Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0078-W/02
Steuerberaterin behauptet Zurechnungsunfähigkeit in der Beschwerde gegen Einleitungsbescheid
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0078-W/02vom 16.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar (VwGH 3.5.2000, 98/13/0242).
Zurechnungsunfähigkeit ist nicht schon gegeben, wenn im Zeitpunkt der Tat eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorgelegen ist, sondern nur dann, wenn diese auch der Grund für die Unfähigkeit ist, das Unrecht der konkreten Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen die Bf., vertreten durch Frau Helga Bahr,
Steuerberaterin, wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde der Beschuldigten vom 10. Oktober 2002 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Amstetten vom 10. September 2002 über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 161
Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
10. September 2002 hat das Finanzamt Amstetten als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen die Bf. zur SN 015/2002/00082-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im
Amtsbereich des Finanzamtes Amstetten vorsätzlich
a) unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht durch Nicht- bzw. nicht fristgerechte
Abgabe der Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1993 und 1994 (zu
StNr. 011/2530) eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer 1993 und 1994
in Höhe von ATS 70.568,00 zu bewirken versuchte und
b) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum 1995, Jänner bis
Oktober 1996, April 1997, August bis Dezember 1997 und Jänner bis Juni 1998
eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von ATS
269.575,00 bewirkte und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten
und
hiemit ein Finanzvergehen zu a) nach § 33 Abs. 1 iVm § 13 und zu b)
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die als "Einspruch" bezeichnete fristgerechte Beschwerde der Bf. vom
10. Oktober 2002, die sich gegen den Vorwurf der Abgabenhinterziehung
richtet. Es könne sich nur um Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49
Abs. 1 bzw. § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG handeln, sollte Vorsatz vorliegen,
der bestritten werde, andererseits, dass überhaupt keine Verkürzung
vorliege, da anhand einer Rechnung dargestellt werde, dass sich für die
Jahre bis 1994 (aufgrund einer Gutschrift für Umsatzsteuer 1992 in
Höhe von ATS 34.862,00) ein Guthaben von ATS 24.294,- ergeben habe. Bis zum
Todestag 1994 habe die Mutter der Bf., Frau R., pünktlich die
Umsatzsteuerzahlungen geleistet. Die Bf. habe viele schwere
Schicksalsschläge hinnehmen und nach Nervenzusammenbrüchen einige
Klinikaufenthalte durchmachen müssen. Dadurch habe sie die
Jahreserklärungen 1993 und 1994 nicht abgegeben, wobei sie ihrer Mutter
vertraut und angenommen habe, keine Verkürzungen verursacht zu haben.
Steuerliche Vollmachten für Klienten habe die Bf. bereits
zurückgelegt. Die ,nachgeholten' Umsatzsteuererklärungen
seien erklärungsgemäß veranlagt worden. Am Verrechnungskonto sei
ein Guthaben von ATS 52.793,00 ausgewiesen gewesen.
Zur Nichtabgabe der UVAs
für 1995 und 1996 werde ausgeführt, dass Umsatzsteuer für
1-12/1995 von ATS 91.220,00 und für 1-10/1996 von ATS 78.300,00 im
Rahmen einer UVA-Prüfung vom 18. Dezember 1996 festgesetzt worden sei. Der
Gesamtbetrag von ATS 169.520,00 sei überwiesen bzw. ausgesetzt worden,
sodass sich keine Verkürzung ergeben habe.
Es sei nicht richtig, dass die
UVA 4/1996, 8-12/1997 und 1-6/1998 nicht abgegeben worden wären, sondern
nur verspätet. Unter Einrechnung des oben erwähnten Guthabens am
Finanzamtskonto und Abstattung des Restbetrages bis Jahresende 1998 habe der
Saldo per 26. Jänner 1999 Null betragen. Für die verspätet
abgegebenen UVAs wäre Selbstanzeige geltend zu machen. Die Beträge
wären teilweise durch vorhandenes Guthaben gedeckt gewesen, der Rest sei
mit 17. November 1998 überwiesen worden.
Es sei richtig, dass es zu
Unregelmäßigkeiten bei den Umsatzsteuerzahlungen für 1993 bis
1998 gekommen sei, doch sei Sorge getragen worden, dass alle
Rückstände so rasch als möglich getilgt werden.
Für 1993 und 1994 sei es
nie zu Abgabenverkürzungen gekommen und das sei auch nie beabsichtigt
gewesen. Im Gegenteil, es sei ein Guthaben von ATS 24.294,00 bzw. 52.793,00
entstanden.
Zu 1995 und 1996 wurde
ausgeführt, dass hier keine UVAs abgegeben worden seien, jedoch die
Nachzahlungen sofort nach Kenntnisnahme getätigt worden wären. Es sei
alles innerhalb der Frist getilgt worden. Es habe keine Abgabenverkürzung
gegeben.
1997 und 1998 seien die UVAs
zwar verspätet abgegeben worden, doch käme hier die Selbstanzeige zum
Tragen, da die Zahllasten durch Guthaben gedeckt gewesen seien und der Rest so
rasch als möglich überwiesen worden sei. Es sei keine
tatsächliche Abgabenverkürzung eingetreten.
Zudem habe die Bf. nicht
schuldhaft gehandelt, da ihre schwere Nervenerkrankung zu nachhaltigen
körperlichen und seelischen Störungen bis zu tiefgreifenden
Bewusstseinsstörungen geführt habe, sodass sie nicht in der Lage
gewesen sie, die ihr auferlegten Pflichten wahrzunehmen. Bis heute habe sie sich
nicht erholt und ihre berufliche Laufbahn beenden müssen.
Es werde um Einstellung des
Strafverfahrens gemäß
§§ 25 Abs. 1 und 7 FinStrG ersucht,
da bei Vorliegen derartig schwerer nervlicher Erkrankung keine Schuldhaftigkeit
angenommen werden könne und die Versäumnisse keine bedeutsamen Folgen
gehabt hätten außer zeitweiliger verspäteter Zahlungen, deren
Verzinsung durch die verhängten Strafzuschläge ausreichend Deckung
finde. Es wäre eine unbillige Härte, wenn die Bf. am Ende ihrer
beruflichen Laufbahn aufgrund ihrer körperlichen und seelischen Gebrechen,
die ihr viel zu schaffen gemacht hätten, auch noch ein Strafverfahren
durchstehen müsste.
Nach Angaben der Bf. habe sie
1989 und 1990 von ihren Tanten je ein Drittel des Hauses in Amstetten geerbt.
Frau R. sei 1994 verstorben und habe das letzte Drittel des Hauses an ihre
damals unmündigen Enkelkinder zu je einem Sechstel vererbt. Bis zum
Todestag habe Frau R. das Haus und die Mieteinnahmen verwaltet und auch die
Umsatzsteuerzahlungen geleistet. Mit Schenkungsvertrag vom 11. November 1999
habe die Bw. ihre Anteile an der Liegenschaft an Herrn G., ihren Sohn,
übergeben.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl.
beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu prüfen, ob
tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum,
schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam
vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der
Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht
ausreichen oder nicht.
In der Beschwerde wurde als
richtig zugestanden, dass es zu Unregelmäßigkeiten bei den
Umsatzsteuerzahlungen für 1993 bis 1998 gekommen sei, doch sei Sorge
getragen worden, dass alle Rückstände so rasch als möglich
getilgt würden. Weiters wurde ausgeführt, dass die Bf. aufgrund ihrer
Erkrankung und einiger Klinikaufenthalte die Jahreserklärungen 1993 und
1994 nicht abgegeben habe, wobei die nachgeholten Umsatzsteuererklärungen
erklärungsgemäß veranlagt wurden und sich am Verrechnungskonto
ein Guthaben von ATS 24.294,00 bzw. ATS 52.793,00 ergab. Erwähnenswert
ist die Tatsache, dass die Nachreichung der Erklärungen für 1993 am
12. Dezember 1997 bzw. für 1994 erst am 18. Dezember 1996 von der Bf.
selbst bzw. am 31. Jänner 1997 von der steuerlichen Vertretung erfolgt
sind. Wenn die Bf. schließlich vermeint, dass überhaupt keine
Verkürzung vorliege, da - wie anhand einer Rechnung dargestellt wurde
- sich für die Jahre bis 1994 (aufgrund einer Gutschrift für
Umsatzsteuer 1992 in Höhe von ATS 34.862,00) ein Guthaben von ATS 24.294,-
ergeben habe, übersieht sie, dass ein Saldieren mit Steuern anderer Jahre
keine Aussage über Verkürzungen in einzelnen Jahren trifft. Für
jedes Delikt ist der strafbestimmende Wertbetrag zunächst gesondert zu
berechnen und diese Beträge sind dann bei Zutreffen der Voraussetzungen
zusammenzurechnen. Die Aufrechnung eines verkürzten Abgabenbetrages mit
anderen allenfalls zu viel entrichteten Abgaben kann dabei nicht erfolgen (VwGH
24.9.2002, 2000/16/0737). Die entsprechenden Berechnungen des Finanzamtes
stützten sich auf die Angaben in den nachgereichten Jahreserklärungen
und ergaben für 1993 eine objektive Zahllast von ATS 52.437,00 und für
1994 einen Betrag von ATS 18.131,00.
Eine rechtzeitige Entrichtung
einer vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnenden Abgabe (wie die Umsatzsteuer)
im Wege der Verrechnung mit einem Guthaben setzt voraus, dass ein solches
Guthaben im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabenschuld gegenübersteht
und dass der Abgabepflichtige dem Finanzamt die mit dem Guthaben zu verrechnende
Abgabenschuld spätestens am Fälligkeitstag in einem für die
kontokorrentmäßige Verrechnung durch die Finanzkasse geeigneten Weise
bekannt gibt, woraus abzuleiten ist, dass die geschuldete selbst zu berechnende
Abgabe erst mit ihrer Bekanntgabe an das Finanzamt als entrichtet angesehen
werden kann. Eine solche Bekanntgabe durch die Bf. ist jedoch im
streitgegenständlichen Zeitraum unterblieben.
Dass - wie in der
Beschwerde vorgebracht - bis zum Todestag 1994 die Mutter der Bf.
pünktlich die Umsatzsteuerzahlungen geleistet hat, spielt für den
Verdacht einer Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für die
Umsatzsteuerjahreserklärung 1993 und 1994 durch die Bf. keine Rolle, denn
es wird übersehen, dass für diese Jahre nicht die verspätete
Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen unter Strafandrohung steht, sondern die
(versuchte) Verkürzung der entsprechenden Jahresumsatzsteuer. Laut
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich die Strafbarkeit
einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit zufolge der nachfolgenden
(versuchten) Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG kein
Hindernis entgegensteht (VwGH 27.2.2001, 99/13/0103).
Bei den
Berufungsausführungen, die Bw. habe die Umsatzsteuerjahreserklärung
1994 nicht abgegeben, da sie ihrer Mutter vertraut habe, kann es sich
hinsichtlich der Jahreszahl nur um ein zeitliches Versehen handeln, ist doch
Frau R. im Jahr 1994, somit jedenfalls vor einer abgabenrechtlichen
Verpflichtung zur Abgabe der genannten Jahreserklärung
verstorben.
Zum Verdacht einer
Verkürzung durch die Nichtabgabe bzw. verspätete Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen 1-12/1995, 1-10/ 1996, 4/1997, 8-12/1997 und 1-6/1998
ist darauf hinzuweisen, dass es für die Strafbarkeit nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG unerheblich ist, dass der Saldo per 26. Jänner 1999 Null
betragen hat. Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs eine
endgültige Verkürzung der Abgaben; es genügt auch die
vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine
Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht,
sondern auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht
in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf
Anspruch gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines
Steuervorteils den Regelfall dar (VwGH 3.5.2000, 98/13/0242). Dass die
Nachzahlungen sofort nach Kenntnisnahme - jeweils nach Fälligkeit der
Umsatzsteuer nach § 21 UStG - innerhalb der Nachfrist
getätigt worden sind, spielt daher für die Verwirklichung des
Tatbildes nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG keine Rolle.
Die bei den diversen
Tatzeiträumen aufgestellte Behauptung, dass sich keine Verkürzung
ergeben hätte bzw. bei Gesamtbetrachtung ein Guthaben ergeben hätte,
ist bezogen auf die einzelnen Teilhandlungen bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen
mangels Bekanntgabe - wie bereits oben ausgeführt - nicht
richtig. Die Schadensgutmachung wäre jedoch bei einer allfälligen
Strafbemessung als mildernd zu werten.
Zum Vorliegen einer
Selbstanzeige betreffend Umsatzsteuervoranmeldungen 4/1997, 8-12/1997 und
1-6/1998, die zwar mit Schreiben vom 10. September 1998 verspätet abgegeben
wurden, nach Ansicht der Bf. doch Zahllasten durch Guthaben gedeckt gewesen
seien und der Rest so rasch als möglich überwiesen worden sei und
tatsächlich keine Abgabenverkürzung eingetreten wäre, ist zu
erwidern, dass die Voranmeldungen erst im Zuge der UVA-Prüfung
(Prüfungsauftrag vom 4. September 1998) nachgereicht wurden, sodass
unabhängig von der Frage der Entrichtung gemäß
§ 29 Abs. 3
lit. c FinStrG keine strafbefreiende Wirkung eintreten kann, da die
Selbstanzeige nicht schon zu Beginn der Prüfung erstattet wurde.
Der Verdacht, dass es objektiv
zu Verkürzungen an Umsatzsteuer 1993 bis 1998 gekommen ist, wurde durch den
Akteninhalt bestätigt. Die genaue Höhe des strafbestimmenden
Wertbetrages wird im weiteren Finanzstrafverfahren zu prüfen
sein.
Die Bf. vermeint durch den
Hinweis, sie habe nicht schuldhaft gehandelt, da ihre schwere Nervenerkrankung
zu nachhaltigen körperlichen und seelischen Störungen bis zu
tiefgreifenden Bewusstseinsstörungen geführt habe, sodass sie nicht in
der Lage gewesen sie, die ihr auferlegten Pflichten wahrzunehmen und sie sich
bis heute nicht erholt und ihre berufliche Laufbahn beenden musste, eine
Zurechnungsunfähigkeit aufzuzeigen. Dabei wird übersehen, dass
Zurechnungsunfähigkeit nicht schon gegeben ist, wenn zB. im Zeitpunkt der
Tat eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorgelegen ist, sondern nur
dann, wenn diese auch der Grund für die Unfähigkeit ist, das Unrecht
der konkreten Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Im
inkriminierten Zeitraum hat die Bf. teilweise auch selbst ihre steuerlichen
Agenden - wenn auch verspätet - wahrgenommen, woraus durchaus
der Verdacht ableitbar ist, dass sie sich ihrer steuerlichen Verpflichtungen
nach wie vor bewusst war. Dass sie als Wirtschaftstreuhänderin die Folgen
der Verletzung von abgabenrechtlichen Pflichten kannte, ist allein schon durch
ihre Ausbildung nachgewiesen. Schließlich hat die Bf., wie dem
Finanzstrafakt zu entnehmen ist, entgegen den Beschwerdeausführungen ihre
Tätigkeit als Steuerberaterin (auch wenn zwischenzeitig keine Klienten mehr
vertreten werden) in den verfahrensgegenständlichen Jahren 1993 bis 1998
weiterhin ausgeübt und wurde auch beim Finanzamt Mödling veranlagt.
Ein weiteres Indiz, dass die Beeinträchtigungen nicht im behaupteten
Ausmaß vorgelegen sind, ist die Tatsache, dass gegen die Bf. im Jahr 1994
ein Finanzstrafverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde und damals von
der Finanzstrafbehörde keine Veranlassung bestand, an der Dispositions-
oder Diskretionsfähigkeit der Bf. zu zweifeln. Zudem war die Bf. ab 1999
bis 2002 als Angestellte in der Immobilienvermittlung von Herrn G. tätig,
sie konnte somit gewisse Aufgaben sehr wohl erledigen, sodass sich aufgrund
ausreichender Anhaltspunkte der Verdacht auch der subjektiven Tatseite der
Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 bzw. Abs. 2 lit. a FinStrG als
gegeben darstellt.
Weder der Aktenlage noch dem
Beschwerdevorbringen sind nähere Einzelheiten über die behauptete
Erkrankung zu entnehmen, woraus sich im derzeitigen Verfahrensstadium Zweifel an
der Zurechnungsfähigkeit der Bf. ableiten lassen würden. Auch war die
Bf. dem damaligen (zwischenzeitig im Ruhestand befindlichen) Organ der
Finanzstrafbehörde erster Instanz, der keine Hinweise auf oder Zweifel
über die behauptete Zurechnungsunfähigkeit erkennen konnte,
persönlich aus beruflicher Tätigkeit bekannt. Dass für die Bf.
aufgrund ihres Geisteszustandes ein Sachwalter bestellt worden wäre, wurde
ebenso wenig behauptet wie Unterlagen über die behaupteten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen vorgelegt. Es ist nicht Aufgabe des die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens betreffenden Rechtsmittelverfahrens, schon in diesem
Verfahrensstadium - zumal keine Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit
bestehen - ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Eine
abschließende Beurteilung, ob und für welche Tatzeiträume
allenfalls eine Zurechnungsunfähigkeit als Folge welcher
"körperlichen und seelischen Gebrechen" gegeben sein sollte,
wird im weiteren Finanzstrafverfahren durch die Finanzstrafbehörde erster
Instanz zu prüfen sein, bei der auch entsprechende Nachweise über die
behauptete Zurechnungsunfähigkeit beigebracht werden können. Einziger
detaillierter Anhaltspunkt im Akt ist die Stellungnahme des Finanzamtes
Amstetten vom 3. Juli 1998 zu den Berufungen gegen die
Umsatzsteuerbescheide 1994 und 1995 sowie die Festsetzung der Umsatzsteuer
1-10/1996, worin ausgeführt wurde, dass die Bf. wegen eines Alkoholproblems
nicht ansprechbar gewesen wäre. Daraus lässt sich jedoch noch keine
Zurechnungsunfähigkeit ableiten.
Auch eine als
"Einspruch" bezeichnete Beschwerde des Sohnes der Bf. gegen die
Zuziehung als Nebenbeteiligten gemäß
§ 122 FinStrG, in der
dieser ausführte, sehr unter der Krankheit der Mutter gelitten zu haben und
er der Meinung sei, dass die Bf. durch ihre schwere Krankheit nicht wegen ihrer
Versäumnisse zur Verantwortung gezogen werden könne, da ihre
Handlungsfähigkeit offensichtlich nicht gegeben war, kann für das
vorliegende Verfahren mangels Konkretisierung derzeit nichts gewinnen. Eine
subjektive Einschätzung des Sohnes der Bf., der zu Beginn der
inkriminierten Zeiträume erst 14 Jahre alt gewesen war, ist nicht geeignet,
die vorliegenden Verdachtsmomente gegen die Bf. auszuräumen oder
begründeten Zweifel an der subjektiven Tatseite zu bewirken, wurde die Bf.
zudem als Angestellte in der Immobilienfirma des Sohnes im Zeitraum 1999 bis
2002 beschäftigt, was keineswegs auf die angesprochene eingeschränkte
Handlungsfähigkeit hinweist. Auch ist nicht davon auszugehen, dass jemand
- selbst im Familienverband - eine handlungsunfähige bzw. im
finanzstrafrechtlichem Sinne zurechnungsunfähige Person anstellen
würde.
Entgegen dem
Beschwerdevorbringen liegen keineswegs "nur"
Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 Abs. 1 lit. a und 51 Abs. 1 lit.
a FinStrG vor, sondern konnten genügend Verdachtsgründe festgestellt
werden, die laut derzeitiger Aktenlage die Annahme der inkriminierten
Finanzvergehen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht
bestätigen.
Da entgegen dem Vorbringen der
Bf. im derzeitigen Verfahrensstadium von einem Verdacht der
Abgabenhinterziehung, somit vom Verdacht eines schuldhaften Verhaltens
auszugehen ist und auch die Folgen der Tat bei einem strafbestimmenden
Wertbetrag von zusammen ca. € 24.708,00 (entspricht
ATS 340.000,00) nicht als unbedeutend angesehen werden können, kann
von mangelnder Strafwürdigkeit im Sinne des § 25 FinStrG nicht
gesprochen werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
16. Jänner 2004
OR Mag.
Gerhard Groschedl
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 7 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0078-W/02
- Stammnummer
- 7656
- Gültig
- 16.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF