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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0133-L/09

Gemeinnützigkeit eines Vereines, der an seine Mitglieder Pflegepersonal vermittelt und Pflegecontrolling durchführt

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0133-L/09vom 18.10.2012Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die Vermittlung von Pflegepersonal an Vereinsmitglieder gegen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages ist nicht gemeinnützig. Die Pflege erfolgt nicht unmittelbar durch den Verein, sondern durch selbständige Pflegerinnen, deren Entlohnung auch gesondert durch den Pflegebedürftigen erfolgt. Es mangelt somit auch an der Unmittelbarkeit bei der Zweckerfüllung.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Vereines "P", Adresse, vertreten durch Stb., vom 1. August 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes ABC, vertreten durch V, vom 7. Juli 2008 und vom 17. Juli 2008 betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für den Zeitraum 2006 bis 2007, Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate 1/2008, 2/2008, 3/2008, 4/2008 und 5/2008, Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2008, Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.) ist ein Verein mit Sitz in Ort1. Mit Schreiben vom 25. September 2007 wurde vom Bw. bei Finanzamt ABC ein Auskunftsersuchten zum Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins gestellt. Dem Auskunftsersuchen beigelegt waren die Statuten des Bw. "Statuten des Vereines "P " §1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen "P ". (2) Er hat seinen Sitz in Ort1/Oberösterreich und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. §2 Zweck Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt: Unterstützung bei Pflegemaßnahmen zu Hause; Erstellung von Standards für häusliche Pflegemaßnahmen; Maßnahmen zur Qualitätskontrolle (Qualitätsmanagement) für die Pflege zu Hause; Schulung für die Pflege zu Hause. §3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes (1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. (2) Als ideelle Mittel dienen: Vorträge, Schulungen, Erstellen von Materialien für Schulungsmaßnahmen und Qualitätskontrolle. (3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Beitrittsgebühren und Mitgliedbeiträge, Erträgnisse aus vereinseigenen Veranstaltungen und Unternehmungen, Spenden sowie sonstige Zuwendungen. §4 Arten der Mitgliedschaft (1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und fördernde Mitglieder. (2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, die den Zweck des Vereines fördern, aber an den Rechten und Pflichten des Vereines nicht teilhaben wollen. §5 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personen werden. (2) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. §6 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, weiters durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. (2) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand wenigstens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. (3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschalten, wenn dieses trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist von einem Monat mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge länger als sechs Monate im Rückstand ist; Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt. (4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedpflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. §7 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. §8 Vereinsorgane Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht. §9 Die Generalversammlung (1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt. (2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt. Die außerordentliche Generalversammlung ist spätestens vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung bzw. des Einlangens des schriftlichen Antrages einzuberufen. (3) Die Einberufung zur ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung hat durch den Vorstand schriftlich zu erfolgen, wobei eine Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuhalten ist. Zeitpunkt, Beginn der Versammlung, Versammlungsort und Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekannt zu geben. (4) Anträge zur Tagesordnung für eine Generalversammlung können bis spätestens eine Woche vor Abhaltung derselben schriftlich beim Vorstand eingebracht werden und sind in die Tagesordnung aufzunehmen. (5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden. (6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist im Wege der schriftlichen Bevollmächtigung zulässig, jedoch darf ein ordentliches Mitglied nicht mehr als drei Stimmen auf sich vereinen. (7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn die Mitglieder schriftlich zur Generalversammlung mit Tagesordnung eingeladen worden sind. (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert werden oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. (9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Sind beide verhindert, führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz. (10) Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmverhältnis sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der satzungsgemäßen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen. § 10 Aufgabenbereich der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlussberichtes; Beschlussfassung über den Haushaltsplan; Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Entlastung des Vorstandes; Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder; Beschlussfassung über die Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines; Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. §11 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Kassier und dem Schriftführer. (2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt, oder durch unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. (3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich (4) Die Einberufung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch den Obmann, bei seiner Verhinderung durch den Stellvertreter. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind. (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmenmehrheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. (8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt. (9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. (10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. § 12 Aufgabenkreis des Vorstands Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; Vorbereitung der Generalversammlung; Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung; Verwaltung des Vereinsvermögens; Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern § 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder (1) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Ihm obliegen auch der Abschluss von Rechtsgeschäften des Vereines, wobei der Obmann oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter oder ein weiteres Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt sind. Intabulationspflichtige Geschäfte bedürfen der Zeichnung durch den Obmann oder im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied. (2) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. (3) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. (4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. § 14 Die Rechnungsprüfer (1) Die Generalversammlung wählt auf Dauer von 4 Jahren zwei Rechnungsprüfer. Wiederwahl ist möglich. (2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. § 15 Das Schiedsgericht (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. § 16 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Diese Generalversammlung hat auch -sofern Vereinsvermögen vorhanden ist -über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der § 34 ff BAO zu verwenden." In weiterer Folge wurde mit Schreiben vom 7. Jänner 2008 eine Vereinbarung zwischen dem Verein und dem Betreuungsbedürftigen vorgelegt. "1. Der Verein "P", dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt a) Unterstützung bei Pflegemaßnahmen zu Hause (Rund-um-die-Uhr-Betreuung) b) Erstellung von Standards für die häuslichen Pflegemaßnahmen c) Maßnahmen zur Qualitätskontrolle d) Sicherstellung der Pflege zu Hause durch selbständig arbeitendes, qualifiziertes Pflegepersonal, insbesondere durch Krankenschwestern und Krankenpflegerinnen 2. Der Verein "P " unterstützt folgende Klienten im Sinne der unter Punkt 1 angeführten Tätigkeiten: Familienname.............................................Vorname................................ PLZ ..................... Ort...............................Strasse.................................. Tel.Nr. ......................................................Mobil. .................................. . Vertrauensperson .................................................................................... . Tel.Nr.......................................................Mobil. ................................... Der Verein stellt die Kontakte her und überprüft nach Maßgabe der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten die Qualifikation 3. Betreuungsdauer: .................................Betreuungsbeginn: ............................. Betreuungsende: .....................................Verlängerung bis: ............................. . Der vereinbarte Betreuungszeitraum kann bei Eintreten nachstehender Umstände jederzeit mittels telefonischer Mitteilung unterbrochen werden: Verschlechterung des Klienten Einweisung des Klienten in ein Krankenhaus, mittels schriftlicher Mitteilung beendet werden bei: Verbesserung des Krankheitszustandes des Klienten. Einweisung des Klienten in ein Pflegeheim Ableben des Klienten 4. Bei Nichteignung oder Vorfällen, die einen berechtigten Vertrauensverlust begründen, wird das Pflegepersonal ohne zusätzliche Kosten ausgetauscht 5. Bei Unzufriedenheiten mit der Betreuung informiert die Gastfamilie den Verein, der sich im Rahmen seiner Qualitätskontrolle um Abhilfe bemüht. Der Verein ist während der gesamten Betreuungszeit der Ansprechpartner. 6. Für die Unterstützungsmaßnahme ist ein Pauschalbetrag von ............ Euro zu leisten. Dieser Betrag ist drei Tage vor Betreuungsbeginn auf das Konto Nr. 123, BLZ 456 Bank zu überweisen. 7. Für allfällige Schäden, die durch das Betreuungspersonal verursacht werden, kann der Verein keine -aus welchem Titel auch immer geltend gemachte -Haftung übernehmen 8. Der Klient/die Klientin (im Folgenden "Vertragspartei") nimmt folgende Bedingungen für die ordnungsgemäße Betreuungsleitung zur Kenntnis: a) Das selbständig arbeitende Pflegepersonal ist Gast in der Familie, Kost und Unterkunft sind kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ein Zimmer oder eine eigene Schlafgelegenheit innerhalb des Wohnbereichs der bzw. des zu Pflegenden ist bereit zu stellen. Warmwasserversorgung bzw. die Möglichkeit des täglichen Duschens für das Pflegepersonal muss gewährleistet sein. Kleiderwaschen? b) Für die vereinbarte Tätigkeit ? Hausarbeit lt. Plan ? Pflegearbeit lt. Plan ist ein Taschengeld pro Tag in der Höhe von .......... Euro und ein Fahrtkostenzuschuss in der Höhe von 50 Euro 3 Tage vor Abreise an das Pflegepersonal zu bezahlen. c) Kann das vereinbarte Betreuungsverhältnis aus berücksichtigungswürdigen Umständen (Tod des Patienten, Verzögerung der Krankenhausentlassung, u.Ä.) nicht begonnen werden, muss das Betreuungsgeld für drei Tage bezahlt werden. d) Das Pflegepersonal wechselt alle 14 Tage bzw. drei Wochen gemäß der vor Beginn der Pflegemaßnahmen diesbezüglich zu treffenden Vereinbarung. e) Dem Pflegepersonal ist täglich 2 Stunden Freizeit zu gewähren, nähere Details werden mit der Gastgeberfamilie vereinbart. f) Das Pflegepersonal hat für die Haushaltsführung ein Haushaltsgeld zu erhalten. Die Pflegekraft ist verpflichtet, Pflegeplanung und Haushaltsplanung durchzuführen sowie über die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. g) Der Einsatz des Betreuungspersonals wird derart gestaltet, dass für die Klienten keinerlei Betreuungslücken entstehen. Die Vertragspartei (deren gesetzlicher Vertreter) erklärt mit ihrer (seiner) Unterschrift, dass sie zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung voll geschäftsfähig war. Alle gemachten Angaben unterliegen dem Datenschutz und werden ohne Zustimmung des Betroffenen nicht an Dritte weitergegeben. (Ort, Datum) (Vertragspartei bzw gesetzlicher Vertreter) Ich (NAME) ersuche während der angegebenen Vertragszeit, um Aufnahme als förderndes Mitglied in den Verein "P" (Ende des Vertrages) Aus einem am 7. Jänner 2008 übermittelten Vertragsentwurf ergibt sich in Punkt 3 "Vereinsbeitrag", dass ein Mitgliedsbeitrag in Höhe von € 800 bei ganzjähriger Mitgliedschaft zu bezahlen ist (für 6 Monate € 400 und für 3 Monate € 200). In der Folge erging mit Schreiben vom 31. Jänner 2008 eine schriftliche Auskunftserteilung zur Gemeinnützigkeit der Bw. Die Gemeinnützigkeit wurde nicht anerkannt. Es wurde nach Darstellung der anzuwendenden Rechtsnormen im Wesentlichen ausgeführt: Ob ein Verein gemeinnützig sei oder nicht, sei zunächst anhand seiner Statuten zu prüfen. Der gegenständliche Verein bezwecke laut den vorgelegten Statuten a) die Unterstützung bei Pflegemaßnahmen zu Hause, b) die Erstellung von Standards für häusliche Pflegemaßnahmen, c) Maßnahmen zur Qualitätskontrolle (Qualitätsmanagement) für die Pflege zu Hause und d) die Schulung für die Pflege zu Hause. Den Mitgliedern des Vereines würden via slowakischen Partnern Betreuungs- bzw. Pflegepersonal zur Verfügung gestellt. Das Betreuungs- bzw. Pflegepersonal werde ausschließlich über die slowakischen Agenturen ("Personalvorbereitung" Frau Nam1 bzw. "Personalberatung" Frau Nam2) ausgewählt. Die Vereinsmittel würden fast ausschließlich durch Mitgliedsbeiträge die die zu betreuenden Personen zu entrichten hätten aufgebracht. Im Falle der Inanspruchnahme einer Betreuung müsse das Pflegepersonal unabhängig von der Vereinsmitgliedschaft entsprechend der erbrachten Leistung entlohnt werden. Die Aufgabe des Vereins, dem bereits sehr hohe Mittel zur Verfügung stehen würden, bestehe fast ausschließlich darin, den zu Betreuenden ein geeignetes Pflegepersonal zur Verfügung zu stellen. Die Vermittlung von Pflegepersonal stelle einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb dar. Die Gemeinnützigkeit könne daher nicht anerkannt werden. In der Folge wurde für die Jahre 2006 und 2007 Steuererklärungen eingereicht. Im Anschluss daran wurde eine Betriebsprüfung für diesen Zeitraum durchgeführt und mit Bericht vom 7. Juli 2008 abgeschlossen. Mit 7. Juli 2008 ergingen Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 sowie Vorauszahlungsbescheide an Umsatzsteuer für Jänner bis Mai 2008. Die Gemeinnützigkeit des Vereines wurde nicht anerkannt. Diese Bescheide wurden mit Berufung vom 1. August 2008 angefochten. Es wurde ausgeführt: "A) Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden: Die Bescheide werden zur Gänze angefochten, da aufgrund der Gemeinnützigkeit des Vereines steuerliche Vorschreibungen nicht rechtens sind, wobei jedoch, wie in der Begründung und Aussetzung ersichtlich ist, bei einer positiven Erledigung der Berufung, gegen eine 10-prozentige Umsatzsteuervorschreibung kein Einwand erhoben wird. B) Erklärung, welche Änderungen beantragt werden: Es wird beantragt, die Bescheide aufzuheben und die Abgabenschuld auf Null zu stellen. Wenn der steuerfreien Rechtsbegründung nicht gefolgt wird, wird einer Erledigung zum auch einbezahlten 10-prozentigen Umsatzsteuersatz zugestimmt, wobei Säumniszuschläge bei der vorliegenden Sachverhaltslage nach der Rechtsprechung nicht vorzuschreiben sind, da den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden trifft. C) Begründung: Der Verein wurde am 21.12.2005 gegründet und hat die ZVR-Zahl 756, die am 19.1.2006 vom Vereinsregister mitgeteilt wurde. Die Gründung von gemeinnützigen Vereinen für die Unterstützung von pflegebedürftigen Menschen wird in der Fachliteratur empfohlen (s. Höfle/Leitner/Stärker, Rechte für Menschen mit Behinderung, 2. Auflage, Wien 2003, S. 149 ff.). Der Verein hat sich aufgrund seines völlig neuen Konzeptes langsam entwickelt, wie auch aus dem Rechnungswesen 2006 und 2007 ersichtlich ist. Im Februar 2007 wurde ein Mitarbeiter angestellt, um die steigende Anzahl an Mitgliedsfamilien dem Vereinszweck entsprechend betreuen zu können, da diese Hilfestellung von der Bevölkerung sehr gut angenommen wurde. Es braucht in Österreich nicht besonders hervorgehoben zu werden, dass gerade im hier zu beurteilenden Zeitraum Jänner 2006 bis Mai 2008 notwendigerweise die Öffentlichkeit sich sehr intensiv mit dem Thema der Pflege beschäftigt hat und auch die politischen Bemühungen in den verschiedensten gleichsam "Experimenten" stehen. Frau B, die Vereinsobfrau, erklärte mir beim Erstgespräch im Jahr 2006 die gemeinnützigen Vereinsziele und das neue Konzept, dass aufgrund ihrer Erfahrung als Krankenschwester die Notwendigkeit besteht, die Qualität der Pflege immer im Auge zu behalten, und daher der Verein -wie treffend im Vereinsnamen ausgeführt -"P " anstrebt. Es war der Vereinsobfrau bewusst, dass hier gleichsam ein Feldversuch gestartet wird, um diese Hilfe in einem Gesamtprozess anzubieten, daher die Fokussierung auf das Qualitätssicherungs-und Qualitätsmanagementsystem. Im Zuge der eigenen Involvierung wurde mir bewusst, dass quasi ein Pflegecontrolling dahinter steht, nachdem für mich Controlling bedeutet, ein Informations-, Planungs-, Kontroll- und Steuerungssystem bereitzustellen und bei der praktischen Umsetzung eines komplexen und oft über Jahre vernetzten Pflegegeschehens einen entsprechenden Organisations-und Problemlösungsrahmen zu schaffen, der zu einem Controllingbewusstsein auch bei privaten Haushalten führt und sich hier insbesondere im notwendigen Hilfsbetrieb des Vereines abbildet. Es zeigte sich, dass gerade bei der auch in der Öffentlichkeit vorhandenen Unsicherheit ad hoc Probleme auftauchen, die Lösungen zugeführt werden müssen. Daher sind mit diesem Problembegriff sowohl die strategische Planung des gemeinnützigen Vereines als auch die Reaktionen der täglichen Praxis im Pflegebereich, mit der Behörde u. a. erfasst. Als Beispiel kann hier die überraschende Rechtsmeinung der Finanzverwaltung angeführt werden, dass keine Gemeinnützigkeit vorliegt. (s. zu diesem Controllingbegriff etwa Schlager, Aspekte des Steuercontrolling, in: Feldbauer-Durstmüller/Schwarz/Wimmer (Hrsg.), Handbuch Controlling und Consulting, Stiegler-Festschrift, Wien 2005, S. 616 ff). Um diese Aufgaben für die Allgemeinheit zu erfüllen, ist es notwendig, auch Kontakte mit Pflegepersonal und Pflegepersonalvermittlungsorganisationen zu haben und herzustellen. Mit diesem ganzheitlichen Ansatz kann so auf die vielen unterschiedlichen Fallkonstellationen zutreffend reagiert werden. Dass die Entwicklung des Vereines in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, zeigen etwa Einladungen zu Symposien der Vereinsobfrau. Auch Anfragen von anderen Pflegeorganisationen, diese mit Rat und Tat zu unterstützen, kommen immer wieder vor. Ich habe selbst aufgrund der Anfragen aus meiner Steuerberatungsklientel auf dieses Know-How zurückgegriffen, etwa in einem Fall, wo das Unternehmen einen wichtigen Mitarbeiter "halten" wollte, weil dessen Ziehmutter, zu der er sich besonders verpflichtet fühlt, ein Pflegefall wurde und er sich daher beruflich karenzieren hätte lassen wollen und damit wertvolles Know-How für das Unternehmen verloren gegangen wäre. Es wurde beim zuständigen Finanzamt am 29.9.2007 von mir das Auskunftsersuchen zum Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins unter Vorlage der Vereinsstatuten gestellt. Am 30.1.2008 wurde eine Nachschau gern. § 144 Abs. 1 BAO gemacht, wo insbesondere auch Rechnungswesenunterlagen verlangt wurden, zu der ich als ausgewiesener und auslösender steuerlicher Vertreter nicht verständigt wurde. Es kam nur zu einem Gespräch zwischen Prüfer und Vereinsobfrau. Bereits aus der dort getroffenen Aussage ist keinesfalls der Schluss zu ziehen, dass Gemeinnützigkeit nicht vorliegt. Es zeigt sich, dass es sinnvoll gewesen wäre, zum steuerlichen Fachmann - es handelt sich um einen Prüfer - auch den Steuerberater als Fachmann - also mich -einzubeziehen, damit nicht falsche Sachverhaltsvorstellungen auftauchen, die wiederum schwer zu beseitigen sind (s. dazu Hackl/Schlager, Die Stellung des Abgabepflichtigen bzw. seines Wirtschaftstreuhänders im steuerlichen Betriebsprüfungsverfahren, in: Praxis der Betriebsprüfung, 16. Lieferung, Oktober 2006, S. 12). Mit Datum 31.1.2008 erfolgte die schriftliche Auskunftserteilung des Finanzamts, dass keine Gemeinnützigkeit vorliegt (s. Beilage 1). Im Anschluss daran wurde vom Finanzamt eine steuerliche Betriebsprüfung über die Jahre 2006 und 2007 sowie eine Nachschau für das Jahr 2008 eingeleitet, die am 11.3.2008 in meiner Kanzlei durchgeführt wurde und anschließend im Büro des Prüfers beim Finanzamt. Es wurden verschiedene Vorhalte beantwortet und abgewickelt, so auch die Steuererklärungen 2006 und 2007 auf Wunsch des Finanzamtes erstellt und vorgelegt mit einem ausführlichen Begründungsschreiben vom 28.2.2008, warum hier dem Grunde nach keine Steuerpflicht entsteht. Mit Bericht der Betriebsprüfung vom 7.7.2008 wurde die Prüfung abgeschlossen und die angefochtenen Bescheide erlassen. Aus dem Betriebsprüfungsbericht vom 7.7.2008 ergeben sich keine wesentlichen verbleibenden Sachverhaltsunterschiede zwischen Finanzamt und Berater, sodass diese Bemessungsgrundlagen, die festgestellt wurden, für die Zeiträume 2006 und 2007, nachdem ja auch die Gemeinnützigkeit dem Grunde nach hier für diese Zeiträume festzustellen ist, auch akzeptiert werden. Es wird daher hier die Nichtanerkennung der Gemeinnützigkeit dem Grunde nach angefochten, wobei -wie oben angemerkt und zur Umsatzsteuer noch ausgeführt -der 10-prozentige Umsatzsteuersatz für gemeinnützige Steuerpflichtige grundsätzlich anerkannt wird, wenn nicht die Befreiungstatbestände des Gemeinschaftsrechtes der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie bzw. die Gleichstellung mit anderen Vereinen, für die die Liebhabereivermutung seitens der Finanzverwaltung zur Anwendung kommt, zur Umsatzsteuerbefreiung führt. Es soll nun, nachdem die Gemeinnützigkeit für den jeweiligen Tätigkeitszeitraum zu beurteilen ist, das ist - wie angemerkt - vom Beginn der Vereinstätigkeit im Jahr 2006 bis zumindest dem Umsatzsteuerzeitraum 5/2008 und laufend, die steuergesetzliche Kriterienerfüllung der Gemeinnützigkeit (§§ 35 ff BAO) aufgezeigt werden: Der begünstigte Zweck des Vereines, ist die Förderung der Allgemeinheit. Darunter fallen nach § 35 Abs. 2 BAO die Förderungen im Bereich der Fürsorge für alte, kranke, oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, auch die hier angesprochene Familienvorsorge zur Unterstützung der pflegenden Familienmitglieder ist im Gesetz genannt. Die notwendige gemeinnützige Rechtsgrundlage ist in der Satzung des Vereines gegeben, sowohl von der Zielsetzung: "Unterstützung der Pflegemaßnahmen zu Hause, Erstellung von Standards für häusliche Pflegemaßnahmen, Maßnahmen zur Qualitätskontrolle (Qualitätsmanagement) für die Pflege zu Hause, Schulung für die Pflege zu Hause", als auch bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes. Das verbleibende Vereinsvermögen ist nach § 16 der Statuten für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der § 34 ff BAO zu verwenden. An diesem Satzungsbereich ist im Bereich der "Satzung" keine unterschiedliche Beurteilung bei der Finanzverwaltung zur Steuerberatung vorhanden. Vor Beendigung der Betriebsprüfung habe ich dem Finanzamt geschrieben, dass gerade im gemeinnützigen Vereinszweck Änderungen zum raschen Umsetzen zwingen, wie die Hilfe bei der notwendigen Legalisierung, zu der auch Klienten laufend an mich herangetreten sind und etwa das soeben erschienene Buch: Schön u. a., Betreuung daheim. Schritt für Schritt zur legalen Pflege, Wien 2008, mit einem Vorwort von Wirtschaftskammerpräsident Leitl, Unterstützung bieten will. Den Betroffenen kann durch Literatur alleine nicht wirklich geholfen werden, da die pflegenden Familienmitglieder andere Sorgen haben, als sich hier hineinzudenken und die Abläufe zu verstehen. Ich habe mein Verwundern zum Ausdruck gebracht: "Die Ausführungen zu den Unterstützungen bei den Gewerbeanmeldungen sind völlig überraschend, da hier nur das durchgeführt wird, was die Regierung und der Sozialminister erwarten. Die gemeinnützige Organisation übernimmt nur deshalb wiederum eine Aufgabe, da bewusst ist, dass das Pflegesystem ohne diesen Einsatz wohl zusammenbrechen würde." Was die Vereinsobfrau nach dieser Marathonaufgabe im Juli 2008 formulierte, ist aus beiliegendem Schreiben an die Steuerkanzlei ersichtlich (s. Beilage 2).Besonders überraschend für eine hier im weiteren Sinn anzustellende betriebswirtschaftliche Beurteilung ist die Zuordnung dieser Legalisierungsbemühungen des Vereins zu einem begünstigungsschädlichen (gewinnorientierten) Geschäftsbetrieb. Vielmehr liegt ausschließlich, wie bereits in meinen Ausführungen vom 28.2.2008 angeführt worden ist, ein nachhaltiger Hilfsbetrieb vor, der die Kriterien des § 45 Abs. 2 BAO zur Gänze erfüllt. Wie erwähnt, hat die erste Sachverhaltsaufnahme ohne Beiziehung des ausgewiesenen Steuerberaters zur Aussage geführt, dass bereits "Gewinne" erzielt wurden und dem Verein "sehr hohe Mittel" zur Verfügung stünden (Abweisendes Auskunftsschreiben vom 31.1.2008, Beilage 1). Wie zum Sachverhalt bereits erläutert, liegt hier gleichsam ein "Pilot-Projekt" vor, das dadurch auch höchstens zu einer unvermeidbaren Konkurrenz zu steuerpflichtigen Betrieben führen kann, wie die Einzigartigkeit und die Entwicklung von 2006 auf 2007 und 2008, die leider durch die Steuervorschreibungen durchbrochen ist, zeigt. Die Beitrittswünsche von Pflegefamilien kommen - wie die Vereinsobfrau ausführt - immer mehr durch Mundpropaganda. Gerade für das Vorliegen eines notwendigen Hilfsbetriebes ist die grundsätzliche Einordnung der Pflegefamilienbeiträge an den Verein als unechte Mitgliedsbeiträge m. E. zutreffend, da sie einerseits die Leistungen, die im Vereinszweck ausgedrückt sind, einschließlich Kontaktherstellung zu Pflegevermittlungsorganisationen enthalten, wobei etwa der Versuch der Vereinsobfrau über Inserate österreichische Pfleger stundenweise oder ehrenamtlich zu bekommen, bisher gescheitert ist. Andererseits stellen auch die gemeinsamen Interessen der Mitglieder, solange sie die Hilfe zur Selbsthilfe benötigen, eine Risikogemeinschaft dar (s. dazu etwa Niederberger, Der Verein als Geschäftspartner seiner Mitglieder, Wien 1999). Im Schreiben vom 28.2.2008 habe ich bereits ausgeführt: "Der Verein übt seine Tätigkeiten 'selbsterfüllend' aus. So hebt Renner hervor, dass der unentbehrliche Hilfsbetrieb oder Zweckverwirklichungsbetrieb, bei dem die Betätigung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem gemeinnützigen Vereinszweck steht, nach § 45 Abs. 2 BAO in seiner Gesamtausrichtung auf Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke eingestellt ist, die Zwecke nur durch den Zweckverwirklichungsbetrieb erreichbar sind und eine unvermeidbare Konkurrenz zu steuerpflichtigen Betrieben zugelassen ist, wobei Renner darauf hinweist, dass die Verwaltungspraxis darüber hinaus politisch gewollte Vergünstigungen bietet (s. Renner, Erzielung Verteilung und Ermittlung von Gewinnen bei Non-Profit-Organisationen, in: Renner/Schlager/Schwarz, Praxis der steuerlichen Gewinnermittlung, Wien 2008, S. 390 ff). Wie aus der gegenwärtigen Diskussion in der Öffentlichkeit zu Pflegemaßnahmen ersichtlich ist, ist nicht vorstellbar, dass hier derartig enge Sichtweisen Platz greifen, da dadurch der Gesetzesauftrag nicht erfüllbar ist und es ohne diese gemeinnützigen Initiativen noch zu viel größeren Schwierigkeiten kommt. Der hier zu beurteilende Verein merkt einerseits die Entwicklung, dass andere Organisationen und die Familien mit Pflegepersonen sich allein gelassen fühlen, wobei andererseits die gemeinnützigen Organisationen an die Grenzen des Möglichen stoßen und es gerade beim zu beurteilenden gemeinnützigen Verein durch das vorhandene Helfersyndrom zur eigenen Ausbeutung kommt. Der Verein ist etwa auch vertreten durch die Vereinsvorsitzende bei Symposien im Sozialministerium, um die widerliche Situation im Pflegebereich aufzuzeigen. Dies ist insbesondere möglich, da die Vereinsvorsitzende selbst ausgebildete Krankenschwester ist. Wie ich erfahren habe, ist sie gleichsam Tag und Nacht unermüdlich im Einsatz. Wenn man daher jene Kosten auflistet, die bei einem Betrieb tatsächlich anfallen, so ergeben sich Ausgaben von zumindest € 40.000,00 zusätzlich an Personalkosten, weiters Ausgaben für ein Büro von rd. 20 m² (rd. € 3.000,00), das Rechnungswesen von rd. € 3.600,00 sowie die Aufbringung von Einrichtungen von etwa € 7.000,00. Somit ergibt sich nur ein Überschuss in den Jahren 2006 und 2007, weil diese Ressourcen ohne Ausgabenanfall zur Verfügung gestellt wurden. Würde dies nicht geschehen sein, wäre der Verein völlig überschuldet und müsste Konkurs anmelden. Dabei wird in der Literatur darauf hingewiesen, dass ein gemeinnütziger Verein zumindest Mittel in Höhe eines Jahresumsatzes ansammeln kann (betriebswirtschaftlich müsste), um sorgfältig und nachhaltig arbeiten zu können. Gerade im vorliegenden Fall besteht eine hohe Unsicherheit in die Zukunft und ist mit zusätzlichen Aufwendungen bzw. laufenden Kosten zu rechnen. Es ist wohl einer der Gründe für die Steuerbegünstigungen von gemeinnützigen Betrieben, dass dem Gemeinwohl diese Mittel nicht weggesteuert und entzogen werden, da sonst viele Aufgaben in der Gemeinschaft nicht mehr erfüllbar wären." Ich musste als Berater des gemeinnützigen Vereins leider im Hinblick auf die schwelenden Steuervorschreibungen wichtige Ausgaben und Investitionen etwa in eigenes Büro bzw. in ein eigenes Vereinsfahrzeug ablehnen, im Hinblick auf eine sorgfältige Vereinsführung. Durch die Steuervorschreibung ist ein wesentlicher Einbruch erfolgt, das "Modell" so zu evaluieren, dass die Erfahrungen für derartige Projekte in ganz Österreich weitergegeben werden können. Daher ist rasch Klarheit in der steuerrechtlichen Lage zu schaffen. Es kann wohl nicht gemeinnützigkeitsschädlich sein, wenn Kontakte in Zusammenhang mit den Qualitäts-und Controllingprozessen hergestellt werden zwischen den Familien und den Pfleger(innen)rechtsorganisationen. Dies ist sicherlich im Vereinszweck zu sehen, daher ist auch der gemeinsame Versuch, in einem Folder dieses vernetzte Konzept zu erläutern, für die Vereinszweckerfüllung wichtig. Auch die bereits angesprochene Neuorganisation der Legalisierung ist unmittelbar aus dem Vereinszweck notwendig. Somit ist die tatsächliche Geschäftsführung auf Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes eingestellt (§ 42 BAO). Die Kriterien des § 39 BAO der ausschließlichen Förderung ergeben sich ebenfalls m. E. aus der einleitend vorgenommenen Sachverhaltsdarstellung. Der Verein strebt keine Gewinne an. Der Mittelüberschuss ist gegenwärtig vorhanden, weil notwendige Ausgaben und Investitionen für den Vereinszweck angehalten werden müssen. Weiters ist es bei der Unsicherheit im ganzen Umfeld des Vereines betriebswirtschaftlich notwendig, Mittel für überraschende Entwicklungen zu haben. Dies wird auch in der Literatur und wie bereits im Schreiben vom 28.2.2008 angeführt, als unstrittig angesehen. Zur Prüfung der Wettbewerbswirkungen des notwendigen Geschäftsbetriebes muss man sich nach Prinz/Prinz, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 2. Auflage, Wien 2004, S. 142, auf die Frage konzentrieren, "ob das Angebot steuerpflichtiger Betriebe derselben oder ähnlicher Art die Nachfrage befriedigen kann oder nicht. Gerade auf dem Gebiet der Sozialdienste trifft es wohl oft zu, dass der Markt kein ausreichendes Angebot bietet" Betrachtet man die Medienberichte und die politischen Bemühungen, sowie die angesprochenen Kooperationswünsche anderer Pflegeorganisationen, so hat man gleichsam darauf gewartet, dass dieses "Pilot-Projekt" Verein Pflege zu Hause -Hilfe zur Selbsthilfe nach Ersterfahrungen multipliziert werden kann. Sieht man nach Deutschland, so werden dort nicht umsonst vom deutschen Gemeinnützigkeitssteuerrecht alle Einrichtungen der Wohlfahrtspflege zu steuerlichen Zweckbetrieben erklärt, wenn diese in besonderem Maß Personen dienen, die auf die Hilfe anderer angewiesen sind (s. Prinz/Prinz, S. 142). Die Entwicklung des Vereines seit Beginn zeigt, dass der notwendige Hilfsbetrieb zu Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb getreten ist, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist (so auch die hier zutreffende Formulierung des § 45 Abs. 2 BAO) und die Vereinszwecke nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sind, der darauf laufend eingestellt wird. Zur umsatzsteuerlichen Beurteilung ist einerseits auszuführen, dass die steuerliche Vereinsrichtlinie des BMF bei derartigen notwendigen Hilfsbetrieben von einer Liebhabereivermutung ausgeht. Diese Erlassmeinung ist vom Finanzamt nicht befolgt worden, weil ein begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb unterstellt wurde. Würde dieser tatsächlich vorliegen, müsste Insolvenz angemeldet werden, weil die Entwicklung eines neuen Wohlfahrtskonzeptes nicht nur nach kaufmännischen Grundsätzen erfolgen kann. Nach meiner umsatzsteuerlichen Beurteilung könnten, wenn man die Ziele, die in Artikel 13 Teil A der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie stehen, heranzieht, diese Leistungen aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht steuerfrei gesehen werden, wenn man annimmt, dass im österreichischen Mehrwertsteuersystem § 6 Z. 25 UStG in Verbindung mit § 6 Z. 18 UStG zur Anwendung kommt (s. auch die Kommentierung von Ruppe, Umsatzsteuergesetz Kommentar, 3. Aufl., Wien 2005, § 6 Rz 349 ff, wobei Ruppe darauf hinweist, dass eine gemeinschaftskonforme Auslegung zu einem weiteren Anwendungsbereich der Befreiung fuhren muss, z. B. § 6 Rz 431; s. auch Achatz, Verfassungsrechtliche und europarechtliche Aspekte der Besteuerung von Non-Profit-Organisationen in: Eilmansberger, u. a., Das Recht der Non-Profit-Organisationen, Wien 2006, S. 93). Zumindest kann für die Vereinseinnahmen der begünstigte Steuersatz von 10 % bei Vorsteuerabzug gem. § 10 Abs 2 Z. 7 UStG zur Anwendung kommen (s. dazu Renner, Keine "autonome" Liebhabereivermutung bei gemeinnützigen Vereinen, SWK 16/2005, S. 537). Es wird daher die Umsatzsteuer, soweit sie dieser Rechtsmeinung entspricht nicht zur Aussetzung gebracht und eingezahlt. Zusammenfassend sei noch angemerkt, dass das Vereinskonzept auf "Hilfe" aufgebaut ist, also selbstloses Handeln dahinter steht und der eigentliche Anlass der Tätigkeit nicht erwerbswirtschaftliches oder privates wirtschaftliches Geschehen ist (VfGH 14.6.1969, B 33/69, dazu Prinz/Prinz, A. a. o. S. 41, siehe dort das Reichsfinanzhofzitat: "Eine steuerrechtliche Gemeinnützigkeit ist dann gegeben, wenn sowohl die objektive Voraussetzung der Förderung des Gemeinwohls als auch die subjektive Voraussetzung des Gemeinsinns als bestimmende Ursache vorliegen. Gemeinsinn ist der Beweggrund, Gemeinwohl das bezweckte Ergebnis der Gemeinnützigkeit.") Renner hebt hervor: "Als 'klassisches' Abgrenzungskriterium zu eigennützigem Handeln ist die Absicht, das Gemeinwohl zu fördern, durch die uneigennützige Opferwilligkeit zugunsten anderer mittels Erbringung freiwilliger Arbeitsleistung anzusehen." (Renner, Die Bedeutung der Vereinsrichtlinien 2001 und des Vereinsgesetzes 2002 für die Vereinsbesteuerung: Voraussetzungen -Chancen -Risiken -Wechselwirkungen, in: Achatz (Hrsg.), Die Besteuerung der Non-Profit-Organisationen III, Vereinsgesetz - Vereinsrichtlinien - Rechnungslegung und Rechnungswesen - Spendenbegünstigung, Wien 2002, S. 59) In der heutigen Situation des realen Pflegezustandes und der politischen Bemühungen gilt die Aussage von Stoll, BAO Kommentar, Band I, S. 428 f (zitiert auch bei Lindinger, Keine beschränkte Steuerpflicht für unentbehrliche Hilfsbetriebe, taxlex 2007, S. 560): "Soweit die Verfolgung der Staatszwecke nicht zu den staatlichen Vorbehaltsaufgaben gehört und gemeinwohlorientierte Anliegen von privaten Körperschaften besorgt werden, entlasten darauf ausgerichtete Aktivitäten die staatlichen Einrichtungen. Insoweit sind diese Einrichtungen als solche, aber auch die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienenden Tätigkeiten, wie auch die auf die Beschaffung der Mittel gerichteten Maßnahmen und zwar die Erwirtschaftung, wie auch die der Mittelbereitstellung durch andere gewiss durch Steuerschonung förderungswürdig. " Man sieht aus der Entwicklung, der der Verein ausgesetzt ist, dass dieses Pilot-Projekt, dieser Feldversuch, dieses wohlgemeinte Wohlfahrtsexperiment zu scheitern droht, weil eine Vorgangsweise von der Finanzverwaltung eingeschlagen ist, dass zuerst - ohne den Steuerberater einzubeziehen - Erhebungen getroffen wurden, die zu falschen Sachverhaltsbeurteilungen führten ("Erzielung hoher Gewinne") und trotz der aufgezeigten Subsumtionen zwischen Sachverhalt und Rechtstatbestand davon bisher nicht mehr abgegangen wurde ("Legalisierungserfolg des Vereins"), wobei darauf hingewiesen wird, dass die strittigen Jahre geprüft sind und die dem Finanzamt vorgelegten Bücher anerkannt sind, weil ich mich auch bemüht habe, die Brücke zwischen dem Bemühen der Vereinsobfrau, das Rechnungswesen zu organisieren und den Anforderungen, die an das Rechnungswesen gestellt werden, zu schlagen. Die Aussetzung wird beantragt, da die Berufung Aussicht auf Erfolg hat. Es wird höflich gebeten, sollte das Finanzamt nicht zu einer anderen Beurteilung aufgrund der Berufung kommen, die Berufungen umgehend an den Unabhängigen Finanzsenat vorzulegen, wobei um mündliche Verhandlung gebeten wird. Ich weise darauf hin, dass die Bemühungen um rasche Beurteilung im Instanzenzug notwendig sind, da sonst monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden, die bescheidmäßig wahrscheinlich geändert würden. Dagegen muss Berufung eingelegt werden, um Aussetzung zu beantragen und erreichen zu können. Säumniszuschläge sind bei dieser Sachlage nicht rechtens und müssten wiederum beeinsprucht werden, u.a. " In der Folge fertigte der Betriebsprüfer mit Schreiben vom 16. September 2008 eine Stellungnahme zur Berufung aus und erwiderte den dortigen Ausführungen: Betreffend der für den Prüfungszeitraum 2006 bis 2007 (Außenprüfung gem. § 147(1) BAO) sowie für den Nachschauzeitraum 01-04/2008 bzw. für den Monat 05/2008 eingereichten Berufung wird wie folgt Stellung genommen (Anmerkung: Für den Nachschauzeitraum bzw. für den Monat 05/2008 erfolgte eine Umsatzsteuerfestsetzung): Ergänzend zu den bereits gemachten Ausführungen im Bericht über die Außenprüfung (07. Juli 2008) wird festgehalten, dass aus den im Prüfungs- bzw Nachschauzeitraum zwischen dem Verein und den Pflegebedürftigen bzw deren Angehörigen abgeschlossenen Verträgen eindeutig zu entnehmen ist, dass der Verein für Menschen, die Pflege benötigen, entsprechend qualifiziertes Fremdpersonal gegen Entgelt vermittelt. Darüberhinaus wird auch auf Broschüren und Werbefolder verwiesen, aus denen hervorgeht, dass der Verein "innerhalb von drei Tagen qualifizierte, deutschsprechende Krankenschwestern und -pflegerinnen bereitstellt um die Pflege zu Hause sicherzustellen '~ Da die unmittelbare Pflege der zu Betreuenden vor Ort weder von Vereinsfunktionären noch durch angestelltes Personal, sondern ausschließlich durch die vermittelten Pflegekräfte erbracht wird, handelt es sich eindeutig um vermitteltes, selbstständiges Pflegepersonal. In diesem Zusammenhang ist auch die Ausführung im Bericht über die Außenprüfung hinsichtlich der gewerbebehördlichen Abwicklung von mehr als 200 PersonenbetreuerInnen (Stichtag 26. März 2008) zu sehen. Beim Pflegepersonal handelt es sich ausschließlich um slowakische StaatsbürgerInnen die -wie bereits im Bericht über die Außenprüfung erläutert -über eine slowakische Agentur aquiriert werden. Um die vereinsinternen Qualitätskriterien ("Qualitätssicherungs-und Qualitätsmanagementsystem") erfüllen zu können ist davon auszugehen dass es sich beim vermittelten Personal um entsprechend qualifiziertes und kompetentes Personal handelt da das Pflegepersonal mit Rücksicht auf die speziellen Anforderungen des Pflegebedürftigen bzw aufgrund des Pflegeumfanges ausgewählt wird. Hinsichtlich der Ausführungen in der Berufung betreffend der am 30.01.2008 durchgeführten Nachschau (§ 144(1)) wird festgehalten: Die Nachschau dient der Feststellung von Sachverhalten oder von Sachverhaltselementen für Zwecke der Abgabenerhebung. Sie besteht u.a. auch in der Einsichtnahme in Bücher Aufzeichnungen und sonstige für die Abgabenerhebung maßgebliche Unterlagen. Nachschau kann bei allen Personen gehalten werden die nach abgabenrechtlichen Vorschriften zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind bzw auch bei anderen Personen gehalten werden wenn gegen sie vermutlich ein Abgabenanspruch besteht. Über das Ergebnis der Nachschau wurde eine Niederschrift aufgenommen. Eine Ausfertigung der Niederschrift wurde der Vereinsobfrau ausgehändigt. Das Nachschauverfahren wurde laut h.o. Ansicht entsprechend den verfahrensrechtlichen Bestimmungen abgewickelt. Im Rahmen der Nachschau wurden auf Ersuchen Unterlagen vorgelegt aus denen die Kontostände der Vereinskonten per 30.01.2008 ausgewiesen wurden ("ELBA Internet Konten u. Depots"). Diesem Ausdruck konnte entnommen werden, dass dem Verein am Tag der Nachschau Geldmittel von über Euro 40.000,00 zur Verfügung gestanden sind. Unter Berücksichtigung dass der Verein erst Ende des Jahres 2005 gegründet wurde kann daher zu Recht vom Vorhandensein "sehr hoher Mittel" gesprochen werden. Im Zuge der Außenprüfung wurden die in den Prüfungsjahren angefallenen und verausgabten Betriebsausgaben, ausgenommenen jener, die im Bericht über die Außenprüfung gesondert dargestellt wurden (vgl Tz 2 der Besprechungspunkte, Beilage zum Bericht über die Außenprüfung), gewinnmindernd berücksichtigt. Klarstellend wird jedoch angemerkt, dass beispielsweise bei einer Anschaffung eines eigenen Vereinsfahrzeuges die bisher verrechneten, nicht unbeträchtlichen Kilometergelder wegfallen würden (vgl zB KM-Geldauszahlungen an die Vereinsobfrau B). Investitionen in ein eigenes Büro wären erfahrungsgemäß auf die Nutzungsdauer der jeweiligen Wirtschaftsgüter aufzuteilen, ausgenommen jener Anschaffungen, die als sofortabzugsfähige geringwertige Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen wären. Beim vermittelnden Verein liegt mangels Unmittelbarkeit in der Erreichung der begünstigten Zwecke demnach keine Grundlage für steuerliche Begünstigungen vor. Der Verein tritt darüberhinaus in wirtschaftliche Konkurrenz zu (steuerpflichtigen) Personen, die Pflegepersonal vermitteln. Abschließend wird der Ordnung halber noch auf die Sachverhaltsdarstellung sowie der rechtlichen Würdigung im Bericht über die Außenprüfung vom 07. Juli 2008 verwiesen. In der Folge wurde seitens des steuerlichen Vertreters eine Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP verfasst und im Schreiben vom 7.10.2008 ausgeführt: In der Prüferstellungnahme wurde ich ersucht, bis 9. Oktober 2008 eine schriftliche Gegenäußerung vorzulegen. Dem komme ich nunmehr nach und ersuche höflich, das Schreiben an den Unabhängigen Finanzsenat nachzureichen. Wie in der Begründung der Berufung schon ausgeführt, ist von den gesetzten gemeinnützigen Vereinszielen auszugehen. In der betriebswirtschaftlichen Literatur stellen Ziele "Aussagen über erwünschte Zustände dar, die als Ergebnis von Verhaltensweisen eintreten sollen" (Kupsch, Untemehmungsziele, Stuttgart/New York 1979, S. 15). Bei Schierenbeck wird hervorgehoben: "Als Ausgangsgröße für die Beschreibung (und Erklärung) von Zielbildungsprozessen sind also zunächst die jeweils dominierenden Interessenlagen respektive Motive (Bedürfnisse)" anzusehen (Schierenbeck, Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre, 16. Auflage, München 2003, S. 58). Bei Lechner/Egger/Schauer wird betont, dass der Zielbildungsprozess nie abgeschlossen ist, sondern durch den Zielerreichungsgrad vorhergehender Ziele, durch Veränderungen in der Umwelt und innerhalb des Unternehmens beeinflusst wird (vgl. Lechner/Egger/Schauer, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 20. Auflage, Wien 2003, S. 67).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0133-L/09
Stammnummer
62047
Gültig
18.10.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

UFSL RV/0133-L/09 — Gemeinnützigkeit eines Vereines, der an seine Mitglieder Pflegepersonal vermittelt und Pflegecontrolling durchführt · RIS AI