude getroffen, von dem im Übrigen nicht gesagt werden kann, dass es Baumängel aufgewiesen hätte. Da er nach einem sodann erreichten Ausmaß an Schädigung, welches eine komplette Dachsanierung erforderlich machte, und nachweislicher Einbeziehung des Miteigentümers keinen Konsens zur Durchführung der Dachsanierung erzielen konnte, kann ihm insofern auch nicht zur Last gereichen, dass das Vorhaben zwischenzeitlich stetig an Dringlichkeit gewonnen hatte. Vielmehr musste eine gerichtliche Auseinandersetzung geführt und deren Ergebnis abgewartet werden. An deren Ende stand eine Dachsanierung, welche zum Zeitpunkt ihrer Vollendung unbeschadet rein steuerlicher Betrachtung grundsätzlich als Erhaltungsmaßnahme zu qualifizieren war.
Ein knappes Jahr nach der außergerichtlichen Einigung, jedoch vor der steuerlichen Geltendmachung der dafür getätigten Aufwendungen als "Katastrophenschaden" wurden mit Gutachten des hochbautechnischen SV vom 13. Juni 2014 - wie auch in der Stellungnahme des Architekten vom 12. November 2014 die zu diesem Zeitpunkt (bereits) durchgeführten weiter reichenden Maßnahmen explizit für erforderlich gehalten, erwiesen sich diese also auch als notwendig. Dass ihnen Erforderlichkeit erst nach ihrer Durchführung bescheinigt worden war, schadet - nur - deshalb nicht, weil danach der Aufwand nicht nur im Jahr des Entstehens, sondern auch in den Jahren der Leistung tatsächlich notwendig und als zwangsläufig zu werten war (vgl. z. B. VwGH 15.9.1999, 93/14/0276).
Für die zeitliche Zurechnung einer außergewöhnlichen Belastung gilt grundsätzlich das Abflussprinzip nach § 19 Abs 2 EStG 1988. Dies entspricht auch der Gestaltung des § 34 als Einkommensermittlungsvorschrift (vgl in diesem Sinn auch BFH 30.7.1982, VI R 67/79, BStBl II 1982, 744, zur Geltung des Abflussprinzips für den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen). Die außergewöhnliche Belastung ist daher dann steuerwirksam, wenn sie nach
§ 19 Abs 2 leg. cit. abgeflossen ist, also regelmäßig im Zeitpunkt der Bezahlung. Dies hat zur Folge, dass ein Aufwand, der über zwei oder mehrere Jahre verteilt geleistet wird, alljährlich um den Selbstbehalt nach § 34 Abs 4 EStG 1988 zu kürzen ist.
Wird die außergewöhnliche Belastung allerdings durch Fremdmittel finanziert (z. B. Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung von Krankheits- oder Pflegekosten), wird das Abflussprinzip nach § 19 Abs 2 durchbrochen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist nämlich nicht die Bezahlung der außergewöhnlichen Belastung selbst steuerwirksam (wie dies ansonsten den Grundsätzen des § 19 Abs 2 entsprechen würde), sondern erst die Rückzahlung des Darlehens - hier in den Jahren 2014 und 2015 (Kapital samt Zinsen; vgl. z. B. VwGH 15.7.1998, 95/13/0270, mit Hinweisen zur Vorjudikatur zum EStG 1972; sowie VwGH 19.10.2016, Ro 2014/15/0005, mit dem Hinweis, dass die bloße Einantwortung in die Verlassenschaft noch keine Rückzahlung eines Darlehens darstelle; Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 § 34 [Stand 1.1.2025, rdb.at] Rz 15).
Kein Katastrophenschaden im Sinn des § 34 Abs. 6 EStG 1988
Soweit der Beschwerdeführer allerdings Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt geltend macht, weil er das Schadensereignis, zu dessen Behebung und der damit einhergehenden Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des Dachgeschoßes er den Aufwand getätigt hat, als "Katastrophenschaden" im steuerlichen Sinn qualifiziert, kann ihm nicht gefolgt werden.
Allgemeinen erschließt sich diesem Gericht von der Systematik des § 34 EStG 1988 her nicht, dass unter dem Titel eines Katastrophenschadens Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden könnten, die bei Nichtzutreffen der zusätzlichen Voraussetzungen für den Katastrophenschaden - also unter Selbstbehalt - keine wären. Vielmehr entfällt im Fall des § 34 Abs. 6 leg. cit. ein Selbstbehalt gewissermaßen "um den Preis" des Gegebenseins weiterer, wenngleich demonstrativ aufgezählter, so doch konkret bestimmbarer, gegenüber den allgemeinen Voraussetzungen der Außergewöhnlichkeit, der Zwangsläufigkeit und der Belastung zusätzlicher Tatbestandsmerkmale (so auch Jakom/Peyerl EStG, 2025, § 34 Rz 58).
Zwar trifft das Gesetz mit Ausnahme der Anordnung der Nichtanwendbarkeit der Bestimmung über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Selbstbehalt) keine Aussage, dass die allgemeinen Merkmale der Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit nicht gegeben sein müssten. Im Hinblick auf die durch den Gesetzgeber geschaffene Ausnahme (Nichtanwendung der Bestimmung über den Selbstbehalt) werden diese Erfordernisse [allerdings] bejaht werden müssen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 34 Tz 21).
Auch dass bei Katastrophenschäden nur die Kosten zu deren Beseitigung im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten nach § 34 Abs. 6 in der Fassung BGBl I 2002/155 absetzbar sind, nicht jedoch die Kosten für eine Vorsorge gegen Katastrophenschäden, weil es sich dabei um Vermögensumschichtung handelt (Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 [2025] § 34 Tz 21; vgl. z. B. VwGH 30.4.1984, 82/14/0312, und VwGH 3.10.1990, 89/13/0152, jeweils zu Errichtungskosten einer Stützmauer) beziehungsweise schon wegen Schaffung eines Gegenwerts im Allgemeinen (Fuchs, BFH zu außergewöhnlichen Belastungen (Zivilprozesskosten; "Biberschaden"), ÖStZ 11/2021, 326 [328f: Anmerkung und FN 17]), erklärt sich nach Ansicht des Gerichtes aus der vorausgesetzten speziellen Beschaffenheit einer "Katastrophe" und eines hieraus resultierenden Schadens.
Typischerweise erfolgen diesfalls Beseitigung, Wiederherstellung einzelner Objekte sowie Vorsorgemaßnahmen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht "entzerrt", was einem Geschehen folgt, welches auch oft, aber nicht immer mehrere Betroffene erfasst.
Erfasst sind (dem Grunde nach) außergewöhnliche Schadensereignisse, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen (VwGH 8.6.82, 82/14/0061; vgl. Jakom/Peyerl EStG, 2025, § 34 Rz 58; Pülzl/Pircher, Steuerliche Berücksichtigung von Katastrophenschäden, RdW 10/2002 624 [626], wobei die Ansicht, eine Anerkennung von Kosten im Sinn des Abs. 6 käme nur nach Naturkatastrophen in Betracht [VwGH 27.5.03, 99/14/0001] ebenso als zu eng erscheint wie die Ansicht, unter Katastrophenschäden seien nur mit einer Gemeingefahr verbundene Schäden zu verstehen [zu beidem krit. Doralt, Außergewöhnliche Belastung: "Großschäden" statt "Katastrophenschäden"?, RdW 2012/783, 744, sowie derselbe, Außergewöhnliche Belastung nur nach Katastrophenschäden?, RdW 2009, 607; krit auch Peyerl SWK 09, S 696]).
Die Qualifikation eines Ereignisses als katastrophal ist aber nach Ansicht des erkennenden Gerichts a priori etwas anderes als die "bloße" Bewertung eines Aufwandes (welcher angesichts eines Schadensereignisses getätigt wird) als unüblich; so war ein Vorliegen unüblichen Aufwandes jedenfalls bereits im Rahmen des Tatbestandsmerkmales der Außergewöhnlichkeit zu prüfen und wurde hier auch bejaht. Dabei wird aber gerade nicht auf die Ursache des Aufwandes abgestellt (siehe oben), sondern diese, so lässt sich sagen, den gewöhnlichen Lebensumständen in gewisser Weise hinzugedacht.
Ein Ereignis aber, welches also im Sinn einer "Katastrophe" sowohl im Verständnis des gewöhnlichen Sprachgebrauches als auch im dem entsprechenden steuerlichen Sinn eine eigenständige Betrachtung als - als solches außergewöhnliches - schädigendes Ereignis verdiente, ist aber ein Marderschaden nicht. Somit waren im vorliegenden Fall Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt nicht gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das Verwaltungsgericht der Auffassung ist, dass der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung im Fall einer Revision erstmals die Frage zu lösen hätte, ob ein Aufwand zur Behebung von Marderschäden und zur damit einhergehenden Wiederherstellung der Bewohnbarkeit als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt oder sogar als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt ("Katastrophenschaden") gewertet werden kann (und folglich muss) muss - und damit zusammenhängend die Frage, ob die Wiederherstellung (der Bewohnbarkeit) eines gesamthaften Wirtschaftsgutes einer Wiederbeschaffung desselben für Zwecke des § 34 EStG 1988 gleichgehalten werden kann -, wird diese Frage vom Verwaltungsgericht als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkannt, weshalb die Revision zugelassen wurde.
Innsbruck, am 30. Dezember 2025
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Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100465/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100465.2017
- Stammnummer
- 150080
- Gültig
- 30.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF