… 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen durch Geltendmachung ungerechtfertigter Vorsteuern in den jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen Verkürzungen an Umsatzsteuer für 11/2022 iHv € 8.131,88 am 15.12.2022 und für 12/2022 iHv € 7.038,85 am 15.02.2023 bewirkt und dies…
…hat es sogar vorübergehend einen Rückstand am Abgabenkonto von Euro ca. 23.000 gegeben, dies zeige, dass sich die Guthaben eben auch aus unrichtig geltend gemachten Gutschriften ergeben haben. Eine unrichtige Geltendmachung einer Gutschrift ist bereits mit Einreichung der Voranmeldung bewirkt. Eine Verkürzung stellt nicht…
…der Abgabepflichtige überhöhte Vorsteuerbeträge geltend und kommt es dadurch zu einer Abgabengutschrift, ist damit ebenfalls eine Abgabenverkürzung bewirkt. Eine solche Verkürzung liegt auch dann vor, wenn sie nur vorübergehend besteht. Die Beschuldigte gesteht zu, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, richtige Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen…
…dann, wenn sie ganz oder teilweise dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat, verkürzt wird. Dass es objektiv zu Verkürzungen gekommen ist, steht ebenso außer Streit wie die Tatsache, dass ein Regelbesteuerungsantrag gestellt wurde…
…nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar (VwGH 3.5.2000, 98/13/0242). Die Verkürzung von selbst zu berechnenden Abgaben ist bereits mit der Nichtentrichtung zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen bewirkt (vgl. Fellner, FinStrG § 33…
…sondern nur nicht fristgerecht eingereicht bzw. entrichtet, ist darauf hinzuweisen, dass zum Tatbild der Steuerhinterziehung keineswegs eine endgültige Verkürzung der Abgaben gehört; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann…
…ist, dass der Saldo per 26. Jänner 1999 Null betragen hat. Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs eine endgültige Verkürzung der Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann…
…Zahlungen nicht zu den Zeitpunkten geleistet wurden, an dem die gesetzliche Fälligkeit eingetreten ist. Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs eine endgültige Verkürzung der Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht,…
…dass es zu einem dauerhaften Ausfall kommen muss, es genügt eine vorübergehende Verkürzung, in dem der geschuldete Betrag eben nicht zu dem gesetzlich vorgesehenen Termin entrichtet wird. Besch.: Das habe ich jetzt verstanden. V: Sie rechnen gedanklich auch die nachgemeldeten Zahllasten mit nachgemeldeten Gutschriften auf…
…an Umsatzsteuervorauszahlungen angestellt oder Entrichtungen von Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet zu haben. Die somit vom Bf. gewählte Vorgangsweise erfüllt in klassischer Weise die vorübergehende Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen. Der Hinweis, dass die Umsatzsteuer in den Provisionen gedeckt wäre (somit die Abgaben entrichtet werden können), hat keinen Einfluss darauf…
…2 lit. a FinStrG ist der Feststellung des Spruchsenates dahingehend beizupflichten, dass der Vorsatz der Bw. nur auf vorübergehende Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen gerichtet war, was sich aus der als ebenfalls mildernd zu berücksichtigenden vollen Schadensgutmachung der Bw. ergibt. Als weitere Milderungsgründe sind die finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit…
…Umstand. An der wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten hat sich seit Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nichts Wesentliches geändert. Mildernd ist auch die nur vorübergehende Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen bei Offenlegung mittels gescheiterter Selbstanzeige und das Handeln aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus. Es ist aber auch zu bedenken…
…Die regelmäßig auf eine endgültige Abgabenhinterziehung ausgerichtete Verkürzung der Jahresumsatzsteuer wiegt jedenfalls schwerer als eine den Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfüllende, regelmäßig nur vorübergehende Verkürzung. Zum Zeitpunkt der Nachschau im Februar und März 2004 hatte der Bf weder die Umsatzsteuererklärungen für…
…der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §…
…obwohl entsprechende Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt wurden, der weiß auch, dass damit eine (wenn auch nur zumindest) vorübergehende Verkürzung dieser Abgaben verbunden ist. Insofern kann die Aussage im schriftlichen Erkenntnis der belangten Behörde nur als Ausfertigungsfehler bezeichnet werden, da offenbar für alle mit der Sache…
…hat der Senat des BFG weitere Sachverhaltselemente aufgenommen, die zu einer Abänderung im Strafausspruch geführt haben. Als mildernd wurde über die Schadensgutmachung und damit das Vorliegen einer bloß vorübergehenden Verkürzung hinaus weiters die schlechte wirtschaftliche Lage des Bf., sein Tathandeln aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus…
…dass es sich bei einigen Umsatzsteuerbeträgen (§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) nur um eine vorübergehende Verkürzung im Sinne des § 23 Abs. 2 2. Satz FinStrG gehandelt hat. Unter Beachtung der geänderten Strafbemessungsgründe sowie der aktuellen wirtschaftlichen Situation war bei der neuen Anzahl an Milderungsgründen…
…Ermittlung der Bemessungsgrundlage teilweise im Schätzungsweg als mildernd, erschwerend hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen. Bisher wurde auf den Milderungsgrund gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG, dass die Verkürzungen nur vorübergehend eingetreten sind, nicht Bedacht genommen. Nach dem gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG sinngemäß heranzuziehenden § 34 Abs…
…Tatseite her gesehen vorübergehende Verkürzungen im Voranmeldungsstadium vorliegen, wenn auch auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Lage des Bf. von einem dauerhaften Einnahmenausfall auszugehen ist. Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der…
… 23 Abs. 2 FinStrG zu berücksichtigen, dass es sich schließlich nur um vorübergehende Verkürzungen handeln wird, da aufgrund der Verbuchung der Quote auf die älteste Abgabenschuld die Umsatzsteuern getilgt sein werden, da im Insolvenzverfahren zumindest die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden. Der Beschuldigte hat trotz Kenntnis…