Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0663-G/05
Die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung eines Vereins zur Bekämpfung der Lese- und Rechtsschreibschwäche kann nur bei Nachweis einer entsprechenden Ausbildung der Therapeuten i.S.d. MTD-Gesetzes erfolgen, die durch entsprechende erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen belegt sind.
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0663-G/05vom 13.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch StB, vom
16. August 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes X, vom 22. Juli
2005 betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für den Zeitraum
2001 bis 2003, Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2001 bis 2003,
Verspätungszuschlag zur Körperschaftsteuer 2001 und 2002 sowie
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum Dezember 2004 und
Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer für den Zeitraum Dezember 2004
entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide und die Berufungsvorentscheidungen werden
gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Mit Bestandsbescheinigung der Sicherheitsdirektion vom 26.
Februar 1998 wurde der Bestand des Vereins im Sinne des § 9 des
Vereinsgesetzes 1951 bescheinigt.
Die Statuten vom 27. Oktober 1997 - soweit hier von
Bedeutung - lauten auszugsweise:
"Punkt II.
Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die
Förderung von
a)
Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiete von Lernstörungen, insbesondere
der Lese- und
Schreibschwäche/Legasthenie;
b)
Maßnahmen, die die Implikationen von Lernstörungen, insbesondere der
Lese- und Schreibschwäche, im Rahmen der Schul- und Berufsausbildung
vorbeugen, lindern und
beheben.
Die Tätigkeit des
Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen
ausgerichtet.
Punkt III. Mittel
zur Erreichung des
Vereinszweckes
Der Vereinszweck
soll insbesondere erreicht werden
durch:
a) Unterstützung und
Durchführung von Forschungsvorhaben und Verbreitung wissenschaftlicher
Ergebnisse;
b)
Fortbildungsveranstaltungen für Lehrer, Lerntherapeuten, Ergotherapeuten,
Erziehungsberater und andere auf diesem Umfeld befaßte
Personen;
c) Zusammenarbeit mit
öffentlichen und privaten Stellen wie Universitäten, Schulen,
Kindergärten, Kinderärzten, Familienberatungsstellen und
ähnlichen;
d)
Öffentlichkeitsarbeit zur Schärfung des gesellschaftlichen
Bewusstseins, insbesondere durch Abhaltung von Vorträgen, Herausgabe und
Verbreitung von Publikationen und anderer in Frage kommender
Medien;
e) Anbieten von Tests
zur Früherkennung von
Teilleistungsschwächen;
f)
Beratung und Schulung von Eltern und Erziehungsverantwortlichen betroffener
Kinder und Jugendlicher;
g)
Erarbeitung und Weiterentwicklung neuer Lehrmaterialien für
Kindergärten, Schulen und
Eltern;
h) Erarbeitung und
Weiterentwicklung geeigneter Verfahren und
Übungsmaterialien;
i)
Bereitstellung von Räumen, Hilfsmitteln und geschulter
Therapeuten.
Die erforderlichen
Mittel sollen durch Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge,
Kostenbeiträge, Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
aufgebracht werden."
Entsprechend den Ausführungen des Berichts vom 14.
Juli 2005 über das Ergebnis einer Außenprüfung übe der
Verein keine umsatzsteuerlich begünstigte Tätigkeit aus und unterliege
mit seinen Umsätzen dem Normalsteuersatz. Er schließe mit den Eltern
betroffener Kinder einen Therapievertrag ab, in dem er sich verpflichtet,
Einzeltherapien durchzuführen. Er bediene sich dabei selbständiger
Therapeuten. Es gebe im konkreten Fall zwei Unternehmer, einerseits die
selbständigen Therapeuten und andererseits den Verein, der den Therapeuten
nur die Aufträge selbst vermittle, selbst aber keine in "§ 6 Z 19"
(gemeint: § 6 Abs. 1 Z 19) UStG 1994 ausübe.
In ertragsteuerlicher Hinsicht entfalte der Verein eine
wirtschaftliche Tätigkeit gemäß
§ 45 Abs. 3 BAO,
die über einen unentbehrlichen bzw. entbehrlichen Hilfsbetrieb hinausgehe.
Es deuten alle Umstände darauf hin, dass die geringen Gewinne keine
Zufallsgewinne darstellen, sondern durch steuerliche Gestaltung auf ein geringes
Maß reduziert worden seien. Im Jahr 2001 seien Sparbücher realisiert
worden, wo die Vermutung nahe liege, diese Guthaben resultierten aus
Überschüssen der Vorjahre und dienten in der Folge nicht der
Anschaffung und Reparatur von unmittelbar zur Verwirklichung des Vereinszweckes
benötigten Wirtschaftsgütern, sondern seien als Mietvorauszahlungen an
die Kassierin des Vereins geleistet worden, die das Betriebsergebnis
beträchtlich minderten, und es sei sehr wohl die Kalkulation des Vereins
auf die Erzielung von Überschüssen ausgerichtet. Auf Grund der
belegten Gewinnerzielungsabsicht sei von einem Gewerbebetrieb auszugehen und dem
Verein komme eine Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet nicht
zu.
In seiner Berufung führte der Verein aus, er sei im
Behindertenwesen tätig und es werde neben der zeitlich sehr intensiven
Forschungstätigkeit den behinderten Kindern durch entsprechende Therapien
geholfen. Um eine fundierte wissenschaftliche Arbeit erstellen zu können,
sei es erforderlich, eine längerfristige Beobachtung mit einer entsprechend
großen Stichprobe durchzuführen, um verlässliche Daten gewinnen
zu können. Die Kosten für die Therapien würden einerseits
über Zuschüsse nach dem Behindertengesetz und andererseits durch
Beiträge der Eltern getragen, wobei allerdings auf die soziale Situation
der Eltern Rücksicht genommen werde. In Österreich habe man bislang
sehr wenig für die an Legasthenie erkrankten Kinder getan, weshalb der
Verein hier wertvolle Aufklärungs- und Informationsarbeit leiste. Die
Therapienmaßnahmen wurden im angefochtenen Bescheid als wirtschaftliche
Tätigkeit betrachtet, wobei die Kriterien, die zu dieser Annahme
führten, nicht näher dargelegt wurden. Legasthenie (Lese- und
Rechtschreibschwäche) sei als Behinderung anzusehen und die
Unterrichtserteilung, deren Ziel die Linderung bzw. Heilung sei, diene
unmittelbar der Verfolgung ideeller Vereinszwecke und stelle keine
begünstigungsschädliche Betätigung dar.
Was die von der Behörde gewählte
Darstellungsweise der von der Behörde gewählten
Bruttogewinnermittlungsmethode nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 anlangt,
führe diese zu relativ hohen Gewinnen, die nicht gerechtfertigt seien. Die
Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 stelle eine
Wahlmöglichkeit des Steuerpflichtigen dar, falls keine gesetzliche
Verpflichtung zur Buchführung bestehe und keine freiwilligen Bücher
geführt werden. Daraus sei zu schließen, dass der Gewinn
grundsätzlich nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 zu ermitteln wäre, wobei
u.a. durch die Möglichkeit der Bildung von Rückstellungen eine
nochmals reduzierte Bemessungsgrundlage zu erwarten sei. Nachdem seitens des bw.
Vereins keine Erklärungen eingereicht wurden, werde die Behörde
ersucht, den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 zu ermitteln, damit ein
klareres Bild gezeigt werde. Eine Bilanzierung werde auch zeigen, dass keine
wesentlichen Mittel vorhanden waren. Sollte dies nicht möglich sein, werde
beantragt, die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach der Nettomethode
durchzuführen. Im Übrigen vertritt der Bw. die Auffassung,
sämtliche Vereinsaktivitäten wären als unentbehrlicher
Hilfsbetrieb anzusehen, auch wenn zwangsläufig erhebliche wirtschaftliche
Aktivitäten gesetzt werden und verweist hierbei auf eingehobene
Beiträge zu Behindertenwohnheimen, Erwachsenenbildung, Drogenzentren etc.
In der Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit der Umsätze bezieht sich der Bw.
auf die in § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 bzw. Art 13 der 6. EG-RL
normierte Steuerbefreiung.
In seiner Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung des Vereins zur Gänze ab. Nach weitgehender Darstellung
unstrittiger Sachverhaltsmomente hielt es fest, nur ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb, der in seiner Gesamtheit auf die Erfüllung
begünstigter Zwecke gerichtet ist, ohne den die Zwecke nicht weiter
erreichbar sind und der zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder
ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als
dies bei Erfüllung des Zweckes unvermeidbar ist, sei als unentbehrlicher
Geschäftsbetrieb gemäß
§ 45 Abs. 2 BAO zu werten. Im
Gegensatz dazu seien entbehrliche Hilfsbetriebe dadurch charakterisiert, dass
sie zu steuerpflichtigen Betrieben in größerem Umfang in Wettbewerb
treten, als dies zur Erfüllung der begünstigten Zwecke unvermeidbar
ist. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gemäß
§ 45
Abs. 3 BAO werde dann vorliegen, wenn der Betrieb ausschließlich
materielle Bedeutung besitze d.h. als Geldbeschaffungsquelle diene und sich
dabei vom ideellen Zweck entferne. In der weiteren Folge führte das
Finanzamt weiter aus, es sei zu prüfen, ob der Verein seiner
tatsächlichen Geschäftsführung nach die Voraussetzungen einer
Betätigung für gemeinnützige Zwecke erfüllt habe. Die vom
Verein ausgeübte Tätigkeit, nämlich das Anbieten und
Durchführen von Therapien stelle einen den Kriterien des § 31 BAO
entsprechenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Das Vorliegen eines
unentbehrlichen Hilfsbetriebes wurde insofern verneint, als die Aktivitäten
des Vereins zur Vermögensbildung und Mittelbeschaffung der Vereinszweck
nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar durch Mittelbeschaffung verwirklicht
werde. Das vom Verein ins Treffen geführte Argument, dass das aus den
Therapien entsprechende Datenmaterial gewonnen werde, um eine fundierte
wissenschaftliche Arbeit erstellen zu können, wurde eher als "Nebenzweck"
angesehen, der dem Hauptzweck einer Mittelbeschaffung durch Anbieten
entsprechender Therapien untergeordnet erscheine. Das Erfordernis, die
begünstigten Zwecke dürften nicht anders als durch den
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein, könne
gegenständlich nicht festgestellt werden. Im Übrigen stünde der
Verein in einem unvermeidlichen Wettbewerb zu anderen abgabenpflichtigen
Betrieben gleicher Art und es könnte sich eine unvermeidbare
Wettbewerbssituation ergeben. Das Vorliegen eines entbehrlichen Hilfsbetriebes,
der dadurch gekennzeichnet sei, dass er nicht in seiner Gesamtheit auf
Erfüllung der begünstigten Zwecke eingestellt ist, der
begünstigte Zweck auch anders als durch den konkreten Betrieb erreicht
werden kann und er nicht mehr in einem unvermeidbaren Wettbewerb zu
abgabenpflichtigen Betrieben steht, wurde ebenfalls verneint, da
Gewinnerzielungsabsicht vorliege und der Betrieb ausschließlich als
Mittelbeschaffungsbetrieb für die Erfüllung der begünstigten
Zwecke diene. Diese Gewinnerzielungsabsicht sei aus den vorgelegten
Betriebsergebnissen abzuleiten, wobei weniger technische, sondern
kalkulatorische Gesichtspunkte heranzuziehen seien. Vor allem stützt sich
hierbei der angefochtene Bescheid auf die Tatsache der Realisierung zweier
Sparbücher, aus denen letztlich eine Mietvorauszahlung an die
Vereinskassierin für das in ihrem Eigentum stehende Haus geleistet wurde,
wobei die vom Verein zu entrichtende Miete den Kreditraten entspreche. Es liege
keine noch zulässige Mittelverwendung von angesparten Rücklagen zur
Deckung von Reparaturaufwendungen oder für die Anschaffung von dem
Vereinszweck dienenden dringend notwendigen Wirtschaftsgütern vor. Diese
Mietvorauszahlungen ließen den Schluss zu, dass dadurch das "technische
Betriebsergebnis" durch steuerliche Gestaltungsmaßnahmen stark
beeinträchtigt wurde. Eine Rücklagenbildung sei durchaus möglich;
projektbezogene Rücklagen bedürften eines entsprechenden
vereinsrechtlichen Beschlusses, ferner konkreter Ziele, für die die Mittel
angespart werden und eines Zeitraumes, für die Verwirklichung dieser Ziele.
Nach weiteren finanzamtlichen Feststellungen seien keine Mitgliedsbeiträge,
sondern Kostenbeiträge der Eltern auf Grund der abgeschlossenen
Therapieverträge, die den wesentlichen Teil der Einnahmen des Vereins
ausmachen, eingehoben worden. Diese seien nur dann unschädlich, wenn durch
dieses hinzutretende wirtschaftliche Element, die Tätigkeit der
Körperschaft die Grenzen eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes nicht
überschritten würden.
Was die Frage der Umsatzsteuerpflicht der angebotenen
Leistungen anlangt, wird zwar die Rechtsformneutralität der Umsatzsteuer
nach dem Urteil des EuGH v. 10.9.1992, C-141/00 nicht in Frage gestellt und auch
für Körperschaften anerkannt. Allerdings seien die angebotenen
Leistungen nicht unter die gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994
genannten Tätigkeiten zu subsumieren. Zum strittigen Sachverhalt wird u.a.
ausgeführt, dass der Verein mit den Eltern betroffener Kinder einen
Therapievertrag abschließe, in dem er sich verpflichte mit dem jeweiligen
Kind eine Einzeltherapie durchzuführen. Zur Durchführung der Therapien
bediene sich der Verein in der Folge jedoch selbständiger Therapeuten.
Demzufolge handle es sich nicht - wie im EuGH- Urteil - bloß um einen
Unternehmer, vielmehr gebe es zwei Unternehmer: nämlich auf der einen Seite
die selbständigen Therapeuten, die die umsatzsteuerlich begünstigte
Tätigkeit ausüben und auf der anderen Seite den Verein, der den
Therapeuten Aufträge vermittle, jedoch keinesfalls eine steuerbefreite
Tätigkeit ausübe. Somit spiele die Rechtsform gar keine Rolle, da der
Verein keine umsatzsteuerlich begünstigte Tätigkeit
ausübe.
In seinem rechtzeitig überreichten Vorlageantrag
bestreitet der Verein das Nichtvorliegen eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes.
Um für die Forschung eine ausreichende Datenbasis zu erhalten, sei der
Verein unerlässlich, da kein privater Therapeut (auch aus
Datenschutzgründen) sein Datenmaterial zur Verfügung stellen
würde. Die Tätigkeit des Vereins sei absolut erforderlich, um
längerfristige Betrachtungen anzustellen, einerseits um therapeutische
Maßnahmen evaluieren zu können und andererseits um neue
Behandlungskonzepte zu gewinnen. Warum therapeutische Maßnahmen nicht dem
Vereinszweck dienen sollen, sei nicht nachvollziehbar. Wenn das Finanzamt meint,
die Daten hätten auch auf anderem Wege gewonnen werden können, so gehe
diese Behauptung unter anderem ins Leere, weil es kaum Therapeuten gebe, die
sich auf diese Krankheit spezialisiert hätten, es Abweichungen vom
Therapieansatz gebe, sodass die Ergebnisse nicht vergleichbar seien, die
Ausfertigung der umfangreichen Datenblätter sehr zeitintensiv und sonst
keine begleitende Kontrolle der Datenqualität möglich sei. Eine
Konkurrenzierung mit steuerpflichtigen Betrieben sei ausgeschlossen, da sich im
örtlichen Einzugsbereich nur ein gemeinnütziger Verein, um Legasthenie
gekümmert habe.
Im Übrigen bemerkte der Verein, bei einer
Gewinnermittlung nach § 4 Abs.1 EStG 1988 würde sich der Verlust noch
erhöhen. Die Mittelüberschüsse resultierten auch daraus, weil die
Vereinskassierin in den Anfangsjahren Therapieleistungen an den Verein
unentgeltlich erbracht habe. Der Vorgang, dass sich der Verein für die
nächsten sieben Jahre ein Mietrecht gesichert habe, sei nicht als
ungewöhnlich zu qualifizieren. Ohne diese Mittelüberschüsse der
Vergangenheit wäre eine planmäßige Fortsetzung des Vereins nicht
möglich gewesen, da die Kosten die Einnahmen übersteigen
werden.
In umsatzsteuerlicher Hinsicht sei die Begründung des
Finanzamtes inhaltlich nicht schlüssig, da die Befreiungsbestimmung
für die erbrachten Leistungen grundsätzlich anerkannt werde, weil im
Falle der Leistungserbringung durch einen Einzelunternehmer nach Ansicht des
Finanzamtes eine steuerfreie Leistung vorliege. Ebenso sei die Steuerfreiheit
bei Leistungserbringung durch eine Körperschaft mittels angestellter
Therapeuten gleichfalls gegeben. Bediene sich die Körperschaft allerdings
selbständiger Therapeuten (in Form eines Werkvertrages) dann liege eine
steuerpflichtige Leistung vor. Allerdings sei auch von der Finanzverwaltung zu
einer anderen Steuerbefreiung (§ 6 Abs. 1 Z 11 lit. b UStG 1994) die
Meinung vertreten worden, die Voraussetzungen lägen auch dann vor, wenn die
Leistung durch Angestellte oder mittels eines Werkvertrages beauftragte
Privatlehrer erbracht werde.
Mit Vorlagebericht vom 30. November 2005 legte das
Finanzamt die angefochtenen Bescheide dem unabhängigen Finanzsenat zur
weiteren Entscheidung vor und führte aus, im Hinblick auf Art 13 der 6.
EG-Richtlinie und der Rechtsprechung des EuGH sowie der vom bundesweiten
Fachbereich Umsatzsteuer - zuletzt zur Frage der Steuerbefreiung für
Privatlehrer - vertretenen Rechtsansicht werde beantragt, der Berufung
stattzugeben.
Mit Schreiben des unabhängigen Finanzsenates vom 16.
Dezember 2005 wurde das Finanzamt als Amtspartei aufgefordert zu den
Ausführungen des Bw. Stellung zu nehmen, darauf hingewiesen, dass
unterlassene bedeutsame Sachverhaltsfeststellungen im zweitinstanzlichen
Verfahren voraussichtlich nicht nachgeholt werden und das Unverständnis zum
Ausdruck gebracht, warum die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide samt
Nebengebühren nicht im eigenem Wirkungsbereich einer Erledigung
zugeführt werde, zumal damit Vorfragen körperschaftsteuerlicher
Gewinnermittlung gleichsam im Vorfeld miterledigt würden. Im Übrigen
sei das Finanzamt zu den vom Bw. aufgeworfenen Fragen der Umsatzsteuerkomponente
bei der Gewinnermittlung mit keinem Wort eingegangen.
In seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2006 kommentierte
das Finanzamt zwei vom Verein beigebrachte wissenschaftliche
Veröffentlichungen. Zu der im Handbuch für Schulleiter von der
Vereinskassierin unter Bezugnahme auf ein LR-Institut mit dem Thema
veröffentlichten Aufsatz: "So erkennen
Sie Lese-Rechtschreibschwäche (LRS)" bemerkte es, dieser sollte zum
überwiegenden Ausmaß der Requirierung von Kindern zur Therapie in dem
vom Verein unterhaltenen Institut dienen. Zudem scheine in dieser Publikation
als Kontaktadresse das Lese-Rechtschreib-Institut auf.
Zur zweiten Veröffentlichung zum Thema:
"Der Einfluss des phonologischen
Arbeitsgedächtnisses auf die Rechtschreibleistung im Bereich Wort- bzw.
Wahrnehmungstrennschärfe" werden die wissenschaftlichen Züge
der Arbeit zwar anerkannt, eine Nachvollziehbarkeit der vom Verein angegebenen
Arbeitsstundenanzahl von 500 sei mangels entsprechender Dokumentation nicht
möglich gewesen. Im Übrigen sei in der Studie lediglich auf die von
der Vereinskassierin verfasste Dissertation hingewiesen worden. Unklar bliebe
auch in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass in zwei Großstädten
LRS- Institute unterhalten werden, was darauf hindeute, dass diese zur
Mittelbeschaffung dienten und deren Funktion zur Ermittlung von Datenmaterial
für Forschung und wissenschaftliche Publikationen von völlig
untergeordneter Bedeutung sei.
Zu den Übernahmen von Therapiekosten durch das Land
Steiermark bemerkte es, seitens des Landes würden Elternzuschüsse
gewährt. Inwieweit aus sozialen Gründen durch den Verein kostenlose
Therapien erfolgten, sei vom Bw. nicht konkretisiert worden.
Aus den Aufzeichnungen des Vereins sei zu entnehmen, dass
Inserate in Zeitungen geschaltet wurden und umfangreiche Broschüren zur
Verteilung an Schulen oder Verwendung bei Vorträgen gelangten. Diese
Maßnahmen dienten in erster Linie dazu, die Angebote des Lese- und
Rechtschreibinstituts einer breiteren Öffentlichkeit bekannt zu machen. Zur
Mitgliederbewegung konnten keine konkreten Aussagen getroffen werden, weil
zunächst keine Mitgliederliste, sondern lediglich ein
Vorstandssitzungsprotokoll vorgelegt wurde. In der weiteren Folge wurde eine
Mitgliederliste 2001-2003 mit teilweise unvollständigen Namens- und
Adressenangaben beigebracht. Über die Festlegung oder Vereinnahmung von
Mitgliedsbeiträgen wurden keine Feststellungen getroffen.
Was die Frage der Gewinnermittlung - Bedeutung der
Umsatzsteuerkomponente - anlangt, sei der Verein von der Steuerfreiheit der
Entgelte und Nichtbesteuerung von Gewinnen ausgegangen, weshalb diesen Zahlen
offensichtlich auf volle Gewinnabsicht ausgerichtete Kalkulationen zu Grunde
liegen; wäre es zu keiner steuerlichen Überprüfung gekommen,
wären diese Ergebnisse in voller Höhe dem Verein verblieben. In der
umsatzsteuerlichen Beurteilung seien nunmehr im Zuge der
Sachverhaltsergänzungen Zweifel an Steuerfreiheit der ausgeführten
Umsätze des Vereins entstanden, daher werde im Zuge der Berufungserledigung
ersucht, ohne auf die im Vorlagebericht vorgebrachten Ausführungen zu
entscheiden.
Mit Schreiben vom 10. März 2006 wurde die
finanzamtliche Stellungnahme dem Bw. zur Äußerung übermittelt,
dieser aufgefordert, eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988
vorzulegen, ergänzende Aufklärungen zu den abgehaltenen
Generalversammlungen zu geben und allfällige Protokolle vorzulegen.
In seinem Schriftsatz vom 24. Mai 2006 verweist der Bw.
i.w. auf die negative Gesamtertragssituation für die Zeiträume
2001-2005. Um die Kosten für den vollständigen Umstieg auf eine §
4 Abs. 1- Ermittlung zu vermeiden, könne man ungefähr von einer
Korrektur von rd. 10.000 Euro als zusätzliche Ausgabe ausgehen, da
Einnahmen eher im Vorhinein kassiert wurden.
Zu den finanzamtlichen Ergänzungen vermeint der Bw.,
die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Problematik der
Legasthenie sei ein wichtiger Schwerpunkt der Vereinstätigkeit, denn ohne
diese Öffentlichkeitsarbeit wäre der Vereinszweck nicht zu
erfüllen gewesen. Ähnlich verhalte es sich beim Informationsmaterial.
Was die Mitgliederbewegung anlangt, sei auszuführen, dass sich Vereine, die
sich mit Krankheiten - im Wesentlichen von Kindern - beschäftigen, nur
für Personen interessant seien, die davon betroffen sind und aus
Gründen der Stigmatisierung des betroffenen Kindes Anonymität
wünschen.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein
anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können. Im weiteren
Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung
maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung
gebunden.
Für die Ermessensübung (§ 20 BAO) zu Gunsten
einer Bescheidaufhebung sprechen neben dem Grundsatz der Verfahrensökonomie
(Wahrung des Parteiengehörs im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens) und dem
Gesichtspunkt, dass dem Bw. der volle Instanzenzug erhalten bleiben soll, auch
die Überlegung, dass es nicht im Sinne des Gesetzes wäre, wenn die
Berufungsbehörde, statt ihre (umfassenden) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu
können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen
Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. Ritz, BAO³,
§ 289 Tz 5).
Sowohl der angefochtene Bescheid als auch die
Berufungsvorentscheidung führen aus, die Tätigkeiten des Vereins
fielen nicht unter die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994, weil
er sich durch einen mit den Eltern abgeschlossenen Einzelvertrag zu
entsprechenden Einzeltherapien mit den Kinder verpflichte. Er bediene sich
hierbei jedoch selbständiger Therapeuten, die die umsatzsteuerlich
begünstigte Tätigkeit ausüben. Auf der anderen Seite stehe der
Verein, der den Therapeuten Aufträge vermittle, jedoch selbst keinesfalls
eine steuerbefreite Tätigkeit ausübe, wobei die Rechtsform keine Rolle
spielte.
In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, sowohl die
Sachverhaltsfeststellung als auch die rechtliche Beurteilung erscheinen in sich
widersprüchlich und unschlüssig. Es ist nicht näher erkennbar, ob
das Finanzamt nun davon ausgeht, der Verein hätte den Patienten
Eigenleistungen oder nur die Vermittlung eines Therapeuten angeboten. Ohne
nähere Ausführung geht es allerdings davon aus, die Leistung des
tatsächlich ausführenden selbständigen Therapeuten sei jedenfalls
eine steuerbefreite Tätigkeit. Gleichzeitig betont es weitwendig, sich der
Rechtsprechung des EuGH über die Rechtsformneutralität der
Umsatzsteuer (Einzelunternehmen, Personengesellschaft versus juristische Person)
ohne weiteres anzuschließen, jedoch die Steuerbefreiung im
gegenständlichen Falle nicht gewähren zu können. Unter
Umständen lässt die Wortwahl den spekulativen Schluss zu, allenfalls
die Steuerbefreiung bei Zuhilfenahme angestellter Therapeuten
zuzuerkennen.
Auf Grund welcher Bestimmungen die Inanspruchnahme der
Steuerbefreiung unter Zuhilfenahme von angestellten Therapeuten möglich
sein sollte, bleibt unklar. In tatsächlicher Hinsicht fehlt es an
ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen, ob es sich um arztähnliche
Tätigkeiten [z.B. Hebamme iSd Hebammengesetzes, freiberuflich Tätiger
im Krankenpflegefachdienst oder freiberuflich Tätiger in den gehobenen
medizinisch-technischen Diensten (MTD-Gesetz BGBl. Nr. 460/1992)] handelt.
Behandelt ein diplomierter Legasthenietrainer eigenverantwortlich Sprach- oder
Sprechstörungen von Kindern im Auftrag der Eltern und auf ärztliche
Anordnung kann für seine Umsätze aus dieser Tätigkeit die
Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 zur Anwendung gelangen, wenn
er über eine entsprechende berufsrechtliche Qualifikation zur
freiberuflichen Ausübung einer therapeutischen Tätigkeit als
Logopäde (§ 2 Abs. 6 sowie § 7a MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992 )
verfügt. Das Finanzamt wird daher verhalten sein, die berufsrechtliche
Qualifikation der im Werkvertrag zum Verein stehenden Therapeuten zu
überprüfen und in der Weise zu würdigen, ob die angebotenen
Leistungen rechtsformneutral diesen freiberuflich Tätigen
entsprechen.
Für die nach § 93 Abs. 3 lit. a BAO gebotene
Begründung eines Abgabenbescheides hat der Verwaltungsgerichtshof in
zahlreichen Erkenntnissen die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass eine solche
Begründung erkennen lassen muss, welcher Sachverhalt der Entscheidung
zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Einsicht
gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen
Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen
bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. VwGH 28. Mai 1997,
94/13/0200, 12. Jänner 1994, 92/13/0272, 14. September 1994,
92/13/0180, 24. Jänner 1996, 93/13/0165, 27. März 1996,
94/13/0028, 24. April 1996, 92/13/0302, 20. Juni 1995,
94/13/0201, 31. Juli 1996, 92/13/0138, 24. September 1996,
93/13/0016 und 15. Jänner 1997, 94/13/0002). Die Begründung eines
Abgabenbescheides muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der
behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet.
Es kann nicht als Aufgabe der Abgabenbehörde zweiter
Instanz angesehen werden, Ermittlungstätigkeiten (erstmals) vorzunehmen, um
den von der Abgabenbehörde erster Instanz angenommenen Sachverhalt zu
ergründen. Der unabhängige Finanzsenat (als Abgabenbehörde
zweiter Instanz) sieht es nicht als seine Aufgabe und Verpflichtung an,
sämtliche ihm wesentlich erscheinenden Sachverhaltsfeststellungen zu
treffen und die gesamten Ergebnisse eines Beweisverfahrens erstmals selbst zur
Darstellung zu bringen. Die Aufgabe des unabhängigen Finanzsenates besteht
in der Überprüfung der angefochtenen Bescheide; durch die
Vorgehensweise des Finanzamtes würde unzulässigerweise aber die
Vornahme des durch die Abgabenbehörde erster Instanz durchzuführenden
Ermittlungsverfahrens auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz selbst
verlagert.
Die Haltung des Finanzamtes zur Frage der Steuerbefreiung
ist als sehr schwankend zu bezeichnen. Während der angefochtene Bescheid
und die erlassene Berufungsvorentscheidung die Zuerkennung der Steuerbefreiung
aus den oa. Gründen noch ablehnen, vollzieht der Vorlagebericht eine
diametrale Wendung, die es allerdings in seiner letzten Äußerung
wieder zurück genommen wird. Unklar bleibt im Ergebnis, welche neuen
Sachverhaltserkenntnisse zur Änderung in der rechtlichen Beurteilung
geführt haben. Es verweist lediglich konzis darauf, dass "im Zuge von
Sachverhaltsergänzungen" (?) Zweifel an der Steuerfreiheit der
ausgeführten Umsätze entstanden seien. Sachverhaltsergänzungen im
Sinne einer Überprüfung der Voraussetzung, ob eine arztähnliche
Tätigkeit des Vereins vorgelegen haben könnte, konnten den
finanzamtlichen Ergänzungen nicht weiter entnommen werden.
Ebenso undeutlich und nahezu unverständlich sind auch
die Ausführungen zur Frage der Gewinnermittlung insbesondere die Behandlung
der Umsatzsteuer als durchlaufende Post, die allenfalls noch für den Fall
der Zuerkennung der Steuerfreiheit nachvollziehbar erscheinen. Unter Annahme
vollkommener Ertragsteuerfreiheit macht es wohl wenig Sinn, ob die Umsatzsteuer
als Einnahme einbezogen wird oder nicht. Geradezu inhaltsleer erscheint auch die
Behauptung, "wenn es zu keiner Überprüfung gekommen wäre,
wären diese Ergebnisse in voller Höhe dem Verein verblieben". Warum im
Falle der Bejahung der Umsatzsteuerpflicht der Bw. in ertragsteuerlicher
Hinsicht auf Grund schwankender Betriebsergebnisse - ohne Möglichkeit von
Gewinnglättungen durch die Vereinnahmung der Umsatzsteuer schlechter
gestellt werden sollte, kann nicht näher nachvollzogen werden.
Im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Vorfrage, die auch
wesentlichen Einfluss auf die Höhe des körperschaftsteuerlichen
Gewinnes hat, waren beide Bescheide aufzuheben.
Was den Vorauszahlungsbescheid an Umsatzsteuer für den
Zeitraum Dezember 2004 anlangt, ist nach den Ausführungen der Tz. 3 des
Prüfungsberichtes festzustellen, dass in diesem Bescheid sämtliche
Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner bis Dezember 2004 miteinbezogen
wurden. Da der angefochtene Bescheid keine Aufgliederung der einzelnen
Voranmeldungszeiträume enthält, erweist er sich auch aus diesem Grunde
rechtswidrig. Von der Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung konnte Abstand genommen werden (§ 284 Abs. 3
BAO).
Graz, am 13.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Steuerbefreiungfreiberuflich Tätiger in den gehobenen medizinisch-technischen DienstenLogopädeErmittlungstätigkeitSachverhaltsfeststellungenErmittlungsverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0663-G/05
- Stammnummer
- 23277
- Gültig
- 13.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF