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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0116-G/12

Vorliegen eines unentbehrlichen Hilfsbetriebs trotz Anbietens marktgängiger Leistungen bei einer gemeinnützigen GmbH

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0116-G/12vom 12.07.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Abgesehen davon würde die Vorgangsweise des Finanzamtes im Ergebnis dazu führen, dass die Steuerleistung der Bw. (Mindestkörperschaftsteuer) durch weitere Subventionen der öffentlichen Hand, die Interesse an der Integration und Hilfestellung von landzeitbeschäftigungslosen Personen hat, indirekt abgedeckt werden müsste. Dies erscheint mit der Anerkennung der grundsätzlichen gemeinnützigen Zielgerichtetheit der Bw. nicht vereinbar. Hinsichtlich des Jahres 2006 wäre der Berufung ohnedies schon gemäß § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 stattzugeben gewesen, weil die Bw. nur für ein volles Kalendervierteljahr der Mindestbesteuerung unterliegt, denn sie wurde erst am 7. Dezember 2006 gegründet, weshalb sie in diesem Jahr noch kein volles Quartal existierte. Graz, am 12. Juli 2013

Normen und Schlagworte

gemeinnützige GmbHMindestkörperschaftsteuerBeschäftigungsbetriebunentbehrlicher HilfsbetriebZweckverwirklichungsbetriebunvermeidbarer Wettbewerb

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0116-G/12
Stammnummer
66203
Gültig
12.07.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF