Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0079-W/03
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Verdachts der Abgabenhinterziehung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0079-W/03vom 05.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen der Bf. wegen Verdachts der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Beschwerde des Bf. vom 22. April 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom 10. April
2003 über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde
wird teilweise stattgegeben und das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für
die Zeiträume Juni 2001 bis September 2002 gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. April
2003 hat das Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. zur Strafnummer
XXXein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser
im Amtsbereich des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk als
Obmann des Vereines S. vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung
zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden
Voranmeldungen für den Zeitraum Juni 2001 bis Jänner 2003 eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von
ATS 309.402,00 bewirkte und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 22. April 2003, in
welcher nach eingehender Schilderung der Tätigkeit des Vereines S.
(die unter anderem darin besteht, Unterkünfte für bis zu
200 Personen aufzubauen, die durch Benützungsentgelte von
durchschnittlich € 165,00 inklusive Umsatzsteuer pro Monat finanziert
werden) vorgebracht wurde, dass schon mehrfach Strafverfahren gegen den Bf.
eingeleitet worden seien, jedoch sei ein Finanzstrafverfahren im Februar 2003
eingestellt worden. Die Betriebsprüfung des Finanzamtes habe zwar
festgestellt, dass der Verein gemeinnützig sei, wegen nachhaltiger Gewinne
jedoch eine Gewerblichkeit der Vermietung bestimmt, gegen die Berufung erhoben
worden sei.
Anlässlich einer
ORF-Sendung sei die Arbeit des Vereines einer größeren
Öffentlichkeit vorgestellt worden. Als Reaktion darauf sei am 9. April
2003 von der Bundespolizeidirektion Wien eine Hausdurchsuchung im Büro des
Vereins S. vorgenommen worden und sämtliche Unterlagen samt Computer
beschlagnahmt worden.
Da den an der Hausdurchsuchung
teilnehmenden Beamten die Einstellung des Finanzstrafverfahrens im Februar 2003
bekannt sein hätte müssen, wären sie nicht berechtigt gewesen,
sich an der Hausdurchsuchung zu beteiligen.
Nach einer Betriebsprüfung
(Schlussbesprechung vom 17. Februar 2003) wurde mit Bescheid vom
18. Februar 2003 die Umsatzsteuer für 06-12/2001 in Höhe von
ATS 46.672,00 (entspricht € 3.391,79), somit pro Monat
durchschnittlich mit ATS 6.667,42 festgesetzt. Für die Monate
01-09/2002 wurde eine Zahllast von ATS 42.566,00, entspricht
€ 3.093,42 (durchschnittlich € 343,71) festgesetzt. Am
4. April 2003 setzte das Finanzamt für den Zeitraum 10-12/2002 die
Umsatzsteuervorauszahlung im Schätzungsweg mit € 12.000,00,
entspricht ATS 165,123,00, fest; am 9. April 2003 wurde ein
Vorauszahlungsbescheid über € 4.000,00 für den Zeitraum
01/2003 erlassen. Die Vorauszahlungsbescheide seien dem Verein am 11. April
2003 per Fax zugestellt worden und waren noch nicht fällig, als das
Finanzamt am selben Tag die Pfändung des Bankkontos verfügt habe.
Sämtliche so dem Abgabenkonto des Vereines angelasteten Beträge seien
dem Einleitungsbescheid zugrundegelegt worden, was nicht rechtmäßig
sein könne. Ebenso wenig rechtmäßig sei es gewesen, angesichts
§ 83 Abs. 3 lit. c FinStrG überhaupt ein
Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Im Hinblick auf die monatliche
durchschnittliche Zahllast von € 343,71 und die Nicht-Fälligkeit
der Steuern habe der Bf. kein Finanzvergehen begangen, sodass gegen ihn auch
kein Strafverfahren einzuleiten gewesen wäre. Zwischenzeitig seien die
Bescheide durch das Finanzamt berichtigt und rund € 9.000,00 dem
Abgabenkonto gutgeschrieben worden. Die Pfändung sei daher mit einem
überhöhten Betrag verfügt worden. Auch der verbleibende Betrag
sei wesentlich überhöht, weil noch immer das Vierfache des
zulässigen Sicherungszuschlages vorgeschrieben sei.
Es sei äußerst
unwahrscheinlich, dass es sich seinerzeit tatsächlich um einen
Ausfertigungsfehler gehandelt habe. Gegen den Bf. hätte somit kein
Finanzstrafverfahren eingeleitet werden dürfen, weshalb beantragt werde,
das Finanzstrafverfahren einzustellen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei geht es
nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Zunächst ist darauf
hinzuweisen, dass in der vorliegenden Entscheidung ausschließlich die
Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid zu behandeln ist. Die gegen die
Hausdurchsuchung, die Pfändung des Bankkontos oder die an der
Hausdurchsuchung teilgenommenen Personen betreffenden Beschwerdepunkte
wären in Rechtsmitteln gegen die entsprechenden Verwaltungsakte
vorzubringen gewesen. Beweisverwertungsverbote wurden laut Aktenlage nicht
verletzt. Es darf jedoch darauf hingewiesen werden, dass der Umstand, dass
- laut eigenen Ausführungen des Bf. - kurze Zeit vor der
angesprochenen Amtshandlung ein Finanzstrafverfahren eingestellt worden sein
soll, kein Hindernis für weitere Ermittlungen oder Teilnahme von
Bediensteten der Finanzverwaltung an gegen die selbe Person gerichtete
Amtshandlungen darstellt.
Beim Argument, die
Vorauszahlungsbescheide seien dem Verein am 11. April 2003 per Fax
zugestellt worden und seien noch nicht fällig gewesen, übersieht der
Bf., dass gemäß den abgabenrechtlichen Bestimmungen ein Unternehmer
für die Umsatzsteuer gemäß
§ 21 Abs. 1
Umsatzsteuergesetz spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf
einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonat eine
Voranmeldung einzureichen hat. Die nachträgliche bescheidmäßige
Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen biete zwar abgabenrechtlich zur
Entrichtung eine Nachfrist, hat jedoch auf die bereits nach dem jeweiligen
Fälligkeitstag verwirkte Verletzung der abgabenrechtlichen Verpflichtung
zur Abgabe entsprechender Umsatzsteuervoranmeldungen in finanzstrafrechtlicher
Hinsicht keine Auswirkung.
Wenn in der Beschwerde weiter
vorgebracht wird, dass der Bf. angesichts der Nicht-Fälligkeit der Steuern
kein Finanzvergehen begangen habe und gegen ihn auch kein Strafverfahren
einzuleiten gewesen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass die Zahlungen nicht
zu den Zeitpunkten geleistet wurden, an dem die gesetzliche Fälligkeit
eingetreten ist. Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs eine
endgültige Verkürzung der Abgaben; es genügt auch die
vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine
Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht,
sondern auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht
in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf
Anspruch gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines
Steuervorteils den Regelfall dar.
Die Höhe des
strafbestimmenden Wertbetrages ist nicht im Beschwerdeverfahren gegen den
Einleitungsbescheid bekämpfbar ist. Es ist nur zu prüfen, ob ein
Tatverdacht einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung - in welcher
Höhe auch immer - gegeben ist. Der Hinweis des Bf., die monatliche
durchschnittliche Zahllast habe € 343,71 betragen, kann der Beschwerde
somit nicht zum Durchbruch verhelfen kann.
Für die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird
bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (wobei hier bedingter Vorsatz im
Sinne des 2. Halbsatzes des § 8 Abs. 1 FinStrG genügt)
und betreffend Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Der Bf. hat
in der Beschwerde selbst ausführt, das Benützungsentgelt von
durchschnittlich € 165,00 pro Monat
inklusive Umsatzsteuer berechnet zu
haben, was beweist, dass sich der Bf. mit der Umsatzsteuer auseinander gesetzt
hat. Angesichts der Summen, die für Hilfsprojekte nach Ghana
überwiesen wurden (laut BP wurde für 2001 ein Betag von
ATS 120.000,00, für 2002 ein Betrag von € 70.000,00
überwiesen), erscheint finanzstrafrechtlich der Verdacht der gewerblichen
Vermietung durch den Verein S., dessen Obmann und ausführendes Organ der
Bf. ist, und der Nichtmeldung der daraus resultierenden Umsatzsteuer im
Voranmeldungsweg an die zuständige Abgabenbehörde durchaus gegeben. Zu
Beginn der ab 11. November 2002 durchgeführten Betriebsprüfung
wurde der Bf. aufgrund der für die Abgabenbehörde gegebenen
Offensichtlichkeit der gewerblichen Vermietung von der Betriebsprüferin auf
die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen hingewiesen, sodass
zumindest ab diesem Zeitpunkt, somit für Verkürzungen ab
Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum Oktober 2002, der Verdacht einer
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auch in
subjektiver Hinsicht gegeben ist. Für die davor liegenden angeschuldeten
Zeiträume lässt sich die geforderte Wissentlichkeit mit dem für
ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht nachweisen, weshalb das
Finanzstrafverfahren für die angeschuldeten
Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume September 2002 und davor einzustellen
war.
Nach nunmehr ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafbarkeit einer
Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
dann ausgeschlossen, wenn einer Strafbarkeit infolge der nachfolgenden
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wegen des gleichen
Umsatzsteuerbetrages für den selben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht,
weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33
Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist, was auch für
solche Fälle gilt, in denen sowohl die Abgabenverkürzung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als auch jene nach § 33
Abs. 1 FinStrG durch Unterlassung der Einbringung der
Umsatzsteuervoranmeldungen und der Jahresumsatzsteuererklärungen bewirkt
oder zu bewirken versucht wird (vgl. VwGH 15.6.1998, 97/13/0106, und 15.12.1993,
93/13/0055, jeweils mit weiteren Nachweisen). Aus der Aktenlage lässt sich
derzeit kein Verdacht auf bedingt vorsätzliche Abgabenhinterziehung der
Jahresumsatzsteuer ableiten. Eine diesbezügliche abschließende
Beurteilung bleibt ebenso dem weiteren nach den §§ 114 f
FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten wie eine
endgültige Aussage, ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen in
objektiver und subjektiver Hinsicht tatsächlich begangen hat, sowie die
Beurteilung der Frage, in welcher Höhe eine Verkürzung von Abgaben
(derzeit sind laut bekämpften Bescheid für die
Umsatzsteuervorauszahlungen 10-12/2002 und 1/2003 € 12.000,00 bzw.
€ 4.000,00 als strafbestimmende Wertbeträge ausgewiesen)
tatsächlich - dabei wird jedenfalls die zwischenzeitig erfolgte
Korrektur der Festsetzungen für UVA 10-12/2002 und 1/2003 zu
berücksichtigen sein - bewirkt wurde.
Entgegen den Beschwerdeausführungen, angesichts
§ 83 Abs. 3 lit. c FinStrG sei es nicht
rechtmäßig gewesen, überhaupt ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten, bestand aufgrund der ausreichenden Verdachtsmomente
gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG die Verpflichtung zur
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
5. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0079-W/03
- Stammnummer
- 7025
- Gültig
- 05.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF