Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0068-W/02
Einleitung, vorübergehende Verkürzung, Verschulden des Steuerberaters
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0068-W/02vom 08.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Steuereinnahme wird nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie ganz oder teilweise dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat, verkürzt.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, in der Finanzstrafsache gegen Herrn
Bf. über die Beschwerde des Beschuldigten vom 15. Oktober 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat
und Gerasdorf in Wien über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vom
24. September 2002 gemäß
§ 161 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) zu Recht
erkannt: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
24. September 2002 hat das Finanzamt für den 3. und
11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf als Finanzstrafbehörde erster
Instanz gegen den Bf. zur Strafnummer XXX ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass dieser im Amtsbereich des
Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf
als Einzelunternehmer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger
Jahressteuererklärungen a) eine Verkürzung an Umsatzsteuer
für 1995 in Höhe von 832,10 Euro und an Umsatzsteuer für 1996 in
Höhe von 788,57 Euro, bewirkt hat b) eine Verkürzung an
Umsatzsteuer für 1997 in Höhe von 1.459,92 Euro, an Umsatzsteuer
für 1998 in Höhe von 2.468,84 Euro, sowie an Umsatzsteuer für
1999 in Höhe von 2.166,60 Euro zu bewirken versuchte und und hiemit
ein Finanzvergehen zu a) nach § 33 Abs. 1 und zu b) nach § 33 Abs. 1
iVm § 13 FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Bf. vom 15. Oktober 2002, in welcher
die ersatzlose Aufhebung des Bescheides beantragt und ausgeführt wird, dass
der damalige steuerliche Vertreter einen Regelbesteuerungsantrag eingebracht
habe und es sich bei den unrichtigen Jahreserklärungen für 1995 und
1996 nur um dessen Versehen handeln könne. Der Bf. habe auf die Richtigkeit
der Vorgangsweise des steuerlichen Vertreters vertraut und mangels Sachkenntnis
den Widerspruch nicht bemerkt.
Die Umsatzsteuer wurde aufgrund
des Regelbesteuerungsantrages erst durch die Betriebsprüfung
nachverrechnet. Es sei zu keinem Zeitpunkt zu einem Schaden für die
Finanzverwaltung gekommen, da auch die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges
durch den Auftraggeber entstand, als der Bf. bereits mit den
Umsatzsteuernachforderungen belastet war. Es sei lediglich für den Bf. ein
Schaden entstanden, eine Hinterziehungsabsicht könne ausgeschlossen werden,
da gar nicht die Möglichkeit bestanden hätte, einen abgabenrechtlichen
Vorteil zu erzielen. Fahrlässigkeit könne nur gegen den steuerlichen
Vertreter geltend gemacht werden, sofern nicht § 34 Abs. 3 FinStrG
Straffreiheit bewirke.
Da kein Vorsatz vorliege und
laut Aktenlage keine Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Strafverfahrens bestehen, wäre von der Einleitung eines Strafverfahrens
abzusehen gewesen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH
26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu prüfen, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder
nicht.
Im vorliegenden Fall wird in
der Beschwerde die These aufgestellt, es wäre alles nur ein Versehen des
damaligen steuerlichen Vertreters gewesen. Man könne den Bf. nicht für
die Handlungen seines Vertreters verantwortlich machen. Er hätte vom
Regelbesteuerungsantrag nichts gewusst. Für den steuerlichen Vertreter
wäre zugleich die begünstigende Vorschrift des § 34 Abs. 3
FinStrG anzuwenden und auch schon das abschließende Urteil vorgegeben,
dass kein grobes Verschulden vorliege.
Dabei wird übersehen, dass
ein Abgabepflichtiger, der seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht selbst
wahrnehmen will oder etwa aufgrund fehlender Sachkenntnisse oder beruflicher
Beanspruchung dazu nicht im Stande ist, die Besorgung der steuerlichen
Angelegenheiten auch anderen Personen anvertrauen kann. Dies befreit ihn jedoch
nicht von jedweder finanzstrafrechtlicher Verantwortung. Der Abgabepflichtige
ist nämlich angehalten, bei der Auswahl dieser Personen sorgsam vorzugehen
und sie auch entsprechend zu beaufsichtigen. Entgegen den Ausführungen in
der Beschwerde wird für eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1
FinStrG nicht Absichtlichkeit gefordert, vielmehr reicht Eventualvorsatz aus,
der dann vorliegt, wenn der Täter das Übel zwar nicht erstrebt, es
auch nicht als untrennbar, sondern nur als möglich und mit den von ihm
bezweckten Folgen seiner Handlung verbunden betrachtet, es aber doch in Kauf
nimmt, einwilligt, es billigt oder damit einverstanden ist, falls sein Ziel eben
nicht anders erreichbar ist. Darüber hinaus bestreitet die Behauptung, auf
den Steuerberater vertraut zu haben, dass Abgabenerklärungen und Steuern
korrekt berechnet und abgeführt worden seien, für sich allein noch
nicht die subjektive Tatseite einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung,
weil sich daraus noch nicht ergibt, ob der Steuerberater nicht aufgrund der vom
Steuerpflichtigen überlassenen Unterlagen oder Angaben gearbeitet
hätte.
Entgegen den Ausführungen
in der Beschwerde, dass kein Schaden eingetreten wäre, ist darauf
hinzuweisen, dass eine Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie
überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie ganz oder teilweise
dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem
betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat, verkürzt wird.
Dass es objektiv zu
Verkürzungen gekommen ist, steht ebenso außer Streit wie die
Tatsache, dass ein Regelbesteuerungsantrag gestellt wurde. Aufgrund der
derzeitigen Aktenlage liegen zwar Verdachtsmomente einer Abgabenhinterziehung
nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht vor. Hinsichtlich
der Verschuldensfrage wird es Aufgabe des weiteren Untersuchungsverfahrens sein,
abschließend festzustellen, ob die inkriminierten Handlungen
vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Wien,
8. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0068-W/02
- Stammnummer
- 3547
- Gültig
- 08.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF