Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0603-W/04
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Kammerumlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0603-W/04vom 26.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach dem Wirtschaftskammergesetz (WKG) ist die Frage der Umlagepflicht dem Grunde nach als eine Frage zu verstehen, ob ein Unternehmen der Wirtschaftskammerorganisation angehört, nicht aber die Frage der Bemessung und der Berechnung der Umlage (VfGH 7.3.1995, B1933/94). § 126 Abs. 2 WKG normiert, dass über Rechtsmittel, mit denen die Kammerumlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, der Präsident der Landeskammer zu entscheiden hat, sodass sich daraus im konkreten Fall, da die Bemessung und die Berechnung der Kammerumlage in Streit stand, die Zuständigkeit der Abgabenbehörde ableitete. Aus dem Wirtschaftskammergesetz geht weiters hervor, dass es der Bundeskammer obliegt, die Kammerumlage unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzusetzen und die Abgabenbehörde lediglich mit der Erhebung dieser dem Grunde nach bereits festgesetzten Umlage betraut ist (§ 122 Abs. 3 und 5 WKG). Dies bedeutet, dass der Finanzbehörde durch den Gesetzgeber keine Möglichkeit eingeräumt wurde, Teile der Bemessungsgrundlagen außer Ansatz zu lassen. Sie war demnach bei der Erhebung der Umlage nicht verpflichtet, durch die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf wirtschaftliche Erwägungen im Einzelfall Bedacht zu nehmen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Maria Grohe und die weiteren
Mitglieder Mag. Karoline Windsteig, Rainer Baburek und Mag. Harald
Österreicher über die Berufung der Bw. vertreten durch GWT
Wirtschaftsprüfungs-und SteuerberatungsgesellschaftmbH, 1130 Wien,
Eitelbergergasse 24, vom 16. April 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Wien 12/13/14/ Purkersdorf vertreten durch Christine Kleindienst vom
26. März 2003 betreffend die Festsetzung der Kammerumlage
gemäß
§ 57 Abs. 1 Handelskammergesetz für die Jahre 1997
und 1998 und gemäß
§ 122 Wirtschaftskammergesetz 1998 für
den Zeitraum 1999 bis 2002 nach der am 18. November 2004 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend die Festsetzung der Kammerumlage für die
Jahre 1997, 1998, 1999, 2000 und 2001 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung der Kammerumlage für das
erste, zweite und dritte Quartal des Jahres 2002 wird teilweise Folge
gegeben.
Dieser Bescheid
wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
und vertrieb während des Zeitraumes 1997 bis einschließlich das 3.
Quartal 2002 in Österreich Kücheneinrichtungen des Mutterkonzerns Z
mit Sitz in Deutschland. Sie entrichtete für diesen Zeitabschnitt jedoch
keine Kammerumlage 1.
Anlässlich einer
Betriebsprüfung errechnete die Prüferin auf Basis der in § 122
WKG festgelegten Bemessungsgrundlagen und Tausendsätzen die für die
Bw. bestehende Kammerumlagepflicht wie folgt:
|
|
|
Vorsteuerbetrag
|
Kammerumlage
|
1997
|
ATS
|
40,584.841,68
|
158.281,00
|
1998
|
ATS
|
38,313.326,05
|
149.422,00
|
1999
|
ATS
|
43,464.485,59
|
169.511,00
|
2000
|
ATS
|
56,018.605,78
|
218.473,00
|
2001
|
€
|
4,094.095,58
|
15.967,00
|
1. bis 3. Quartal 2002
|
€
|
1,135.075,94
|
4.427,00
Das Finanzamt setzte die Kammerumlage 1 mit den Bescheiden
vom 26. März 2003 für den genannten Zeitraum im Ausmaß von
insgesamt 70.951,54 € fest.
In der dagegen erhobenen Berufung wendet die Bw. ein, das
Finanzamt habe bei der Festsetzung der Kammerumlage den in § 122 WKG
verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht
berücksichtigt und demnach die Abgabenfestsetzung zu hoch sei. In §
122 Abs. 1 WKG werde nämlich festgelegt, dass bei Einhebung der
Kammerumlage der "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" einzuhalten
sei. Demnach sei die Verhältnismäßigkeit auch an dem
Verhältnis zwischen den Umlagebeträgen und der Differenz zwischen
Einkaufs- und Verkaufspreisen zu messen. Die Kammerumlage 1 sei von den
Abgabenbehörden des Bundes zu erheben (§ 122 Abs. 5 WKG) und stelle
eine Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung dar, weshalb die entsprechenden
Verfahrensvorschriften anzuwenden seien (§126 Abs. 2 WKG).
Da für die Einhebung der Kammerumlage das Finanzamt
zuständig sei, liege es auch im Bereich dieser Behörde bei der
Abgabenfestsetzung die Verhältnismäßigkeit dem Grunde und der
Höhe nach entsprechend zu berücksichtigen. Die rechtsanwendende
Behörde habe demnach eine Verhältnismäßigkeitsprüfung
vorzunehmen, wenn sie einen entsprechenden im Gesetz gedeckten
Entscheidungsspielraum vorfindet, oder zur Wahrung der
Verhältnismäßigkeit ausdrücklich ermächtigt
werde.
Die Bw. führte weiters aus, dass der Gesetzgeber
offensichtlich durch die Aufnahme eines
Verhältnismäßigkeitsmerkmales in den Tatbestand einer Norm die
Ansicht vertrete, dass seine generell abstrakten Abwägungen und die damit
verbundene Tatbestandsgestaltung keine abschließende sachgerechte Wertung
erlaube und deshalb der zu entscheidende Sachverhalt einer ergänzenden
individuell-konkreten Abwägung durch die Behörde nach
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten bedürfe. Aus dem
Wortlaut des § 122 Abs. 1 WKG und dem Gesetzeszweck ergebe sich, dass der
Maßstab für die Beurteilung, ob Verhältnismäßigkeit
gegeben ist oder nicht, nur beispielhaft im Gesetz erwähnt wurde, demnach
für eine solche Prüfung durchaus andere Kriterien in Frage kommen
würden. Die Bedeutung der Einhaltung der
Verhältnismäßigkeit bei der Abgabeneinhebung gehe aus § 122
Abs. 3 WKG hervor, worin das Präsidium der Bundeskammer ermächtigt
werde, Ermäßigungen für einzelne Berufsgruppen zu
beschließen, wenn dies zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit
erforderlich sei. Diese Bestimmung ermächtige auch das Präsidium der
Bundeskammer Ermäßigungen für die Umlagenberechnung zu
beschließen und diene somit der Verwaltungsökonomie. Wenn bei einer
Gruppe von Unternehmern, auf Grund von branchenspezifischen Gegebenheiten,
unverhältnismäßige Kammerbeiträge anfallen würden,
sollte eine generelle Ausnahmeregelung für alle Mitglieder dieser Gruppe
vermeiden, dass jeder einzelne Unternehmer die
Verhältnismäßigkeit der Abgabeneinhebung im Instanzenzug
durchsetzen müsste.
122 Abs. 3 WKG verhindere aber nicht die
Verhältnismäßigkeitsprüfung für jene Fälle, in
denen noch keine generelle Ausnahmeregelung für eine Gruppe bestehe. Der
Gesetzgeber habe nicht zum Ausdruck gebracht, dass
Unverhältnismäßigkeit nur dann vorliege, wenn eine ganze Gruppe
davon betroffen sei, und dass nur vereinzelt auftretende Härtefälle
unberücksichtigt bleiben bzw. hingenommen werden sollen. Hätte der
Gesetzgeber dies zum Ausdruck bringen wollen, hätte er nach Ansicht der Bw.
den Begriff der "Verhältnismäßigkeit" in § 122 Abs. 1 WKG
gar nicht eingeführt. Hingegen hätte er die Bundeskammer in § 122
Abs. 3 WKG nicht bloß ermächtigt, sondern dazu verpflichtet, in jenen
Fällen Ausnahmen vorzusehen in denen einzelne Berufszweige
unverhältnismäßig in Anspruch genommen werden würden. Somit
leite sich aus dem Gesetz die Notwendigkeit der Berücksichtigung der
Verhältnismäßigkeit ab, da die Behörde
Verhältnismäßigkeitsüberlegungen bei der Abgabenfestsetzung
jedoch nicht berücksichtigt habe, seien die angefochtenen Bescheide
rechtswidrig ergangen. Ob nun die festgesetzte Kammerumlage
unverhältnismäßig hoch sei, wäre aus Sicht des
Verhältnisses zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen sowie der
Lieferbeziehungen in wirtschaftlicher und umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht zu
beurteilen.
Die Bw. sei ein Tochterunternehmen der Z (Konzernmutter des
B Konzerns) in Deutschland, die Kücheneinrichtungen produziere und in
Österreich über die Bw. an ausschließlich zum Vorsteuerabzug
berechtigte Großhändler liefern würde. Die Waren würden, da
die Bw. über kein eigenes Lager verfüge, ausschließlich aus dem
deutschen Lager in Pfullendorf direkt an die österreichischen Kunden
geliefert werden. Lediglich die Fakturierung der Warenlieferungen erfolge von
der Z über die Bw. und von dieser an die österreichischen
Kunden.
Die Bw. habe im Inland kein eigenes Büro und demnach
ihren statutarischen Sitz beim steuerlichen Vertreter. Für die
Kundenbetreuung seien vier Dienstnehmer angestellt.
Fest stehe in diesem Zusammenhang, dass die Bw. indem sie
nur einen Teil, der dem Handel üblicherweise zugeschriebenen Funktionen
erfülle, einen geringen Wertschöpfungsbeitrag erbracht habe. Lediglich
die laufende Kundenbetreuung und die Führung von Verkaufsverhandlungen
würden direkt durch die Mitarbeiter der Bw. geführt werden. Der
geringe Leistungsbeitrag der Bw. an der Wertschöpfung des Gesamtkonzerns
und der allgemeinen Preisentwicklung am Markt führe schließlich dazu,
dass die von der Z an die Bw. verrechneten Einkaufspreise nur eine geringe
Handelsspanne aufweisen würden.
Aus der beschriebenen Zwischenschaltung der Bw. komme es
nach ihrer Ansicht zu zwei Umsätzen, obwohl nur eine Lieferung
stattgefunden habe, demnach die Bw. eine sonstige Dienstleistung erbringen
würde. Anders wie bei der Umsatzsteuer, die innerhalb der Unternehmerkette
keine Belastung darstelle, werde die Kammerumlage zum einen vom Kunden durch den
vollen Verkaufspreis , zum anderen von der Bw. vom Konzerneinkaufspreis erhoben.
Dies ignoriere den Umstand, dass die Bw. angesichts der umsatzsteuerlich
fingierten Lieferung der Z gar keine echte Vorleistung erbracht hätte.
Vorleistungen der Bw. wären in diesem Zusammenhang lediglich jene
Dienstleistungen, die sie durch Kundenbetreuung und Verkaufsverhandlungen an die
Z erbracht hätte. Die Bw. führte aus, dass die Z ihre Lieferungen auch
direkt den österreichischen Kunden verrechnen und der Bw. eine
Vermittlungsprovision bezahlen könnte. Diesfalls würde formal eine
andere Vorgehensweise, wirtschaftlich hingegen ein und derselbe Sachverhalt
vorliegen, was letztlich zu einer Einfachbelastung der Warenlieferung und zur
Bemessung der Kammerumlage von jenen echten Vorleistungen führen
würde, die im Zusammenhang mit den von der Bw. erbrachten Dienstleistungen
stünden.
Erleichterungen würden für eine Reihe von
Berufsgruppen bei der Umlageberechnung ermöglicht werden, so würde nur
ein Teil der Umsatzsteuern (10% bei Eigenhändler-Tankstellen bzw. 4% bei
Werbefirmen) aus den Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen , die das
Kammermitglied beziehe, für die Berechnung der Kammerumlage herangezogen
werden. Die Bw. nimmt an, dass es nicht mit dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar sei, dass es bei
Leistungen an einen Endkunden, bei denen mehrere Händlerstufen
zwischengeschaltet seien, aus rein formaler umsatzsteuerlicher Betrachtung
bloß fingierter Leistungsbeziehungen zu einer Kumulierung von
Kammerbeiträgen komme. Dem Wortlaut des § 122 Abs. 1 WKG sei eine
solche formale Anknüpfung an das Umsatzsteuergesetz weder zu entnehmen noch
entspreche dies dem Gesetzeszweck. § 122 Abs. 3 WKG lege eine
wirtschaftliche Betrachtungsweise, nach der tatsächliche
Leistungsbeziehungen und nicht "durchlaufende Posten" für die
Kammerumlagenberechnung herangezogen werden sollten, nahe. Die Bw. verwies in
diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des VfGH vom 7.3.1995, B
1933/94.
Die für die Eigenhändler-Tankstellen bestehende
Ausnahmeregelung müsste bei verfassungskonformer Interpretation auch
für die Bw. gelten, da der Sachverhalt (Treibstoffumsätze seien im
Verhältnis zu den Dienstleistungsumsätzen sehr hoch, die Gewinnspannen
daraus aber sehr gering) wirtschaftlich mit dem der Bw. vergleichbar
sei.
Die Bw. legte aus dem Verhältnis zwischen Umsatz- und
Ertragsituation eine alternative Berechnung der Kammerumlage - analog zur
Ausnahmeregelung für Eigenhändlertankstellen - dar, wonach nur 10 %
der durch die Möbellieferungen verursachten Umsatzsteuern in die
Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage einbezogen werden sollten. Die in
den sonstigen Betriebsaufwendungen enthaltenen Umsatzsteuern sollten hingegen
der Grundregel folgend, zur Gänze in die Bemessungsgrundlage
einfließen. Daraus ergebe sich für den gesamten Prüfungszeitraum
eine Kammerumlage in Höhe von 8.491,00 €.
Weiters habe eine in der Berufung dargestellte Analyse
aufgezeigt, dass die vom Finanzamt geforderte Kammerumlage rd 1 % bis 2 % der
Handelsspanne betrage, während ein Vergleich mit anderen Unternehmen und
Branchen ergeben habe, dass die Kammerumlage in diesen Fällen im
Durchschnitt zwischen 0,03 % und 0,30 % der Handelsspanne ausmache.
Daraus gehe hervor, dass die Abgabenhöhe im
Berufungsfall unverhältnismäßig hoch sei, demnach im Sinne der
bestehenden Ausnahmeregelungen eine sachgerechte Lösung durch das
Ausscheiden eines bestimmten Anteils aus der Bemessungsgrundlage
herbeigeführt werden könne. In diesem Sinne wäre analog zur
bestehenden Ausnahmeregelung für Eigenhändler-Tankstellen nur 10 %
jener mit Möbellieferungen direkt zusammenhängenden Vorsteuern in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen, während die Vorsteuern für andere
Leistungen in voller Höhe zu berücksichtigen wären.
Die Bw. stellte den Antrag, die Kammerumlage für den
Zeitraum 1997 bis 2002 in Höhe von 8.491,00 € festzusetzen.
Darüber hinaus regte sie an, zur gegenständlichen Problematik eine
Stellungnahme der Wirtschaftskammer einzuholen.
Die Betriebsprüfung verweist in ihrer Stellungnahme
auf § 122 Abs. 1, 2, 3 und 4 WKG und hebt hervor, dass in Abs. 3 und 4
dieser Bestimmung dem erweiterten Präsidium der Bundeskammer die
Möglichkeiten eingeräumt werde auf besondere Umstände einzelner
Berufszweige bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen Rücksicht zu
nehmen, wovon auch in der Folge durch die Kammer Gebrauch gemacht wurde, jedoch
nicht für den Möbelgroßhandel. Eine darüber hinausgehende
Verpflichtung der Abgabenbehörde zur Prüfung der
Verhältnismäßigkeit im Einzelfall könne daraus jedoch aus
der genannten Bestimmung nicht abgeleitet werden. Auch ergebe sich aus Abs. 5
dieser Bestimmung, wonach die Umlage von den Abgabenbehörden des Bundes zu
erheben seien und dabei die für die Umsatzsteuer geltenden
Abgabenvorschriften mit Ausnahme des § 20 Abs. 1 vierter Satz und des
§ 21 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden seien, keine Verpflichtung,
in jedem Einzelfall über die Bestimmung des § 122 Abs. 1, 2, 3 und 4
WKG hinausgehende, betriebswirtschaftliche Überlegungen und Analysen
anzustellen, um dann möglicherweise zu einer abweichenden
Bemessungsgrundlage zu kommen.
Zur alternativen Berechnung in den
Berufungsausführungen führte die Betriebsprüfung aus, dass bei
Berücksichtigung der von der Bw. angegebenen
unverhältnismäßig geringen Handelsspannendifferenz zwischen
Einkaufs- und Verkaufspreis die Vergleichbarkeit der Einkaufspreise mit denen
der anderen Unternehmen der Branche Berücksichtigung finden müsse.
Demnach würden die Einkaufspreise der Gesellschaft neben dem Preis für
die Produkte auch die Abgeltung für vom Lieferanten Z erbrachte sonstige
Leistungen wie Lagerung etc. für den österreichischen Markt umfassen,
wodurch die Handelsspanne natürlich verkleinert werde. Diese Leistungen
müssten von anderen vergleichbaren Unternehmen selbst beschafft und aus der
Handelsspanne verdient werden, sodass eine bei der Bw. angestellte, von §
122 WKG abweichende Berechnung der Kammerumlage zu einer Wettbewerbsverzerrung
in der Möbelgroßhandelsbranche führen würde.
Schließlich entgegnete die Prüferin, dass §
122 Abs. 5 Z 1 WKG eindeutig auf die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes
verweise, demnach die Überlegungen der Bw. hinsichtlich "durchlaufender
Posten" ins Leere gingen und es außerdem nicht Aufgabe des Finanzamtes
sein könne, im Einzelfall mit Herren der Wirtschaftskammer individuell zu
verhandeln und ein einzelnes Unternehmen betreffende Kammerumlagen
festzusetzen.
Dem entgegnete die Bw. am 5. September 2003, dass die
Kammerumlage eine Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung sei, demnach die
entsprechenden Verfahrensvorschriften anzuwenden seien (§ 126 Abs. 2 WKG),
die Abgabenbehörden des Bundes für die Erhebung der Kammerumlagen
zuständig seien und sich zudem im Zusammenhang mit § 115 Abs. 1 BAO
zwingend der Schluss ableite, dass die Finanzbehörde in Ausübung ihrer
amtswegigen Ermittlungspflicht sehr wohl zur Prüfung der
Verhältnismäßigkeit im Einzelfall verpflichtet sei (§§
122 Abs.1 und 5, 126 Abs. 6 WKG iVm § 115 Abs. 1 BAO).
Weiters führte die Bw. aus, dass die in § 122
Abs. 5 Z 1 WKG geforderte sinngemäße Anwendung der Vorschriften des
Umsatzsteuergesetzes nicht in Widerspruch zu einer abweichenden
Umlagenberechnung unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismäßigkeit stünde, da § 122 Abs. 3 WKG gerade
eine solche abweichende Berechnung ermögliche. Die Bw. sieht die
sinngemäße Anwendung des Umsatzsteuergesetzes lediglich für die
Beurteilung, welche Vorleistungen dem Grunde nach in die Umlagenberechnung
einfließen sollten, während die Frage der Höhe der Vorleistungen
nach § 122 Abs. 1 WKG nach dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beurteilen sei.
Zu den von der Betriebsprüfung ins Treffen
geführten Wettbewerbsverzerrungen brachte die Bw. vor, dass sie keinen
"Handel" mit Möbel im eigentlichen Sinn betreibe, sondern lediglich als
Berater und Abschlussvermittler im Auftrag der Muttergesellschaft fungiere,
demnach über keine feste Geschäftseinrichtung in Österreich
verfüge. Lieferungen würden ausschließlich zwischen der Z und
dem österreichischen Kunden abgewickelt werden, weshalb sie mit anderen
Möbelgroßhändlern nicht vergleichbar sei und daher eine
Wettbewerbsverzerrung nicht vorliegen könne.
Die Bw. brachte weiters mit Schriftsatz vom 10. Oktober
2003 vor, dass für die ersten drei Quartale des Kalenderjahres 2002 neue
Kammerumlagesätze beschlossen worden wären (0,3%), weshalb die
Kammerumlage für diesen Zeitraum nicht wie im angefochtenen Bescheid mit
4.427 €, sondern mit 3.405,00 € festzusetzen wäre.
In der Begründung der teilweise stattgebenden
Berufungsvorentscheidung verwies die Abgabenbehörde erster Instanz auf
§ 122 Abs. 1 WKG, wonach es lediglich der Bundeskammer obliege, unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
die Kammerumlage festzusetzen. Das Finanzamt gab der Berufung lediglich
hinsichtlich der Berechnung der Kammerumlage für die ersten drei Quartale
des Jahres 2002 statt und setzte die Umlage in Höhe von 3.405,00 €
fest.
Im Vorlageantrag vom 30. März 2004 zitierte die Bw.
ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 1995, B 1933/94 aus
dem hervorgehe, dass das Finanzamt bei der Festsetzung der Kammerumlage den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen einer
Berufungsvorentscheidung entsprechend zu würdigen hätte. Ferner sei
die Wirtschaftskammer nur für Entscheidungen über solche Berufungen
zuständig, in denen die Kammerangehörigkeit eines Unternehmers
bestritten werde, nicht aber für Entscheidungen, die die Frage der
Bemessung und Berechnung der Umlage betreffen. Die erstinstanzliche
Berufungsvorentscheidung sei wegen fehlender Begründung, da das Finanzamt
sich mit der Frage der Verhältnismäßigkeit unter Hinweis auf
ihre fehlende Begründung nicht befasst habe, formell rechtswidrig.
Darüber hinaus verletze die erstinstanzliche Entscheidung das Recht der Bw.
auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
Auf eine Anfrage der Bw führte die Wirtschaftskammer
Wien am 22. April 2004 zum konkreten Fall schriftlich aus, dass bezüglich
der Zuständigkeit für Herabsetzungen der Kammerumlage 1 im Einzelfall
auf § 126 Abs. 2 WKG zu verweisen sei, wonach Kammerumlagen Abgaben im Sinn
der BAO darstellen würden, weshalb die entsprechenden
Verfahrensvorschriften insoweit anzuwenden seien, als das
Wirtschaftskammergesetz keine abweichenden Bestimmungen enthielte. Da das WKG
die Nachsicht von Kammerumlagen nicht regle, sei in dieser Frage allein die
Finanzbehörde zuständig und § 236 BAO maßgeblich, wonach
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil nachgesehen werden könnten, wenn ihre Einhebung nach Lage des
Falles unbillig wäre. Die Wirtschaftskammer geht in weiterer Folge davon
aus, dass die Höhe der Kammerumlage korrekt ermittelt worden sei und
mangels gesetzlicher Voraussetzungen keine Möglichkeit bestehe, sowohl in
diesem Einzelfall als auch generell einer Ermäßigung der Kammerumlage
näher zu treten. Der Bw. stünde jedenfalls als
Gestaltungsmöglichkeit offen, als Vermittlerin für die Z aufzutreten
und so die anfallende Kammerumlage weitgehend zu vermeiden. Schließlich
sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keinesfalls so
auszulegen, dass dort, wo die Kammerumlage im Verhältnis zur Handelsspanne
als zu hoch erachtet werde, Ermäßigungsbestimmungen ins Auge gefasst
werden müssten. Aus dem Umstand, dass das Verhältnis von Einkaufs- und
Verkaufspreisen auf Grund kosten - und marktmäßiger
Überlegungen gestaltungsfähig wäre, könne nur in bestimmten
branchenbezogenen Fällen dieser dem Äquivalenzprinzip dienende
Grundsatz zum Tragen kommen. Im Falle der Bw. handle es sich jedoch nicht um
eine branchenspezifisch bedingte unvermeidbare
unverhältnismäßige Inanspruchnahme , sodass eine kürzende
Berücksichtigung von Teilen der Bemessungsgrundlage im Sinne des § 122
Abs. 3 WKG kein Raum bleibe.
In der am 18. November 2004 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt: Die
gegenständliche Berufung richte sich nicht gegen die Kammerumlage dem
Grunde und dem Umfang nach, sondern betreffe die Frage ihrer richtigen
Bemessung. So habe auch der VfGH in dem bereits zitierten Erkenntnis zum
Ausdruck gebracht, dass die Frage, ob ein Unternehmen einer
Wirtschaftskammerorganisation angehöre eine solche der Umlagepflicht dem
Grunde nach, nicht aber der Bemessung und der Berechnung sei. Dabei komme den
Worten "dem Grunde nach" und dem "Umfang nach" die gleiche Bedeutung zu und sie
würden sich nur auf die persönliche Kammerumlagepflicht beziehen. Der
steuerliche Vertreter verweist dabei auf den Wortlaut des § 122 Abs. 5 Z 5
WKG, nach dem über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde
oder dem Umfang nach bestritten wird, der Präsident der Landeskammer zu
entscheiden habe und des § 126 Abs. 2 WKG, wonach insbesondere über
Rechtsmittel, mit denen die Kammerumlagepflicht dem Grunde nach bestritten
werde, der Präsident der Landeskammer zu entscheiden habe. Demnach
könne das Wort "dem Umfang" nach keine andere Bedeutung als "dem Grunde
nach" besitzen, da sonst die beiden Gesetzesbestimmungen widersprüchliche
Aussagen enthielten.
Über die Frage, in welchem Umfang bei einem
Kammermitglied eine Kammerumlagenverpflichtung entstehe, könne die
Wirtschaftskammer auch fundiert entscheiden, da sie nur Zugang zu Informationen
bezüglich der Gewerbeberechtigung hätte. Die Höhe der
Handelsspanne und ihre Berechnung wären hingegen eine Materie, die in den
Aufgabenbereich der Finanzverwaltung fallen würde.
Im Zusammenhang mit der Frage
der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verweist der
steuerliche Vertreter auf die Entwicklung des Handelskammergesetzes, nach der in
der 10. Handelskammergesetznovelle ein Anliegen der Kammer zum Ausdruck
gebracht worden wäre, wonach die Kammerumlage nicht von den
Vorsteuerbeträgen, sondern von den Umsätzen gerechnet wurde, wobei es
eine degressive Staffelung der Umsätze gegeben habe. Diese Staffelung
wäre nicht nur bestimmten Berufsgruppen, sondern auch jedem einzelnen
vorbehalten gewesen. Zusätzlich habe es die Regelung gegeben, dass die
Wirtschaftskammer in bestimmten anderen Fällen Ermäßigungen
festlegen könne, wenn eben eine gesamte Berufsgruppe davon betroffen
wäre.
In der
11. Handelskammergesetznovelle wäre diese degressive Staffelung vom
Umsatz weggefallen und gleichzeitig der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit in das Gesetz aufgenommen worden. Hingegen
wäre in den Gesetzesmaterialien zur 11. Handelskammergesetznovelle kein
Hinweis darauf enthalten gewesen, dass sich an der erwähnten Einstellung
der Kammer grundsätzlich etwas geändert hätte. Da die degressive
Umsatzstaffelung für alle Unternehmer Gültigkeit hatte, müsste
dies somit auch für den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
gelten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Berufungsfall sind für die Jahre 1997 und 1998 die
gesetzlichen Bestimmungen des Handelskammergesetzes und für die Jahre 1998
bis 2002 jene des Wirtschaftskammergesetzes anzuwenden. Da die der konkreten
Kammerumlagepflicht zugrunde liegenden Gesetzesbestimmungen des HKG und des WKG
inhaltsgleich sind, werden im Folgenden nur die Bestimmungen des
Wirtschaftskammergesetzes zitiert.
Gemäß
§ 122 Abs. 1 WKG kann von den
Kammermitgliedern zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen
vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der
Landeskammern und der Bundeskammer eine Umlage nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eingehoben werden; die
Verhältnismäßigkeit ist auch nach dem Verhältnis zwischen
den Umlagebeträgen und der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen
zu messen.
Nach § 122 Abs. 2 dieser Bestimmung wird abweichend
von Abs. 1 die Bemessungsgrundlage für einzelne Gruppen von
Kammermitgliedern bestimmt.
Der Kammertag der Bundeskammer kann beschließen, dass
Teile der Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben, soweit deren
Berücksichtigung in einzelnen Berufszweigen zu einer
unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der Kammermitglieder
führen würde. Dies gilt auch für die Zuordnung von einzelnen
Gruppen von Kammermitgliedern zu einer Bemessungsgrundlagenermittlung im Sinne
des Abs. 2, die an steuerbarem Umsatz anknüpft (§ 122 Abs. 3
WKG).
Ist die genaue Ermittlung der Bemessungsgrundlagen in
einzelnen Berufszweigen für die Kammermitglieder mit
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, so kann der
Kammertag der Bundeskammer für die Kammermitglieder in diesen Berufszweigen
die Möglichkeit einer pauschalierten Ermittlung der Bemessungsgrundlagen
nach den jeweiligen Erfahrungen des Wirtschaftslebens beschließen (§
122 Abs. 4 WKG).
Nach § 122 Abs. 5 WKG ist die Umlage gemäß
Abs. 1 und 2 von den Abgabenbehörden des Bundes nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen zu erheben:
Z. 1 Die für die Umsatzsteuer geltenden
Abgabenvorschriften sind mit Ausnahme des § 20 Abs. 1 vierter Satz und des
§ 21 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden.
Z. 2 Der zu entrichtende Umlagebetrag ist
kalendervierteljährlich selbst zu berechnen und spätestens am
fünfzehnten Tag des nach Ende des Kalendervierteljahres zweitfolgenden
Kalendermonats zu entrichten. Bei der Berechnung der Umlage für das jeweils
letzte Kalendervierteljahr sind Unterschiedsbeträge, die sich zwischen den
berechneten Vierteljahresbeträgen und dem Jahresbetrag der Umlage ergeben,
auszugleichen. Ein gemäß
§ 201 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der
jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Umlagenbetrag hat den vorgenannten
Fälligkeitstag.
Z. 3 Ist auf dem amtlichen Formular für die
Umsatzsteuererklärung die Angabe des Jahresbetrages der Umlage vorgesehen,
so ist dieser Jahresbetrag in der Umsatzsteuererklärung
bekanntzugeben.
Z. 4 Von Kammermitgliedern, deren Umsätze
gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der
jeweils geltenden Fassung, jährlich zwei Millionen Schilling nicht
übersteigen, wird die Umlage nicht erhoben.
Z. 5 Über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht
dem Grunde oder dem Umfang nach bestritten wird, hat der Präsident der
Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen nach
§ 128 Abs. 3.
Die Bw. bringt vor, dass die Wirtschaftskammer nur für
Entscheidungen über Berufungen gegen die Bescheide betreffend die
Festsetzung der Kammerumlage zuständig sei, in denen die
Kammerangehörigkeit eines Unternehmers (Umlagepflicht dem Grunde nach)
bestritten werde. Für Entscheidungen, die die Frage der Bemessung und
Berechnung der Umlage zum Gegenstand haben, wäre demnach das Finanzamt
zuständig gewesen. Aus § 122 Abs. 1 WKG ergebe sich, dass die
Einhebung der Umlage nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
zu erfolgen habe. Dies bedeute für den Berufungsfall, dass der
österreichische Wertschöpfungsbeitrag, den die Bw. im Zusammenhang mit
den über sie fakturierten Warenlieferungen an die Z erbracht hätte,
nur gering gewesen sei, sodass bei der Erhebung der Umlage durch die Anwendung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch wirtschaftliche
Erwägungen in Betracht zu ziehen gewesen wären. Da jedoch die
Finanzbehörde erster Instanz bei der Abgabenfestsetzung
Verhältnismäßigkeitsüberlegungen nicht berücksichtigt
habe, seien die angefochtenen Bescheide rechtswidrig ergangen.
Die im Berufungsfall zu beurteilende Zuständigkeit zur
Entscheidung richtet sich nach § 126 Abs. 2 WKG (§ 57 Abs. 1 Z 3 HGK),
wonach "über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde oder dem
Umfang nach bestritten wird" der Präsident der Landeskammer zu entscheiden
hat.
In diesem Zusammenhang führte der VfGH in dem bereits
zitierten Erkenntnis aus, dass vom Gesetz die Frage der Umlagepflicht dem Grunde
nach als eine Frage, ob ein Unternehmen der Wirtschaftskammerorganisation
angehört, zu verstehen ist, nicht aber die Frage der Bemessung und der
Berechnung der Umlage.
Daraus leitet sich für den vorliegenden Fall ab, dass
über die gegenständliche Berufung, mit der die Bw. die Bemessung und
Berechnung der Kammerumlage bestritten hatte, die Abgabenbehörde zu
entscheiden hat.
Die Bw. verkennt jedoch mit ihren
Berufungsausführungen insoweit die Rechtslage, als der Gesetzgeber zwar
normiert hat, dass bei der Kammerumlage der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme zu beachten sei (§
122 Abs. 1 WKG). Die Kammerumlage wird jedoch nicht von den Abgabenbehörden
des Bundes, sondern vom Kammertag der Bundeskammer mit einem Tausendsatz der
Bemessungsgrundlagen gemäß Z 1 und Z 2 dieser Bestimmung festgesetzt,
wobei dieser höchstens 4,3 vT betragen darf. Nach § 122 Abs. 2 der
genannten Bestimmung darf dieser Tausendsatz bei Kreditinstituten und
Versicherungen, um die Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme
dieser Kammermitglieder im Vergleich zu anderen Kammermitgliedern zu
gewährleisten, höchstens 0,55 vT betragen. In Abs. 3 der genannten
Bestimmung wird normiert, dass Teile der Bemessungsgrundlagen außer
Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung zu einer
unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der Kammermitglieder
führen würde. Daraus folgt eindeutig, dass es der Bundeskammer
obliegt, die Kammerumlage unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit festzusetzen. Die Abgabenbehörden des
Bundes sind gemäß Abs. 5 der Bestimmung lediglich mit der Erhebung
dieser dem Grunde nach bereits festgesetzten Umlage betraut. Ihnen wurde demnach
durch den Gesetzgeber keine Möglichkeit eingeräumt, Teile der
Bemessungsgrundlagen außer Ansatz zulassen bzw. Kürzungen der
Kammerumlage durchzuführen (vgl. VwGH 30.1.2003, 99/15/0112).
Somit geht auch der Einwand der Bw., die erstinstanzlichen
Entscheidungen wären wegen einer fehlenden Begründung formell
rechtswidrig, ins Leere, zumal die Abgabenbehörde von Gesetzes wegen nicht
berechtigt war, die Frage der Verhältnismäßigkeit zu
prüfen.
Im Übrigen hat der VfGH in dem bereits erwähnten
Erkenntnis zum Äquivalenzprinzip dargelegt, dass dieses Prinzip für
die Bemessung von Gebühren, nicht aber für die Festsetzung von Abgaben
der Art einer Gesamtfinanzierung einer Selbstverwaltungsorganisation dienenden
Umlage gelten kann. Denn eine Zuordnung der zentralen Aufgaben der Kammern, die
gemeinsamen Interessen der in ihnen zusammengefassten Personen einerseits
gegenüber dem Staat zu vertreten und andererseits gegenüber dem
Sozialpartner durchzusetzen zu versuchen, lässt eine individuelle Zuordnung
an einzelne Mitglieder naturgemäß gar nicht zu, weshalb die
Kammerumlagen als steuerähnliche Abgaben, nicht aber als Gebühren zu
verstehen sind.
Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen ist der Bw.
schließlich die von ihr in der Berufung angeregte Stellungnahme der
Wirtschaftskammer Wien entgegenzuhalten, wonach die Wirtschaftskammer die
Ansicht der Bw., aus § 126 Abs. 2 WKG iVm § 115 Abs. 1 BAO leite sich
zwingend der Schluss ab, die Abgabenbehörden seien in Ausübung ihrer
amtswegigen Ermittlungspflicht zur Prüfung der
Verhältnismäßigkeit im Einzelfall verpflichtet, nicht teilt.
Vielmehr verweist sie zutreffend auf die der Bw. einzig zustehende
Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 236 BAO die Abschreibung
von Abgabenschuldigkeiten im Wege der Nachsicht zu beantragen.
Zudem hielt die Wirtschaftskammer auch fest, dass
zweifelsohne die Höhe der in Streit
stehenden Kammerumlage korrekt festgestellt wurde, demnach, da es sich im Falle
der Bw. nicht um eine branchenspezifisch bedingte unvermeidbare
unverhältnismäßige Inanspruchnahme handle, weder eine
Ermäßigung der Abgabe im Einzelfall noch generell möglich sei,
sodass für eine kürzende Berücksichtigung von Teilen der
Bemessungsgrundlage im Sinne des § 122 Abs. 3 WKG kein Raum bleiben
würde.
Angesichts
der für das erste, zweite und dritte Quartal des Jahres 2002 geltenden
Kammerumlagesätze (0,3%), war die Kammerumlage für diesen Zeitraum in
Höhe von 3.405,00 € festzusetzen und der Berufung insoweit
stattzugeben:
|
2002
|
1,135.076,00 €
|
0,3 %
|
3.405,00 €
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 122 Abs. 1 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 2 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 3 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 126 Abs. 2 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 5 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 57 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0603-W/04
- Stammnummer
- 12892
- Gültig
- 26.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF