…begünstigten Zwecks unvermeidbar wäre, könne daher nur schwer erklärt werden, zumal die erzielten Einnahmen nicht einmal die Hälfte der Lohnkosten abdeckten. Im Übrigen enthält der Gesetzeswortlaut auch den Begriff des "größeren Umfanges". Für die Beurteilung der Unvermeidbarkeit des steuerlichen Eingriffs in den Wettbewerb sei zwischen…
Abgesehen davon würde die Vorgangsweise des Finanzamtes im Ergebnis dazu führen, dass die Steuerleistung der Bw. (Mindestkörperschaftsteuer) durch weitere Subventionen der öffentlichen Hand, die Interesse an der Integration und Hilfestellung von landzeitbeschäftigungslosen Personen hat, indirekt abgedeckt werden müsste. Dies erscheint mit der Anerkennung der grundsätzlichen…
…es dabei aus, ein entbehrlicher Hilfsbetrieb sei dadurch charakterisiert, dass er zu steuerlichen Betrieben in vermeidbarer Konkurrenz d.h. zu diesen in größerem Umfang in Wettbewerb trete als die zur Erfüllung der begünstigten Zwecke unvermeidbar sei. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs. 3 BAO liege…
…Geschäftsbetrieb und mit diesem hinsichtlich Ausstattung, Preisgestaltung, Leistungsumfang usw vergleichbar ist, liegt ein unvermeidbarer Wettbewerb vor. In diesem Fall kann der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nicht als unentbehrlicher Hilfsbetrieb beurteilt werden, sondern stellt einen entbehrlichen oder gar begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb dar (Ebner/Hammerl/Oberhuber, Die Besteuerung der Vereine11…
…Organisation von Informationsveranstaltungen usw. verwirklicht werden (vgl auch die in Baldauf/Renner/Wakounig, Die Besteuerung der Vereine10, C119, angeführten Beispiele). ad 3.) Nach der Rechtsprechung sei eine durch einen gemeinnützigen Beschäftigungsbetrieb allenfalls verursachte Wettbewerbssituation unvermeidbar iSd § 45 Abs. 2 lit. c BAO, da die Leistungen…
…des Betriebes in seiner Gesamtrichtung auf die Erfüllung der begünstigten Zwecke, Nichterreichung der Zwecke ohne den Betrieb, nur unvermeidbarer Wettbewerb) gegeben sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich somit nach der Geschäftsführung zwar im übertragenen Sinn um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S. der Bestimmung nach …
…es das BFG als erwiesen an, dass der Betrieb des Pflegeheimes der Bf. - wie auch schon in den Vorjahren - einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb darstellt, der zur Erreichung des begünstigten Zweckes in unvermeidbarer zulässiger Weise im Wettbewerb im Sinne des § 45 Abs. 2 lit. c BAO steht. …
… 45 Abs. 2 lit c BAO strittig, wonach der unentbehrliche Hilfsbetrieb zu steuerpflichtigen Betrieben nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten darf, als dies unvermeidbar ist. Der steuerliche Vertreter zitierte dazu die Vereinsrichtlinien Rz 378, 261 und 155. Des Weiteren wird in der Berufung auf…
…der Betrieb insgesamt auf Erfüllung begünstigter Zwecke eingestellt ist; (b) die begünstigten Zwecke nur durch diesen Betrieb erreichbar sind und (c) der Betrieb zu gleichartigen oder ähnlichen abgabepflichtigen Betrieben nur in einem unvermeidbaren Wettbewerb steht. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, auf den diese - ein Naheverhältnis zur begünstigten…
…wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein, könne gegenständlich nicht festgestellt werden. Im Übrigen stünde der Verein in einem unvermeidlichen Wettbewerb zu anderen abgabenpflichtigen Betrieben gleicher Art und es könnte sich eine unvermeidbare Wettbewerbssituation ergeben. Das Vorliegen eines entbehrlichen Hilfsbetriebes, der dadurch gekennzeichnet sei, dass er nicht in…
…der gemeinnützigen Zwecke eingestellt sein, dürfen die Zwecke nicht anders als durch den Betrieb erreichbar sein und darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art ein Wettbewerb nur in einem für die Erreichung der gemeinnützigen Zwecke unvermeidbarem Ausmaß ausgeübt werden (zB. die Betreuung von hilfs…
…dürfen die Zwecke nicht anders als durch den Betrieb erreichbar sein und darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art ein Wettbewerb nur in einem für die Erreichung der gemeinnützigen Zwecke unvermeidbarem Ausmaß ausgeübt werden. Wird von einer Körperschaft (einem Verein) ein derartiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb…
…S. 142). Die Entwicklung des Vereines seit Beginn zeigt, dass der notwendige Hilfsbetrieb zu Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb getreten ist, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist (so auch die hier zutreffende Formulierung des § 45 Abs. 2…
…würde, deren Stillstand erhebliche Kosten verursachen würde. Ebenso sei für den Dienstnehmer unzumutbar, wegen einer, aus wirtschaftlichen Gründen des Auftraggebers unvermeidbaren Unterbrechung der begünstigten Tätigkeit im untergeordneten Ausmaß von ca. 6 % der monatlichen Arbeitszeit, den wirtschaftlichen Nachteil des Lohnsteuerabzuges für den gesamten Zeitraum zu tragen…
…Handelsspanne verdient werden, sodass eine bei der Bw. angestellte, von § 122 WKG abweichende Berechnung der Kammerumlage zu einer Wettbewerbsverzerrung in der Möbelgroßhandelsbranche führen würde. Schließlich entgegnete die Prüferin, dass § 122 Abs. 5 Z 1 WKG eindeutig auf die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes verweise, demnach die Überlegungen…
…den die begünstigten Zwecke nicht erreichbar sind (§ 45 Abs. 2 lit. b BAO) und der zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als dies bei Erfüllung des Zweckes unvermeidbar ist (§ 45 Abs. 2 lit. c BAO). Rz 152:…
…begünstigten Zwecke nicht erreichbar sind und der zu abgabenrechtlichen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als dies bei Erfüllung des Zweckes unvermeidbar ist. Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb muss sich in seiner Gesamtrichtung als ideelles Mittel zur Erreichung des Zweckes darstellen…
…des Bf als unentbehrlicher Hilfsbetrieb zu werten sei, weil der Betrieb in seiner Gesamtrichtung auf die Zweckerfüllung gerichtet sei, dieser Zweck ohne den Betrieb nicht erreichbar wäre und ein ohnehin nicht vorliegender Wettbewerb allenfalls unvermeidbar (und damit: irrelevant iSd § 45 Abs. 2 BAO) sei. Mit…
…erwähnten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein. 3. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dürfe zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei der Erfüllung der Zwecke unvermeidbar sei. Im Falle des Bw. und der von ihm betriebenen Tagesstätten lägen diese…
…der Zwecke unvermeidbar ist. Nach der Verwaltungspraxis werden Beschäftigungsbetriebe, wie sie der Verein betreibt, in der Regel als unentbehrliche Hilfsbetriebe im Sinne des § 45 Abs.2 BAO angesehen (s. Vereinsrichtlinien, RZ 378). Stehen die vom begünstigten Rechtsträger unterhaltenen Betriebe mit gleichartigen steuerpflichtigen Betrieben in Wettbewerb…