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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102252/2024

Keine Zwangsläufigkeit von Kosten für eine Operation mit stationären Aufenthalt in der Spitalssonderklasse wegen Fehlens eines medizinisch triftigen Grundes; Beweismittel gemäß §166 BAO aufgrund der Dokumentations-, Informations- und Aufbewahrungspflicht von Ärzten gemäß § 51 Ärztegesetz 1988

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102252/2024vom 08.10.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zu den als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten zählen nur Aufwendungen für solche Maßnahmen, die zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sind (vgl. VwGH 4.09.2014, 2012/15/0136; 22.12.2004, 2001/15/0116). Auch Aufwendungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, können dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, wenn sie aus triftigen Gründen medizinisch geboten sind. Keine außergewöhnlichen Belastungen sind daher Aufwendungen, die (1) freiwillig geleistet werden (z.B. VwGH 29.11.1988, 87/14/0198); (2) auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden (VwGH 25.01.2000, 97/14/0071); (3) sonst die unmittelbare Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken, d.h. freiwillig (VwGH 30.05.1995, 92/13/0191), entschlossen hat (VwGH 23.05.2007, 2006/13/0081), (4) sich als Folge eines vom Steuerpflichtigen bzw. einem Nahestehenden übernommenen Unternehmerwagnisses darstellen (VwGH 20.10.2004, 2000/14/0163). Als außergewöhnliche Belastungen kommen Krankheitskosten, wie z.B. Kosten für Arzt und Krankenhaus, in Betracht. Durch Krankheit verursachte Ausgaben erwachsen aus tatsächlichen Gründen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.05.1986, 85/14/0181) ist die Zwangsläufigkeit bei Krankheitskosten, die die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen, jedoch nur dann gegeben, wenn sie aus triftigen medizinischen Gründen (z.B. erwartete medizinische Komplikationen oder bei einer im Einzelfall gebotenen Behandlung in einem besonders spezialisierten Krankenhaus (VwGH 31.03.2017, Ra 2015/13/0042)) erwachsen (VwGH 04.03.1986, 85/14/0149; VwGH 13.05.1986, 85/14/0181; VwGH 19.02.1992, 87/14/0116). Aufzahlungen für die Sonderklasse bei Krankenhausaufenthalten sind ausnahmsweise nur dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn triftige medizinische Gründe vorliegen. Liegt eine ärztliche Bestätigung über die dringliche medizinische Notwendigkeit der Behandlung im Privatkrankenhaus vor und wäre bei einer längeren Wartezeit auf einen Platz in einem öffentlichen Krankenhaus mit nachteiligen gesundheitlichen Folgen zu rechnen gewesen, sind die Kosten für die Privatklinik als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (VwGH 27.09.2021, Ra 2020/15/0066, VwGH 05.10.2021, Ra 2021/15/0059). Als triftige medizinische Gründe für eine bestimmte Behandlungsart können auch Aussichten auf ein geringeres Risiko von Folgewirkungen der Operation gelten (VwGH 25.12.2021, Ro 2020/15/0010 zur "NanoKnife-Methode"). Bloße Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen über eine bestimmte medizinische Behandlung sowie allgemein gehaltene Befürchtungen bezüglich der vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung finanzierten medizinischen Betreuung stellen noch keine triftigen medizinischen Gründe für die Aufwendungen dar (vgl. z.B. VwGH 13.05.1986, 85/14/0181; VwGH 19.02.1992, 87/14/0116; VwGH 11.07.1961, 531/59). Die triftigen medizinischen Gründe müssen vielmehr in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen bestehen, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden (VwGH 13.05.1986, 85/14/0181). 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Im gegenständlichen Beschwerdefall war der Antrag auf Anerkennung der durch die Rechnungen vom 3.03.2021 (Gebührenrechnung Nr. XXXX1, Rechnung über das ärztliche Honorar Nr. XXXX2) samt Zahlungsbestätigung betreff die Banküberweisung der Summe der in Rechnung gestellten Beträge an die Krankenhausanstalt Niederösterreich - 15.787,50 € - abzuweisen, weil der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 34 EStG 1988 zufolge § 34 EStG 1988 einen Rechtsanspruch einräumt (VwGH 28.11.2002, 2002/13/0077; VfGH 16.6.87, G 52/87), der das Vorliegen sämtlicher Merkmale des § 34 EStG 1988 kumulativ voraussetzt (VwGH 5.06.2003, 99/15/0111). § 34 Abs. 3 EStG 1988 lässt keinen Zweifel an der Abhängigkeit des Anspruchs zur Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung davon, dass die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst: "Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann." Aus dem Wortlaut ("... nicht entziehen kann") ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen ebensowenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat. Die Zwangsläufigkeit eines Aufwands ist dabei stets nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen (vgl. z.B. VwGH 21.11.2013, 2010/15/0130, VwSlg 8863/F; VwGH 11.02.2016, 2013/13/0064). Die Belastung in Form von Kosten einer Patientin mit Wohnsitz in Wien für eine ärztliche Behandlung in Form eines operativen Eingriffs mit stationären Aufenthalt in der Sonderklasse eines niederösterreichischen Spitals und nicht in der allgemeinen Klasse eines Klinikums z.B. in Wien erwächst nur zwangsläufig, wenn das Eingehen der ärztlichen Behandlung zwangsläufig war. Davon konnte im Beschwerdefall aufgrund der Aktenlage keine Rede sein, weil die Grundlage für die Entscheidung der Bf. bei der Arztwahl Bewertungen in Foren und Sympathien der Bf. waren und die Planung der in Rede stehenden Kosten für die Operation durch den von der Bf. ausgewählten Chirurgen samt Spitalsbehandlung für den April 2021 unter Ausschluss der Österreichischen Gesundheitskassa erfolgt war. Die Versicherung, die den Versicherten und deren mitversicherten Angehörigen umfassenden Schutz im Krankheitsfall bietet, ist gemäß https: // www. sozialministerium. at/Themen/ Soziales/ Sozialversicherung/ Krankenversicherung.html die gesetzliche Krankenversicherung. Für eine fachgerechte Beratung steht stets der zuständige Krankenversicherungsträger zur Verfügung. Die Behandlung hat entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausreichend und zweckmäßig zu sein, das Maß des Notwendigen darf nicht überschritten werden. Unabhängig von der Beitragshöhe hinsichtlich der Krankenversicherung umfasst der gesetzliche Anspruch auf Leistungen den Anspruch auf Sachleistungen a) bei Vertragsärzten, b) in eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger oder c) in Vertragseinrichtungen (Spitälern) für die im konkreten Fall medizinisch erforderlichen Leistungen. Alle Versicherten und Anspruchsberechtigten haben denselben Anspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen u.a. aus Vorsorge- und Gesundenuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, der Behandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel [Medikamente], Heilbehelfe), der Anstaltspflege beziehungsweise erforderlichenfalls auch aus der medizinischen Hauskrankenpflege. Darf das Maß des Notwendigen bei einer Behandlung nicht überschritten werden, so war ein Erhalt eines Kostenersatzes für eine stationäre Behandlung wegen eines Lipödems in der Sonderklasse eines Spitals im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung unabhängig von Zeit und Ort der Spitalsbehandlung auszuschließen. Das Vorbringen der Bf. hinsichtlich ihres Rechts zu versuchen, jede Art von Schmerzlinderung auf schnellsten Weg zu erlangen, und der Möglichkeit, durch das österreichische Sozialsystem schneller zu einer Schmerzlinderung zu kommen, in dem die Bf. nicht von der Krankenkasse gedeckte privatärztliche Leistungen - a) eines Wahlfacharztes, der ohne Kassenvertrag nicht an die Tarife der Krankenversicherungsträger gebunden war und sohin die Höhe seiner Honorare für die erbrachten Leistungen frei bestimmen konnte, b) eines Spitals in der Sonderklasse - in Anspruch genommen hatte, war der Beweis für den Willen der Bf., ihre rechtlichen Beziehungen zu Ärzten nach eigenem Willen frei zu gestalten und die auf die Bf. als Patientin entfallenden Gesamtkosten für eine Operation samt stationären Aufenthalt in der Sonderklasse eines Spitals als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 einkommensteuermindernd zu begehren. Die Geltendmachung von Wahlfacharztkosten als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 in der Gesamthöhe war ungewöhnlich, weil ein Vergleich zwischen Ärzten mit und ohne Krankenkassavertrag zeigt, dass Versicherte der ÖGK bei einem Wahlarzt oder einer wahlärztlichen Einrichtung laut https: // www. gesundheitskasse.at/ cdscontent/ ?contentid =10007.870516& portal= oegkportal die Rechnung selbst zu bezahlen haben und diese dann bei der ÖGK entweder durch den Wahlarzt im Namen des Patienten einreichen oder selbst einen Antrag auf Kostenerstattung stellen können. Die ÖGK erstattet die Kosten eines Wahlarztes grundsätzlich in der Höhe von 80% jenes Betrages, den die ÖGK bei Inanspruchnahme eines entsprechenden Vertragspartners aufwenden hätte müssen, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Die Berechnung der Erstattung von Kosten für Leistungen der ärztlichen Hilfe, für Leistungen, die der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind, sowie für medizinische Hauskrankenpflege (§§ 131 Abs. 1 und 2, 151 Abs. 4 ASVG) erfolgt gemäß § 23 der Satzung der ÖGK. Auf die Erstattung dieser Kosten durch die ÖGK nur, wenn die Voraussetzungen des § 37 der Krankenordnung erfüllt sind, sei verwiesen. Die Auswahlkriterien der Bf. betreff den Wahlfacharzt Dr. ABC - Bewertungen im Internetforum, Sympathie - ließen keinen Zweifel an der Überlagerung der Wahl durch die persönliche Sphäre betreffende emotionale Faktoren zu, weil Internetforen oftmals unkontrolliert mit Beiträgen bestückte virtuelle Plätze zum Austausch und zur Archivierung von Gedanken, Meinungen und Erfahrungen von Personen ohne formale medizinische Fachausbildung sind. Mit Hilfe eines Accounts (deutsch: Konto oder Nutzerkonto) als Zugangsberechtigung für Systeme oder Internetdienste, die nicht frei von allen und ohne Anmeldung genutzt werden dürfen, können Meinungsäußerungen betreff die Behandlungsqualität von Ärzten durch die automatisierte Steuerung von Accounts z.B. bei E-Mail-Konten, Foren oder Chats in sozialen Netzwerken praktisch unbegrenzt vervielfältigt werden. "Sympathie" ist eine sich spontan ergebende gefühlsmäßige Zuneigung. Laut Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 239, http: // www. zeno.org/Meyers-1905/A/ Sympath%C4%Abe ist "Sympathie" die Fähigkeit, Freude und Leid andrer mitzufühlen, die von einigen Ethikern (Shaftesbury, Hume, A. Smith, Comte, Spencer) als die subjektive Grundlage aller Sittlichkeit betrachtet wird (vgl. Ethik). Dann auch, im Gegensatz zur Antipathie (s. d.), die scheinbar grundlose Zuneigung zu jemand, das unbestimmte Gefühl der inneren Verwandtschaft mit jemand. Angesichts der Tatsache, dass die Zwangsläufigkeit der in Rede stehenden Behandlungskosten allein aufgrund von Sympathien für den Arzt und bloßen Bewertungen in einem Internetforum als Grundlage für die Entscheidung der Bf. bei der Wahl des Chirurgen für die Operation nicht zu begründen war, wäre es an der Bf. im Zuge des Arztauswahlverfahrens gelegen gewesen, für jene Beweise Vorsorge zu treffen, mit denen a) die Überlegungen der Bf. zur Bevorzugung jenes Arztes auf dem Fachgebiet "Chirurg", der die Bf. tatsächlich operiert und behandelt hatte, gegenüber den diversen Fachärzten auf dem gleichen Fachgebiet in Wiener Spitälern plausibel gemacht werden hätten können, b) das Alleinstellungsmerkmal des in Rede stehenden Spitals in Niederösterreich im Vergleich zu den diversen Krankenhäuser in Wien als ein für die Behandlung der Bf. besonders spezialisiertes Krankenhaus glaubhaft gemacht werden hätte können. Anhand der von der Bf. thematisierten Verkürzung der Wartezeit auf die Operation war eine Zwangsläufigkeit der Kosten im Sinn des § 34 Abs. 3 EStG 1988 nicht zu begründen, weil der Begriff "sehr lange Wartezeit" für einen messbaren Zeitraum steht, während dem der Zustand der Krankheit der Bf. besteht oder andauert, und damit den Rückschluss darauf, dass bei einer längeren Wartezeit der Bf. auf einen Platz in einem öffentlichen Krankenhaus mit keinen nachteiligen gesundheitlichen Folgen zu rechnen gewesen wäre, zugelassen hatte. Den zeitpunktbezüglich starken Schmerzen der Bf. als triftiger medizinischer Grund war zu erwidern, dass "Schmerz" gemäß der offiziellen Definition der International Association für the Study of Pain (IASP) "eine unangenehme sensorische und emotionale Erfahrung ist, die mit einer tatsächlichen oder potenziellen Gewebeschädigung verbunden ist oder als eine solche beschrieben wird". Zu den verschiedenen Arten von Schmerzen - einige der wichtigsten Schmerzarten sind "akute Schmerzen", "chronische Schmerzen", "neuropathische Schmerzen", "nozizeptive Schmerzen", "entzündliche Schmerzen" - kommt die Tatsache hinzu, dass das Schmerzempfinden sehr individuell ist und die Folge von Schmerz krankheitsbedingte Einschränkungen sind. Vor diesem Hintergrund war die Behauptung von starken Schmerzen bei einer Abgabepflichtigen, die in Wien wohnhaft ist und eine Behandlung in der Sonderklasse eines Spitals in Niederösterreich in Anspruch nimmt, unzureichend, die Zwangsläufigkeit der Kosten im Sinn des § 34 Abs. 3 EStG 1988 zu begründen, weil jeder Mensch Schmerzen unterschiedlich empfindet und es daher keine einheitliche Behandlung gibt, die bei jedem wirkt. Tatsache ist, dass laut "https:// www. schmerzgesellschaft. de/patienteninformationen/ schmerzdiagnostik/ messung-der-schmerzstaerke#:~:text= Schmerzen%20sind%20zwar%20ein %20individuelles, die%20genaue%20Schmerzst%C3%A4rke %20zu%20ermitteln" Schmerzen ein individuelles und von jedem Menschen anders empfundenes Sinnes- und Gefühlserlebnis sind und dennoch messbar sind. Gibt es kein sicheres Verfahren, um ohne Mithilfe der Bf. als Patientin die genaue Schmerzstärke zu ermitteln, so wäre es in Hinblick darauf, dass die Bf. keine Leistungen eines Schmerztherapeuten in Anspruch genommen hatte, an der Bf. gelegen gewesen, Arztberichte gemäß § 51 ÄrzteG 1998 mit näheren Informationen zur Intensität der Schmerzen der Bf. in Verbindung mit den von Ärzten verschriebenen Schmerzmittel für den vor der vorgezogenen Operation gelegenen Zeitraum nachzureichen. Aufgrund des Schreibens des BFG vom 9.08.2024 wusste die Bf., dass jeder Arzt, der die Abgabepflichtige behandelt hatte, gemäß § 51 ÄrzteG 1998 dazu verpflichtet war, ihr alle Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen. Trotzdem hatte die Bf. sich bei der Beantwortung des Schreibens des BFG vom 9.08.2024 mit der Abgabe der Stellungnahme vom 3.10.2023 begnügt, ohne dem Schreiben Beweismaterial über den Verlauf der Erkrankung und den Einsatz von Schmerzmedikamenten anzufügen. Angesichts der Tatsache, dass der Wahlfacharzt eine Behandlung zur Durchführung einer Operation samt Behandlung bei einer unter einer chronischen Krankheit leidenden Patientin mit Wiener Wohnsitz übernommen hatte und der ursprüngliche Termin für den chirurgischen Eingriff mit stationären Aufenthalt in der Spitalssonderklasse erst für den April 2021 geplant war, war die Festlegung eines geeigneten Termins für die Operation der Bf. im April 2021 mit der Annahme des Bestands einer akuten Bedrohung der Gesundheit der Bf. nicht vereinbar. Durch die Vorverlegung des Termins der Operation von April 2021 auf Februar 2021 bedingt wurde der Charakter der für April 2021 geplanten Operation als ein zeitlich frei wählbarer elektiver Eingriff bei der unter einer chronischen Krankheit leidenden Bf. verklart. Zum Zeitpunkt der Planung der Operation für den April 2021 war somit von gesundheitlichen Verhältnissen bei der Bf., die eine Planung der Operation für den April 2021 zugelassen hatte, ohne dass mit nachteiligen gesundheitlichen Folgen für die Bf. zu rechnen gewesen wäre, auszugehen. Sind Wartezeiten bei einem chirurgischen Eingriff wegen deren Abhängigkeit bei planbaren Operationen von der Zahl an akut notwendigen Operationen in einem Spital nicht immer zu verhindern, so sind Wartezeiten für sich allein nicht geeignet, die Angabe eines medizinischen triftigen Grundes für die Anerkennung der Kosten für die Vorziehung der Operation der Bf. samt stationären Aufenthalt der Patientin in der Sonderklasse eines Spitals in Niederösterreich als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 zu ersetzen. Dem Vorbringen der Bf. bezüglich Zwangsläufigkeit der Zahlung für einen chirurgischen Eingriff mit stationären Aufenthalt in der Sonderklasse eines niederösterreichischen Spitals im Sinn des § 34 Abs. 3 EStG 1988 war aufgrund der Aktenlage zu entgegnen, dass die Bf. eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch genommen hatte, ohne selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen von Umständen, auf die die Begünstigung gestützt werden hätte können, darlegen zu können. Jenes niederösterreichische Spital mit zig-tausenden Patienten pro Jahr und rund tausenden ambulanten Kontakten, in dem die Bf. am 10.02.2021 operiert wurde, war z.B. mit dem Univ.-Klinikum der Stadt Wien nicht zu vergleichen, weil dieses Wiener Spital das größte Krankenhaus Österreichs und eines der größten Krankenhäuser Europas im Jahr 2021 war, in dem laut Website https: // www. meduniwien.ac.at/ web/ ueber-uns/facts-figures/ 61.016 stationäre und 515.687 ambulante Behandlungen, darunter 44.755 Operationen im Jahr 2021 zu verzeichnen waren. Aufgrund der Aktenlage war weder das Spital Niederösterreich als ein besonders auf Lipödem spezialisiertes Krankenhaus in Niederösterreich, noch ein durch außergewöhnliche Leistungen hervorgetretenes Alleinstellungsmerkmal des Chirurgen der Bf., durch das sich der Wahlfacharzt wesentlich von den Berufskollegen in Wien unterscheiden hätte können, festzustellen. Die Bezeichnung der Art der Operation bei der Bf. im Arztbrief vom Donnerstag, den 28.01.2021, als dringlich und der Tag der Operation - Mittwoch, 10.02.2021 - ließ keinen Zweifel daran bestehen, dass die Bf. in einem niederösterreichischen Spital bis zum Mittwoch, den 10.02.2021 zuwarten musste, um als Sonderklassepatientin operiert zu werden. Der Zeitraum zwischen dem Tag der ärztlichen Bestätigung über die Einstufung der Operation der Art nach als dringlich in Schriftform und dem Tag der dringlichen Operation betrug somit dreizehn Tage, in denen nachteilige gesundheitliche Folgen für die Bf. aufgrund des Zuwartens auf die Operation nicht zu erwarten waren. Tatsache ist, dass als Beweismittel im Abgabenverfahren gemäß § 166 BAO alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Nimmt die Bf. Leistungen eines Arztes in Anspruch, so ist solch ein Arzt gemäß § 51 ÄrzteG 1998 dazu verpflichtet, Aufzeichnungen über den Zustand bei der Übernahme der Behandlung, über die Erkrankungsvorgeschichte, Verlauf, Diagnose, etc. zu führen und dem Patienten Auskunft zu geben. Die Dokumentation ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren (absolute Verjährungsfrist bei Schadenersatz: 30 Jahre) und stellt ein Beweismittel im Sinn des § 166 BAO dar. Obwohl die Bf., der von Fachärzten bereits in der Vergangenheit schmerzhemmende Medikamente verschrieben worden waren, den in Rede stehenden chirurgischen Eingriff von Beginn dessen Planung für den April 2021 an als Behandlung mit stationären Aufenthalt in der Sonderklasse vorgesehen und die auf die Behandlung entfallenden Kosten als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht hatte, hatte sie es trotz bestehender Möglichkeit verabsäumt, Informations- und Beweismaterial bei den die Bf. behandelnden Ärzten in Form von Dokumentationsberichten gemäß § 51 ÄrzteG 1998 betreff z.B. die Phasen der Schmerzintensität mit Angabe der Daten zu den z.B. ärztlichen Verschreibungen betreff schmerzhemmende Medikamente für den vor dem Operationstermin gelegenen Zeitraum anzufordern und an das BFG im Rechtsmittelverfahren nachzureichen. Da ein Nachweis für den Bestand von triftigen medizinischen Gründen für die Ausgaben der auf den Februar 2021 vorgezogenen Operation samt stationären Aufenthalt der in Wien wohnhaften Bf. in der Sonderklasse eines niederösterreichischen Spitals im Rechtsmittelverfahren nicht erbracht wurde, war den in Rede stehenden Kosten für die Behandlung der Bf. als Sonderklassepatientin in einem niederösterreichischen Spital aufgrund der Aktenlage der abgabenrechtliche Charakter der Zwangsläufigkeit im Sinn des § 34 Abs. 3 EStG 1988 abzusprechen. Es war daher der Antrag auf Anerkennung der der Bf. in Zusammenhang mit der Operation samt stationären Aufenthalt in der Sonderklasse eines niederösterreichischen Spitals im Jahr 2021 erwachsenen Kosten - 15.787,50 € - als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit dem Erkenntnis wird nicht von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen. Darüber hinaus war die in freier Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 BAO vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/16/0006). Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen somit nicht vor. Wien, am 8. Oktober 2024

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Normen und Schlagworte

Arten von OperationenSchmerzen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102252/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102252.2024
Stammnummer
145956
Gültig
08.10.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF