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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0133-L/09

Gemeinnützigkeit eines Vereines, der an seine Mitglieder Pflegepersonal vermittelt und Pflegecontrolling durchführt

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0133-L/09vom 18.10.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hier ist der Vereinszweck u. a. die qualifizierte Pflege, Erstellen von Standards, Schulung und Unterstützung der Familien (s. Beilage) die Vereinsmitglieder werden, wobei gerade neu entstehende Aufgaben, wie die "Legalisierung", die die Familien äußerst belasten und für sie nicht bewältigbar sind vom Verein aufgrund der oben genannten Ziele übernommen wurden. Unter diesem Oberziel der Unterstützung der Familien gehört natürlich auch in der Ziel-Mittel Kette, dass Kontakte zu Vermittlungsorganisationen hergestellt werden. Schlägt man in der wissenschaftlichen Literatur zur Sozialpolitik nach, (hier etwa Badelt/Österle, Grundzüge der Sozialpolitik, 2. Auflage, Wien 2001, Allgemeiner Teil) wird ausgeführt, dass in Europa als Träger der Sozialpolitik gewinnorientierte Unternehmen (Forprofit-Organisationen) selten zu finden sind. Es wird u. a. dort ausgeführt: "Träger der Sozialpolitik sind im Regelfall formelle Organisationen. In einem weiteren Sinn können aber auch Individuen und Primärgruppen (z.B. Familien, Nachbarschaften) nicht nur als Beziehende von Sozialleistungen gesehen werden; darüber hinaus agieren sie innerhalb oder außerhalb der oben genannten Organisationen auch ehrenamtlich als 'Produzentlnnen' von sozialen Diensten und kommen dadurch (auf der Durchführungsebene) einer Trägerfunktion in der Sozialpolitik nahe. Auch wenn diese Leistung in sozialpolitischen Diskussionen vielfach ignoriert und weder in Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen noch in Sozialquoten erfasst wird, kann die sozialpolitische Relevanz einer solchen Tätigkeit nicht ignoriert werden. In der aktuellen Wohlfahrtsstaatdiskussion wird sogar eine Aufwertung dieser 'Träger' der Sozialpolitik ausdrücklich gefordert. Ehrenamtliche Arbeit kann einerseits als Mitarbeit in Organisationen oder Selbsthilfegruppen erfolgen ('formelle Ehrenamtlichkeit'). Meist geht es dabei um Nonprofit-Organisationen, die persönliche Dienstleistungen erbringen oder einstellungsbildend aktiv sind. Zur formellen Ehrenamtlichkeit ist neben der 'Zeitspende' auch das Spenden von Geld, Blut, Kleidung, usw. zu zählen. In noch weit größerem Umfang wird so genannte informelle Ehrenamtlichkeit geleistet. In den dafür typischen Netzwerken -Familien, Haushalten oder der Nachbarschaft werden beispielsweise Betreuungsleistungen für Kinder oder pflegebedürftige Menschen erbracht.11 (S. 24 f). Durch die Vereinstätigkeit wird die bestehende asymmetrische Information gemildert. "Die meisten Lösungsansätze zum Problem der asymmetrischen Information" beziehen sich "auf die Konstruktion von institutionellen Lösungen, bei denen entweder Vertrauen die Folgen der Informationsasymmetrie mildert, oder aber bei denen durch die Einbeziehung Dritter (z.B. von Versicherungen) ein Gegengewicht zur Asymmetrie geschaffen wird." (S. 71 f). Ausdrücklich wird dort davon gesprochen, dass durch die "Setzung von Qualitätssicherungsmaßnahmen" Informationsprobleme gemildert werden. Zu nennen ist hier auch die rasche Unterstützung durch den Verein bei den neu auftretenden Informationsproblemen, die durch die Legalisierung entstanden sind, wie ausführlich in der Berufung hingewiesen wurde. Ausdrücklich sei hier nochmals hervorgehoben, dass die Anpassung an die rechtliche Entwicklung keinen Wettbewerb darstellt. Der Verein handelt nicht -wie die Sozialpolitik erkannt hat und auch bereits in der Berufung ausgeführt ist -in einem Wettbewerbsraum. Der Verein wird laufend von Familien und auch von deren Hilfsorganisationen bereits angerufen, um das Know-How der vielen kleinen Schritte und Überlegungen abzurufen, das in einem systemischen Konzept besteht und wo die Familien der Entwicklung hilflos gegenüberstehen. Der Markt befriedigt also den laufend sich verändernden Bedarf nicht. Der Verein bewegt sich mit seinen Zielen, wo die Gesellschaft explizit nur einen Teil der finanziellen Verantwortung übernimmt, wie etwa bei der Pflegesicherung (Badelt/Österle, Grundzüge der Sozialpolitik, Sozialpolitik in Österreich, 2. Auflage, Wien 2001, Spezieller Teil, S. 63). Es wird ausdrücklich dort und in der Volkswirtschaftslehre von Marktversagen gesprochen. Als Aufgaben im Bereich "Managed Care" werden genannt die Auswahl der Leistungserbringer, die Schaffung von Behandlung-und Qualitätsrichtlinien sowie die laufende Evaluation (a.a.O., S. 66). Weiters wird dort ausgeführt: "Eine weiter gehende Pflegesicherungspolitik sollte aber auch bei aktiver Altenarbeit ansetzen, um die relative Betreuungsbedürftigkeit älterer Menschen zu reduzieren, älteren Menschen 'maßgeschneiderte' Formen der Unterstützung in ihrer Wohnung anzubieten, die sich nicht in die Abhängigkeit von stationären Einrichtungen bringen, und sie in ihren eigenen Fähigkeiten und Möglichkeiten bestmöglich zu unterstützen (empowerment). Diese Form der Politik ist nicht nur unter sozialen, sondern auch unter ökonomischen Gesichtspunkten vorteilhaft (vgl. BadeIt, Holzmann, Matul, Österle 1996: 169 ff). Dazu kommt die Notwendigkeit, informelle Hilfe zu unterstützen und sozial abzusichern. Auch wenn Pflegegeld und die Schaffung von ambulanten Betreuungsformen wichtige Voraussetzungen schaffen, sind hier noch beträchtliche Defizite festzustellen." (S. 134 f). Zur Frage der notwendigen Mittel braucht es wohl keine besondere betriebswirtschaftliche Begründung, dass Mittel erforderlich sind, um die vielfaltigen innovativen gemeinnützigen Vereinsziele zu erreichen. Ohne finanziellen Rückhalt wird keine sorgfältige Vereinsführung in einen neuen Bereich "gehen" können. Betriebswirtschaftlich ist es nicht richtig, wenn der Investitionsbedarf mit der Abschreibung gleichgesetzt wird. Es werden zuerst die vollen Investitionsmittel benötigt, um eine Investition tätigen zu können, die dann in das Anlagevermögen aufgenommen wird und über die Nutzungsdauer verteilt als Abschreibung abgesetzt wird in der Überschussermittlung (im Anlagevermögen kein wesentlicher Unterschied zur Gewinn-und Verlustrechnung). Der Verein benötigt jedoch zuerst eine entsprechende Finanzplanung und hier würden die Mittel weggesteuert, wodurch es -wie in der Berufungsbegründung wiederum ausführlich ausgeführt-zu diesen steuerlichen Regelungen für gemeinnützige Unternehmen gekommen ist. Der immer wieder angeführte Hinweis, es handle sich um eine vermittelnde und daher gemeinnützigkeitsschädliche Tätigkeit, wird durch die Wiederholung für die zutreffende Subsumtion nicht richtiger. Es wird nicht Gleiches mit Gleichem verglichen, so werden Innovationen nicht ermöglicht, die der Gesetzgeber jedoch mit den Gemeinnützigkeitsvorschriften auch entwickeln will. Zu weiteren Auskünften stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung und ersuche nochmals nunmehr auch den Unabhängigen Finanzsenat möglichst rasch den Fall zu bearbeiten und vielleicht zuerst zu einem Vermittlungsgespräch einzuladen. " Am 3. Februar 2009 wurde die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 19. Jänner 2012 wurde seitens der Referentin ein Vorhalt ausgefertigt und ausgeführt: "1) Gemeinnützigkeit Nach den bisherigen Ermittlungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Verein "P" wurde am 21.12.2005 gegründet. Nach § 2 seiner Statuten ist der Verein nicht auf Gewinn ausgerichtet und bezweckt a) die Unterstützung bei Pflegemaßnahmen zu Hause b) die Erstellung von Standards für häusliche Pflegemaßnahmen c) Maßnahmen zur Qualitätskontrolle (Qualitätsmanagement) für die Pflege zu Hause und d) Schulung für die Pflege zu Hause Die Vereinsmittel werden überwiegend durch die Mittel aufgebracht (Mitgliedsbeiträge), die die zu betreuenden Personen bezahlen. Unstrittig liegen dabei unechte Mitgliedsbeiträge vor. Der Verein vermittelt den zu betreuenden Personen Pflegekräfte mittels slowakischer Partneragenturen und bleibt Ansprechpartner der zu betreuenden Personen. Er führt auch ein Qualitätscontrolling durch. Das Pflegepersonal wird unabhängig vom Verein entsprechend der erbrachten Pflegeleistung bezahlt. In den Jahren 2006 bis 2009 wurden folgende Umsätze/Gewinne erklärt: | | Umsatz | Gewinn | 2006 | 35.874,55 | 10.399,68 | 2007 | 89.564,26 | 26.786,64 | 2008 | 110.296,68 | 13.317,03 | 2009 | 192.290,24 | 31.060,68 Die Gewinne resultieren aus den unechten Mitgliedsbeiträgen, die nach Ansicht des steuerlichen Vertreters aus einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb resultieren und demnach nicht steuerpflichtig sind. Die Bemessungsgrundlagen wurden nicht mit Berufung angefochten. Unbestritten ist diese Initiative von einer gemeinnützigen Gesinnung getragen und wünschenswert, allerdings liegen nach Ansicht der Referentin die steuerlichen Kriterien für die Gemeinnützigkeit nicht vor. Gegen die Gemeinnützigkeit des Vereines sprechen nach Ansicht der Referentin folgende Umstände: a) Unmittelbarkeit Das Gebot der Unmittelbarkeit erfordert, dass der Verein die begünstigten Zwecke selbst verfolgt. Grundsätzlich ist die Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen ein mildtätiger Zweck im Sinne des Abgabenrechts. Nach Ansicht der Referentin erfolgt die Unterstützung der hilfsbedürftigen Personen jedoch überwiegend von den slowakischen Pflegerinnen, die auch von den zu betreuenden Personen direkt entlohnt werden. Deren Tätigkeit ist dem Verein nicht wie eigenes Wirken zurechenbar. Die Pflegerinnen arbeiten gewerberechtlich und sozialversicherungsrechtlich selbständig. Die Pflegerinnen befinden sich auch in keinem Weisungs- oder Abhängigkeitsverhältnis zum Verein und ist diese Tätigkeit von Dritten auch nicht in der Rechtsgrundlage des Vereins angeführt. Der Verein vermittelt die Pflegerinnen und führt ein Qualitätscontrolling durch. Diese Tätigkeiten begründen jedoch für sich keine Gemeinnützigkeit. Allein unter diesem Aspekt ist dem Verein der Status der Gemeinnützigkeit zu versagen. b) unentbehrlicher Hilfsbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Eine wirtschaftliche Tätigkeit eines Vereines ist jedenfalls in der Satzung zu erwähnen: Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb als ideeles Mittel zur Zweckerreichung, ein schädlicher Betrieb als materielles Mittel zur Zweckerreichung. Die Vermittlung von Pflegekräften wird in der Satzung nicht erwähnt. Ohne diese Vermittlung von Pflegekräften würden die zu betreuenden Personen auch nicht Mitglied des Vereins. Unentbehrliche Hilfsbetriebe sind nur jene Vereinsaktivitäten, die mit den in der Rechtsgrundlage verankerten begünstigten Zwecken insoweit eine logische Einheit bilden, als die Betriebsführung selbst den Zweck verwirklicht. Die unmittelbare Zweckerfüllung muss sich bei einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb mit der Betriebsführung decken. Die unmittelbare Zweckerfüllung findet aber nicht durch die Vermittlung von Pflegekräften, sondern durch die Tätigkeit des Pflegens statt, welche von den Pflegerinnen selbständig ausgeübt wird. c) Gewinnlosigkeit/kein Gewinnstreben Die Körperschaft darf nach § 39 Z 2 BAO keinen Gewinn erstreben. Der Ausschluss des Gewinnstrebens muss bereits in der Rechtsgrundlage verankert sein. Gewinnabsicht liegt dann nicht vor, wenn durch die Betätigung kein Überschuss, sondern höchstens Kostendeckung oder das Erzielen von Einnahmen von völlig unbedeutender Größenordnung angestrebt wird. Tatsächlich auftretende, jedoch nicht erstrebte Gewinne (Zufallsgewinne) ändern nichts am Vorliegen eines Geschäftsbetriebes, nachhaltig anfallende Gewinne führen jedoch zur Annahme eines - prinzipiell zum Verlust abgabenrechtlicher Begünstigungen führenden - Gewinnbetriebes. In § 2 der Satzung ist festgelegt, dass kein Gewinn angestrebt wird. Unechte Mitgliedsbeiträge sind steuerpflichtig, wenn sie einen Betrieb begründen, für den Steuerpflicht besteht oder wenn sie in einem Betrieb anfallen, für den Steuerpflicht besteht. Der Verein erwirtschaftet demnach seit seiner Gründung Gewinne. 2) Umsatzsteuer Unstrittig liegen unechte Mitgliedsbeiträge vor. Strittig ist die Höhe des anzuwendenden Steuersatzes. Da nach Ansicht der Referentin keine Gemeinnützigkeit vorliegt, kommt der Normalsteuersatz zur Anwendung. 3) Anspruchszinsen Die Berufung betreffend Anspruchszinsen ist jedenfalls abzuweisen, da Zinsenbescheide nicht die materielle, sondern nur die formelle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides voraussetzen. Es sind daher Anspruchszinsenbescheide nicht mit der Begründung anfechtbar, dass der Stammabgabenbescheid rechtswidrig wäre. Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen weiteren Anspruchszinsenbescheid auslöst. Dies bedeutet, dass dann, wenn sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig erweist und entsprechend abgeändert oder aufgehoben wird, diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen neuen Zinsenbescheid Rechnung getragen wird. Sollten im Berufungsfall die strittigen Bescheide in der Folge abgeändert oder aufgehoben werden, hätten weitere Anspruchszinsenbescheide zu ergehen. Es erfolgt jedoch keine Abänderung der ursprünglichen Zinsenbescheide (vgl.Ritz, § 205 Tz 35). Diese Vorgangsweise ist auch den parlamentarischen Materialien zur Schaffung der Bestimmung des § 205 BAO zu entnehmen (siehe Erläuternde Bemerkungen RV 311 BlgNR 21. GP zu Art. 27 Z 8). Bitte geben Sie bekannt, ob die Berufung hinsichtlich Anspruchszinsen aufrechterhalten wird bzw. ob der Antrag auf mündliche Verhandlung hinsichtlich Anspruchszinsen aufrechterhalten wird. Bitte nehmen Sie zu den Ausführungen innerhalb oben angeführter Frist Stellung und geben Sie bekannt, ob der Antrag auf mündliche Verhandlung aufrechterhalten wird." Mit Schreiben vom 22. Februar 2012 wurde der Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgezogen und gleichzeitig die Verlängerung der Frist zur Beantwortung des Vorhalts beantragt. In der Folge wurde die Vorhaltsbeantwortung mit Schreiben vom 7. März 2012 übermittelt und ausgeführt: "Zur "Unmittelbarkeit" wird vom UFS die Meinung vertreten, dass die Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen ein mildtätiger Zweck ist, dass jedoch nach Ansicht der Referentin die Unterstützung der hilfsbedürftigen Personen überwiegend von den slowakischen Pflegerinnen, die auch von den zu betreuenden Personen direkt entlohnt werden, erfolgt. Der Verein vermittle die Pflegerinnen und führt ein Qualitätscontrolling durch. Diese Tätigkeiten würden jedoch für sich keine Gemeinnützigkeit begründen. Dies stellt eine eingeschränkte Beurteilung der Bedeutung und Wichtigkeit der die Gründung des Vereines auslösenden Ideen dar, die seither von den Pflegevereinen nachvollzogen wurden. Daraus ist die Unmittelbarkeit und Bedeutung für die Allgemeinheit ersichtlich. Von Leisner-Egensperger, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AbgabenordnungIFinanzgerichtsordnung Kommentar, Loseblatt, Köln 2009, § 57, Rz.8, wird hervorgehoben: "Unmittelbarkeit sollte, ganz allgemein, zur Beantwortung der Frage dienen, ob eine bestimmte Tätigkeit überhaupt dem Bereich eines steuerbegünstigten Zweckes begrifflich zuzuordnen war. Es wurde also unter Unmittelbarkeit nicht nach der Form der instrumentalen Zweckverwirklichung gefragt, sondern danach, ob und in welcher Intensität der Zweckrealisierung die Tätigkeit der gemeinnützigen Körperschaft wirke." Es wäre verfehlt, wenn nicht auf die in der praktischen Handbuchliteratur, als auch in der wissenschaftlichen Literatur dargestellten Entwicklungen im Pflegebereich eingegangen wird, dass eine Organisationsteilung erfolgen muss bzw. erfolgt ist, und gerade deshalb die Tätigkeit des Vereins unmittelbar gemeinnützig ist. Dass die Initiative von einer gemeinnützigen Gesinnung getragen wird, ist auch in der UFS-Darstellung hervorgehoben. So wird aus der Vorschrift des § 35 Abs. 2 Satz 1 BAO, wonach eine Förderung der Allgemeinheit nur vorliegt, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt, etwa in den Vereinsrichtlinien, Rz 20 abgeleitet, dass die Einstellung der Allgemeinheit gegenüber dem Förderziel positiv sein muss.(s. Baldauf, in Baldauf/Renner/Wakounig (Hrsg.), Die Besteuerung der Vereine, 10. Auflage, Wien 2012, S 121 ff) Wenn abgestellt wird, dass der Verein die Pflegerinnen vermittelt und ein Qualitätscontrolling durchführt, diese Tätigkeiten jedoch für sich nach UFS keine Gemeinnützigkeit begründen, soll der Sachverhalt nochmals beschrieben werden, wobei auf die ausführliche Begründung in der Berufung nochmals hingewiesen wird. Hingewiesen wird weiters darauf, dass der begünstigte Zweck und die Art der Verwirklichung in den Vereinsstatuten klar bezeichnet ist. Der Verein übt keine Vermittlungstätigkeit aus, sondern stellt gleichsam die Vernetzung zu den Vermittlungsbetrieben her. Diese Unmittelbarkeit und Unabhängigkeit macht erst das Pflegecontrolling und die Problemlösung in der Pflege möglich. Dies schafft für die zu pflegenden Personen eine Sicherheit auch in der Effektivität und Effizienz der Pflege. Der Verein sieht seine zentrale Aufgabe in den Maßnahmen zur Qualitätskontrolle, eine Zielsetzung, die sich in den Vereinszwecken widerspiegelt (§ 2 lit b.: Erstellung von Standards für häusliche Pflegemaßnahmen, lit c: Maßnahmen zur Qualitätskontrolle, Qualitätsmanagement, lit. d: Schulung für die Pflege zu Hause, auch lit a: Unterstützung bei Pflegemaßnahmen zu Hause - fokussiert auf das in lit b, c, d angeführte Qualitätsmanagement). Die Sicherung der Qualität im Rahmen der Betreuung war auch Anlass für die Gründung des Vereines. Die Obfrau des Vereines, Diplomkrankenschwester B, baute im Krankenhaus W/Ort3 die Überleitungspflege aus und lernte im Rahmen dieser Tätigkeit das Spektrum der 24-Stunden-Betreuung kennen. Als zentrale Herausforderung bewertete sie die Sicherung der Qualität. Nach dem Eintritt in die Berufsunfähigkeitspension wegen Multipler Sklerose wollte sie ihre Erfahrungen aus der Überleitungspflege für die Allgemeinheit fruchtbar machen und ihr damit verbundenes Anliegen eines Qualitätsmanagements im Bereich der 24-Stunden-Betreuung verwirklichen. Diese Überlegungen führten zur Gründung des Vereines "P". Damit werden Funktionen übernommen, ohne die eine immer breiter notwendige Hausbetreuung von pflegebedürftigen Personen in unserer heutigen Gesellschaft nicht wirtschaftlich und in "sozialer Qualität" (s. unten) umsetzbar ist. In den Jahren 2006/07 war dieses konsequente Abstellen auf Qualitätssicherung ein Alleinstellungsmerkmal und es wurde in der Legalisierungsphase 2008 auch vom damaligen BM Buchner auf die Erfahrungen des Vereins zurückgegriffen. Ab 2009 wurde die Sicherung von Qualität für die Familien weiter ausgebaut, zB Entwicklung einer Datenbank für die Dokumentation, Schulungshilfen in slowakischer Sprache für den Haushalt etc. Mittlerweile setzen auch eine Reihe anderer Vereine auf Qualitätssicherung, das Alleinstellungsmerkmal des Vereines "P" ist aber die Erfahrung und permanente Erreichbarkeit im Rahmen des Qualitätsmonitoring. Auch am Wochenende ist die Obfrau erreichbar und nimmt bei unaufschiebbaren Problemen "Termine vor Ort" wahr (zB Unzufriedenheit der Familie mit konkreten Betreuungsmaßnahmen des Personenbetreuers, alkoholisierte Personenbetreuer - seitens des Vereins wurden diesbezüglich sogar Alkomate angeschafft, "Schiedsrichterfunktion"). Die Eckpunkte des Qualitätssicherungsmodells präsentieren sich folgendermaßen: Zusammenarbeit mit slowakischen Agenturen, welche die vom Verein vertretende Qualitätssicherung als wesentlichen Bestandteil einer erfolgreichen Betreuung akzeptieren. Diese Agenturen üben die Vermittlungstätigkeit aus. Der Verein unterstützt die Familien mit der Priorität Qualitätssicherung und Qualitätsmonitoring. Dies umfasst: Beratung, Abklärung der konkreten Betreuungssituation (medizinisch/pflegerische Einstufung, Wohnungssituation, zB Notwendigkeit von Heilbehelfen), Übermittlung dieses Anforderungsprofils an die Agenturen, Unterstützung der Familien beim Abschluss des Personenbetreuungsvertrags (Erläuterung, Empfehlungen, Vorschlag für die Höhe des Betreuungsentgelts; selbstverständlich können die Vertragspartner Betreuungsbedürftiger/Personenbetreuer auch von den Empfehlungen abweichen) Unterstützung bei sonstigen administrativen Anforderungen, Qualitätsmonitoring der Betreuung im Hinblick auf das konkrete Betreuungsprofil sowie -bei festgestellten Defiziten -Einleitung von Verbesserungsmaßnahmen (Schulungen etc. bis zur Empfehlung an die Familie, den Personenbetreuungsvertrag zu kündigen);Schiedsrichterfunktion: Diese qualitätssichernde Arbeit der 24 Stunden-Betreuung ist herausfordernd und sensibel und erfordert seitens der für den Verein Tätigen hohe soziale und medizinisch pflegerische Kompetenz. Konsequenterweise sind die an der "Front" tätigen Mitarbeiter diplomierte Krankenschwestern/-pfleger, erfordert doch bereits die Abklärung des notwendigen Betreuungsprofils eine enge Zusammenarbeit mit den Pflegestationen, Hausärzten etc. Der Verein finanziert sich ausschließlich über die Mitgliedsbeiträge der Betreuungsbedürftigen. Während vermittelnde Organisationen In der Regel auch Beiträge seitens der Personenbetreuer verlangen, beschränkt sich der Verein ausschließlich auf die Beiträge seitens der Betreuungsbedürftigen - eine Konsequenz der ausschließlichen Vermittlungstätigkeit der slowakischen Agenturen. Gerade eine wirtschaftliche Betrachtungsweise belegt somit, dass keine entgeltliche Vermittlungstätigkeit durchgeführt wird, sondern Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Qualitätssicherung und Qualitätsmonitoring die Tätigkeit des Vereins ausmachen. Hervorzuheben ist auch, dass Qualitätssicherung zum Schutz und Sicherheit der Familien sich mit Vermittlungstätigkeit nicht vereinbaren lässt. Die vom Verein ausgeübte Qualitätssicherungstätigkeit erfordert Unabhängigkeit von den Personenbetreuern. In der vierten Auflage des genannten Buches "Pflege Heute" ist ein umfangreiches Kapitel 12 eingeführt "Beobachten, Beurteilen und Intervenieren" (S. 311 bis 572). Dies zeigt das (dort so genannte) "neue Verständnis von Pflege", es wird von einem "Paradigmenwechsel" (Geleitwort) gesprochen. In vielen Bereichen des Lebens, die einer Regelung bedürfen, ist ein "Compliance"-Denken und -Handeln eingeführt. Dies gewinnt im Hinblick auf eine sorgfältige und konfliktfreie Pflege auch hier Bedeutung. So schreibt Dammayr in ihrer Diplomarbeit, Sozialpolitik, Pflegesysteme und Langzeitpflege im Spannungsfeld von Ethik und Ökonomie, Ort3 2010 (s. auch JKU CampusNews 02/2012, S. 7, es wird auch auf die bei Dammayr verwendete Literatur hingewiesen), dass durch den zunehmenden Einfluss der Ökonomie in mildtätigen und versorgenden Bereichen heute von "sozialer Qualität" zu sprechen ist (S. 138 ff). Der angesprochene Wertekomplex sozialer Qualität besteht aus zentralen Teilwerten, die nicht isoliert voneinander zu sehen sind, sondern sich in einem Zusammenspiel wechselseitig bedingen. Wirtschaftlichkeit und Controlling stehen im Dienst dieser sozialen Qualität. Der Wertekomplex sozialer Qualität ergibt sich nach Speck (Die Ökonomisierung sozialer Qualität. Zur Qualitätsdiskussion in Behindertenhilfe und sozialer Arbeit, München/Basel 1999, S. 143) aus "Menschlichkeit, Autonomie, Kooperativität, Fachlichkeit und der organisationellen Funktionalität" (s. Dammayr, S. 139). Im Bereich der häuslichen (privaten) 24-Stunden-Betreuung, der von der Autorin als irregulärer Dienstleistungssektor bezeichnet wird (S. 77 ff), sind derartige ideelle nutzenbringende Vereine, die dies als ihren Vereinszweck haben (s. oben), eigenständig. Der hier angesprochene Verein hat eine wesentliche Vorreiterrolle -wie dargestellt -inne. Diese kann nicht verwirklicht werden, wenn 45 % Steuern eingehoben werden, obwohl sich die Allgemeinheit die Kostenaufbringung erspart. Die Tätigkeit des Vereines wird nicht um des Erwerbs willen ausgeübt, sondern zum Wohl der Allgemeinheit (s. Droege, Gemeinnützigkeit im offenen Steuerstaat, Tübingen 2010, S.200). Nun zeichnet den unentbehrlichen Hilfsbetrieb oder (die synonyme, wohl treffendere Bezeichnung) Zweckverwirklichungsbetrieb aus, dass hier betrieblicher und ideeller Bereich zusammenkommen (s. Renner, in: Baldauf/Renner/Wakounig (Hrsg.), Die Besteuerung der Vereine, 10. Aufl., Wien 2012, S. 226). Es liegt im Bereich der mildtätigen Zwecke, der Fürsorge und Gesundheitspflege ein eigenständiger und gemeinnütziger Bereich vor, der -wie oben dargestellt -den Familien und auch der Allgemeinheit hilft, Fehlentwicklungen zu vermeiden. Es wird jenes Bindeglied geschaffen, das in anderen Bereichen, wo Qualitätssicherung und Evaluierung bereits eine Selbstverständlichkeit sind, ebenfalls als eigenständige Einrichtung und Betrieb anerkannt sind und nicht bestritten wird, dass hier Gemeinnützigkeit vorliegt, die es ermöglicht, die rasant wachsenden Probleme im Pflegebereich zu bewältigen. Zur "Gewinnsituation" muss gesagt werden, dass das Vereinsmanagement -wie in der Berufungsbegründung ausgeführt -durch die Nichtanerkennung der Gemeinnützigkeit und damit eines drohenden Mittelabflusses aus möglichen Steuern (zumindest 25 % KESt und noch 10 % bzw. 20 % USt), die gemeinnützige Unternehmen nicht haben, in den Investitionen äußerst vorsichtig sein musste, um im Rahmen einer sorgfältigen und ordnungsgemäßen Geschäftsführung den Verein wirtschaftlich nicht zu gefährden. Das Schreiben wurde der Amtspartei am 15.3.2012 übermittelt. Die Amtspartei gab bekannt, dass sich nach den Ausführungen keine Änderung ihrer Rechtsansicht ergebe, wonach der Verein nicht gemeinnützig sei. Mit Schreiben vom 6. April 2012 wurde ein Bericht des Wirtschaftsblatts vom 4.4. 2012, S 5 übermittelt und dazu ausgeführt, der Bericht zeige die Wichtigkeit der Idee der Gründerin des Vereines. Es werde ein Vergleichsgespräch mit dem Finanzamt angeregt. Über die Berufung wurde erwogen:   Nach den durchgeführten Ermittlungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Verein "P" wurde am 21.12.2005 gegründet. Nach § 2 seiner Statuten ist der Verein nicht auf Gewinn ausgerichtet und bezweckt a) die Unterstützung bei Pflegemaßnahmen zu Hause b) die Erstellung von Standards für häusliche Pflegemaßnahmen c) Maßnahmen zur Qualitätskontrolle (Qualitätsmanagement) für die Pflege zu Hause und d) Schulung für die Pflege zu Hause Die Vereinsmittel werden überwiegend durch die Mittel aufgebracht (Mitgliedsbeiträge). Die zu betreuenden Personen müssen Mitglied werden, um die Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen zu können und einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von € 800 bei ganzjähriger Mitgliedschaft bezahlen. Unstrittig liegen dabei unechte Mitgliedsbeiträge vor. Der Verein vermittelt den zu betreuenden Personen Pflegekräfte mittels slowakischer Partneragenturen und bleibt Ansprechpartner der zu betreuenden Personen. Er führt auch ein Qualitätscontrolling durch. Der Verein unterstützt die Familien mit der Priorität Qualitätssicherung und Qualitätsmonitoring. Dies umfasst: Beratung, Abklärung der konkreten Betreuungssituation (medizinisch/pflegerische Einstufung, Wohnungssituation, zB Notwendigkeit von Heilbehelfen), Übermittlung dieses Anforderungsprofils an die Agenturen, Unterstützung der Familien beim Abschluss des Personenbetreuungsvertrags (Erläuterung, Empfehlungen, Vorschlag für die Höhe des Betreuungsentgelts; selbstverständlich können die Vertragspartner Betreuungsbedürftiger/Personenbetreuer auch von den Empfehlungen abweichen) Unterstützung bei sonstigen administrativen Anforderungen, Qualitätsmonitoring der Betreuung im Hinblick auf das konkrete Betreuungsprofil sowie -bei festgestellten Defiziten -Einleitung von Verbesserungsmaßnahmen (Schulungen etc. bis zur Empfehlung an die Familie, den Personenbetreuungsvertrag zu kündigen);Schiedsrichterfunktion: Das Pflegepersonal wird unabhängig vom Verein entsprechend der erbrachten Pflegeleistung bezahlt. Die Pflegerinnen arbeiten gewerberechtlich und sozialversicherungsrechtlich selbständig. In den Jahren 2006 bis 2009 wurden folgende Umsätze/Gewinne erklärt: | | Umsatz | Gewinn | 2006 | 35.874,55 | 10.399,68 | 2007 | 89.564,26 | 26.786,64 | 2008 | 110.296,68 | 13.317,03 | 2009 | 192.290,24 | 31.060,68 Die Gewinne resultieren aus den unechten Mitgliedsbeiträgen, die nach Ansicht des steuerlichen Vertreters aus einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb resultieren und demnach nicht steuerpflichtig sind. Die Bemessungsgrundlagen wurden nicht mit Berufung angefochten und sind nach Angaben in der Berufung vom 1. August 2008 auch nicht strittig (Ausführungen Seite 3 unten). Strittig ist die Gemeinnützigkeit des Vereines. 1) Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer Gemäß § 34 BAO sind die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Körperschaft, der die Begünstigung zukommen soll, nach ihrer Rechtsgrundlage und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient. Nach § 35 Abs. 1 BAO sind solche Zwecke gemeinnützig, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Gemäß Abs. 2 leg.cit. liegt eine Förderung der Allgemeinheit nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden. Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind nach § 37 BAO solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen. Nach § 39 Z 1 BAO liegt eine ausschließliche Förderung nur dann vor, wenn die Körperschaft, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Nach § 39 Z 4 BAO darf eine Körperschaft keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen. Nach § 40 Abs. 1 BAO liegt eine unmittelbare Förderung dann vor, wenn eine Körperschaft den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst erfüllt. Dies kann auch durch einen Dritten geschehen ("Erfüllungsgehilfe"), wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist. Die Rechtsgrundlage der Körperschaft muss nach § 41 Abs. 1 BAO eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben. Gemäß § 42 BAO muss die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt. Im gegenständlichen Fall ist somit eine Untersuchung dahingehend anzustellen, ob der Verein die in den zitierten Bestimmungen für die Zuerkennung von abgabenrechtlichen Begünstigungen als notwendig erachteten Voraussetzungen insgesamt erfüllt. Die Untersuchung erfolgt dabei - dem Aufbau der BAO folgend - schrittweise. Zwar wären abgabenrechtliche Begünstigungen bereits bei Verletzung eines einzigen Tatbestandsmerkmal zu versagen, zumal deren Verwirklichung kumulativ zu erfolgen hat (Baldauf in Baldauf/Renner/Wakounig, Die Besteuerung der Vereine, 10. Auflage, B 008). Allerdings erscheint dem Unabhängigen Finanzsenat eine Begründung seiner Entscheidung, die auf alle Tatbestandsmerkmale, die für die Zuerkennung abgabenrechtlicher Begünstigungen Bedacht nimmt, insgesamt nachvollziehbarer. a) Beurteilung der Tätigkeit des Vereines Grundsätzlich ist die Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen ein mildtätiger Zweck im Sinne des Abgabenrechts. Es kommt auch eine Förderung der Allgemeinheit im Bereich der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behafteten Personen nach § 35 Abs. 2 BAO in Betracht (wie in der Berufung auf Seite 4 ausgeführt). Der Verein hat nach der Satzung folgende Tätigkeitsbereiche: Unterstützung der Pflegemaßnahmen zu Hause, Erstellung von Standards für häusliche Pflegemaßnahmen, Maßnahmen zur Qualitätskontrolle (Qualitätsmanagement) für die Pflege zu Hause, Schulung für die Pflege zu Hause. Jedenfalls gemeinnützig wäre die Pflege von hilfsbedürftigen und kranken Personen. (vgl. auch Vereinsrichtlinien 2001, RZ 86 und 88) Nach dem festgestellten Sachverhalt erfolgt die Pflege durch slowakische Pflegerinnen, die auch von den zu betreuenden Personen direkt entlohnt werden. Die Pflegerinnen arbeiten gewerberechtlich und sozialversicherungsrechtlich selbständig. Nach Ansicht der Referentin ist die Haupttätigkeit des Vereines die Vermittlung von Pflegepersonal gegen Entgelt (Leistung von Mitgliedsbeiträgen durch die Pflegebedürftigen). Wegen dieser Tätigkeit werden die Pflegebedürftigen Mitglieder des Vereins und bezahlen ihre Mitgliedsbeiträge. Wenn im Schreiben vom 22. Februar 2012 seitens des Bw. ausgeführt wird, der Verein übe keine Vermittlungstätigkeit aus, sondern "stelle gleichsam die Vernetzung zu den Vermittlungsbetrieben" her, so wird dem entgegengehalten, dass gegenüber den Pflegebedürftigen nach dem vorliegenden Vertrag eben doch eine Vermittlungsleistung erbracht wird. Dass sich der Verein dafür einer weiteren Vermittlungsagentur im Ausland bedient, vermag an der im Inland gegenüber den Mitgliedern erbrachten Leistung nichts zu ändern. Die entgeltliche Vermittlung von Pflegepersonal ist keine gemeinnützige Tätigkeit. Der Verein ist im Bereich Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung tätig. Er klärt die Betreuungssituation und den Betreuungsbedarf ab, übermittelt das Anforderungsprofil an die slowakischen Agenturen, hilft den Pflegebedürftigen beim Abschluss eines Personenbetreuungsvertrages mit den Pflegerinnen und bleibt Ansprechpartner der Pflegebedürftigen bei Problemen. Nach Ansicht der Referentin sind dies Tätigkeitsbereiche, die mit der Vermittlung vom Pflegepersonal in Zusammenhang stehen und begründen für sich keine Gemeinnützigkeit. Die Ausführungen in der Berufung bzw. in der Vorhaltsbeantwortung, die die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit dieser Organisationsform darlegen, vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Die steuerlichen Bestimmungen nehmen auf betriebswirtschaftliche Notwendigkeiten im Gemeinnützigkeitsrecht nicht Bezug. Auch dass die Aufnahme dieser Tätigkeit aus einer grundsätzlich gemeinnützigen Gesinnung erfolgte und für diese Tätigkeit ein Bedarf in Österreich besteht, vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Auch ein Gewerbebetrieb wird nur eröffnet und erfolgreich geführt, wenn für seine Produkte Bedarf besteht. Auch eine nicht gemeinnützige Personalvermittlung führt Qualitätskontrollen zur Erhaltung der Kundenzufriedenheit durch, muss zuerst feststellen, welche Pflege überhaupt benötigt wird und wird bei Unzufriedenheit Verbesserungsmaßnahmen einleiten. Die Aufnahme einer Tätigkeit aus einer grundsätzlich gemeinnützigen Gesinnung reicht für die Annahme einer Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts nicht aus. Ob der Markt lt. Volkswirtschaftslehre in diesem Bereich versagt oder ob der Markt den Bedarf an Pflege befriedigen kann, vermag an der gegenständlichen steuerrechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Ebenso ist es für die steuerliche Beurteilung nicht relevant, ob es sich um ein "Pilot-Projekt" handelt. Wenn in der Berufung vom 1. August 2008 ausgeführt wird, es könne nicht gemeinnützigkeitsschädlich sein, wenn Kontakte in Zusammenhang mit den Qualitäts- und Controllingprozessen hergestellt würden zwischen den Familien und den Pfleger(innen)rechtsorganisationen, so wird ausgeführt, dass diese Kontakterstellung eben der Hauptgrund der Pflegebedürftigen ist, dem Verein beizutreten und den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen und somit auch die Haupttätigkeit des Vereins darstellt. Somit ist nach Ansicht der Referentin schon aufgrund der durchgeführten Vereinstätigkeit die Gemeinnützigkeit zu versagen. b) Unmittelbarkeit Das Gebot der Unmittelbarkeit erfordert, dass der Verein die begünstigten Zwecke selbst verfolgt. Nach Ansicht der Referentin könnte allenfalls die Pflege der pflegebedürftigen Personen eine gemeinnützige Tätigkeit darstellen. Unzweifelhaft hat nach Ansicht der Referentin der Verein Betätigungen auf dem Gebiet der Pflege nicht selbst verwirklicht, sondern diese an slowakische Pflegerinnen ausgelagert. An sich würde dieses Vorgehen abgabenrechtlichen Begünstigungen zwar nicht entgegenstehen, kann doch gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz BAO die Betätigung auch durch sogenannte "Erfüllungsgehilfen" verwirklicht werden. Ein derartiger Erfüllungsgehilfe ist allerdings schon begrifflich Weisungen der Aufgaben übertragenden Körperschaft unterworfen, könnte doch ansonsten sein Wirken nicht als jenes der Körperschaft beurteilt werden (vgl. VwGH 26.6.2000, 95/17/0003 bzw. Baldauf in Baldauf/Renner/Wakounig, die Besteuerung der Vereine, 10. Auflage, B 257). Die slowakischen Pflegekräfte arbeiten jedoch arbeitsrechtlich und sozialversicherungsrechtlich selbständig. Das vom Verein durchgeführte Pflegecontrolling vermag das Weisungsrecht nicht zu ersetzen. Somit können die Pflegekräfte keinesfalls als ein solcher "Erfüllungsgehilfe" angesehen werden, dessen Wirken iSd. § 40 Abs. 1 BAO dem Verein zugerechnet werden kann. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates sind einer Ausübung des begünstigten Zweckes durch Dritte überdies auch bestimmte Grenzen gesetzt. Die Betätigung muss auch für Dritte ihrem Erscheinungsbild nach noch einer abgabenrechtlich begünstigten Körperschaft zugeordnet werden können. Auch dies liegt im gegenständlichen Fall bei der Pflege nicht vor, da im Vertrag, den die Pflegebedürftigen mit dem Verein schließen, ausdrücklich auf die Selbständigkeit der Pflegerinnen hingewiesen wird. Auch hier wird darauf hingewiesen, dass für betriebswirtschaftliche Betrachtungen angesichts der klaren gesetzlichen Vorgaben kein Raum bleibt. Wenn im Schreiben vom 22. Februar 2012 darauf hingewiesen wird, dass die Unmittelbarkeit durch die Vernetzung mit den Vermittlungsbetrieben hergestellt werde und erst die Unmittelbarkeit und Unabhängigkeit das Pflegecontrolling und die Problemlösung in der Pflege ermöglichen würden, so wird dem entgegengehalten, dass die Durchführung der Pflege trotzdem nicht unmittelbar durch den Verein erfolgt, sondern er nur die Rahmenbedingungen dafür schafft. Auch unter diesem Aspekt ist dem Verein der Status der Gemeinnützigkeit zu versagen. c) Ausschließlichkeit (§ 39 BAO) Da die Vermittlung von Pflegepersonal keine gemeinnützige Tätigkeit ist, verfolgt der Verein nicht nur gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. Die Körperschaft darf nach § 39 Z 2 BAO keinen Gewinn erstreben. Der Ausschluss des Gewinnstrebens muss bereits in der Rechtsgrundlage verankert sein. Gewinnabsicht liegt dann nicht vor, wenn durch die Betätigung kein Überschuss, sondern höchstens Kostendeckung oder das Erzielen von Einnahmen von völlig unbedeutender Größenordnung angestrebt wird. Tatsächlich auftretende, jedoch nicht erstrebte Gewinne (Zufallsgewinne) ändern nichts am Vorliegen eines Geschäftsbetriebes, nachhaltig anfallende Gewinne führen jedoch zur Annahme eines - prinzipiell zum Verlust abgabenrechtlicher Begünstigungen führenden - Gewinnbetriebes. In § 2 der Satzung ist festgelegt, dass kein Gewinn angestrebt wird. Der Verein erwirtschaftet aber seit seiner Gründung Gewinne. Entgegen den Ausführungen in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 7.10.2010 ist für die Beurteilung des Gewinnstrebens der steuerliche Gewinnbegriff maßgebend, betriebswirtschaftliche Überlegungen können nicht berücksichtigt werden. Den Ausführungen des Prüfers, dass bei Investitionen die jährliche Afa zu berücksichtigen sei bzw. bei Anschaffung eines PKW's die jährlichen Kilometergelder entfallen würden, ist daher zu folgen. Die für das Vorliegen einer Gewinnabsicht maßgeblichen Anhaltspunkte ergeben sich aber weniger aus dem technischen Betriebsergebnis, sondern aus kalkulatorischen Gesichtspunkten. (vgl. Renner in Baldauf/Renner/Wakounig, Die Besteuerung der Vereine, 10. Auflage, C 059) Es wurde dazu ausgeführt, dass aufgrund der drohenden Steuernachzahlung und des damit verbundenen Mittelabflusses (Schreiben vom 7.3.2012) der Verein in den Investitionen äußerst vorsichtig sein musste, um im Rahmen einer sorgfältigen und ordnungsgemäßem Geschäftsführung den Verein wirtschaftlich nicht zu gefährden. Eine Häufung von Gewinnjahren in ununterbrochener Reihenfolge ist nach Ansicht der Referentin jedoch ein Indiz für das Vorliegen einer Gewinnabsicht. Ebenso standen dem Verein im Zeitpunkt der Nachschau Mittel in Höhe von € 40.000,-- zur Verfügung. Die Höhe des zur Verfügung stehenden Betrages wurde nicht bestritten, jedoch wurde in der Berufung ausgeführt, warum Mittel in dieser Höhe nach Ansicht des Vereines notwendig sein. Die Schaffung einer "eisernen Reserve" für "Notzeiten" ist nach der Literatur möglich (vgl. Renner in Baldauf/Renner/Wakounig, Die Besteuerung der Vereine, 10. Auflage, C 012). Im Regelfall ist dafür ein konkreter Vereinsbeschluss notwendig. Nach Ansicht der Referentin können die im Zeitpunkt der Nachschau zur Verfügung stehenden Mittel als hoch bezeichnet werden. Das Vorliegen eines Vereinsbeschlusses, dass Mittel für konkrete Zwecke angespart werden, wurde nicht behauptet. d) unentbehrlicher Hilfsbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Nach den obigen Ausführungen kommt ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb nach § 45 Abs. 2 BAO schon deshalb nicht in Betracht, weil die grundsätzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen der Gemeinnützigkeit nicht vorliegen. Der Vollständigkeit halber wird jedoch auch auf die diesbezüglichen Kriterien eingegangen: Eine wirtschaftliche Tätigkeit eines Vereines ist jedenfalls in der Satzung zu erwähnen: Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb als ideelles Mittel zur Zweckerreichung, ein schädlicher Betrieb als materielles Mittel zur Zweckerreichung. Die Vermittlung von Pflegekräften wird in der Satzung nicht erwähnt (wie bereits oben angeführt allenfalls indirekt in dem Satzungszweck "Unterstützung bei Pflegemaßnahmen zu Hause") enthalten. Die Vermittlung von Pflegekräften scheint jedenfalls nicht in § 3 bei den Mitteln zur Erreichung des Vereinszwecks auf, weder bei den ideellen, noch bei den materiellen Mitteln. Allenfalls könnte sie unter § 3 Abs. 3 "vereinseigene Unternehmungen" subsumiert werden. Ohne die Vermittlung von Pflegekräften würden die zu betreuenden Personen auch nicht Mitglied des Vereins. Unentbehrliche Hilfsbetriebe sind nur jene Vereinsaktivitäten, die mit den in der Rechtsgrundlage verankerten begünstigten Zwecken insoweit eine logische Einheit bilden, als die Betriebsführung selbst den Zweck verwirklicht. Die unmittelbare Zweckerfüllung muss sich bei einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb mit der Betriebsführung decken. Die unmittelbare Zweckerfüllung findet aber nicht durch die Vermittlung von Pflegekräften, sondern durch die Tätigkeit des Pflegens statt, welche von den Pflegerinnen selbständig ausgeübt wird. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Tätigkeit der Pflegerinnen dem Verein nicht wie eigenes Wirken zurechenbar. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Vermittlung von Pflegekräften eine gemeinnützige Tätigkeit und einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb begründen könnte (was der rechtlichen Beurteilung durch die Referentin widerspricht), so wäre die abgabenrechtliche Begünstigung zu verwehren, weil die Tätigkeit nicht in der Satzung als Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks angeführt ist und somit auch ein Widerspruch zwischen Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung besteht. Würde der Verein lediglich mit den in der Satzung genannten Mitteln versuchen, seine Ziele zu erreichen, nämlich Vorträge, Schulungen, Erstellen von Materialien für Schulungsmaßnahmen und Qualitätskontrolle, so wären die pflegebedürftigen Personen sicherlich nicht bereit, Mitgliedsbeiträge in der geleisteten Höhe zu bezahlen, weil eine konkrete Hilfe/Pflege sodann immer noch fehlen würde. Es liegt daher aus den genannten Überlegungen auch unter Außerachtlassung der sonstigen Kriterien kein unentbehrlicher Hilfsbetrieb vor. Zudem tritt der Verein in Konkurrenz zu anderen "privatwirtschaftlich" geführten Pflegevermittlungsbetrieben und Altenbetreuungseinrichtungen. Im Ergebnis war daher davon auszugehen, dass der Zweck des Vereines, sowohl was Rechtsgrundlage als auch tatsächliche Geschäftsführung betrifft, jenen Anforderungen, welche die §§ 34 ff BAO für die Zuerkennung abgabenrechtlicher Begünstigungen vorsehen, nicht entsprochen hat. Er verfolgt schon an sich - zumindest weitgehend - keine begünstigten Zwecke (§§ 35 bis 38), erfüllt allfällig abgabenrechtlich begünstigte Zwecke weder ausschließlich noch unmittelbar (§§ 39 und 40 BAO) und auch nicht nach Rechtsgrundlage und tatsächlicher Geschäftsführung bzw. in deren Kombination (§§ 41 und 42 BAO). Es besteht demnach Körperschaftsteuerpflicht. e) Umsatzsteuer: Unstrittig liegen unechte Mitgliedsbeiträge vor. Unechte Mitgliedsbeiträge sind steuerpflichtig, wenn sie einen Betrieb begründen, für den Steuerpflicht besteht oder wenn sie in einem Betrieb anfallen, für den Steuerpflicht besteht. Strittig ist die Höhe des anzuwendenden Umsatzsteuersatzes. In der Berufung wird angeführt, gegen eine 10-prozentige Umsatzsteuervorschreibung werde kein Einwand erhoben. Da nach Ansicht der Referentin keine Gemeinnützigkeit vorliegt, kommt jedoch der Normalsteuersatz zur Anwendung. Eine weitere Besprechung des Sachverhaltes bzw. ein Vergleichsgespräch, wie im Schreiben vom 6. April 2012 angeregt, erschien der Referentin nicht sinnvoll, da der Sachverhalt ausreichend geklärt ist. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt, da der diesbezügliche Antrag mit Schreiben vom 22. Februar 2012 zurückgenommen wurde. 2) Anspruchszinsen Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden, b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt, c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden. Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen. Gemäß § 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben. Gemäß § 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für. Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind. Gemäß § 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind. Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund einer Unrichtigkeit des Körperschaftsteuerbescheides ist zu entgegnen, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Körperschaftsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (z.B. Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, daher erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128). Die Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid war demnach abzuweisen. Linz, am 18. Oktober 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0133-L/09
Stammnummer
62047
Gültig
18.10.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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